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231676 · Beschlussvorlage

Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße" Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg

Nummer
231676
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 15.11.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 12.12.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231676
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 7525-47 "Brüsseler Straße"
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anhörung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
15.11.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung
Rat 12.12.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ der Bundesstadt Bonn, im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg, im Bereich zwischen Kölnstraße,
Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße ist zum Zwecke
seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung
mit § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich seiner Begründung im
Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom
26.06.1965 in der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983
umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen
Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser Straße und Brüsseler Straße.
Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen bebaut dar und ist
vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind
gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem
befinden sind hier zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein
Friseursalon, ein Blumengeschäft, eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale
der Deutschen Post. Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten
vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im Süden schließt sich auf der
gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof an.
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer
Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigenSeite 1 von 27
Seite 2
Bereich als Wohnbaufläche.
Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den
Bebauungsplan Nr. 7525-47 festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der
Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des
Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an.
Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018
eine Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels /
Boardinghauses auf dem Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach
sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer,
überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu
errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war
die Errichtung des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut
Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung nach
Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss
einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als
planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da
insbesondere die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche
seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für das
Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit
unüberwindbarer Grundzug der Planung war.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin
Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In
einem Ortstermin am 22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer
des VG seine rechtliche Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß
protokolliert, dass der Antrag der Bauherrin auf Vorbescheid nicht den
formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem Hintergrund war er demnach
bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die von der Stadt
angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der
Bebauungsplan weise Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu
seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsfläche
planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Danach
würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen.
Für die Stadt ergibt sich daraus die Notwendigkeit auf die vom VG inzidenter
festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans
zeitnah zu reagieren. Aufgrund zahlreicher und durchgreifender Mängel wäre
der Bebauungsplan nicht in einem Änderungsverfahren zu heilen. Vor diesem
Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer
vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche
Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige
Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach
heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlosSeite 2 von 27
Seite 3
aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner
Geltung zu nehmen.
Planverfahren
In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der
vorangegangenen Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und
Bauen (10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.:
210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang bebauten Ort (§ 34
BauGB) entspricht und sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert, wird das beschleunigte
Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Auf die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
abgesehen bzw. diese wird durch die Beteiligung gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2
BauGB ersetzt. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung und
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit,
sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern.
Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach
Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem
Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger
Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der
Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit
aufzuheben. Da die Grundstücke im Plangebiet beinahe vollständig bebaut
sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend
beurteilt werden.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich
des Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen
Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer
Aufhebung des Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34
Baugesetzbuch unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung
ausreichend gesteuert werden kann. Dementsprechend wird die
charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des
Bebauungsplanes erhalten bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,Seite 3 von 27
Seite 4
Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur-
Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar.
Anlage/n
1 Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (öffentlich)
2 Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB (öffentlich)
3 Übersichtsplan Nr. 7525-47 (öffentlich)
4 Bebauungsplan Nr. 7525-47 (öffentlich)Seite 4 von 27
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47
„Brüsseler Straße“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg
BegründungSeite 5 von 27
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................. 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 3
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 4
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 4
3.2 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................. 4
3.3 Kosten und Finanzierung......................................................................................... 4
Anhang ....................................................................................................................... 4Seite 6 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in
der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser
Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen
bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind
gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier
zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft,
eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Der Standort wird nach dem
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als D-Zentrum ausgewiesen. Die Funktionsvielfalt
hat hier jedoch im Laufe der Jahre erheblich abgenommen. Das D-Zentrum ist mit Bussen
erreichbar und verfügt über ein ausreichendes Parkplatzangebot. Trotz der noch vorhandenen
Nutzungsvielfalt ist sein Überleben von dem bestehenden Lebensmittelmarkt abhängig. Das
Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben, im
Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der Nordfriedhof
an.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca.
70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche.
Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47
festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im
südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines
Wohngebiet an.
Hauptsächlich ist in den Baugebieten eine offene Bauweise festgesetzt, lediglich im
Mischgebiet entlang der Kölnstraße ist im eingeschossigen Bereich eine geschlossene
Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gibt es vielfältige
Festsetzungen (GRZ zwischen 0,3 und 0,6 und GFZ zwischen 0,6 und 1,2), die je nach
Geschossigkeit und Nutzung (gewerbliche Nutzung, Gartenhofhäuser) variieren.
1.3 Anlass der Aufhebung
Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine
Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem
Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-
Nr. 1910562 – altes BoRIS. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca.
43 x 10 m großer, überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu
errichtet werden. Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung
des Vorhabens größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen.
Darüber hinaus war das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische
Vollgeschossbetrachtung nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier
unzulässiges Vollgeschoss einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als
planungsrechtlich unzulässig eingestuft. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondereSeite 7 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 2
die Festsetzung einer nicht-überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation
eines größeren Baufensters für das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und
damit unüberwindbarer Grundzug der Planung war.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim
Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am
22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche
Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der
Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem
Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die
von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise
Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem
Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen.
Ob der Bauherr vor dem Hintergrund dieser richterlichen Hinweise seine Klage zurücknimmt
oder ein Urteil abwartet um ggf. die zweite Instanz anzurufen, konnte im Ortstermin nicht
geklärt werden. Unabhängig davon ergibt sich für die Stadt die Notwendigkeit, auf die vom VG
inzidenter festgestellte und nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes
zeitnah bauleitplanerisch zu reagieren.
Würde der Bauherr nun einen formal nachgebesserten Vorbescheidsantrag für sein Vorhaben
einreichen, das sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dessen Erschließung
gesichert ist, müsste die Verwaltung diesen ohne weiteres prüffähigen Antrag innerhalb
angemessener Frist (hier vermutlich kurzfristig) nach Antragseingang bescheiden. Die
Voraussetzungen einer Zurückstellung wären ohne einen wirksamen Aufstellungsbeschluss
zur Neuaufstellung nicht gegeben. Falls nach Ablauf der angemessenen Frist aufgrund eines
verzögert beschlossenen und bekanntgemachten Aufstellungsbeschlusses zur Sicherung der
Bauleitplanung eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erfolgt, könnte aufgrund einer dann
verwaltungsgerichtlich festgestellten Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (bis zu seiner
Zurückstellung) Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung in Betracht kommen.
Zurückstellungen von Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die
Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
würde (§ 15 (1) S.1 BauGB). Im vorliegenden Fall schlägt die Verwaltung im Weiteren aber
vor, den Bebauungsplan aufzuheben. Diesem Planungsziel der Aufhebung stünde ein
Vorhaben, das bereits heute nach § 34 BauGB zulässig wäre, nicht entgegen, so dass also
zur Verwirklichung des Ziels die Voraussetzungen einer solchen Zurückstellung nicht gegeben
wären. Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
zahlreiche Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessen
Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen
vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des
Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets
gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine
Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren
möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr
befasst.
Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel
bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten
unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in
einem Änderungsverfahren zu heilen wären:Seite 8 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 3
 Unzulässigkeit festgesetzter Garagengeschosse im nördlichen Reinen Wohngebiet
ebenfalls wegen mangelnder Festsetzungsgrundlage in der BauNVO 1962,
 Unzulässige Anrechnungsvorschrift von Grundstücken außerhalb des
Plangeltungsbereichs zur Berechnung der Geschossflächenzahl im Reinen und
Allgemeinen Wohngebiet,
 Mangelhafte Höhenfestsetzungen im Mischgebiet wegen fehlendem oberen und
unterem Bezugspunkt,
 Unzulässige Festsetzung örtlicher Bauvorschriften zu Dachformen im gesamten
Plangebiet bei fehlender Festsetzungsgrundlage nach damals geltendem Baurecht.
Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer
vollständigen Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des
Plangebiets aber so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut
sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maßstäben verbundene
Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen
Steuerungseffekten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um
ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat der Stadt Bonn nach der vorangegangenen
Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) und der
Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplans gefasst (DS-Nr.: 210696). Da das Plangebiet einem im Zusammenhang
bebauten Ort (§ 34 Baugesetzbuch (BauGB)) entspricht und sich durch die Aufhebung des
Bebauungsplans der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitskatalog nicht wesentlich verändert wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13
a Baugesetzbuch (BauGB) angewandt. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und
die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr.
1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit erhält im Rahmen der Veröffentlichung des
Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich
hierzu zu äußern.
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich
vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben
wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung.
Dementsprechend ist der Bebauungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten
Unwirksamkeit aufzuheben. Da sämtliche Erschließungsstraßen bereits seit Jahren hergestellt
und die Grundstücke im Plangebiet vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr
seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des
Bebauungsplans gemäß den Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) (Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt
werden.Seite 9 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Begründung 4
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des
Bebauungsplans künftig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Diese Norm steuert
die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein
Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht
beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des
Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) unter
Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann.
Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung
des Bebauungsplanes erhalten bleiben. Es sind keine bedeutenden
Nachverdichtungspotentiale erkennbar. In dem Bereich der Reihenhäuser in der Brüsseler
Straße und der Luxemburger Straße sind Anträge zur Wohnraumerweiterung bereits
eingegangen und auch künftig zu erwarten. Wie zuvor dargelegt sind Bauvorhaben, für die
künftig Anträge auf planungsrechtliche Genehmigung gestellt werden und die die
Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllen, hier nicht
zurückzustellen, sondern bereits während des Aufhebungsverfahrens zu genehmigen.
3.2 Auswirkungen auf die Umwelt
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind im Hinblick
auf die Planung nicht erkennbar.
Die gemäß § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unter Berücksichtigung der Anlage
2 zum BauGB durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls kommt zu dem Ergebnis, dass der
Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4
Baugesetzbuch (BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigten wären. Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch (BauGB) genannten Schutzgüter
bestehen nicht. Eine eigenständige Umweltprüfung mit Umweltbericht ist damit nicht
erforderlich.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 entstehen der Stadt Bonn keine Kosten.
Bonn, November 2023
Anhang
Vorprüfung nach Anlage 2 BaugesetzbuchSeite 10 von 27
Bundesstadt Bonn
Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB zur
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47
„Brüsseler Straße“
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil AuerbergSeite 11 von 27
Inhalt
1. Vorbemerkungen ........................................................................................................ 1
1.1 Anlass und Plangebiet ............................................................................................... 1
2.1 Vorhandenes Planungsrecht ...................................................................................... 2
2. Vorprüfung des Einzelfalls .......................................................................................... 2
I. Teil Datenblatt zur Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB ................................................... 3
II. Teil Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB................................................... 4
1 Merkmale des Bebauungsplans ..................................................................................... 4
2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlichen betroffenen Gebiete 7
3. Ergebnis .......................................................................................................................11
3.1 Fazit ..........................................................................................................................11
3.2 Textliche Erläuterung der überschlägigen Gesamteinschätzung .................................11Seite 12 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 1
1. Vorbemerkungen
1.1 Anlass und Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) vom 26.06.1965 in
der Fassung der 1. vereinfachen Änderung vom 13.5.1983 umfasst einen Bereich im
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Auerberg zwischen Kölnstraße, Kopenhagener Straße, Pariser
Straße und Brüsseler Straße. Das rund 11 ha große Gebiet stellt sich als in weiten Teilen
bebaut dar und ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt. Entlang der Kölnstraße sind
gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Unter anderem befinden sind hier
zwei ethnische Lebensmittelmärkte, ein Restaurant, ein Friseursalon, ein Blumengeschäft,
eine Filiale der Sparkasse sowie eine Filiale der Deutschen Post. Der Standort wird nach dem
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als D-Zentrum ausgewiesen. Die Funktionsvielfalt
hat hier jedoch im Laufe der Jahre erheblich abgenommen. Das D-Zentrum ist mit Bussen
erreichbar und verfügt über ein ausreichendes Parkplatzangebot. Trotz der noch vorhandenen
Nutzungsvielfalt ist sein Überleben von dem bestehenden Lebensmittelmarkt abhängig.
Das Plangebiet ist im Westen, Norden und Osten vornehmlich von Wohnbebauung umgeben,
im Süden schließt sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Kölnstraße der
Nordfriedhof an.
Unter dem Aktenzeichen 166345 VO wurde bei der Verwaltung am 9.5.2018 eine
Bauvoranfrage eingereicht für die Errichtung eines Hotels / Boardinghauses auf dem
Grundstück Kölnstraße 502 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7525-47, s.a. DS-
Nr. 1910562. Danach sollte süd-östlich neben dem Bestandsgebäude ein ca. 43 x 10 m großer,
überwiegend dreigeschossiger Baukörper zuzüglich Staffelgeschoss neu errichtet werden.
Abweichend von den planungsrechtlichen Festsetzungen war die Errichtung des Vorhabens
größtenteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche vorgesehen. Darüber hinaus war
das Staffelgeschoss laut Rechtsprechung des OVG NRW (statische Vollgeschossbetrachtung
nach Landesbauordnung 1962) als viertes und damit hier unzulässiges Vollgeschoss
einzustufen. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig
eingeordnet. Befreiungsgründe lagen nicht vor, da insbesondere die Festsetzung einer nicht-
überbaubaren Grundstücksfläche seinerzeit zur Kompensation eines größeren Baufensters für
das Bestandsgebäude ausdrücklicher planerischer Wille und damit unüberwindbarer
Grundzug der Planung war.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bauvorbescheid hatte die Bauherrin Klage beim
Verwaltungsgericht (VG) Köln eingereicht (Az. 2 K 2763/19). In einem Ortstermin am
22.04.2021 hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer des VG seine rechtliche
Einschätzung zu dem Fall verkündet und sinngemäß protokolliert, dass der Antrag der
Bauherrin auf Vorbescheid nicht den formellen Anforderungen genügt. (Vor diesem
Hintergrund war er demnach bislang von der Stadt nicht zu genehmigen.) Allerdings seien die
von der Stadt angeführten Versagungsgründe, dass das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes entgegensteht, nicht durchgreifend, denn der Bebauungsplan weise
Mängel auf, die zumindest für die Antragsfläche zu seiner Unwirksamkeit führen. Vor diesem
Hintergrund sei die Antragsfläche planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen. Danach würde sich das Vorhaben unzweifelhaft in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen.
Für die Stadt ergibt sich die Notwendigkeit, auf die vom VG inzidenter festgestellte und
nunmehr offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zeitnah bauleitplanerisch zu
reagieren.
Der Rechtsanwalt der Bauherrin hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche
Mängel des Bebauungsplanes vorgetragen, die nach seiner Auffassung zu dessenSeite 13 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 2
Gesamtunwirksamkeit führen. Der Richter hat hiervon im Ortstermin lediglich einen
vorgetragenen Mangel näher betrachtet, der bereits für sich alleine zur Unwirksamkeit des
Plans in einem räumlichen Teilbereich führt: Für die festgesetzte Gliederung des Mischgebiets
gab es in der zur Planaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung 1962 keine
Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund hat sich das Gericht – wie üblich – mit weiteren
möglichen Mängeln auch im weiteren Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht mehr
befasst.
Die Verwaltung muss jetzt auch die weiteren vom Rechtsanwalt vorgetragenen Mängel
bewerten und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass diese – neben der oben angeführten
unzulässigen Mischgebietsgliederung - so zahlreich und durchgreifend sind, dass sie nicht in
einem Änderungsverfahren zu heilen wären. Vor diesem Hintergrund bedürfte es zur
Herbeiführung rechtssicherer Festsetzungen einer vollständigen Neuaufstellung des
Bebauungsplanes. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets aber so weit abgeschlossen
ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung
nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen
Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffekten. Deshalb wird der
Bebauungsplan Nr. 7525-47 ersatzlos aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden
Rechtsschein seiner Geltung zu nehmen. Der Rat der Stadt Bonn fasste in seiner Sitzung am
28.06.2021 nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen
(10.06.2021) und der Bezirksvertretung Bonn (15.06.2021) den Aufstellungsbeschluss zum
Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans.
2.1 Vorhandenes Planungsrecht
Der Regionalplan weist den Bereich des Bebauungsplans Nr. 7525-47 (Brüsseler Straße) als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich
nordöstlich der Kölnstraße in einer Tiefe von ca. 70 bis ca. 100 m als gemischte Baufläche
dar, den übrigen Bereich als Wohnbaufläche.
Entlang der Kopenhagener Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans sind Reine Wohngebiete durch den Bebauungsplan Nr. 7525-47
festgesetzt. Entlang der Kölnstraße setzt der Bebauungsplan Mischgebiete fest. Im
südöstlichen Bereich des Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines
Wohngebiet an.
Hauptsächlich ist in den Baugebieten eine offene Bauweise festgesetzt, lediglich im
Mischgebiet entlang der Kölnstraße ist im eingeschossigen Bereich eine geschlossene
Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gibt es vielfältige
Festsetzungen (GRZ zwischen 0,3 und 0,6 und GFZ zwischen 0,6 und 1,2), die je nach
Geschossigkeit und Nutzung (gewerbliche Nutzung, Gartenhofhäuser) variieren.
2. Vorprüfung des Einzelfalls
Rechtsgrundlage hierfür ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004,
zuletzt geändert am 04.01.2023. In § 13a Abs. 1 BauGB ist unter anderem festgesetzt, dass
ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, wenn die
zulässige Grundfläche weniger als 70.000 m² beträgt. Für Plangebiete mit einer zulässigen
Grundfläche zwischen 20.000 m² und 70.000 m² ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 2. BauGB anhand
einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der Prüfkriterien der Anlage 2 desSeite 14 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 3
BauGB festzustellen, ob der Bebauungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Aus der erfolgten Ermittlung der Größe der Baugebiete ergibt sich insgesamt, wie in der
Vorprüfung ersichtlich (s. S. 3), eine maximal überbaubare Grundstücksfläche von rund
35.700m². Demnach beurteilt sich die geplante Aufhebung nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
Wenn die überschlägige Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Bebauungsplan
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB
in der Abwägung zu berücksichtigen wären, so ist das beabsichtigte beschleunigte Verfahren
nach § 13a BauGB zulässig. Anderenfalls wäre ein reguläres Bebauungsplanverfahren mit
Umweltprüfung und Umweltbericht und mit Anwendung der naturschutzfachlichen
Eingriffsregelung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall ist in der Vorprüfung in Bezug auf die Beurteilung der Erheblichkeit und
Schwere umweltrelevanter Planfolgen folgendes zu berücksichtigen: die gegenwärtige
bauliche Nutzung des Plangebietes im Abgleich mit der künftigen Beurteilung des Gebiets
nach § 34 BauGB.
I. Teil Datenblatt zur Vorprüfung nach Anlage 2 BauGB
Grunddaten
Verortung Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Auerberg
Bebauungsplan Nr. 7525-47
Brüsseler Straße
Nettobauland Ca. 11,1 ha
Grundflächenzahl GRZ 0,3 / 0,4 / 0,6
Überbaubare Fläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO Ca. 87.000 m² x 0,3
= 26.100 m²
Ca. 12.000 m² x 0,4
= 4.800 m²
Ca. 8.000 m² x 0,6 =
4.800 m²
Summe: 35.700 m²
ja nein
Wird in dem B-Plan eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2
BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt von
insgesamt weniger als 20.000 m²?
☐ ☒
Sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
aufgestellt werden, mitzurechnen?
☐ ☒
Wird in dem B-Plan eine zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2
BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt von
insgesamt mehr als 20.000 m² und weniger als 70.000 m²?
☒ ☐
Wird durch den B-Plan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die
einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG oder dem
Landesrecht unterliegen?
☐ ☒Seite 15 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 4
Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter (Natura2000-Gebiete)?
☐ ☒
Das Vorhaben unterschreitet den zutreffenden unteren Prüfwert
20.000 m²
☐ ☒
Das Vorhaben überschreitet den zutreffenden oberen Prüfwert
70.000 m²
☐ ☒
Das Vorhaben überschreitet den zutreffenden unteren Prüfwert
festgesetzte Grundfläche über 20.00 m² und unterschreitet den
zutreffenden oberen Prüfwert festgesetzte Grundfläche unter 70.00
m²
Die Vorprüfung des Einzelfalls nach den in Anlage 2 des BauGB
genannten Kriterien ist durchzuführen.
☒ ☐
II. Teil Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB
1 Merkmale des Bebauungsplans
1.1 Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 14 Abs. 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung setzt
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Aufhebung des Bebauungsplans ☐ ☐ ☒
1.2 das Ausmaß, in dem die Aufhebung des Bebauungsplans andere Pläne und Programme
beeinflusst
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Der Landesentwicklungsplan (LEP) stellt den
Geltungsbereich als Siedlungsraum dar  der
LEP wird durch die Aufhebung des B-Plans
nicht beeinflusst
☐ ☐ ☒
Der Regionalplan stellt den Geltungsbereich
als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar
 der Regionalplan wird durch die Aufhebung
des B-Plans nicht beeinflusst
☐ ☐ ☒
Der FNP stellt den Geltungsbereich als
gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dar
 der FNP wird durch die Aufhebung des B-
Plans nicht beeinflusst
☐ ☐ ☒
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Brüsseler Straße Nr.
7525-47 vom 26.06.1965, in der Fassung der
1. einf. Änderung vom 13.05.1983 setzt im
nordöstlichen Bereich Reine Wohngebiete
fest. Entlang der Kölnstraße sind
Mischgebiete festgesetzt. Im südöstlichen
☐ ☐ ☒Seite 16 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 5
Bereich schließt an das Mischgebiet ein
Allgemeines Wohngebiet an.
Die Aufhebung des Bebauungsplans ist
erforderlich, da der Plan erhebliche
Rechtsmängel aufweist, die gerichtlich
festgestellt wurden (VG Köln Az. 2 K 2763/19).
Eine Heilung wäre aufgrund des Umfangs der
Mängel nicht möglich, es bedürfe einer
vollständigen Neuaufstellung, die aufgrund
der weitreichenden baulichen Entwicklung des
Gebiets unverhältnismäßig wäre.
1.3 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener,
einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Die bisherigen Bauflächen setzten WR, WA
und MI fest.
 Durch die Aufhebung des Bebauungsplans
ergeben sich geringe
Nachverdichtungspotentiale, die zu einer
höheren Versiegelung oder
Flächeninanspruchnahme führen würden.
Negative Auswirkungen auf die
Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Tier-
und Pflanzenwelt, Landschafts-/Ortsbild
sind dadurch jedoch nicht zu erwarten.
☐ ☐ ☒
Schutzgut Boden
Altablagerung 7424-013 Luxemburger Str.,
Galgenpfad
Keine Bodendenkmale, keine Kampfmittel
bekannt (vermutetes Bodendenkmal ohne
Denkmalschutz Nr. 16581 am süd-östlichen
Rand des Geltungsbereichs, ist wie
eingetragenes Denkmal zu werten)
☐ ☐ ☒
Schutzgut Klima (Klimaanalysekarte)
Tag: In weiten Teilen mäßige
Wärmebelastung, insb. zwischen der
Bebauung entlang der Brüsseler Straße gibt es
extreme Wärmebelastung
Nacht: Die Temperaturen liegen im Plangebiet
in weiten Teilen 4,5 – 6,5 Grad über den
Werten der Freiflächen.
☐ ☐ ☒Seite 17 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 6
Keine signifikante Verbesserung oder
Verschlechterung durch die Planaufhebung zu
erwarten.
Schutzgut Wasser
Liegt nicht in Hochwasserschutz- oder
Risikogebieten. Keine Erhöhung des
Oberflächenabflusses durch bauliche
Veränderung zu erwarten.
☐ ☐ ☒
Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt
Keine schutzwürdigen Biotope oder gesetzlich
geschützten Bereiche betroffen.
☐ ☐ ☒
Schutzgut Landschafts-/Ortsbild
Keine bauliche Veränderung zu erwarten,
demnach keine Veränderung des Landschafts-
/Ortsbildes
☐ ☐ ☒
Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
Keine Veränderung zu erwarten und
dementsprechend auch keine Auswirkungen
auf das Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
☐ ☐ ☒
1.4 die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich
gesundheitsbezogener Probleme
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Schutzgut Boden
Altablagerung 7424-013 Luxemburger Str.,
Galgenpfad
Keine Bodendenkmale, keine Kampfmittel
bekannt (vermutetes Bodendenkmal ohne
Denkmalschutz Nr. 16581 am süd-östlichen
Rand des Geltungsbereichs, ist wie
eingetragenes Denkmal zu werten)
☐ ☐ ☒
Schutzgut Klima
Tag: In weiten Teilen mäßige
Wärmebelastung, insb. Zwischen der
Bebauung entlang der Brüsseler Straße gibt
es extreme Wärmebelastung
Nacht: Die Temperaturen liegen im Plangebiet
in weiten Teilen 4,5 – 6,5 Grad über den
Werten der Freiflächen. Keine signifikante
Verbesserung oder Verschlechterung zu
erwarten.
☐ ☐ ☒
Schutzgut Wasser ☐ ☐ ☒Seite 18 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 7
Liegt nicht in Hochwasserschutz- oder
Risikogebieten. Keine Erhöhung des
Oberflächenabflusses, keine bauliche
Veränderung zu erwarten.
Schutzgut Tier- und Pflanzenwelt
Keine schutzwürdigen Biotope oder gesetzlich
geschützten Bereiche betroffen
☐ ☐ ☒
Schutzgut Landschafts-/Ortsbild
Keine bauliche Veränderung zu erwarten,
keine Veränderung des Landschafts-
/Ortsbildes
☐ ☐ ☒
Schutzgut Mensch
Entlang der Kölnstraße werden durch den
motorisierten Verkehr Geräuschpegel bis zu
75 dB(A) tagsüber und bis zu 65 dB(A) nachts
erreicht, die sich in Richtung Amsterdamer
Straße schrittweise abschwächen.
Durch die Stadtbahn entlang der Pariser
Straße sind dort Werte tagsüber von bis zu 65
dB(A) und nachts in weiten Teilen bis zu 55
dB(A) möglich. Da keine Veränderung im
Plangebiet zu erwarten sind, werden
dementsprechend auch keine weiteren
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und
die menschliche Gesundheit erwartet.
☐ ☐ ☒
1.5 die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Es sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, aus
denen eine Bedeutung der Planaufhebung für
die Durchführung nationaler und europäischer
Umweltvorschriften abzuleiten wäre.
☐ ☐ ☒
2 Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlichen
betroffenen Gebiete
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete,
insbesondere in Bezug auf
2.1 die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblichSeite 19 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 8
Betroffen von der Planaufhebung sind die
Wohngebäude im gesamten Plangebiet sowie
die Gebäude, die gewerblich genutzt werden.
Eine zusätzliche Versiegelung von Freiflächen
im Geltungsbereich ist sehr unwahrscheinlich
aufgrund der fortgeschrittenen Entwicklung
des Gebiets.
 Potentielle Nachverdichtungspotentiale
oder Versiegelungen können
insbesondere im Verhältnis zur Größe des
Plangebiets als unerheblich eingestuft
werden.
☐ ☐ ☒
2.2 den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Es ist kein grenzüberschreitender Charakter
der Auswirkungen zu erwarten.
 Die Freizeit- und Erholungsfunktion
des Plangebiets verändert sich nicht
durch die Planaufhebung.
 Die Anzahl der Gebäude erhöht sich
voraussichtlich nicht.
☐ ☐ ☒
2.3 die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei
Unfällen)
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Da sich die Nutzungsart des Plangebiets nicht
ändern wird, sind durch die Aufhebung des
Bebauungsplans keine zusätzlichen
Umweltrisiken, einschließlich für die
menschliche Gesundheit zu erwarten, die
über das bereits vorhandene Maß
hinausreichen.
☐ ☐ ☒
2.4 den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht zu erwarten ☐ ☐ ☒
2.5 die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der
besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des
Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und
GrenzwertenSeite 20 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 9
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Eine Überschreitung von
Umweltqualitätsnormen und/oder von
Grenzwerten ist durch die Aufhebung des
Bebauungsplans nicht zu erwarten.
☐ ☐ ☒
Das von der Planaufstellung betroffene Gebiet
ist wenig sensibel gegenüber Planaufhebung.
Das Plangebiet zeichnet sich durch die bereits
bestehende Nutzung und abgeschlossene
bauliche Entwicklung aus; eine wesentliche
Erhöhung der Nutzungsintensität ist nicht
erkennbar
☐ ☐ ☒
Kulturgüter sind nicht betroffen ☐ ☐ ☒
Intensität der Bodennutzung wird nicht erhöht ☐ ☐ ☒
2.6 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bekannt gemachte Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete:
2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des BNatSchG, soweit nicht bereits von Nr. 2.6.1 erfasst
(i.V.m. § 40 LNatSchG NRW)
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.3 Nationalparke gemäß § 24 des BNatSchG, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst
(i.V.m. § 36 LNatSchG NRW)
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des
BNatSchG (i.V.m. § 37 LNatSchG NRW)
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des BNatSchG (i.V.m. § 42 LNatSchG NRW)Seite 21 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 10
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.7 Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Nicht gegeben ☐ ☐ ☒
2.6.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2
Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Landesentwicklungsplan weist Bonn als
Oberzentrum aus
☐ ☐ ☒
2.6.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles,
Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten
Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind
Beschreibung Erheblich Möglicherweise
erheblich
Nicht
erheblich
Im süd-östlichen Randbereich des
Bebauungsplans wird ein Bodendenkmal
vermutet (vermutetes Bodendenkmal Nr.
16581 ist wie eingetragenes Denkmal zu
werten)
☐ ☐ ☒Seite 22 von 27
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7525-47 „Brüsseler Straße“ – Vorprüfung nach Anlage 2
BauGB 11
3. Ergebnis
3.1 Fazit
Ja Nein
Die Planaufhebung führt sehr wahrscheinlich zu erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen. Es besteht die Pflicht zur
Durchführung eines regulären Bebauungsplanverfahrens nach § 2 ff
BauGB mit Umweltprüfung und Umweltbericht nach § 2a BauGB
☐ ☒
Die Planaufhebung führt sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen. Es kann das beschleunigte
Verfahren nach § 13 a BauGB ohne weitere Umweltprüfung und
Umweltbericht sowie ohne Anwendung der Eingriffsregelung geführt
werden.
☒ ☐
3.2 Textliche Erläuterung der überschlägigen Gesamteinschätzung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7525-47 Brüsseler Straße soll der
Rechtsschein des unwirksamen Plans beseitigt werden.
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Wohnbebauung geprägt, entlang der Kopenhagener
Straße, der Pariser Straße und im nordöstlichen Bereich sind Reine Wohngebiete festgesetzt.
Entlang der Kölnstraße sind gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschosslagen prägend. Der
Bebauungsplan setzt für diesen Bereich Mischgebiete fest. Im südöstlichen Bereich des
Bebauungsplans schließt an das Mischgebiet ein Allgemeines Wohngebiet an.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des
Bebauungsplans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 Baugesetzbuch unter Anpassung
an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Ein Vorhaben ist
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
gewahrt bleiben. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach
der Aufhebung des Bebauungsplanes erhalten bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- Sachgüter sind wie hier
dargelegt im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Aus den vorgenannten Gründen kann
von einer Umweltprüfung abgesehen und ein Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt
werden.Seite 23 von 27
Bebauungsplan Nr.. 77552255--4477 ((Aufhebung))
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanaufhebung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Auerberg
Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 2266..0044..22002211
115500 m 330000 mSeite 24 von 27
Planänderung
siehe Plan
Nr. 75 24 - 13
aufzuhebender PlanSeite 25 von 27
Planänderung
siehe Plan
Nr. 75 24 - 1
Planänderung
siehe Plan
Nr. 75 24 - 13
aufzuhebender Plan
2. BlattSeite 26 von 27
Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches
durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn
In Vertretung
Stadtbaurat
Bonn, den
vom zum Zwecke seiner Aufhebung
zur öffentlichen Auslegung beschlossen
worden.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des
Baugesetzbuches zum Zwecke seiner Aufhebung
in der Zeit
vom
bis öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Bonn, den
Die Aufhebung dieses Planes ist gemäß § 10
des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn
am beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Die Aufhebung des Bebauungsplanes wird
hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Oberbürgermeisterin
Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung
dieses Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des
Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Planaußer Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 27 von 27

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 01:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de