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231694-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2 Drucksachengruppe 231694

Nummer
231694-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.11.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231694 BBB-Anfrage Außengastronomie vor dem Haus Friesdorfer Straße 2

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231694-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Antrag Außengastronomie vor dem Haus
Friesdorfer Straße 2
Drucksachengruppe 231694
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag des Bürgerbundes Bonn wie folgt
Stellung:
Die Entscheidungen über Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse für
Außengastronomien sind ebenso wie der Widerruf und die Rücknahme von
Erlaubnissen oder die Untersagung von unerlaubten Sondernutzungen
Geschäfte der laufenden Verwaltung und unterliegen daher nicht der
Beschlusskompetenz der Bezirksvertretungen.
Die Verwaltung hat bei ihren diesbezüglichen Entscheidungen ein Ermessen.
Dieses Ermessen darf sich aber ausschließlich an Aspekten ausrichten, die
unmittelbaren Straßenbezug haben. Dies sind vor allem die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs, stadtgestalterische Aspekte, Rechte anderer
Straßennutzer sowie der Anliegergebrauch.
Bei allen belastenden Ermessensentscheidung muss sie überdies die
Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen im Auge behalten und den
Gleichheitsgrundsatz beachten.
Die betroffene Gastronomin verfügt inzwischen über alle erforderlichen
Genehmigungen zur Aufnahme der gastronomischen Nutzung im Innenbereich.
Anders als vor der in diesem Jahr erfolgten Ablehnung der Sonder-
nutzungserlaubnis für Außengastronomie steht die Betriebsaufnahme nunmehr
bevor.
Die Gastronomin hat Ihren Sondernutzungsantrag unbeschadet des noch
laufenden, auf die genannte Antragsablehnung gerichteten verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens inzwischen erneuert.
Sobald der Betrieb aufgenommen wurde, alle Unterlagen für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis prüffähig bei der Verwaltung eingegangen sind und
nach deren Prüfung keine straßen- und wegerechtlichen Gründe gegen die
Erlaubniserteilung sprechen, wird die Verwaltung die beantragte
Sondernutzungserlaubnis erteilen.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de