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231681-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg DS 211895

Nummer
231681-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 22.08.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231681-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
14 Rechnungsprüfungsamt
Dezernat:
Dez. OB
BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur
Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad
Godesberg DS 211895
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion vom 06.05.2024 zum Beitritt der Stadt
Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft „zusammenstehen eG“ und zum
Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg (DS 211895) wird wie folgt
Stellung genommen:
zu 1.
Wurde das Rechnungsprüfungsamt von der Oberbürgermeisterin zu dem von
ihr mit Drucksache 231681-01 dem Stadtrat vorgeschlagenen Beitritt der
Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft "Zusammenstehen eG" mit Sitz in Bonn
durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Wert von 250.000 Euro vor dem
Beschluss des Rates am 12. Dezember 2023 eingebunden, wenn ja, wie
lautete die Stellungnahme des RPA und wenn nein, wie bewertet das RPA das
Grundstücksübertragungsgeschäft als auch den späteren Beitritt zur e.G.?
Das Rechnungsprüfungsamt war weder in den Workflow der Vorlage DS-Nr.
231681-01 noch in die Vorgänge zum Erwerb der Genossenschaftsanteile
eingebunden. Eine formale Beteiligung ergab sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4
sowie § 6 RPO (risikoorientierte Prüfung von Grundstücksgeschäften ab einem
Geschäftswert von 100.000 Euro) nur im Hinblick auf das reine
Grundstücksgeschäft. Nach einer entsprechenden Prüfung wurde dem
Vertragsabschluss mit der Maßgabe zugestimmt, in einer gesonderten
Mitteilungsvorlage die geänderte Anzahl der im geförderten Wohnungsbau zu
errichtenden Wohnungen zu kommunizieren, die sich durch eine Änderung der
Pläne ergeben hat. Dem ist Amt 03 unter der DS-Nr. 211895-05
nachgekommen. Die Information zum Genossenschaftsbeitritt hat das
Rechnungsprüfungsamt erst durch die entsprechende Beschlussfassung in den
politischen Gremien erhalten.
Die Fragen 2 bis 4 beziehen sich ebenfalls auf Vorgänge, an denen das
Rechnungsprüfungsamt nicht beteiligt war und zu denen hier auch keine
Informationen vorliegen. Sie beinhalten zudem Wertungsfragen, denenSeite 1 von 3
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nur auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags belastbar nachgegangen
werden könnte. Die Beantwortung der Fragen erfolgt daher durch die
Fachverwaltungen wie folgt:
zu 2.:
Wie beurteilt das Rechnungsprüfungsamt den Umstand, dass in der Vorlage
der Oberbürgermeisterin mit der DS 231681-01 zum Beitritt zur
Genossenschaft "zusammenstehen eG" nicht ausgeführt wurde,
- wie viele andere Anteilseigner zu dem Zeitpunkt welche Anteilsmengen
hielten,
Die Genossenschaft hat derzeit 21 andere Mitglieder, die über 3.326 Anteile
verfügen.
- wie viele Anteile an der in Rede stehenden Genossenschaft von der
Stadt Bonn für 250.000 EUR von wie vielen Gesamtanteilen der
Gesellschaft erworben werden konnten bzw. sollten,
Für 250.000 Euro erhält die Stadt Bonn 500 Anteile, da jeder Anteil 500 Euro
kostet.
- ob die Stadt im Falle eines Beitritts zur Genossenschaft einen Platz im
Aufsichtsrat der Gesellschaft oder anderweitige Prüfmöglichkeiten für
deren Geschäftsbetrieb erhalten sollte,
Es wurde schon von der Bezirksregierung empfohlen, für die Stadt Bonn einen
Aufsichtsratssitz zu erwirken. Dies wird bei der nächsten Versammlung Thema
sein.
- die genannte Verzinsung der Genossenschaftsanteile in Höhe von 2%
als marktunüblich anzusehen war und daher der Stadt auf Grund des zu
niedrigen Zinses bei einem Beitritt ein erheblicher jährlicher Verlust
künftig entstehen würde?
Vorrangiges Ziel der Genossenschaft sind die in der Satzung genannten
Aufgaben (§ 2). Anreiz zum Beitritt zur Genossenschaft sind nicht die
Gewinnmöglichkeiten, sondern die Förderung des sozialen Wohnungsbaus.
zu 3.:
Sind dem Rechnungsprüfungsamt Gründe für eine bisher nicht wirksam
gewordene Übertragung der städtischen Liegenschaft in der Friesdorfer Straße,
Gemarkung Godesberg, Flur 8, Flurstücke 681 und 682 mit einer Gesamtfläche
von 4.511 qm auf die Genossenschaft "Zusammenstehen e.G." bekannt und
wenn ja, lassen diese Zweifel an der Realisation des geplanten Bauvorhabens
auf dem Grundstück aufkommen?
Im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens der Genossenschaft
„Zusammenstehen e.G.“ sollen sowohl Wohnungen als auch eine
Kindertagesstätte entstehen. Die städtische Liegenschaft „Friesdorfer Straße
57“ wurde bis heute nicht an die Genossenschaft „Zusammenstehen e.G.“
übertragen, da nach derzeitiger Planung die zu errichtende Kindertagesstätte
im städtischen Eigentum sein soll, die Genossenschaft somit nur dieSeite 2 von 3
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Eigentümerin der zu errichtenden Wohnungen wird.
Die vertragliche Abwicklung sowohl des Grundstücksgeschäfts als auch des
Baus der Kindertagesstätte gestalten sich komplex und werden derzeit mit der
Genossenschaft abgestimmt und anschließend den politischen Gremien zur
Entscheidung vorgelegt. Sowohl die Genossenschaft als auch die Verwaltung
haben das Ziel, dass das geplante Vorhaben realisiert wird.
zu 4.:
Wie beurteilt das RPA den Umstand, dass der Einreicher des Bürgerantrages
mit Drucksache 231681, dem der Vorschlag der Oberbürgermeisterin mit der
Drucksache 231681-01 vorlief, nach eigener Aussage im Bürgerausschuss am
8. November 2023 selbst mittelbar bzw. unmittelbar Mitglied der
Wohnungsbaugenossenschaft "Zusammenstehen eG" war und so
möglicherweise, eigene monetäre Interessen mit der eingebrachten Petition
vertreten haben könnte?
Es ist aus formaler Sicht unbedenklich, dass der Petent mit seinem
Bürgerantrag die Interessen der Genossenschaft, bei der er Mitglied ist, und
damit mittelbar auch wirtschaftliche Eigeninteressen vertreten haben könnte.
Das kommunale Petitionsrecht gemäß § 24 GO NRW enthält keine Regeln
analog zu den Befangenheitsregeln für Inhaber eines Ehrenamtes, der Wortlaut
von § 24 ist insoweit eindeutig. Es entspricht gerade dem Sinn und Zwecks des
Petitionsrechtes, das auch eigene Angelegenheiten und private Interessen vor
die Volksvertretung gebracht werden können.
Das vom Fragesteller zitierte Urteil des VG Düsseldorf steht diesem Befund
nicht entgegen. In dem einschlägigen Leitsatz heißt es:
„Das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW findet erst dort seine
Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen, sondern um
eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen geht, etwa
um eigene (wirtschaftliche) Vorteile zu erzielen oder Verwaltungseinrichtungen
zu behindern.“
Keinesfalls liegt also Rechtsmissbrauch alleine wegen der Absicht zur
Erzielung eigener Vorteile vor, sondern nur dann, wenn in Wahrheit gar kein
Sachanliegen verfolgt wird, sondern auf rechtsmissbräuchliche Weise
öffentliche Stellen beansprucht werden. In dem Beschluss geht es um den Fall
einer gleichlautenden Eingabe an mehrere Gemeinden; im Ergebnis ist hier
aber Rechtsmissbrauch verneint worden.
Vorliegend geht es um ein konkretes Sachanliegen; eine rechtsmissbräuchliche
Inanspruchnahme des Rates oder der Stadt Bonn ist nicht ersichtlich.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 07:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de