231681-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG
Kerndaten
- Nummer
- 231681-08 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231681-08 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB BBB-Anfrage: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG Beratungsfolge Rat 20.06.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu den Fragen unter 231681-06 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Trifft es zu, dass 1. a. die Idee eines Beitritts der Stadt Bonn zur Genossenschaft „zusammenstehen eG“ bereits mehrere Monate vor Antragstellung durch einen Anteilseigner der eG (Vgl.DS 231681) der Verwaltung von einem gemeinsamen Aufsichtsratskollegen der Genossenschaft der Stadt Bonn vorgeschlagen wurde und wenn ja, warum hat die Oberbürgermeisterin nicht von sich aus einen entsprechenden Beitritt vorgeschlagen? zu a. Dem Beschlussvorschlag liegt ein Bürgerantrag vom 06.09.2023 zugrunde, der am 08.11.2023 im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger beschlossen wurde. Dem durch die Genossenschaft eigeninitiativ geplantem und entwickelten Projekt ist die Fachverwaltung gefolgt und den städtischen Gremien eine entsprechende Beschlussvorlage zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. b. der Ratsbeschluss DS 211895 hinsichtlich des Grundstücksanteils, der auf die Kita-Nutzung entfällt, anders lautete als der in der Stellungnahme mit der DS 231681-05 ST ausgeführte derzeitige Planungsstand? c. der Grundstücksanteil, der auf die Kita-Nutzung entfällt, einen erheblichen Anteil des Kaufpreises ausmacht und die Oberbürgermeisterin im Falle einer Nichtveräußerung des Kindergartenanteils vom seinerzeitigen Ratsbeschluss (DS 211895) zum Verkauf des städtischen Grundstücks an der FriesdorferSeite 1 von 3 Seite 2 Straße derart abweicht, dass es hierfür eines neuen Ratsbeschlusses unter Nennung der Gründe als modifizierten Handlungsauftrag bedarf und wenn nein, warum ist dann laut Stellungnahme der OB mit der DS 231681-05 ST nachträglich doch noch ein Ratsbeschluss notwendig? zu b. und c. In der Stellungnahme DS 231681-05 ST wurde lediglich auf die aktuellen Überlegungen hingewiesen. Da diese nicht zum Tragen kommen, ist eine Abweichung zum Beschluss DS 211895 nicht gegeben. Es verbleibt somit bei dem damaligen Beschluss, der Genossenschaft das gesamte Grundstück zu veräußern. 2. a. Gedenkt die Oberbürgermeisterin die Genossenschaftsanteile in Höhe von 250.000 Euro vor der nächsten Versammlung zu erwerben oder hat sie dies möglicherweise bereits getan? zu 2 Auf der Grundlage des gefassten Beschlusses zum Beitritt zur Genossenschaft wurde seitens der Bundesstadt Bonn die Beitrittserklärung unterzeichnet und den satzungsmäßigen, verpflichtenden Einzahlungen von Genossenschaftsanteilen und Eintrittsgeld nachgekommen. b. Sofern die OB die Genossenschaftsanteile vor der nächsten Sitzung erwirbt oder bereits erworben hat: Welchen Grund sollte die Genossenschaft haben, der Stadt Bonn nachträglich noch einen Aufsichtsratssitz zuzugestehen? zu b. Siehe Antwort drei. 3. Aus welchem Anlass ist die Bezirksregierung Köln in der Sache auf wessen Betreiben hin involviert worden, wann ist dies geschehen, was hat die Bezirksregierung zu ihrer Empfehlung, einen Aufsichtsratssitz für die Stadt Bonn zu erwirken, veranlasst und wie lautete die Reaktion der in Köln ansässigen Aufsichtsbehörde zum dem Vorgang im Übrigen noch? zu 3 Im Rahmen des Anzeigeverfahren zur Beteiligung an der Zusammenstehen eG wurde von der Bezirksregierung empfohlen, für die Stadt Bonn einen Aufsichtsratssitz zu erwirken. Die Genossenschaft hat satzungsmäßig die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung. Der Aufsichtsrat der Genossenschaft besteht laut Satzung aus mindestens vier Mitgliedern. Die Generalversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Wobei die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen darf. Als investierende Mitglieder der Genossenschaft erhalten - der Caritasverband für die Stadt Bonn e.V.,Seite 2 von 3 Seite 3 - das Diakonische Werk Bonn und Region gGmbH, - der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bonn Bad Godesberg e.V. und - der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. jeweils das Recht, einen ihrer Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange ihr jeweiliges Geschäftsguthaben mindestens 100.000 EUR beträgt. Mit dem Beitritt zu der Genossenschaft soll auf die Entsendung eines Vertreters der Bundesstadt Bonn im Aufsichtsrat hingewirkt werden. 4. Wenn Grundstückskaufverträge aus nicht von der Stadt zu vertretenden Gründen nicht zustande kommen, wie lautet dann üblicherweise das Prozedere und insbesondere innerhalb welcher Frist tritt die Stadt Bonn in solchen Fällen gegenüber dem Kaufinteressenten von ihren Verkaufs-angebot zurück? zu 4. Für diese Fälle gibt es kein festgelegtes Procedere. In diesem Fall war es im Interesse der Stadt die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages zurückzuhalten. 5. Trifft es zu, dass verwaltungsintern bereits darauf hingewiesen wurde, dass der seinerzeit vereinbarte geringe Grundstückskaufpreis bereits nach Jahreswechsel 2022/2023 nicht mehr zu halten sei und in welcher prozentualen Ausprägung wäre mit einer Steigerung des zu Gunsten der Stadt Bonn heute höher zu erzielenden Kaufpreises bis wann in 2024 zu rechnen? zu 5. Die zitierte Aussage bezieht sich auf den diskutierten Teilverkauf des Grundstücks. Hierfür wäre eine erneute Beurkundung unter den dann aktuellen Grundstückswerten erforderlich gewesen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de