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231681-12 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

Nummer
231681-12 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231681-12 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur
Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Im Rat vom 29.08.2024 wurde die Stellungnahme der Verwaltung DS: 231681-
08 ST mit der Maßgabe vertagt, dass die Verwaltung die folgende Frage zu
Protokoll zu beantworten hat:
Zu TOP 1.11:
Herr Stv. Schott -BBB-, der ausführt, dass nach seinem Kenntnisstand die
VEBOWAG schon vor vielen Jahren übergangen wurde. Es stellt sich heraus,
dass die Wohnungsbaugenossenschaft bislang nicht viel unternommen hat. Er
fragt sich, inwiefern die Grunderwerbssteuer, die die Stadt zu zahlen hat, für die
Stadt zu einem möglichen finanziellen Schaden führen wird. Er bittet um kurze
Bestätigung, ob es sich hierbei um eine Grunderwerbssteuer im sechsstelligen
Bereich handelt. Er bittet weiterhin um Vertagung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Genossenschaft „Zusammenstehen eG“ bekundete Ende 2018 erstmals
Interesse an dem Grundstück Friesdorfer Straße 57. Daraufhin musste die
Verwaltung noch einige Fragen zum Grundstück und zur eventuellen möglichen
Bebauung des städtischen Grundstücks klären. Die Verwaltung beabsichtigte,
mit der VEBOWAG noch Kontakt wegen des Erstzugriffsrechtes aufzunehmen,
als die VEBOWAG im Juli 2019 die Verwaltung aktiv kontaktierte und einerseits
mitteilte, dass die VEBOWAG dem Projekt der Genossenschaft nicht im Wege
stehen würde, gleichwohl beklagte, dass das Grundstück der VEBOWAG noch
nicht im Rahmen des Erstzugriffes angeboten worden war. Diese Mitteilung der
VBOWAG kam einem Verzicht auf das Erstzugriffsrecht gleich.
Im Falle einer entsprechenden politischen Beschlussfassung zum Ankauf der
Kindertagesstätte ist von der Stadt Bonn eine Grunderwerbsteuer in 6-stelliger
Höhe zu zahlen. Davon entfällt eine niedrige 5-stellige Grunderwerbsteuer auf
den Grundstücksanteil. Die restliche zu zahlende Grunderwerbsteuer entfällt
auf die Bauleistung, die die Genossenschaft für die Stadt Bonn erbringen soll.
Insofern hat die Höhe der Grunderwerbsteuer für die von der Genossenschaft
zu erbringende Bauleistung nichts mit dem Verkauf des Gesamtgrundstücks an
die Genossenschaft zu tun. Im Übrigen verweist die Verwaltung bezüglich derSeite 1 von 2
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Grunderwerbsteuer auch auf die Begründung der nicht-öffentlichen
Beschlussvorlage „Ankauf einer Kindertagesstätte in Bonn-Bad Godesberg,
Friesdorfer Straße 57, 53173 Bonn“ (DS-Nr. 241600).
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de