231676 · Beschlussvorlage
Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße" Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Kerndaten
- Nummer
- 231676
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231676 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße" Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anhörung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg, im Bereich zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße ist zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigenSeite 1 von 27 Seite 2 Bereich als Wohnbaufläche. Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Anlass der Aufhebung Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondere die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans zeitnah zu reagieren. Aufgrund zahlreicher und durchgreifender Mängel wäre der Bebauungsplan nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlosSeite 2 von 27 Seite 3 aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Planverfahren In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.: 210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ort (§ 34 BauGB) entspricht und sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert, wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB ersetzt. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,Seite 3 von 27 Seite 4 Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Anlage/n 1 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (öffentlich) 2 Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB (öffentlich) 3 Übersichtsplan Nr. 7525-47 (öffentlich) 4 Bebauungsplan Nr. 7525-47 (öffentlich)Seite 4 von 27 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg BegründungSeite 5 von 27 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 3 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 4 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 4 3.2 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................. 4 3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 4 Anhang ....................................................................................................................... 4Seite 6 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Der Standort wird nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als D-Zentrum ausgewiesen. Die Funktionsvielfalt hat hier jedoch im Laufe der Jahre erheblich abgenommen. Das D-Zentrum ist mit Bussen erreichbar und verfügt über ein ausreichendes Parkplatzangebot. Trotz der noch vorhandenen Nutzungsvielfalt ist sein Überleben von dem bestehenden Lebensmittelmarkt abhängig. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche. Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Hauptsächlich ist in den Baugebieten eine offene Bauweise festgesetzt, lediglich im Mischgebiet entlang der Kölnstraße ist im eingeschossigen Bereich eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gibt es vielfältige Festsetzungen (GRZ zwischen 0,3 und 0,6 und GFZ zwischen 0,6 und 1,2), die je nach Geschossigkeit und Nutzung (gewerbliche Nutzung, Gartenhofhäuser) variieren. 1.3 Anlass der Aufhebung Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS- Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondereSeite 7 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 2 die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ob der Bauherr vor dem Hintergrund dieser richterlichen Hinweise seine Klage zurücknimmt oder ein Urteil abwartet um ggf. die zweite Instanz anzurufen, konnte im Ortstermin nicht geklärt werden. Unabhängig davon ergibt sich für die Stadt die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zeitnah bauleitplanerisch zu reagieren. Würde der Bauherr nun einen formal nachgebesserten Vorbescheidsantrag für sein Vorhaben einreichen, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung gesichert ist, müsste die Verwaltung diesen ohne weiteres prüffähigen Antrag innerhalb angemessener Frist (hier vermutlich kurzfristig) nach Antragseingang bescheiden. Die Voraussetzungen einer Zurückstellung wären ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung nicht gegeben. Falls nach Ablauf der angemessenen Frist aufgrund eines verzögert beschlossenen und bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der Bauleitplanung eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfolgt, könnte aufgrund einer dann verwaltungsgerichtlich festgestellten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (bis zu seiner Zurückstellung) Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht kommen. Zurückstellungen von Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde (§ 15 (1) S.1 BauGB). Im vorliegenden Fall schlägt die Verwaltung im Weiteren aber vor, den Bebauungsplan aufzuheben. Diesem Planungsziel der Aufhebung stünde ein Vorhaben, das bereits heute nach § 34 BauGB zulässig wäre, nicht entgegen, so dass also zur Verwirklichung des Ziels die Voraussetzungen einer solchen Zurückstellung nicht gegeben wären. Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessen Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr befasst. Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen wären:Seite 8 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 3 Unzulässigkeit festgesetzter Garagengeschosse im nördlichen Reinen Wohngebiet ebenfalls wegen mangelnder Festsetzungsgrundlage in der BauNVO 1962, Unzulässige Anrechnungsvorschrift von Grundstücken außerhalb des Plangeltungsbereichs zur Berechnung der Geschossflächenzahl im Reinen und Allgemeinen Wohngebiet, Mangelhafte Höhenfestsetzungen im Mischgebiet wegen fehlendem oberen und unterem Bezugspunkt, Unzulässige Festsetzung örtlicher Bauvorschriften zu Dachformen im gesamten Plangebiet bei fehlender Festsetzungsgrundlage nach damals geltendem Baurecht. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.: 210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ort (§ 34 Baugesetzbuch (BauGB)) entspricht und sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt und die Grundstücke im Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.Seite 9 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 4 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Es sind keine bedeutenden Nachverdichtungspotentiale erkennbar. In dem Bereich der Reihenhäuser in der Brüsseler Straße und der Luxemburger Straße sind Anträge zur Wohnraumerweiterung bereits eingegangen und auch künftig zu erwarten. Wie zuvor dargelegt sind Bauvorhaben, für die künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllen, hier nicht zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu genehmigen. 3.2 Auswirkungen auf die Umwelt Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Die gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Anlage 2 zum BauGB durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigten wären. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch (BauGB) genannten Schutzgüter bestehen nicht. Eine eigenständige Umweltprüfung mit Umweltbericht ist damit nicht erforderlich. 3.3 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten. Bonn, November 2023 Anhang Vorprüfung nach Anlage 2 BaugesetzbuchSeite 10 von 27 Bundesstadt Bonn Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ Stadtbezirk Bonn, Ortsteil AuerbergSeite 11 von 27 Inhalt 1. Vorbemerkungen ........................................................................................................ 1 1.1 Anlass und Plangebiet ............................................................................................... 1 2.1 Vorhandenes Planungsrecht ...................................................................................... 2 2. Vorprüfung des Einzelfalls .......................................................................................... 2 I. Teil Datenblatt zur Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB ................................................... 3 II. Teil Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB................................................... 4 1 Merkmale des Bebauungsplans ..................................................................................... 4 2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlichen betroffenen Gebiete 7 3. Ergebnis .......................................................................................................................11 3.1 Fazit ..........................................................................................................................11 3.2 Textliche Erläuterung der überschlägigen Gesamteinschätzung .................................11Seite 12 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 1 1. Vorbemerkungen 1.1 Anlass und Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Der Standort wird nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als D-Zentrum ausgewiesen. Die Funktionsvielfalt hat hier jedoch im Laufe der Jahre erheblich abgenommen. Das D-Zentrum ist mit Bussen erreichbar und verfügt über ein ausreichendes Parkplatzangebot. Trotz der noch vorhandenen Nutzungsvielfalt ist sein Überleben von dem bestehenden Lebensmittelmarkt abhängig. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an. Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS- Nr. 1910562. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig eingeordnet. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondere die Festsetzung einer nicht- überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die Stadt ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zeitnah bauleitplanerisch zu reagieren. Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessenSeite 13 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 2 Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr befasst. Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen wären. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Der Rat der Stadt Bonn fasste in seiner Sitzung am 28.06.2021 nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans. 2.1 Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan weist den Bereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche. Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Hauptsächlich ist in den Baugebieten eine offene Bauweise festgesetzt, lediglich im Mischgebiet entlang der Kölnstraße ist im eingeschossigen Bereich eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gibt es vielfältige Festsetzungen (GRZ zwischen 0,3 und 0,6 und GFZ zwischen 0,6 und 1,2), die je nach Geschossigkeit und Nutzung (gewerbliche Nutzung, Gartenhofhäuser) variieren. 2. Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsgrundlage hierfür ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 04.01.2023. In § 13a Abs. 1 BauGB ist unter anderem festgesetzt, dass ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, wenn die zulässige Grundfläche weniger als 70.000 m² beträgt. Für Plangebiete mit einer zulässigen Grundfläche zwischen 20.000 m² und 70.000 m² ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 2. BauGB anhand einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der Prüfkriterien der Anlage 2 desSeite 14 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 3 BauGB festzustellen, ob der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Aus der erfolgten Ermittlung der Größe der Baugebiete ergibt sich insgesamt, wie in der Vorprüfung ersichtlich (s. S. 3), eine maximal überbaubare Grundstücksfläche von rund 35.700m². Demnach beurteilt sich die geplante Aufhebung nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Wenn die überschlägige Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären, so ist das beabsichtigte beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB zulässig. Anderenfalls wäre ein reguläres Bebauungsplanverfahren mit Umweltprüfung und Umweltbericht und mit Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ist in der Vorprüfung in Bezug auf die Beurteilung der Erheblichkeit und Schwere umweltrelevanter Planfolgen folgendes zu berücksichtigen: die gegenwärtige bauliche Nutzung des Plangebietes im Abgleich mit der künftigen Beurteilung des Gebiets nach § 34 BauGB. I. Teil Datenblatt zur Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB Grunddaten Verortung Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg Bebauungsplan Nr. 7525-47 Brüsseler Straße Nettobauland Ca. 11,1 ha Grundflächenzahl GRZ 0,3 / 0,4 / 0,6 Überbaubare Fläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO Ca. 87.000 m² x 0,3 = 26.100 m² Ca. 12.000 m² x 0,4 = 4.800 m² Ca. 8.000 m² x 0,6 = 4.800 m² Summe: 35.700 m² ja nein Wird in dem B-Plan eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt von insgesamt weniger als 20.000 m²? ☐ ☒ Sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen? ☐ ☒ Wird in dem B-Plan eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt von insgesamt mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m²? ☒ ☐ Wird durch den B-Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG oder dem Landesrecht unterliegen? ☐ ☒Seite 15 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 4 Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Natura2000-Gebiete)? ☐ ☒ Das Vorhaben unterschreitet den zutreffenden unteren Prüfwert 20.000 m² ☐ ☒ Das Vorhaben überschreitet den zutreffenden oberen Prüfwert 70.000 m² ☐ ☒ Das Vorhaben überschreitet den zutreffenden unteren Prüfwert festgesetzte Grundfläche über 20.00 m² und unterschreitet den zutreffenden oberen Prüfwert festgesetzte Grundfläche unter 70.00 m² Die Vorprüfung des Einzelfalls nach den in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien ist durchzuführen. ☒ ☐ II. Teil Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB 1 Merkmale des Bebauungsplans 1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Aufhebung des Bebauungsplans ☐ ☐ ☒ 1.2 das Ausmaß, in dem die Aufhebung des Bebauungsplans andere Pläne und Programme beeinflusst Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Der Landesentwicklungsplan (LEP) stellt den Geltungsbereich als Siedlungsraum dar der LEP wird durch die Aufhebung des B-Plans nicht beeinflusst ☐ ☐ ☒ Der Regionalplan stellt den Geltungsbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar der Regionalplan wird durch die Aufhebung des B-Plans nicht beeinflusst ☐ ☐ ☒ Der FNP stellt den Geltungsbereich als gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dar der FNP wird durch die Aufhebung des B- Plans nicht beeinflusst ☐ ☐ ☒ Bebauungsplan Der Bebauungsplan Brüsseler Straße Nr. 7525-47 vom 26.06.1965, in der Fassung der 1. einf. Änderung vom 13.05.1983 setzt im nordöstlichen Bereich Reine Wohngebiete fest. Entlang der Kölnstraße sind Mischgebiete festgesetzt. Im südöstlichen ☐ ☐ ☒Seite 16 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 5 Bereich schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Die Aufhebung des Bebauungsplans ist erforderlich, da der Plan erhebliche Rechtsmängel aufweist, die gerichtlich festgestellt wurden (VG Köln Az. 2 K 2763/19). Eine Heilung wäre aufgrund des Umfangs der Mängel nicht möglich, es bedürfe einer vollständigen Neuaufstellung, die aufgrund der weitreichenden baulichen Entwicklung des Gebiets unverhältnismäßig wäre. 1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Die bisherigen Bauflächen setzten WR, WA und MI fest. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ergeben sich geringe Nachverdichtungspotentiale, die zu einer höheren Versiegelung oder Flächeninanspruchnahme führen würden. Negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Tier- und Pflanzenwelt, Landschafts-/Ortsbild sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. ☐ ☐ ☒ Schutzgut Boden Altablagerung 7424-013 Luxemburger Str., Galgenpfad Keine Bodendenkmale, keine Kampfmittel bekannt (vermutetes Bodendenkmal ohne Denkmalschutz Nr. 16581 am süd-östlichen Rand des Geltungsbereichs, ist wie eingetragenes Denkmal zu werten) ☐ ☐ ☒ Schutzgut Klima (Klimaanalysekarte) Tag: In weiten Teilen mäßige Wärmebelastung, insb. zwischen der Bebauung entlang der Brüsseler Straße gibt es extreme Wärmebelastung Nacht: Die Temperaturen liegen im Plangebiet in weiten Teilen 4,5 – 6,5 Grad über den Werten der Freiflächen. ☐ ☐ ☒Seite 17 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 6 Keine signifikante Verbesserung oder Verschlechterung durch die Planaufhebung zu erwarten. Schutzgut Wasser Liegt nicht in Hochwasserschutz- oder Risikogebieten. Keine Erhöhung des Oberflächenabflusses durch bauliche Veränderung zu erwarten. ☐ ☐ ☒ Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt Keine schutzwürdigen Biotope oder gesetzlich geschützten Bereiche betroffen. ☐ ☐ ☒ Schutzgut Landschafts-/Ortsbild Keine bauliche Veränderung zu erwarten, demnach keine Veränderung des Landschafts- /Ortsbildes ☐ ☐ ☒ Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Keine Veränderung zu erwarten und dementsprechend auch keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ☐ ☐ ☒ 1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Schutzgut Boden Altablagerung 7424-013 Luxemburger Str., Galgenpfad Keine Bodendenkmale, keine Kampfmittel bekannt (vermutetes Bodendenkmal ohne Denkmalschutz Nr. 16581 am süd-östlichen Rand des Geltungsbereichs, ist wie eingetragenes Denkmal zu werten) ☐ ☐ ☒ Schutzgut Klima Tag: In weiten Teilen mäßige Wärmebelastung, insb. Zwischen der Bebauung entlang der Brüsseler Straße gibt es extreme Wärmebelastung Nacht: Die Temperaturen liegen im Plangebiet in weiten Teilen 4,5 – 6,5 Grad über den Werten der Freiflächen. Keine signifikante Verbesserung oder Verschlechterung zu erwarten. ☐ ☐ ☒ Schutzgut Wasser ☐ ☐ ☒Seite 18 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 7 Liegt nicht in Hochwasserschutz- oder Risikogebieten. Keine Erhöhung des Oberflächenabflusses, keine bauliche Veränderung zu erwarten. Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt Keine schutzwürdigen Biotope oder gesetzlich geschützten Bereiche betroffen ☐ ☐ ☒ Schutzgut Landschafts-/Ortsbild Keine bauliche Veränderung zu erwarten, keine Veränderung des Landschafts- /Ortsbildes ☐ ☐ ☒ Schutzgut Mensch Entlang der Kölnstraße werden durch den motorisierten Verkehr Geräuschpegel bis zu 75 dB(A) tagsüber und bis zu 65 dB(A) nachts erreicht, die sich in Richtung Amsterdamer Straße schrittweise abschwächen. Durch die Stadtbahn entlang der Pariser Straße sind dort Werte tagsüber von bis zu 65 dB(A) und nachts in weiten Teilen bis zu 55 dB(A) möglich. Da keine Veränderung im Plangebiet zu erwarten sind, werden dementsprechend auch keine weiteren Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit erwartet. ☐ ☐ ☒ 1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Es sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, aus denen eine Bedeutung der Planaufhebung für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften abzuleiten wäre. ☐ ☐ ☒ 2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlichen betroffenen Gebiete Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblichSeite 19 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 8 Betroffen von der Planaufhebung sind die Wohngebäude im gesamten Plangebiet sowie die Gebäude, die gewerblich genutzt werden. Eine zusätzliche Versiegelung von Freiflächen im Geltungsbereich ist sehr unwahrscheinlich aufgrund der fortgeschrittenen Entwicklung des Gebiets. Potentielle Nachverdichtungspotentiale oder Versiegelungen können insbesondere im Verhältnis zur Größe des Plangebiets als unerheblich eingestuft werden. ☐ ☐ ☒ 2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Es ist kein grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen zu erwarten. Die Freizeit- und Erholungsfunktion des Plangebiets verändert sich nicht durch die Planaufhebung. Die Anzahl der Gebäude erhöht sich voraussichtlich nicht. ☐ ☐ ☒ 2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen) Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Da sich die Nutzungsart des Plangebiets nicht ändern wird, sind durch die Aufhebung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Umweltrisiken, einschließlich für die menschliche Gesundheit zu erwarten, die über das bereits vorhandene Maß hinausreichen. ☐ ☐ ☒ 2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht zu erwarten ☐ ☐ ☒ 2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und GrenzwertenSeite 20 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 9 Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Eine Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und/oder von Grenzwerten ist durch die Aufhebung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. ☐ ☐ ☒ Das von der Planaufstellung betroffene Gebiet ist wenig sensibel gegenüber Planaufhebung. Das Plangebiet zeichnet sich durch die bereits bestehende Nutzung und abgeschlossene bauliche Entwicklung aus; eine wesentliche Erhöhung der Nutzungsintensität ist nicht erkennbar ☐ ☐ ☒ Kulturgüter sind nicht betroffen ☐ ☐ ☒ Intensität der Bodennutzung wird nicht erhöht ☐ ☐ ☒ 2.6 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete: 2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des BNatSchG, soweit nicht bereits von Nr. 2.6.1 erfasst (i.V.m. § 40 LNatSchG NRW) Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst (i.V.m. § 36 LNatSchG NRW) Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des BNatSchG (i.V.m. § 37 LNatSchG NRW) Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des BNatSchG (i.V.m. § 42 LNatSchG NRW)Seite 21 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 10 Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.7 Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Nicht gegeben ☐ ☐ ☒ 2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Landesentwicklungsplan weist Bonn als Oberzentrum aus ☐ ☐ ☒ 2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Beschreibung Erheblich Möglicherweise erheblich Nicht erheblich Im süd-östlichen Randbereich des Bebauungsplans wird ein Bodendenkmal vermutet (vermutetes Bodendenkmal Nr. 16581 ist wie eingetragenes Denkmal zu werten) ☐ ☐ ☒Seite 22 von 27 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB 11 3. Ergebnis 3.1 Fazit Ja Nein Die Planaufhebung führt sehr wahrscheinlich zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Es besteht die Pflicht zur Durchführung eines regulären Bebauungsplanverfahrens nach § 2 ff BauGB mit Umweltprüfung und Umweltbericht nach § 2a BauGB ☐ ☒ Die Planaufhebung führt sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. Es kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB ohne weitere Umweltprüfung und Umweltbericht sowie ohne Anwendung der Eingriffsregelung geführt werden. ☒ ☐ 3.2 Textliche Erläuterung der überschlägigen Gesamteinschätzung Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 Brüsseler Straße soll der Rechtsschein des unwirksamen Plans beseitigt werden. Das Plangebiet ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt, entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Bereich sind Reine Wohngebiete festgesetzt. Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind wie hier dargelegt im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aus den vorgenannten Gründen kann von einer Umweltprüfung abgesehen und ein Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt werden.Seite 23 von 27 Bebauungsplan Nr.. 77552255--4477 ((Aufhebung)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Auerberg Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 2266..0044..22002211 115500 m 330000 mSeite 24 von 27 Planänderung siehe Plan Nr. 75 24 - 13 aufzuhebender PlanSeite 25 von 27 Planänderung siehe Plan Nr. 75 24 - 1 Planänderung siehe Plan Nr. 75 24 - 13 aufzuhebender Plan 2. BlattSeite 26 von 27 Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn In Vertretung Stadtbaurat Bonn, den vom zum Zwecke seiner Aufhebung zur öffentlichen Auslegung beschlossen worden. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Bonn, den Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am beschlossen worden. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird hiermit ausgefertigt. Bonn, den Oberbürgermeisterin Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches am erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 27 von 27
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