← Vorlagen

231681-10 · Beschlussvorlage

Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen wirtschaftlicher Unternehmen, hier "Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG"

Nummer
231681-10
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 29.08.2024 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 883,5 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (75.804 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
231681-10
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Vertretung der Bundesstadt Bonn in Organen
wirtschaftlicher Unternehmen, hier
"Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG"
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.08.2024 Empfehlung
Rat 29.08.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1.
Für das Mitglied Bundesstadt Bonn entsendet der Rat der Bundesstadt Bonn
nach § 113 Abs. 2 GO NRW und § 24 der Satzung der Genossenschaft als
Mitglied in den Aufsichtsrat der zusammenstehen eG:
Herrn/ Frau __________________________________
2.
Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt der Satzungsänderung der
Genossenschaft Zusammenstehen eG zu, wonach die Bundesstadt Bonn das
Recht erhält einen Vertreter in den Aufsichtsrat der Genossenschaft zu
entsenden.
Begründung
Mit Ratsbeschluss (231681-01) vom 12.12.2023 ist die Bundesstadt Bonn der
Genossenschaft zusammenstehen eG beigetreten.
Mit dem Beitritt der Bundesstadt Bonn und der Investition in das Projekt wurde
auf einen Sitz im Aufsichtsrat der Genossenschaft für die Bundesstadt Bonn
hingewirkt.
Aufsichtsrat
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Zusammenstehen eG ist im § 24
der Satzung geregelt.Seite 1 von 35
Seite 2
Die Generalversammlung vom 19.06.2024 hat eine Satzungsänderung
dahingehend beschlossen, dass neben den Mitgliedern
Caritasverband für die Stadt Bonn e.V.,
Diakonische Werk Bonn und Region gGmbH,
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad Godesberg e.V.,
Deutscher Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.
auch die Bundesstadt Bonn
das Recht erhält, einen ihrer Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Dauer der Bestellung
Die Entsendung gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung durch den Rat in der
nächsten Wahlperiode – vorbehaltlich einer Abberufung. Nach Ablauf der
laufenden Wahlperiode des Rates üben die Mitglieder ihr Amt bis zur Sitzung
des neu gewählten Rates aus, die die Neubestellung der
Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand hat.
Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus
dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ. Bei entsandten
Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Bundesstadt
Bonn oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung
eine Mitgliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat.
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (LGG)
Bei der Benennung von Aufsichtsratsmitgliedern für städtische
Beteiligungsgesellschaften sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) sind zu
beachten.
Generalversammlung
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses zur Entsendung von Vertretern der
Bundesstadt Bonn in Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen
(201839, vom 10.12.2020) werden in die Generalversammlung der
zusammenstehen eG Herr Folke große Deters und als seine Stellvertreterin
Frau Manuela Ponti-Olschewski entsandt.
Anlage/n
1 240619 Satzung nach Änderung (öffentlich)
2 Anlage_Anforderungen AR-Mitglieder uä (öffentlich)Seite 2 von 35
1
Satzung
der
Zusammenstehen eG
Stand: 19.6.2024Seite 3 von 35
2
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Firma und Sitz der Genossenschaft.................................................................................... 4
§ 1 Firma und Sitz ............................................................................................................. 4
II. Gegenstand der Genossenschaft ...................................................................................... 4
§ 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ............................................................ 4
III. Mitgliedschaft ................................................................................................................... 5
§ 3 Mitglieder .................................................................................................................... 5
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft ...........................................................................................5
§ 5*Eintrittsgeld ..................................................................................................................6
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft ...................................................................................6
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft ....................................................................................6
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens .......................................................................7
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall .............................................................7
§ 9a Insolvenz eines Mitglieds ......................................................................................... 7
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer
juristischen Person oder Personengesellschaft ..................................................... 7
§ 11 Ausschließung eines Mitgliedes .............................................................................. 8
§ 12 Auseinandersetzung ................................................................................................. 8
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder .................................................................................. 9
§ 13 Rechte der Mitglieder ............................................................................................... 9
§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder ...................................................................10
§ 15 Überlassung von Wohnungen ................................................................................10
§ 16 Pflichten der Mitglieder ...........................................................................................10
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme ......................................................12
§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben..............................................................12
§ 18 Kündigung weiterer Anteile ....................................................................................13
§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht .........................................................................13
VI. Organe der Genossenschaft ...........................................................................................13
§ 20 Organe ......................................................................................................................13
§ 21 Vorstand ...................................................................................................................13
§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft .........................................................14
§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes ................................................................15
§ 24 Aufsichtsrat ..............................................................................................................16
§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates ...........................................................17
§ 26 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates .....................................................................18
§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates ..................................................................................18
§ 28 Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat .....19
§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat.......................................20
§ 30 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ............................20
§ 31 Stimmrecht in der Generalversammlung...............................................................20
§ 32 Generalversammlung ..............................................................................................21Seite 4 von 35
3
§ 33 Einberufung der Generalversammlung ..................................................................21
§ 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung....................................22
§ 35 Zuständigkeit der Generalversammlung ................................................................24
§ 36 Mehrheitserfordernisse ...........................................................................................24
§ 37 Auskunftsrecht .........................................................................................................25
§ 37a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung
(virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer
Präsenzversammlung ............................................................................................26
§ 37b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur
als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung ......................27
§ 37c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton .....................................27
VII. Rechnungslegung ..........................................................................................................27
§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses ........................................27
§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss ..........................28
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung........................................................28
§ 40 Rücklagen .................................................................................................................28
§ 41 Gewinnverwendung ................................................................................................28
§ 42 Verlustdeckung ........................................................................................................29
IX. Bekanntmachungen ........................................................................................................30
§ 43 Bekanntmachungen .................................................................................................30
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband ...............................................................31
§ 44 Prüfung .....................................................................................................................31
XI. Auflösung und Abwicklung ..............................................................................................32
§ 45 Auflösung .................................................................................................................32Seite 5 von 35
4
I. Firma und Sitz der Genossenschaft
§ 1
Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma ZUSAMMENSTEHEN eG.
Sie hat ihren Sitz in Bonn.
II. Gegenstand der Genossenschaft
§ 2
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine
gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirt-
schaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im
Bereich der Wohnungs- und lmmobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infra-
struktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanla-
gen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirt-
schaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, so-
weit diese Beteiligungen eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit der Ge-
nossenschaft darstellen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen.Seite 6 von 35
5
III. Mitgliedschaft
§ 3
Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ein-
richtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der
Genossenschaft liegt.
.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Bei-
tritts und
b) die Zulassung durch den Vorstand.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 23 Abs. 2 Buchstabe e) einzu-
tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Wer für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht oder
nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag vom Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden. Auch die Über-
nahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende Mitglieder bedarf der Zulas-
sung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Investierende Mit-
glieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden un-
bedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zu-
lassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung
die Satzung in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Es reicht aus, wenn
die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem
Bewerber ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der
Beitrittserklärung bedarf der Schriftform.Seite 7 von 35
6
§ 5
Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist neben dem Pflichtanteil bzw. den Pflichtanteilen gemäß § 17
Abs. 2 ein Eintrittsgeld zu zahlen.
Über die Höhe des Eintrittsgeldes bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils be-
schließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 der
Satzung.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den
minderjährigen Kindern eines Mitgliedes, dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Er-
ben erlassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft
ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Tod,
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,
d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesell-
schaft,
e) Ausschluss.
§ 7
Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossen-
schaft zu erklären.
(2) Die Kündigung erfolgt ausschließlich zum Ende eines Geschäftsjahres. Sie muss
mindestens zwölf Monate vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungs-
recht nach Maßgabe des § 67 a GenG, insbesondere wenn die Generalversamm-
lung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Ge-
schäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung
von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Er-
bringung von Sach- oder DienstleistungenSeite 8 von 35
7
beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem
die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8
Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsgut-
haben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der
Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an sei-
ner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertra-
gung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsgutha-
ben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen
Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich
beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszu-
scheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verrin-
gern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs.
2 GenG der Zustimmung des Vorstands.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in
dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Ge-
schäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht
in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
§ 9a
Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft
mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer
juristischen Person oder Personengesellschaft
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie,
so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung
oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu
einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft
bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.Seite 9 von 35
8
§ 11
Ausschließung eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft aus-
geschlossen werden,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzu-
mutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft
oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses
den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber beste-
henden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn
die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht,
c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens
gestellt worden ist,
d) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate un-
bekannt ist.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden
Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich
vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzutei-
len. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mit-
glied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Aus-
schließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebe-
nen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief
(z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen wer-
den, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abbe-
rufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. g) beschlossen hat.
§ 12
Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.
Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied
ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch
einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft
verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Ge-
schäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt,Seite 10 von 35
9
bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende
fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Ge-
nossenschaft gegenüber haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes
für einen etwaigen Ausfall.
(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte
sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung
des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlich-
keiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Der Vorstand kann Aus-
nahmen zulassen.
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Mona-
ten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszu-
zahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Der Anspruch auf Auszahlung ver-
jährt in drei Jahren.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13
Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Be-
schlussfassung in der Generalversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes
Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Ge-
nossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teil-
nahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt,
nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der gemäß § 28 aufge-
stellten Grundsätze.
(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,
a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 17),
b) das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben (§ 31),
c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe die
Einberufung einer Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegen-
ständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversamm-
lung, soweit diese zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören, zu for-
dern (§ 33 Abs. 3),
d) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil der
Mitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,
e) Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen (§ 37),
f) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf
einen anderen zu übertragen (§ 8),
g) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),
h) weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 18 zu kündigen,
i) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,Seite 11 von 35
10
j) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung zu
nehmen sowie auf seine Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle aus-
gelegten Jahresabschlusses, des Lageberichts und der Bemerkungen des Auf-
sichtsrates zu fordern,
k) die Mitgliederliste einzusehen,
l) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.
§ 14
Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung stehen ebenso wie die Inanspruch-
nahme von Betreuungs-/Dienstleistungen ausschließlich Mitgliedern der Genos-
senschaft zu.
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgelei-
tet werden.
§ 15
Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dau-
erndes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Ein Mitglied kann unabhängig von der An-
zahl seiner Geschäftsanteile sein Nutzungsrecht nur für eine Genossenschaftswoh-
nung in Anspruch nehmen.
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Be-
stehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedin-
gungen aufgehoben werden.
§ 16
Pflichten der Mitglieder
(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von der
Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen
durch:
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße
Zahlungen hierauf,
b) Teilnahme am Verlust (§ 42),
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Generalversammlung nach Auflösung
der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll
eingezahlt haben (§ 87 a GenG).
(2) Das wohnungsnutzende Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung
des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von
Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt.
(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rech-
ten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglie-
der im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksich-
tigen.Seite 12 von 35
11
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse oder
Telefon-Nummern unverzüglich dem Vorstand der Genossenschaft mitzuteilen.Seite 13 von 35
12
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 17
Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 500,00 EUR.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu
übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen worden ist, hat einen
angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme wei-
terer Geschäftsanteile zu übernehmen. Je angefangene 28 qm Wohnfläche ist ein
weiterer Geschäftsanteil zu übernehmen. Diese nutzungsbezogenen Anteile sind
Pflichtanteile.
Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 4 gezeichnet hat, werden
diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.
Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Falle sofort
nach Zulassung der Beteiligung 100,00 EUR (mindestens 1/5 je Geschäftsanteil)
einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind monatlich weitere 100,00
EUR einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzah-
lung der Pflichtanteile ist zugelassen.
(4) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder weitere An-
teile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernom-
menen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Für
die Einzahlung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Verzinsung gemäß § 41
Abs. 2 dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 4 der Sat-
zung.
(6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Zin-
sen gemäß § 41 Abs. 2, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das
Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig
und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäfts-
guthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Ge-
nossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12
der Satzung.
(8) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 80 Prozent der Summe der Ge-
schäftsguthaben zum letzten Bilanzstichtag. Es darf durch Auszahlung eines Aus-
einandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder ein-
zelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszah-
lung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinanderset-
zungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das
Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene AnsprücheSeite 14 von 35
13
aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. § 8
Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 18
Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Ge-
schäftsanteile i. S. von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schrift-
liche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genos-
senschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mit-
glied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Kündigung
findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens zwölf Mo-
nate vorher schriftlich erfolgen.
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile
geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert
um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlen-
den Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleibender
Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 17 Abs. 3 bis 5), wird der auszah-
lungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 19
Ausschluss der Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht – auch im Falle der Insolvenz – nicht.
VI. Organe der Genossenschaft
§ 20
Organe
Die Genossenschaft hat als Organe
- den Vorstand,
- den Aufsichtsrat,
- die Generalversammlung.
§ 21
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft
und natürliche Personen sein.
Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genossenschaft
an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden.
Investierende Mitglieder können nicht dem Vorstand angehören.Seite 15 von 35
14
(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Le-
benspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsrats-
mitgliedes.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens
fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spä-
testens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche
Renteneintrittsalter erreicht; die Bestellung eines nebenamtlichen oder ehrenamt-
lichen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit Vollendung des 80. Lebensjahres.
Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Generalversammlung widerrufen wer-
den (§ 35 Abs. 1 Buchst. g).
(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die
Generalversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Generalver-
sammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen
Mitgliedern des Vorstandes ist in der Generalversammlung mündlich Gehör zu ge-
ben.
(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie-
dern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsrats-
vorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit
den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines
Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist so-
wie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertre-
ten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des
Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die General-
versammlung zuständig. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 2 Satz 1.
(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mit dem
Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemessene Auf-
wandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.
§ 22
Leitung und Vertretung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur
solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft
mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Ge-
nossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifü-
gen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er der Firma seinen Namen mit ei-
nem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.Seite 16 von 35
15
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse,
die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit zwei sei-
ner Mitglieder beschlussfähig. Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer
Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikati-
onsmedien zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren wider-
spricht. Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung
beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Ver-
fügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist von jedem Mitglied des Vor-
standes zu unterschreiben.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates
teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Teil-
nahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand
die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei
der Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein
Stimmrecht.
§ 23
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwen-
den. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand
bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt
Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,
sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durch-
zuführen,
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff der Satzung zu sor-
gen,
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit
weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsver-
band darüber zu berichten.
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäfts-
politik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbeson-
dere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahres-
abschluss, den Lagebericht sowie den Wirtschaftsplan für das folgende Wirt-
schaftsjahr unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vor-
zulegen. Darüber hinaus hat der Vorstand einen Wirtschaftsplan für das laufende
Wirtschaftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen. §
25 Abs. 3 ist zu beachten.Seite 17 von 35
16
(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Er-
satz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie ha-
ben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung
auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Die Ersatz-
pflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsrat die
Handlung gebilligt hat.
§ 24
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Generalversamm-
lung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Zahl der investierenden Mitglieder im
Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. Als in-
vestierende Mitglieder der Genossenschaft erhalten
 der Caritasverband für die Stadt Bonn e.V.,
 das Diakonische Werk Bonn und Region gGmbH,
 der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad Godesberg e.V.
 der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. und
 die Bundesstadt Bonn
jeweils das Recht, einen ihrer Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange
ihr jeweiliges Geschäftsguthaben mindestens 100.000 EUR beträgt (in Worten: Ein-
hunderttausend Euro). Sofern sie nicht entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates
sind, müssen diese persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Perso-
nen sein. Gehören juristische Personen oder Personengesellschaften der Genos-
senschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Aufsichtsrat ge-
wählt werden. Wahl bzw. Wiederwahl kann nur vor Vollendung des 80. Lebensjah-
res erfolgen.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde
Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in
einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrates
können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere
nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Mitar-
beiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.
(3) Ehemalige Vorstandsmitglieder können erst nach erteilter Entlastung in den Auf-
sichtsrat gewählt werden.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für drei Jahre
gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über
die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerech-
net. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind
durch die Generalversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.Seite 18 von 35
17
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenom-
men werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch
eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter vier herabsinkt oder der Aufsichtsrat nicht
mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den
Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder
(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner
Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser
Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie
keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und
deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch
Wahlen nicht verändert hat.
§ 25
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu
überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und
Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstan-
des gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vor-
standsmitglieder entscheidet die Generalversammlung.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten
der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte
nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das
Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
(4) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis
zu nehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des
Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines
Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Generalversammlung vor Feststellung des
Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
(6) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um
seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu
überwachen.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenhei-
ten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung
seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(8) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.Seite 19 von 35
18
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 26
Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentli-
chen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Wohnungsgenossenschaft an-
zuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossen-
schaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat
bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Aus-
scheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 34 GenG sinngemäß.
§ 27
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalenderviertel-
jahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen werden
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Als Sitzungen des
Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Auf-
sichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der
Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen,
wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe
des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit-
wirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stim-
mengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher
Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfas-
sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren wider-
spricht.
(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
Niederschriften sind sicherzustellen.
§ 28
Gegenstände der gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes
nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über
a) die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogramms,Seite 20 von 35
19
b) die Grundsätze für die Errichtung und Vergabe von Genossenschaftswohnungen,
für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, für die Be-
nutzung von Einrichtungen der Genossenschaft und für die Verwaltung fremder
Wohnungen.
c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,
d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken
sowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohn-
rechten,
e) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen und Wohnun-
gen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts, für
die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen und die Verwal-
tung fremder Wohnungen,
f) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,
g) das Eintrittsgeld,
h) die Beteiligungen,
i) die Erteilung einer Prokura,
j) die Beauftragung des Prüfungsverbandes, die gesetzliche Prüfung um die Prüfung
des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts
zu erweitern,
k) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung zu treffenden Maßnah-
men,
l) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des
Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns
oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),
m) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung
der Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 37a Abs. 1), die
Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege
der elektronischen Kommunikation (§ 37a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung
an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Gene-
ralversammlung (§ 37b) und die Bild- und Tonübertragung der Generalversamm-
lung (§ 37c),
o) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Generalversammlung,
p) der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von sol-
chen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Um-
fang für die Genossenschaft begründet werden; die weiteren Einzelheiten regelt
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
q) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Einführung der Vertreterversamm-
lung.Seite 21 von 35
20
§ 29
Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig
abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel auf Vorschlag des Vorstan-
des vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Sitzungen leitet der Vor-
sitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesem benannter Vertreter. Auf Verlan-
gen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und Auf-
sichtsrates einzuberufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der
Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, de-
ren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßig beschließt, gelten als
abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Auf-
sichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer
und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Ver-
fügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 30
Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der Wohnungsgenossenschaft dürfen die Mit-
glieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und
weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates,
die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebens-
partner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des
Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige
Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung von Verträgen. Die Be-
troffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche oder freibe-
rufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.
(2) Abs. 1 gilt auch für Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen
Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Organmitglied oder seine in
Abs. 1 genannten Angehörigen beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Ein-
fluss haben.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens
der Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw.
seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeich-
nung ausgeschlossen.
§ 31
Stimmrecht in der Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein
Stimmrecht persönlich ausüben. Investierende Mitglieder haben ebenfalls eine
Stimme.Seite 22 von 35
21
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter
natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch
ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur
Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht
erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Be-
vollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetra-
gene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevoll-
mächtigung von Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt
ist (§ 11 Abs. 3), sowie von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des
Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen. Investierende Mitglieder können nur
von anderen investierenden Mitgliedern bevollmächtigt werden.
(4) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte
müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schrift-
lich nachweisen. Die Regelung in § 37a Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von
einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder
das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
§ 32
Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Ge-
schäftsjahres stattzufinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bi-
lanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht
nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Gene-
ralversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossen-
schaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberu-
fen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders
dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung
des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für not-
wendig hält.
§ 33
Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalver-
sammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher
Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen,
die zwischen dem Tag des Zugangs und dem Tag der Generalversammlung liegenSeite 23 von 35
22
muss, einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
Die §§ 37a bis 37c bleiben unberührt.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindes-
tens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe
unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der
Mitglieder in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständig-
keit der Generalversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeit
der Generalversammlung gehören, aufgenommen werden.
(5) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Generalversammlung
durch eine den Mitgliedern zugegangene schriftliche Mitteilung angekündigt wer-
den. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag des Zugangs der
schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.
Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge zur Lei-
tung der Versammlung sowie der in der Generalversammlung gestellte Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung brauchen nicht ange-
kündigt zu werden. Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände
können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
§ 34
Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand ein-
berufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss
kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter
des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Ge-
neralversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmen-
zähler.
(2) Förderfähige und investierende Mitglieder stimmen getrennt ab. Vor jeder Be-
schlussfassung ist die Zahl der anwesenden Stimmen förderfähiger und investie-
render Mitglieder festzustellen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Gene-
ralversammlung nach Ermessen des Versammlungsleiters offen (z.B. durch Hand-
zeichen). Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim durchgeführt werden,
wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfas-
sung hierüber abgegebenen Stimmen es verlangt.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stim-
men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht be-
rücksichtigt. Erhält ein Antrag die nach Gesetz oder Satzung erforderliche Mehrheit
sowohl bei den investierenden wie den förderfähigen Mitgliedern, werden den Ja-
und Nein-Stimmen der förderfähigen Mitglieder die Ja- und Nein-Stimmen der in-
vestierenden Mitglieder hinzugerechnet. Wird ein Antrag von den förderfähigen
Mitgliedern angenommen, den die investierenden Mitglieder ablehnen, so werden
den Ja- und Nein-Stimmen der förderfähigen Mitglieder die Ja- und Nein-StimmenSeite 24 von 35
23
der investierenden Mitglieder insoweit nicht zugerechnet, als dies dazu führen
würde, dass der Antrag abgelehnt wird. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für den
Fall, dass ein Antrag bei den förderfähigen Mitgliedern nicht die nach Gesetz und
Satzung erforderliche Mehrheit findet.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvor-
schläge sind unzulässig.
Erfolgt die Wahl geheim, so bezeichnet der Wahlberechtigte die Bewerber, die er
wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wäh-
len sind.
Erfolgt die Wahl offen, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustim-
men.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgege-
benen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende
Los.
Der Gewählte hat spätestens nach der Wahl gegenüber der Genossenschaft zu er-
klären, ob er die Wahl annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung eine Niederschrift anzuferti-
gen. Sie soll den Ort und den Tag oder Zeitraum der Versammlung, den Namen
des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Fest-
stellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wah-
len sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfal-
lenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel – sofern vorhan-
den - ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem/der
Schriftführer/in und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstandes zu
unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils,
die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die
Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündi-
gungsfrist über zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 GenG oder eine
wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft oder wird die
Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist der Nieder-
schrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk
der Stimmenzahl beizufügen. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 37a, 37b
der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mit-
glieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift
ist von der Genossenschaft aufzubewahren.Seite 25 von 35
24
§ 35
Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in
dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) Änderung der Satzung,
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
Anhang),
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
g) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsra-
tes,
h) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
i) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossen-
schaft,
j) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vor-
stands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
k) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,
l) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder
Formwechsel,
m) die Auflösung der Genossenschaft,
n) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertre-
terversammlung.
(2) Die Generalversammlung berät über
a) den Bericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls be-
schließt die Generalversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prü-
fungsberichtes.
§ 36
Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehr-
heit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über
a) die Änderung der Satzung,
b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder
Formwechsel,
c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitglie-
dern sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Auflösung der Genossenschaft,Seite 26 von 35
25
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Trifft das nicht
zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen
eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf
ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von
Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von
Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Form-
wechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Be-
schlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossen-
schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist
vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verle-
sen.
§ 37
Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand oder
Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit
das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforder-
lich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Re-
chenschaft zu entsprechen.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge-
eignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse ei-
nes Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder
Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Ge-
neralversammlung führen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nieder-
schrift aufgenommen werden.
§ 37aSeite 27 von 35
26
Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung
(virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer
Präsenzversammlung
(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abge-
halten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern
zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur un-
eingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu
gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hin-
aus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt
werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmab-
gabe zu erfolgen hat.
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen,
dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder
mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfol-
gen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und un-
tereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase
ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und
dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversamm-
lung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der
Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des
Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzu-
stellen.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 31 Abs. 4) in einer virtuellen Generalver-
sammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche
vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in ei-
ner Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversamm-
lung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übri-
gen gelten die vorstehenden Absätze.Seite 28 von 35
27
§ 37b
Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Prä-
senzversammlung durchgeführten Generalversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung
durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie
und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 37a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 37c
Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entschei-
dung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton über-
tragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise
der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
VII. Rechnungslegung
§ 38
Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Das erste Geschäfts-
jahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsre-
gister bis zum 31.12. dieses Jahres.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsor-
ganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der
Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie
den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwen-
den.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht, sofern
gesetzlich vorgeschrieben aufzustellen. Der Lagebericht, sofern gesetzlich erforder-
lich, hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht, sofern gesetzlich erforderlich, sind mit
dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanz-
verlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzu-
legen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Generalversamm-
lung zuzuleiten.Seite 29 von 35
28
§ 39
Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht, sofern gesetzlich erforderlich, des
Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor
dem Tag der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft oder
an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausge-
legt, im nicht öffentlichen Mitgliederbereich auf der Internetseite der Genossen-
schaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Generalversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur
Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Be-
schlussfassung vorzulegen.
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 40
Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines
aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüg-
lich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 20% der Bi-
lanzsumme erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz
zu bilden.
(3) Ein nach Dotierung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 40 Abs. 2 noch verbleiben-
der Jahresüberschuss wird den anderen Ergebnisrücklagen zugewiesen.
§ 41
Gewinnverwendung
(1) Der Bilanzgewinn wird entsprechend der Regelungen in § 40 Abs. 2 und 3 in voller
Höhe in die Rücklagen eingestellt; eine Verteilung an die Mitglieder findet nicht
statt.
(2) Die Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden unabhängig von Absatz
1 mit 2,0 % verzinst. § 21a GenG ist zu beachten.
(3) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird die Verzinsung gemäß § 41
Abs. 2 nicht ausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt
auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert wor-
den ist.
(4) Gewinn und Rücklagen, die über die Verzinsung gemäß § 41 Abs. 2 an die Mitglie-
der hinausgehen, sollen ausschließlich für die Ausweitung der in dieser Satzung
bestimmten Geschäftszwecke der Genossenschaft, insbesondere die SchaffungSeite 30 von 35
29
und Instandhaltung von Wohnraum, verwendet werden. Ein Gewinnbezugsrecht
ist ausgeschlossen.
§ 42
Verlustdeckung
Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Generalversammlung über die Verlust-
deckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der Verlust durch
Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu
beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so
wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach
dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres,
für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückstän-
dig sind.Seite 31 von 35
30
IX. Bekanntmachungen
§ 43
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Sat-
zung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internet-
seite der Genossenschaft (www. … .de), der Jahresabschluss und der gesetzliche Lage-
bericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von
denen sie ausgeht.Seite 32 von 35
31
X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband
§ 44
Prüfung
(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Ge-
schäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste
für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.
(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist bei Genossenschaften, die die Größenkri-
terien des § 53 Abs. 2 GenG überschreiten, der Jahresabschluss unter Einbezie-
hung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.
(3) Unterschreitet die Genossenschaft die Größenkriterien des § 53 Abs. 2 GenG, kann
der Vorstand den Prüfungsverband beauftragen, die Prüfung nach Abs. 1 um die
Prüfungsgegenstände des Abs. 2 zu erweitern. Hiervon unberührt bleibt das Recht
des Aufsichtsrates, die erweiterte Prüfung in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 38
GenG zu veranlassen.
(4) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus der Makler- und Bauträgerver-
ordnung treffen, ist auch diese Prüfung durchzuführen.
(5) Die Genossenschaft ist Mitglied im Genossenschaftsverband – Verband der Regio-
nen e.V., Frankfurt a.M.. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.
(6) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzube-
reiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben,
die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(7) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Gene-
ralversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich
mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht einzureichen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prü-
fungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genos-
senschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsver-
bandes nachzukommen.
(9) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Generalversammlungen der Genossen-
schaft teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. Er ist daher zu allen Generalver-
sammlungen fristgerecht einzuladen.Seite 33 von 35
32
XI. Auflösung und Abwicklung
§ 45
Auflösung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Generalversammlung,
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als drei be-
trägt,
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßge-
bend.
Diese Satzung ist durch die Generalversammlung vom 28. April 2022 beschlossen und
durch die Generalversammlung am 19. Juni 2024 geändert worden.
Die Satzung ist am ____________ eingetragen worden.
(3) Der Liquidationsüberschuss (Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten und Auszah-
lung der Geschäftsguthaben) wird einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung ge-
stellt. Eine Auszahlung an die Mitglieder erfolgt nicht. Über den oder die Empfänger
entscheidet die Generalversammlung.Seite 34 von 35
Stand: Juli 2024Anforderungen an die Aufsichtsratsmitgliedschaft
Vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Aufgaben unterliegt die Mitgliedschaft in einem
Aufsichtsrat gewissen Anforderungen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei einem
privatwirtschaftlich tätigen oder einem öffentlichen Unternehmen ausgeübt wird. Mit Übernahme
einer solchen Aufgabe sind daher von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern gewisse
Voraussetzungen zu beachten:
Bei den persönlichen Anforderungen ist – neben allgemeinen Aspekten wie unbeschränkter
Geschäftsfähigkeit oder genügend verfügbarer Zeit für eine gewissenhafte Mandatswahrnehmung –
insbesondere die Unvereinbarkeitsregelung zwischen gleichzeitiger Geschäftsleitung und
Unternehmensüberwachung zu nennen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die persönlichen Anforderungen
bereits zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen.
Aus fachlicher Sicht muss jedes Aufsichtsratsmitglied unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung diejenigen Mindestkenntnisse und –fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die es
braucht, um alle gewöhnlich anfallenden Geschäftsvorgänge des Unternehmens auch ohne fremde
Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Regelmäßig zählen hierzu allgemeine,
wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Kenntnisse, insbesondere:
- das Verstehen und die sachgerechte Beurteilung der Berichte der Geschäftsführung und der
Prüfungsberichte des Abschlussprüfers,
- Hinreichende Kenntnisse des Bilanzwesens,
- Kenntnisse der relevanten Vorschriften (Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung).
Damit einher geht auch, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit den gesamtwirtschaftlichen
Rahmenbedingungen, der Branchensituation und –entwicklung, der Organisation und
Führungsstruktur des Unternehmens, seiner Geschäftsaktivitäten sowie der finanziellen Lage und
Leistungskraft des Unternehmens vertraut sind bzw. sich vertraut machen.
Die zur Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglieder müssen die fachlichen Anforderungen
nicht zwingend zum Zeitpunkt der Entsendung erfüllen. Es genügt, wenn sich die genannten
Kenntnisse und Fähigkeiten zeitnah nach der Mandatsübernahme angeeignet werden, wozu im
Rahmen der Mandatsbetreuung von Seiten des städtischen Beteiligungsmanagements auch
entsprechende Schulungen angeboten werden. Die Beurteilung, ob die fachlichen Anforderungen
erfüllt werden oder aber ein Schulungsbedarf besteht, obliegt in eigener Verantwortung jedem zur
Entsendung vorgesehenen Aufsichtsratsmitglied selbst.
Zuletzt sehen die vom Stadtrat beschlossenen Public Corporate Governance der Bundesstadt Bonn
(DS 231160) auch aus Gründen guter Unternehmensführung und zur Gewährleistung einer
hinreichenden Unabhängigkeit nachfolgende Regelungen vor:
- grundsätzliche Nichtangehörigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Geschäftsführung zum
Aufsichtsrat desselben Unternehmens,
- Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte,
- Abgabe einer Erklärung über die Ausübung von Beratungsaufgaben oder Organfunktionen
bei Wettbewerbern des Unternehmens.Seite 35 von 35

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 23:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de