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231681-04 · Große Anfrage

BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad Godesberg DS 211895

Nummer
231681-04
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
06.05.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sondersitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 22.08.2024 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 64 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231681 Bürgerantrag: Beitritt der Stadt Bonn zur Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen eG

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Große Anfrage
öffentlich
231681-04
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
06.05.2024
BBB-Anfrage zum Beitritt der Stadt Bonn zur
Wohnungsbaugenossenschaft zusammenstehen
eG; Verkauf einer Liegenschaft in Bonn Bad
Godesberg DS 211895
Beratungsfolge
Rechnungsprüfungsausschuss 28.05.2024 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wurde das Rechnungsprüfungsamt von der Oberbürgermeisterin zu dem
von ihr mit Drucksache 231681-01 dem Stadtrat vorgeschlagenen Beitritt der
Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft "zusammenstehen eG" mit Sitz in Bonn
durch Erwerb von Genossenschaftsanteilen im Wert von 250.000 Euro vor dem
Beschluss des Rates am 12. Dezember 2023 eingebunden, wenn ja, wie
lautete die Stellungnahme des RPA und wenn nein, wie bewertet das RPA das
Grundstücksübertragungsgeschäft als auch den späterem Beitritt zur e.G. ?
2. Wie beurteilt das Rechnungsprüfungsamt den Umstand, dass in der Vorlage
der Oberbürgermeisterin mit der DS 231681-01 zum Beitritt zur
Genossenschaft "zusammenstehen eG" nicht ausgeführt wurde,
- wie viele andere Anteilseigner zu dem Zeitpunkt welche Anteilsmengen
hielten,
- wie viele Anteile an der in Rede stehenden Genossenschaft von der Stadt
Bonn für 250.000 EUR von wie vielen Gesamtanteilen der Gesellschaft
erworben werden konnten bzw. sollten,
- ob die Stadt im Falle eines Beitritts zur Genossenschaft einen Platz im
Aufsichtsrat der Gesellschaft oder anderweitige Prüfmöglichkeiten für deren
Geschäftsbetrieb erhalten sollte,
- die genannte Verzinsung der Genossenschaftsanteile in Höhe von 2% als
marktunüblich anzusehen war und daher der Stadt auf Grund des zu niedrigen
Zinses bei einem Beitritt ein erheblicher jährlicher Verlust künftig entstehen
würde?
3. Sind dem Rechnungsprüfungsamt Gründe für eine bisher nicht wirksam
gewordene Übertragung der städtischen Liegenschaft in der Friesdorfer Straße,
Gemarkung Godesberg, Flur 8, Flurstücke 681 und 682 mit einer Gesamtfläche
von 4.511 qm auf die Genossenschaft "zusammenstehen e.G." bekannt und
wenn ja, lassen diese Zweifel an der Realisation des geplanten Bauvorhabens
auf dem Grundstück aufkommen?
4. Wie beurteilt das RPA den Umstand, dass der Einreicher desSeite 1 von 2
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Bürgerantrages mit Drucksache 231681, dem der Vorschlag der
Oberbürgermeisterin mit der Drucksache 231681-01 vorlief, nach eigener
Aussage im Bürgerausschuss am 8. November 2023 selbst mittelbar bzw.
unmittelbar Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft "zusammenstehen eG"
war und so möglicherweise, eigene monetäre Interessen mit der eingebrachten
Petition vertreten haben könnte?
Begründung
Seit dem Beschluss zum Verkauf des Grundstücks der Michaelschule an die
Genossenschaft "zusammenstehen eG" sind mittlerweile eineinhalb Jahre
vergangen. Für den Fall, dass der Kaufvertrag immer noch nicht zustande
gekommen ist, haben die Fragesteller Zweifel daran, dass der seinerzeit
ermittelte Kaufpreis noch haltbar ist. Außerdem kommen beim Fragesteller
zunehmend Zweifel daran auf, ob die Genossenschaft finanziell und strukturell
in der Lage sein wird, das auf dem städtischen Grundstück geplante
Bauvorhaben umzusetzen.
Sofern das Grundstücksgeschäft mit der Genossenschaft noch nicht zustande
gekommen sein sollte, befürchten die Fragesteller in dem Beitritt der
Bundesstadt Bonn zur Genossenschaft "zusammenstehen eG" eine
unzulässige „Subventionierung“ des zu entrichtenden Kaufpreises.
Hinsichtlich des Bürgerantrages weisen die Fragesteller auf die Kommentierung
von Articus/Schneider hin. Danach haben sich aus der Rechtsprechung
mittlerweile verschiedene Fallgruppen der rechtsmissbräuchlichen Ausübung
des kommunalen Petitionsrechtes entwickelt. So liegt ein Rechtsmissbrauch
vor, wenn der Petent eigene (wirtschaftliche) Vorteile erzielen will (VG
Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2013, 1 K 6816/12)
Es wird im Übrigen auf die Drucksachen 211690-01, 202226-01, 210332
verwiesen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 04:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de