231681-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg DS 211895
Kerndaten
- Nummer
- 231681-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231681-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 14 Rechnungsprüfungsamt Dezernat: Dez. OB BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg DS 211895 Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion vom 06.05.2024 zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft „zusammenstehen eG“ und zum Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg (DS 211895) wird wie folgt Stellung genommen: zu 1. Wurde das Rechnungsprüfungsamt von der Oberbürgermeisterin zu dem von ihr mit Drucksache 231681-01 dem Stadtrat vorgeschlagenen Beitritt der Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft "Zusammenstehen eG" mit Sitz in Bonn durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Wert von 250.000 Euro vor dem Beschluss des Rates am 12. Dezember 2023 eingebunden, wenn ja, wie lautete die Stellungnahme des RPA und wenn nein, wie bewertet das RPA das Grundstücksübertragungsgeschäft als auch den späteren Beitritt zur e.G.? Das Rechnungsprüfungsamt war weder in den Workflow der Vorlage DS-Nr. 231681-01 noch in die Vorgänge zum Erwerb der Genossenschaftsanteile eingebunden. Eine formale Beteiligung ergab sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 6 RPO (risikoorientierte Prüfung von Grundstücksgeschäften ab einem Geschäftswert von 100.000 Euro) nur im Hinblick auf das reine Grundstücksgeschäft. Nach einer entsprechenden Prüfung wurde dem Vertragsabschluss mit der Maßgabe zugestimmt, in einer gesonderten Mitteilungsvorlage die geänderte Anzahl der im geförderten Wohnungsbau zu errichtenden Wohnungen zu kommunizieren, die sich durch eine Änderung der Pläne ergeben hat. Dem ist Amt 03 unter der DS-Nr. 211895-05 nachgekommen. Die Information zum Genossenschaftsbeitritt hat das Rechnungsprüfungsamt erst durch die entsprechende Beschlussfassung in den politischen Gremien erhalten. Die Fragen 2 bis 4 beziehen sich ebenfalls auf Vorgänge, an denen das Rechnungsprüfungsamt nicht beteiligt war und zu denen hier auch keine Informationen vorliegen. Sie beinhalten zudem Wertungsfragen, denenSeite 1 von 3 Seite 2 nur auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags belastbar nachgegangen werden könnte. Die Beantwortung der Fragen erfolgt daher durch die Fachverwaltungen wie folgt: zu 2.: Wie beurteilt das Rechnungsprüfungsamt den Umstand, dass in der Vorlage der Oberbürgermeisterin mit der DS 231681-01 zum Beitritt zur Genossenschaft "zusammenstehen eG" nicht ausgeführt wurde, - wie viele andere Anteilseigner zu dem Zeitpunkt welche Anteilsmengen hielten, Die Genossenschaft hat derzeit 21 andere Mitglieder, die über 3.326 Anteile verfügen. - wie viele Anteile an der in Rede stehenden Genossenschaft von der Stadt Bonn für 250.000 EUR von wie vielen Gesamtanteilen der Gesellschaft erworben werden konnten bzw. sollten, Für 250.000 Euro erhält die Stadt Bonn 500 Anteile, da jeder Anteil 500 Euro kostet. - ob die Stadt im Falle eines Beitritts zur Genossenschaft einen Platz im Aufsichtsrat der Gesellschaft oder anderweitige Prüfmöglichkeiten für deren Geschäftsbetrieb erhalten sollte, Es wurde schon von der Bezirksregierung empfohlen, für die Stadt Bonn einen Aufsichtsratssitz zu erwirken. Dies wird bei der nächsten Versammlung Thema sein. - die genannte Verzinsung der Genossenschaftsanteile in Höhe von 2% als marktunüblich anzusehen war und daher der Stadt auf Grund des zu niedrigen Zinses bei einem Beitritt ein erheblicher jährlicher Verlust künftig entstehen würde? Vorrangiges Ziel der Genossenschaft sind die in der Satzung genannten Aufgaben (§ 2). Anreiz zum Beitritt zur Genossenschaft sind nicht die Gewinnmöglichkeiten, sondern die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. zu 3.: Sind dem Rechnungsprüfungsamt Gründe für eine bisher nicht wirksam gewordene Übertragung der städtischen Liegenschaft in der Friesdorfer Straße, Gemarkung Godesberg, Flur 8, Flurstücke 681 und 682 mit einer Gesamtfläche von 4.511 qm auf die Genossenschaft "Zusammenstehen e.G." bekannt und wenn ja, lassen diese Zweifel an der Realisation des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück aufkommen? Im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens der Genossenschaft „Zusammenstehen e.G.“ sollen sowohl Wohnungen als auch eine Kindertagesstätte entstehen. Die städtische Liegenschaft „Friesdorfer Straße 57“ wurde bis heute nicht an die Genossenschaft „Zusammenstehen e.G.“ übertragen, da nach derzeitiger Planung die zu errichtende Kindertagesstätte im städtischen Eigentum sein soll, die Genossenschaft somit nur dieSeite 2 von 3 Seite 3 Eigentümerin der zu errichtenden Wohnungen wird. Die vertragliche Abwicklung sowohl des Grundstücksgeschäfts als auch des Baus der Kindertagesstätte gestalten sich komplex und werden derzeit mit der Genossenschaft abgestimmt und anschließend den politischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl die Genossenschaft als auch die Verwaltung haben das Ziel, dass das geplante Vorhaben realisiert wird. zu 4.: Wie beurteilt das RPA den Umstand, dass der Einreicher des Bürgerantrages mit Drucksache 231681, dem der Vorschlag der Oberbürgermeisterin mit der Drucksache 231681-01 vorlief, nach eigener Aussage im Bürgerausschuss am 8. November 2023 selbst mittelbar bzw. unmittelbar Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft "Zusammenstehen eG" war und so möglicherweise, eigene monetäre Interessen mit der eingebrachten Petition vertreten haben könnte? Es ist aus formaler Sicht unbedenklich, dass der Petent mit seinem Bürgerantrag die Interessen der Genossenschaft, bei der er Mitglied ist, und damit mittelbar auch wirtschaftliche Eigeninteressen vertreten haben könnte. Das kommunale Petitionsrecht gemäß § 24 GO NRW enthält keine Regeln analog zu den Befangenheitsregeln für Inhaber eines Ehrenamtes, der Wortlaut von § 24 ist insoweit eindeutig. Es entspricht gerade dem Sinn und Zwecks des Petitionsrechtes, das auch eigene Angelegenheiten und private Interessen vor die Volksvertretung gebracht werden können. Das vom Fragesteller zitierte Urteil des VG Düsseldorf steht diesem Befund nicht entgegen. In dem einschlägigen Leitsatz heißt es: „Das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW findet erst dort seine Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen geht, etwa um eigene (wirtschaftliche) Vorteile zu erzielen oder Verwaltungseinrichtungen zu behindern.“ Keinesfalls liegt also Rechtsmissbrauch alleine wegen der Absicht zur Erzielung eigener Vorteile vor, sondern nur dann, wenn in Wahrheit gar kein Sachanliegen verfolgt wird, sondern auf rechtsmissbräuchliche Weise öffentliche Stellen beansprucht werden. In dem Beschluss geht es um den Fall einer gleichlautenden Eingabe an mehrere Gemeinden; im Ergebnis ist hier aber Rechtsmissbrauch verneint worden. Vorliegend geht es um ein konkretes Sachanliegen; eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Rates oder der Stadt Bonn ist nicht ersichtlich. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de