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231666 · Mitteilungsvorlage

Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn: Aktualisierung 2023

Nummer
231666
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
06.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231666
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in
Bonn: Aktualisierung 2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.10.2023 Kenntnisnahme
Rat 09.11.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung wurde beauftragt, in Anlehnung an das „Merk-
blatt Energieeffizienzstandards beim Neubau für Investoren, Bauträger und
Projektentwickler bei Wohnbauvorhaben“ ein Merkblatt mit allen
von Investoren, Bauträgern und Projektentwicklern bei Wohnbauvorhaben zu
beachtenden Vorgaben zu veröffentlichen und den zuständigen Gremien zur
Kenntnis zu geben (DS.-Nr.: 1810510EB4). In den vergangenen Jahren ist eine
Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in denen zu verschiede-
nen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen formuliert
wurden. Die Verwaltung legt den politischen Gremien auf der Grundlagen der
bisherigen Zusammenstellungen mit der diesjährigen Aktualisierung eine zu-
sammenfassende und erläuternde Darstellung dieser Beschlüsse vor.
Anlage/n
1 Anlage 1 - Merkblatt Wohnungsbauinvestitionen 2023 - Stand 09-23 (ergänzt
280923) (öffentlich)Seite 1 von 37
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn
Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen PlanungrechtsSeite 2 von 37
2 Stand: September 2023Seite 3 von 37
3
Präambel Seite 4
Hintergrund Seite 5
1 Vorbildfunktion der Stadt Seite 6
2 Städtische Förderprogramme Seite 7
3 Zielbeschluss Seite 8
4 Planungsvereinbarung & Verwaltungsgebühr Seite 9
5 Bonner Baulandmodell Seite 10
6 Energieeffizienzstandards Seite 15
7 Konzeption zur Energieversorgung Seite 18
8 Solarverpflichtung im Neubau Seite 19
9 Dachbegrünung Seite 21
10 Kombination von PV-Anlagen mit Dachbegrünungen Seite 22
11 Fassadenbegrünung Seite 23
12 Umwelt- & Naturschutz Seite 24
13 Maßnahmen zur Erhaltung & Förderung der
biologischen Vielfalt Seite 28
14 Niederschlagswasserableitung & Starkregenvorsorge Seite 31
15 Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung Seite 33
16 Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung Seite 34
InhaltsverzeichnisSeite 4 von 37
4
Die Stadt Bonn bekennt sich zu dem 2015 in Paris von der Weltgemeinschaft ver-
einbarten Klimaschutzziel, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf deutlich
unter zwei Grad, wenn möglich auf 1,5 Grad gegenüber vorindustriellen Werten zu
begrenzen. Gleichzeitig trägt sie den nicht mehr abwendbaren Folgen des Klimawan-
dels Rechnung, indem sie die Widerstandsfähigkeit gegen extreme Ausprägungen er-
höht und die Betroffenheit ihrer Bürger*innen und urbaner Infrastrukturen minimiert.
Klimaschutz und Klimaanpassung sind wesentliche Bestandteile einer nachhaltigen
Entwicklung. Gemäß dem am 12. Dezember 2019 im Rat beschlossenen Leitbild zu
Klimaschutz und Klimaanpassung hat sich die Stadt Bonn daher unter anderem zu
folgenden ambitionierten Zielen verpflichtet:
• Die Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral.
• Die Energieversorgung wird sukzessive bis 2035 nahezu vollständig auf
regenerative Energien umgestellt.
• Die Stadt Bonn entwickelt sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt und
trägt dazu bei, die Vulnerabilität zu reduzieren. Die Stadt Bonn verfolgt im
Sinne der Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (Sustainable
Development Goals - SDGs) in einem ganzheitlichen Ansatz die Ziele einer
nachhaltigen Stadtentwicklung.
Die Bundesstadt Bonn ist sich Ihrer Verantwortung und zentralen Rolle bewusst und
nutzt vor diesem Hintergrund die ihr zur Verfügung stehenden Steuerungsmöglich-
keiten. Dies betrifft die Transformation zu einem insgesamt klimaneutralen Konzern,
die direkten Zugriffsmöglichkeiten der Stadt über das Planungsrecht und die eigene
Infrastruktur sowie die Schaffung von Anreizen durch Beratung, Information und För-
derung, um Dritte zu freiwilligen klimaschutzorientierten Maßnahmen und Verhaltens-
weisen zu motivieren. Städtische Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erfüllen heute
schon Standards, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Vor
dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität des Konzerns Stadt werden auch
diese Standards entsprechend fortgeschrieben.
Über die der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hinaus, ist
zur Zielerreichung eine aktive Unterstützung und Mitwirkung sämtlicher Akteur*innen
in der Stadt und der Stadtgesellschaft erforderlich. Auch und gerade von Investor*in-
nen, Bauträger*innen und Projektentwickler*innen, deren heute geplante bzw. reali-
sierte Vorhaben weit über das Jahr 2035 in die Zukunft reichen, erwartet die Bundes-
stadt Bonn ambitionierte Beiträge zur Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele und
begrüßt daher ausdrücklich Vorhaben, welche zugunsten des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung über gesetzliche und kommunale Vorgaben hinausgehen.
PräambelSeite 5 von 37
5
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst wor-
den, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebau-
ungsplänen in Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie zusammenfas-
send dargestellt und erläutert werden. Übergeordnete Strategien und Leitlinien, wie
die Nachhaltigkeitsstrategie oder die im Zuge der Ausrufung des Klimanotstandes de-
finierten Maßnahmen, werden ebenfalls aufgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Zielbeschluss Bonner Klimaplan (DS 222006) werden
perspektivisch weitere Anforderungen erarbeitetet und nach Beschlussfassung im
Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung des Merkblattes für Investor*innen er-
gänzt. Der aktuelle Stand des Merkblattes ist unter folgendem Link auf der Homepage
der Bundesstadt Bonn abrufbar:
http://www.bonn.de/merkblatt-wohnungsbauinvestitionen
HintergrundSeite 6 von 37
6
Das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114) greift
das vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Ziel der Klimaneutralität 2035 auf. Sie be-
schreibt zudem die Absicht, die Stadt kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterzu-
entwickeln und dazu beizutragen Vulnerabilitäten zu reduzieren. Als Reaktion auf den
Beschluss die Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes zu unterstützen, erar-
beitete die Verwaltung ein 150 Einzelpunkte umfassendes Programm mit Maßnahmen
aus den Themenfeldern „Bauen, Sanieren, erneuerbare Energien“, „Klimaneutraler
Konzern“, „Kommunikation“ und „Klimaanpassung“ und setzt dieses sukzessive um.
Zudem beschloss der Rat der Stadt Bonn im März 2019 die Nachhaltigkeitsstrategie
der Stadt Bonn (DS 1812770)1 , welche ein systematisches Ziel- und Steuerungsinst-
rument für eine nachhaltige Entwicklung in Bonn im Kontext der Agenda 2030 und der
nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals - SDGs) darstellt.
Dieser Strategie zugrunde liegt ein umfassendes Nachhaltigkeitsverständnis, das so-
ziale, wirtschaftliche und ökologische Kriterien umfasst. In der Nachhaltigkeitsstrategie
der Stadt Bonn werden die bisherigen Schwerpunkte und Aktivitäten zur Nachhaltigkeit
systematisch zusammengeführt und ergänzt. Darüber hinaus werden auch die kom-
munalen Handlungsfelder einbezogen, die bisher nicht explizit im Kontext der Nach-
haltigkeit betrachtet wurden. Eingang gefunden haben die bisherigen Bestrebungen
auf diesem Feld unter anderem im Zielbeschluss zum Bonner Klimaplan (DS 222006).
Vorbildfunktion der Stadt
1
1 https://www.bonn.de/themen-entdecken/uno-internationales/bonner-nachhaltigkeitsstrategie.phpSeite 7 von 37
7
Städtische Förderprogramme
Die Stadt Bonn bietet verschiedene befristete Fördermöglichkeiten im Bereich Klima-
schutz und Klimaanpassung an. Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Home-
page der Stadt Bonn im Themenbereich „Klimaförderung“.2
2
2 www.bonn.de/klimafoerderungSeite 8 von 37
8
3.1 Drucksachen
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht: DS 1611330
3.2 Anwendungsbereich
Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung
bzw. Änderung von Planungsrecht wird nach Vorberatungen abschließend durch den
Rat der Bundesstadt Bonn ein Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und
wenn ja, in welcher Form und mit welchen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren
durchgeführt werden soll. Mit dem Zielbeschluss wird auch die Priorität des Verfahrens
festgelegt. Voraussetzung für den Zielbeschluss ist eine von den Vorhabenträger*in-
nen unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner Baulandmodell (siehe Ziffer
5.).
3.3 Inhalte des Zielbeschlusses
Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens
und wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor
einer intensiven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im
Rahmen des Zielbeschlusses vorab festgelegt:
• Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil…
• Das Verfahren wird bestimmt (z.B. Angebotsbebauungsplan, Vollver-
fahren, gestuftes Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.)
• Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (z.B. Mehrfach-
beauftragung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Ge-
staltungsbeirat)
• Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen
oder erforderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit
einer Kita, Fachgutachten zum Lärm, Artenschutz, Klimaschutz, Klimaan-
passung, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand u.a.). Frühzeitige Einbe-
ziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn“;
siehe Ziffer 16.)
• Darstellung des Vorhabens im Kontext der Bonner Nachhaltigkeits-
strategie mittels Prüffragencheckliste Stufe I (siehe Ziffer 15.)
• Vorschlag der Priorität
Zielbeschluss
3Seite 9 von 37
9
4.1 Drucksachen
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht: DS 1413038
4.2 Anwendungsbereich
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem/-r Vorha-
benträger*in angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Pla-
nungsvereinbarung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich Vorha-
benträger*innen verpflichten, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten
durch qualifizierte Büros auf eigene Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt
zur Verfügung zu stellen. Auf Seiten der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang
- trotz der Einschaltung externer Dienstleister*innen durch die Vorhabenträger*innen
- regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist die verwaltungsseitige
Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jahres 2014 nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Höhe der Ge-
bühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des Bonner
Gebührentarifs, Stand: Juli 2019):
bis 0,25 ha 2.500,00 €
bis 0,5 ha 3.330,00 €
bis 1 ha 5.400,00 €
bis 2 ha 9.000,00 €
bis 3 ha 11.200,00 €
bis 4 ha 13.300,00 €
bis 5 ha 15.200,00 €
> 5 ha 17.000,00 €
Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: das erste
Drittel nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“, siehe
Ziffer 3.), das zweite Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des
Planentwurfs und das letzte Drittel nach dem Satzungsbeschluss über den Bebau-
ungsplan.
Planungsvereinbarung
& Verwaltungsgebühr4Seite 10 von 37
10
Bonner Baulandmodell
5
5.1 Drucksachen
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech-
nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1613742EB5
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech-
nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1811574EB5
Evaluierung und weitere Modifizierung des Bonner Baulandmodells: DS 201298-04 AA
Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kinder-
tagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodel: DS 210781-03 AA
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse
1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA: DS 220278
Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger*innen
und eine ergänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn abruf-
bar.3
5.2 Anwendungsbereich
Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfass-
ten Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen Vorhabenträger*innen im Sinne der
Allgemeinheit zu erbringen haben. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushand-
lung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu
schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten
Akteur*innen herzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte
in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten, 50% der für Wohnzwecke geplan-
ten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Bedingungen des geförderten
Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreu-
ungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten.
3https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.phpSeite 11 von 37
11
Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen ei-
nes Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stich-
tag zur Anwendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells)
eine entsprechende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Für die Anwendung
der mit Ratsbeschluss vom 28.06.2021 verschärften Anforderungen ist entscheidend,
ob ein erster politischer Beschluss (in der Regel der Zielbeschluss, siehe Ziffer 3.)
vor dem 28.06.2021 gefasst wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten für das Vorhaben
die aktualisierten Bedingungen. Das Bonner Baulandmodell wird auf das gesamte im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet. Dies
ist unabhängig davon, ob Grundstückseigentümer*innen für Teile der geplanten Be-
bauung in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans)
das Recht auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätten oder ob beste-
hende Bebauungspläne nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben
oder angepasst werden müssen.
Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke bebauten Flächen. Vorhandene
und weiterhin bestehende Wohngebäude bleiben bei der Ermittlung der Bruttogrund-
fläche Wohnen, die dem Baulandmodell zugrunde gelegt wird, außen vor. Entstehen
an einem bestehenden Gebäude durch die Planung Baurechte, die eine Erweiterung
der Bruttogrundfläche ermöglichen (z. B. Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen
Flächen das Bonner Baulandmodell anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch
niedergelegt und die entsprechenden Flächen anschließend neu bebaut, so werden
die Regelungen des Bonner Baulandmodells auf die gesamte, neu entstehende Brut-
togrundfläche Wohnen des Vorhabens angewendet.
Die Anwendung des Bonner Baulandmodells erfolgt in zwei Stufen. Es kommt zur
vollen Anwendung, wenn Planungsrecht für mehr als 20 Wohneinheiten oder 2.100
m² Wohnfläche (bemessen an der Bruttogrundfläche Wohnen) geschaffen wird. Bei
der Schaffung von Planungsrecht für 8-20 Wohneinheiten oder 850 bis unter 2.100
m² Bruttogrundfläche Wohnen reduziert sich die Quotierung für den geförderten Woh-
nungsbau auf 40% (hiervon mindestens 75% über Förderweg A zu errichten). Die Ver-
pflichtung zur vollständigen oder anteiligen Übernahme von Folgekosten für die Errich-
tung von Kitaplätzen entfällt.Seite 12 von 37
12
Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossenschaftli-
che Eigentumsformen von den Regelungen ausgenommen werden. In einem solchen
Fall müssen die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des beson-
deren Wohnens für mindestens 10 Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich
geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von
Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen.
5.3 Quotierung für den geförderten Wohnungsbau
Bei der Schaffung neuen Planungsrechts im Wohnungsbau ab 20 Wohneinheiten oder
ab 2.100 m² Bruttogrundfläche Wohnen müssen 50% der Bruttogrundfläche (BGF)
des Wohnungsbauvorhabens als geförderter Mietwohnungsbau errichtet werden. Der
geförderte Wohnungsbau wird dabei mindestens zu 75% im Förderweg A errichtet,
der Rest entfällt entsprechend auf den Förderweg B errichtet. Kommt es zu einer frei-
willigen Übererfüllung des geforderten Anteils an gefördertem Wohnungsbau, werden
weitere Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert.
Die Vorgaben gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbauför-
dermittel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können Investor*in-
nengemeinschaften gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaft erfüllt auf
demselben Plangebiet die in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten.
5.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur
Die Planungsbegünstigten werden verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von
Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in wel-
chem der Bedarf zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Für die Verpflichtung der Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die
Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen
festgelegt:Seite 13 von 37
13
1. Priorität:
Variante a):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung nach
den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbegünstigten und nach Fertigstel-
lung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird
um den Betrag reduziert, den die Planungsbegünstigten als Kostenbeteiligung für die
Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten müssen, die durch das Wohnungsbauvorha-
ben erforderlich werden.
Variante b):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der
Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbe-
günstigten und Betrieb durch anerkannte Träger der Jugendhilfe.
2. Priorität:
Bereitstellung eines Grundstücks durch die Planungsbegünstigten im Plangebiet und
Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kinderta-
geseinrichtung durch die Stadt Bonn. Die Planungsbegünstigten leisten hierzu durch
Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das
Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
3. Priorität:
In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flächen-
mäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichten die Pla-
nungsbegünstigten eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an
die Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die
Erweiterung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtun-
gen sollen sich dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden.
Die Errichtung einer Kindertagesstätte hat nach den Vorgaben der Stadt Bonn zu erfol-
gen. Ein entsprechender Leitfaden wird den Investor*innen durch das Amt für Kinder,
Jugend und Familien zur Verfügung gestellt.Seite 14 von 37
14
5.5 Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell
Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträger*in-
nen verbindliche städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner
Baulandmodell ergebenden Anforderungen abzuschließen.
5.6 Städtebaulicher Vertrag
Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträger*in-
nen verbindliche städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner
Baulandmodell ergebenden Anforderungen abzuschließen.
5.7 Sonstiges
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fach-
gutachten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Er-
schließungskosten durch die Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unbe-
rührt. Die Verwaltung dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss
des städtebaulichen Vertrages, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot,
eingehalten werden.Seite 15 von 37
15
6 Energieeffizienzstandards
6.1 Drucksachen
Energieeffizienzstandards im Neubau: DS 1512547
KfW-40-Standard bei städtischen Gebäuden: DS 211039
Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und
Nachhaltigkeit: DS 212355
6.2 Anwendungsbereich
Beim Verkauf städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei vor-
habenbezogenen Bebauungsplänen sowie beim Verkauf von Grundstücken durch von
der Stadt beauftragte Entwicklungsträger*innen zur Errichtung von Wohn- und Nicht-
wohngebäuden gilt der Effizienzhaus, bzw. Effizienzgebäudes-55-Standard bezogen
auf die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020).
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn plant und führt Neubauten, sowie Sanie-
rungen von Bestandsgebäuden, die nach dem 23.06.2021 dem Ausschuss bzw. dem
Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, unter Berücksichtigung
des KfW-Standards-40 durch, soweit wirtschaftliche und technische Voraussetzungen
deren Durchführung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dies zu-
lassen (DS 211039).
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn folgt darüber hinaus bei Planungen für
Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsprojekte der Bundesstadt Bonn, bei denen die
Phase der Entwurfsplanung noch nicht vollendet wurde und die nach dem 26.01.2022
Betriebsausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt wer-
den, folgenden Kriterien (DS 212355):
1. Eine Ökobilanz und Lebenszyklusanalyse der Energieversorgung und
der Baukonstruktion (einschließlich der Herstellung, Instandsetzung und
Entsorgung) wird im Planungsprozess durch das SGB verlangt und zur
Entscheidungsfindung und Optimierung der Planung genutzt.Seite 16 von 37
16
2. Der Gesamtenergiebedarf ist unter Berücksichtigung von Energie-
und CO2-sparenden Konzepten nachhaltig zu planen und zu realisieren.
3. Maßnahmen zur Steigerung von Energiegewinnen über den eigenen
Energiebedarf hinaus sollen, soweit wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt
werden.
4. Baumaterialien:
a. Nachhaltige Baustoffe mit geringeren Treibhausgasemissionen und ge
ringeren anderen negativen Umweltwirkungen sollen bevorzugt verwendet
werden.
b. Eine hohe Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien (Rückbau,
Trennung und Verwertung) wird angestrebt.
c. Zur Unterstützung des Recycling-Kreislaufes sollen soweit möglich
wiederverwertete Materialien eingesetzt werden.
d. Folgende Materialien sind zu vermeiden:
- Organische Dämm- und Baumaterialien auf der Basis von fossilen
Rohstoffen (z.B. EPS- oder XPS-Schäume).
- Nicht zu trennende Verbundstoffe und schwer recycelbare Stoffe
- PVC-haltige ProdukteSeite 17 von 37
17
6.3 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
Bei Bebauungsplänen muss als Grundlage für die politische Entscheidung zur Ener-
gieversorgung und zum Energieeffizienzstandard spätestens zum Satzungsbeschluss
das Energiekonzept auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung verschiede-
ner Varianten verbindlich vorliegen. Zur Offenlage sollten mindestens die Eckpunkte
des Konzeptes feststehen und die noch zu untersuchenden Optionen benannt werden.
6.4 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
Die zu realisierende Energieversorgung und der einzuhaltende Energieeffizienzstan-
dard werden im Durchführungs- oder Kaufvertrag, bzw. im städtebaulichen Vertrag
festgeschrieben. Vor Baubeginn erfolgt der Nachweis unaufgefordert durch Vorlage
des Energieeinsparnachweises zusammen mit dem Bauantrag. Die Umsetzung der
Anforderungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme durch Vorlage
des Energieausweises unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des
fertig gestellten Gebäudes (siehe GEG § 80 (1) ) nachzuweisen.Seite 18 von 37
18
Konzeption zur Energieversorgung
7
7.1 Drucksache
Klimaoffensive der Stadt Bonn: DS 9500876
Kommunale Wärmeplanung für Bonn: DS 215052
7.2 Hintergrund
Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel „Klimaoffensive Bonn“ ein kommunales Pro-
gramm zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen. Es ist ein
Energiekonzept zu erstellen, welches frühzeitig im Verfahren mit der Verwaltung (Amt
für Umwelt und Stadtgrün, Abteilung 67/4) abzustimmen ist. Die Verwaltung ist darüber
hinaus beauftragt eine kommunale Wärmeleitplanung für die Bundesstadt Bonn zu
erstellen.
7.3 Anwendungsbereich
Bei allen energiepolitisch relevanten Vorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelob-
jekte etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema „Energieversorgung“ aufge-
führt mit folgenden Unterpunkten:
• vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl.
Begründung)
• Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs
• Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer Energiequellen.
Bei Bauvorhaben mit mehr als 50 Wohneinheiten sollte eine zentrale Nahwärmever-
sorgung als Option mit untersucht werden.Seite 19 von 37
19
Solarverpflichtung im Neubau
8.1 Drucksache
Solarverpflichtung im Neubau - Planungsrechtliche Instrumente DS 210919
Solarverpflichtung im Neubau DS 201344
8.2 Hintergrund
Mit dem Beschluss „Klimanotstand und Umsetzung Klimamaßnahmen“ (DS 200016)
des Hauptausschusses vom 7.5.2020 wurde die Verwaltung damit beauftragt, Maß-
nahmen auszudifferenzieren, zu qualifizieren und danach zur Beschlussfassung vor-
zulegen. Neben der thermischen Abfallverwertung, der Klärgasnutzung, deren Poten-
ziale weitestgehend ausgenutzt werden und der Nutzung der Geothermie, stellt unter
allen erneuerbaren Energieträgern in Bonn allein die solare Strahlungsenergie ein
nennenswertes Potenzial dar, das auch wirtschaftlich nutzbar ist.
8.3 Anwendungsbereich
1. Bei allen Neubauvorhaben, über die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
städtebauliche Verträge mit der Stadt Bonn abgeschlossen werden, sind die Vertrags-
partner*innen grundsätzlich zur Installation von Photovoltaikanlagen auf den Dächern
der zu errichtenden Gebäude zu verpflichten.
2. Von der grundsätzlichen Verpflichtung sind alle B-Planverfahren unter Absatz (1)
erfasst, die nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat neu eingeleitet werden und
alle laufenden Verfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Solarver-
pflichtung die öffentliche Auslegung noch nicht beschlossen wurde.
3. Die Verpflichtung entfällt,
a) wenn der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin nachweist, dass
Installation und Betrieb einer PV-Anlage nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht möglich ist. Der Nachweis ist durch ein
standardisiertes Berechnungsverfahren zu führen.
8Seite 20 von 37
20
b) bei Nachweis, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes zumindest
anteilig über die Installation einer solarthermischen Anlage erfolgt. Dies
gilt insbesondere auch, wenn die Wärmeversorgung durch den vorge-
schriebenen Anteil erneuerbarer Energien mittels solarer Strahlungs-
wärme nach Gebäudeenergiegesetz GEG erfolgt.
c) wenn Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen
d) wenn notwendige technische Voraussetzungen fehlen oder im Ein-
zelfall begründete, insbesondere städtebauliche Ziele einer Installation
von PV-Anlagen entgegenstehen
Die Beschlussvorlage basiert auf dem gleichnamigen Ratsbeschluss „Solarverpflich-
tung im Neubau“ vom 01.09.2020 (DS 201344) und modifiziert dessen Ziffern 2. und
3. . Dieser Beschluss sah unter Ziffer 2 eine rechtliche Prüfung der Verpflichtung zum
Bau von PV-Anlagen für Neubauten beim Abschluss städtebaulicher Verträge und
bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen vor. Das Ergebnis dieser Prüfung besagt
im Grundsatz, dass eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen über das Ins-
trument „Städtebaulicher Vertrag“ nach BauGB (Baugesetzbuch) möglich ist, sofern
die Maßnahme angemessen ist. Unter Angemessenheit wird insbesondere die Wirt-
schaftlichkeit unter der Rahmenbedingung, dass Neubauvorhaben, für die Baurecht
geschaffen wird, einen Beitrag zur Umsetzung der städtischen Klimaschutzziele leis-
ten sollen, verstanden. Die Festsetzung in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b
BauGB sieht die Verwaltung nach rechtlicher Prüfung dagegen nicht als geeignetes
Instrument.Seite 21 von 37
21
Dachbegrünung
9
9.1 Drucksache
Dachbegrünung in Bonn: DS 0912064EB10
9.2 Anwendungsbereich
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist für Flachdächer und flach geneigte Dä-
cher (< 25°) von Gebäuden mit einer Dachfläche > 200 m² eine Dachbegrünung fest-
gesetzt, sofern dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen.
Erfolgt keine Dachbegrünung, sind auf den entsprechenden Dachflächen – sofern von
der Ausrichtung geeignet – flächenhaft solarenergetische Anlagen zu installieren (Pho-
tovoltaik und/oder Solarkollektoren). Bei Dächern bis 5° Neigung, wird die Herstellung
von Solargründächern erwartet (siehe 10.).
Bei der Planung und Ausführung der Gebäudebegrünung ist die FLL-Dachbegrü-
nungsrichtlinie als Standard-Regelwerk maßgebend. Es ist eine Substratdicke von
mindestens 10-15 cm bei einem Abflussbeiwert von maximal 0,4 zu erreichen. Die
Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.
9.3 Ausnahmeregelungen
In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbe-
reichs geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zu-
ständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.Seite 22 von 37
22
Kombination von PV-Anlagen mit
Dachbegrünungen
10.1 Drucksache
Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovolt: DS 221020
Kombination von PV-Anlagen mit Dachbegrünungen: DS 212054
10.2 Hintergrund
Der Rat der Stadt Bonn hat am 16.09.2021 im Zusammenhang mit dem Beschluss
zur Solarverpflichtung einen Prüfauftrag an die Verwaltung beschlossen um klären zu
lassen, ob grundsätzlich die Verpflichtung der kombinierten Dachbegrünung und der
Installation von Photovoltaikmodulen – unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit –
gelten kann.
10.3 Anwendungsbereich
Die Verwaltung wird bei allen Verfahren, die im Beschluss „Solarverpflichtung im Neu-
bau – Planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) unter den Absätzen (1) und (2)
genannt sind, in Absprache mit den Investor*innen, grundsätzlich das Ziel einer Kom-
bination von PV-Anlagen mit Gründächern verfolgen, sofern es von der Nutzung her
situationsangemessen ist.
Erklären Investor*innen sich nicht direkt zu einer Kombination bereit, sondern stellen
sie unter den Wirtschaftlichkeitsvorbehalt, ist durch den Investor eine Wirtschaftlich-
keitsberechnung für den konkreten Anwendungsfall zu erstellen. Aufgrund der ver-
schiedenen Kombinationsmöglichkeiten von PV und Begrünung wird diese fallbezoge-
ne Prüfung einem modellhaften Vergleich mit definierten Ausgangsvoraussetzungen
vorgezogen. Kommt es zu einer solchen Überprüfung, wird das Ergebnis im Rahmen
der Verfahrensschritte der Bauleitplanung – spätestens bis zur Offenlage – der Politik
mitgeteilt.
Dächer bis maximal 5° Neigung sind mindestens extensiv zu begrünen und mit Pho-
tovoltaik zu kombinieren. Bei einer Kombination flächenmäßig übereinander (d.h. in
Form einer extensiven Dachbegrünung, die durchlaufend unter der jeweiligen Anlage
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie vorgesehen ist) muss die Substratschicht 8-10
cm bei einem Abflussbeiwert von 0,5 (oder geringer) sein.
10Seite 23 von 37
23
Fassadenbegrünung
11
Ebenfalls zulässig ist die Kombination als flächenmäßig getrennte Variante (d.h. in
Form einer Anordnung der Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie neben der
Dachbegrünung; eine flächenmäßig gleichwertige Aufteilung der Dachfläche für die
solarenergetische Nutzung und Begrünung ist anzustreben). In diesem Fall ist die
Dachbegrünung mindestens als einfache Intensivbegrünung (Aufbaudicke > 15cm)
oder als Retentionsdach auszuführen. Die Begrünung ist dauerhaft funktionsgerecht
zu erhalten - zudem ist die FLL-Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von
Dachbegrünungen zu beachten.
11.1 Drucksachen
Fassadenbegrünung von Gebäuden: DS 1813053NV5, DS 200165
11.2 Hintergrund
Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 1813053NV5)
vom 14.05.2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt Bonn damit beauftragt,
Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung differenziert zu untersuchen so-
wie eine Empfehlung zu geben, um die Realisierung von Gebäudebegrünungen in
Bonn (durch planerische Mittel) zu fördern.
11.3 Anwendungsbereich
Folgende Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von Gebäuden auf der
Grundlage der Untersuchungsergebnisse können durch die Verwaltung eingefordert
werden:
• Festsetzung von Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen bei geeigneten Bau-
projekten – beispielsweise solchen mit großen, fensterlosen Fassaden (z.B. Gewerbe-
hallen, Handelsbetriebe, Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Fest-
setzung von Dachbegrünungen
• Einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen vorhabenbezo-
gener Bebauungspläne und Festsetzung bei Eignung
• In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffenSeite 24 von 37
24
Umwelt- & Naturschutz
12
12.1 Hintergrund und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch
(BauGB) insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und biologische Vielfalt
oder umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.
Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2
Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Neben den baurechtlichen Vorgaben zum Umwelt- und Naturschutz sind unmittelbar
geltende naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
12.2 Baurechtliche Eingriffsregelung
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung die
voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffe in Natur und Landschaft)
zu ermitteln und bewerten. Bei der baurechtlichen Abwägung (§ 1 Abs.7 BauGB) sind
voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Maß-
nahmen zu deren Vermeidung und Ausgleich besonders zu berücksichtigen. Bei nicht
vermeidbaren Beeinträchtigungen erfolgen erforderliche Maßnahmen zur Kompensa-
tion durch geeignete Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 BauGB. Die genau-
en Maßnahmen und Ausführungsangaben werden, wenn nicht in den Festsetzungen
veranschaulicht, in einem Städtebaulichen Vertrag festgehalten. Die Ermittlung der
Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen und die Gegenüberstellung der Flächenwer-
tigkeit (Bilanzierung nach LANUV) vor und nach geplanter Bebauung sind in einem
Landespflegerischen Fachbeitrag zusammen zu fassen. Dieser kann Teil des Umwelt-
berichtes sein. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist verbindlich und
durch den Eingriffsverursacher zu planen, umzusetzen und auf die vertraglich festge-
legte Dauer zu unterhalten. Eine frühzeitige Absprache mit der Unteren Naturschutz-
behörde ist erforderlich.Seite 25 von 37
25
5 https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/methodenhand-
buch_asp_nrw_aktualisierung_2021.pdf
12.3 Besonderer Artenschutz
Bei allen Bebauungsplanverfahren sowie auch bei baurechtlichen Genehmigungsver-
fahren und Bauvorhaben, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Ab-
bruchvorhaben), sind grundsätzlich die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes
nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist
es beispielsweise verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verlet-
zen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Vogeleier) und Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (z.B. Nester, Nischen an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie streng geschützte Tierarten und
europäische Vogelarten z.B. während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder Überwin-
terungszeiten erheblich zu stören. Das Zugriffsverbot gilt ferner auch für besonders
geschützte Wildpflanzen.
Zur Beachtung und Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist
eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, in der anlage-, bau- und betriebsbe-
dingte Auswirkungen von Bauvorhaben auf planungsrelevante geschützte Tier- und
Pflanzenarten detailliert untersucht und bewertet werden. Bei der ASP handelt es sich
um ein zweistufiges Prüfverfahren. In der Stufe 1 (Vorprüfung) wird zunächst das Un-
tersuchungsgebiet abgegrenzt, das voraussichtlich betroffene Artenspektrum festge-
legt und geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten durch die Auswirkungen des Vorhabens
(Wirkfaktoren) artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Wenn in der Vorprü-
fung mögliche artenschutzrechtliche Konflikte festgestellt werden, erfolgt in der Stufe 2
im Rahmen mittels eines speziellen Fachgutachtens eine vertiefende Prüfung, in deren
Zuge Vermeidungsmaßnahmen oder auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog.
CEF-Maßnahmen) konzipiert werden, mit denen das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände verhindert werden kann. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist
verbindlich. Nähere Informationen zur Artenschutzprüfung finden sich im „Methoden-
handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz, 2021). 5
Im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Konflikten durch Bauvorhaben sind ins-
besondere auch mögliche Auswirkungen von Licht auf Tierarten (insbesondere Vögel
und Insekten) zu berücksichtigen.Seite 26 von 37
26
Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts für neue Grundstücke sollte beispiels-
weise der Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten
unterbleiben. Auch bei der Neugestaltung von Außen- bzw. Grünanlagen ist die Be-
leuchtung kritisch zu prüfen und ggf. Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz
festzulegen und verbindlich umzusetzen (DS-Nr.: (0512894NV4) / (9234/2021) /
(9235/2021) / (9236/2021) / (9237/2021)).
Ein weiteres erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial für Vögel stellen
große Glasflächen dar. Vogelschlag an Glasfassaden zählt nachweislich zu den be-
deutendsten anthropogen bedingten Todesursachen für heimische Vögel. Kommt es
durch die Anbringung ungeeigneter Glasfronten zu einem „signifikant erhöhtem Tö-
tungsrisiko“ für heimische Vögel, ist der Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG
erfüllt. Daraus können sich kostenaufwändige Rückbaumaßnahmen ergeben (DS-Nr.
1410305EB4).
Zur Minimierung der Gefährdungsfaktoren durch Glasflächen können bereits bausei-
tig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind
dazu geeignet:
• Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen
(horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster,
Sandstrahlungen),
• Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen
(Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen),
• Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und
Korridoren.
Aufgeklebte Vogel-Silhouetten sind unwirksam und bieten keinen Schutz gegen Vogel-
schlag an Glasflächen.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassa-
den- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im unter anderem in dem Leitfa-
den „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“.6
6 https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/voegel_glas_licht_2012.pdfSeite 27 von 37
27
7 https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/baumschutzsatzung.php
12.4 Gebietsschutz und europäisches Schutzgebietsnetz
Natura 2000
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder sonstigen Bauvorhaben sind ausgewie-
sene naturschutzrechtliche Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete oder Landschafts-
schutzgebiete) sowie europarechtlich geschützte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-
Gebiete) oder Vogelschutzgebiete (Schutzgebietsnetz Natura 2000) zu beachten. Für
Bauvorhaben, die im räumlichen Zusammenhang entsprechender Schutzgebiete ge-
plant sind, sind der Schutzzweck und die Verbote der entsprechenden Schutzgebiets-
verordnungen bzw. der Schutzzweck und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebie-
ten zu berücksichtigen und sich ggf. ergebende Konflikte zu vermeiden.
12.5 Kommunaler Baumschutz
Die Stadt Bonn verfolgt mit einer eigenen kommunalen Baumschutzsatzung das Ziel,
den Baumbestand im Innenbereich besonders zu schützen. Bäume dienen der Si-
cherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit vor
allem auch der Verbesserung des Kimas im Siedlungsbereich. Sie haben damit auch
eine wichtige Wohlfahrtsfunktion für die Lebensqualität der Bonner Bürger*innen. Fer-
ner sollen sie wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie zur Belebung und
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erhalten und gepflegt werden. Gemäß
der Baumschutzsatzung sind alle öffentlichen und privaten Bäume ab einem definier-
ten Stammumfang geschützt. Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zer-
stören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Auf Antrag kann
die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der
Satzung erteilen. Eine Erlaubnis zur Entfernung von satzungsgeschützten Bäumen ist
im Regelfall mit der Auflage von Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichszahlung ver-
bunden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der geschützte Baumbestand
im Plangebiet zu erfassen und zu dokumentieren. Die Erhaltung geschützter Bäume
ist bei der weiteren Bebauungsplanung und der baurechtlichen Abwägung besonders
zu berücksichtigen. Der Antrag auf Erlaubnis der Entfernung satzungsgeschützter
Bäume erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Nähere Informationen
zur Baumschutzsatzung und der Antragstellung finden sich auf der Homepage der
Stadt Bonn⁷.Seite 28 von 37
28
Maßnahmen zur Erhaltung &
Förderung der biologischen Vielfalt13
12.6 Kommunaler Bodenschutz
Die Stadt Bonn verfolgt das Ziel, natürliche und naturnahe Böden zu erhalten und zu
schützen.
Im urbanen Raum sind Böden insbesondere wegen ihrer Fähigkeit, Wasser aufzuneh-
men, zu speichern und dieses in trockenen Phasen wieder abzugeben, ein ausglei-
chender Faktor bei Extremwetterlagen.
Diese Fähigkeit trägt dazu bei, dass sich die Menschen, die sich in dem Siedlungsbe-
reich aufhalten, wohl fühlen.
Bereits im Planungsstadium eines Bauvorhabens kann eine möglichst geringe Ver-
siegelung von Flächen und somit ein möglichst hoher Erhalt von Böden angestrebt
werden. Während der eigentlichen Bauphase sind die Böden insbesondere vor Ver-
dichtung schützen. Dies kann bereits bei der Organisation der Baustellen und des
Baustellenverkehrs oder aber durch technische Maßnahmen, wie einer Abdeckung
der Fahrwege, erreicht werden.
Bei großen betroffenen Flächen oder beim Vorliegen von ausgewiesenen schützens-
werten Böden kann die Untere Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche Baubeglei-
tung anordnen.
13.1 Drucksachen
Fassadenbrüter: DS 1610366
Nisthilfen für Vögel und Fledermäuse: DS 1713709Seite 29 von 37
29
13.2 Hintergrund
Städte sind mit ihrer Vielzahl an unterschiedlichen Habitaten und Mikrohabitaten
grundsätzlich Orte mit einer hohen lokalen und regionalen Artenvielfalt. Wird die bio-
logische Vielfalt in der Stadtentwicklung aber nicht ausreichend berücksichtigt, kommt
es zu einem Rückgang. Zahlreiche Gebäudebrüter, wie Haussperling, Mehlschwalbe
oder Mauersegler, sowie auch Fledermäuse sind im Stadtgebiet selten geworden und
stehen in vielen Fällen auf der Roten Liste gefährdeter Arten. Dieser Rückgang beruht
unter anderem darauf, dass diese Arten keine ausreichenden Nistplätze, Lebensräu-
me und Nahrungsangebote vorfinden.
Zum Mangel an Nistplätzen führen vor allem auch zunehmende Sanierungsmaßnah-
men an Gebäuden. Um das Klima zu schützen und Energiekosten zu reduzieren, wer-
den immer mehr Häuser energetisch aufgewertet. Hierzu zählen Wärmesanierungen,
wie die Fassadendämmung. Diese Modernisierungen führen zu vollständig dichten
und glatten Fassaden mit fugenlos bündigen Oberflächen. Solche Oberflächen sind
für gebäudebrütende Vogelarten oder Fledermäuse unbewohnbar. Sie nutzen Nischen
und Ritzen in Fassaden, um dort ihre Nester bzw. Fortpflanzungsstätten anzulegen.
Durch den Strukturverlust und den damit verbundenen Wegfall dieser Nischen als
Nist- und Schlafplätze, haben einige Vogel- und Fledermausarten massive Probleme.
Einen maßgeblichen Einfluss auf das Angebot an Nistplätzen, Lebensräumen und
Nahrungsplätzen und somit auf die biologische Vielfalt von Arten und Lebensräumen
in der Stadt hat ferner die Gestaltung der Außenanlagen von Gebäuden. So haben vor
allem Flächenversiegelungen – neben den negativen Auswirkungen auf das innerstäd-
tische Mikroklima, die dezentrale Wasserrückhaltung und die Bodenfunktionen – nach-
weislich negativen Einfluss auf die biologische Vielfalt in der Stadt, da entsprechende
Flächen keinerlei Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen bieten. Zu dem ver-
stärkt zu verzeichnenden Rückgang an biologischer Vielfalt (insbesondere Rückgang
der Arten- und Individuenzahlen von Insekten als zentraler Faktor in der ökologischen
Nahrungskette) tragen ferner naturfern gestaltete Außen- bzw. Grünanlagen (z.B.
Vielschnittrasen, gebietsfremde bzw. exotische Pflanzen, Nadelgehölze, Stein- oder
Schottergärten etc.) bei.Seite 30 von 37
30
13.3 Hinweise und Empfehlungen
Um Gebäudebrüter und Fledermäuse zu schützen und Bauarbeiten nicht zu verzö-
gern, ist bei bekannten Vorkommen am Haus und bei allen Gebäuden mit Lücken in
der Fassade die Untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig über geplante Ar-
beiten im Dach- oder Fassadenbereich zu informieren. Gemeinsam mit den Eigentü-
mer*innen können dann Vorgehensweisen gefunden werden, die sowohl den Schutz
der Tiere als auch einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten sicherstellen.
Im Zusammenhang mit anstehenden Sanierungsmaßnahmen weist die Verwaltung
auf die Möglichkeiten des Schutzes und der Schaffung neuer Lebensräume von Tie-
ren hin. Darunter fallen Brut- und Nistplätze für Arten, die Gebäude und deren Um-
gebung als Brutstandorte nutzen und Außenanlagen mit geeigneten Nahrungs- und
Habitatstrukturen. Nähere Informationen dazu finden sich unter anderem auch in der
BUND-Informationsbroschüre „Artenschutz bei Gebäudesanierungen – Eine Broschü-
re für Architekten, Energieberater, Bauherren und das ausführende Handwerk“ 8.
Zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt Bonn sind Außenan-
lagen grundsätzlich unter Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu begrünen
und möglichst naturnah und strukturreich zu gestalten (z.B. Anlage von Bereichen mit
blühenden und Frucht tragenden Pflanzen zur Förderung von Wildbienen und ande-
ren Insekten, Schaffung von Lebensraumstrukturen für Tier- und Pflan-zenarten, wie
z.B. Lesesteinhaufen, offene Bodenstellen mit lückigem Bewuchs, Trockenmauern,
Nistkästen, „Insektenhotels“). Bei der Pflege von Außenanlagen sind schonende Pfle-
gemaßnahmen (z.B. angepasste Mahdzeiten) anzuwenden und auf den Einsatz von
mineralischem Dünger, Torf und Pestiziden zu verzichten. Die Untere Naturschutzbe-
hörde steht diesbezüglich gerne beratend zur Verfügung.
Sogenannte „Schottergärten“ sind nicht gestattet. Bodenversiegelungen sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rasengittersteine sind nach Möglichkeit
einer Asphalt- oder vollflächigen Pflasterbefestigung vorzuziehen. Ausnahmen stellen
lediglich notwendige Zuwegungen, Parkplätze und Stellplätze für Mülltonnen dar.
8 https://www.bund-nrw.de/themen/alle-tiere-pflanzen/artenschutz-an-gebaeuden/gesetzliche-grundla-
gen/Seite 31 von 37
31
Niederschlagswasserableitung &
Starkregenvorsorge14
9 https://www.bonn.de/starkregen
14.1 Drucksachen
Abwasserbeseitigungskonzept: DS 1712151
Nachhaltiges Regenwassermanagement: DS 201385
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke,
die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage (Entwässerungssatzung): DS 1713264
14.2 Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten
Für geplante Neubaugebiete werden bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versicke-
rung oder ortsnahe Gewässereinleitung und Rückhaltung untersucht. Schon bei der
Aufstellung der Bebauungspläne sind hydrogeologische Gutachten zu beauftragen,
um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auszuschöpfen.
14.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei Starkre-
gen
Damit auch im Bestand das Risiko einer Überflutung rechtzeitig bekannt ist und eine
private Vorsorge erfolgen kann, hat das Tiefbauamt für das gesamte Stadtgebiet ent-
sprechende Untersuchungen durchführen lassen und die Ergebnisse in Starkregen-
und Hochwassergefahrenkarten für die Bevölkerung online veröffentlicht. Bei neu auf-
zustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch Starkregen
bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit von Flä-
chen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des Bebauungsplans
wird je nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der Gesamtplanung
abschließend eine Überflutungsbetrachtung mit einem Oberflächenmodell für einen
Regen, der statistisch alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt.Seite 32 von 37
32
14.4 Grundstücksentwässerung
Entsprechend der Entwässerungssatzung ist jedes anzuschließende Grundstück mit
einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nach-
bargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks er-
folgt, müssen die neuen Grundstücke also jeweils einen eigenen Anschluss an den
öffentlichen Kanal erhalten. Eine gemeinsame Entwässerung der Grundstücke über
eine Anschlusssammelleitung wird nicht erlaubt. Gegebenenfalls sind die Benutzungs-
und Unterhaltungsrechte für Anschlussleitungen auf den Privatgrundstücken durch die
Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern.
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage
bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
14.5 Lokales Niederschlagswassermanagement
Neben der frühzeitigen Prüfung der Versickerung, ortsnahen Gewässereinleitung
und Rückhaltung bei Starkniederschlägen sollte die Rückhaltung von Niederschlags-
wasser zur lokalen Wiederverwendung geprüft werden. Eine Zwischenspeicherung
in Zisternen, Retentionsdächern und vergleichbaren Speicherräumen kann die Ablei-
tungswege (Versickerung, Einleitung) entlasten und ortsnah eine Nutzung des Nie-
derschlagswassers zur Bewässerung der lokalen Dachbegrünungen und Grünflächen
ermöglichen. So kann einen Beitrag zur nachhaltigen lokalen Kühlung des Stadtraum
durch Verdunstung geleistet und somit ein angenehmes Lokalklima geschaffen wer-
den (Stichworte „wassersensitive Stadtentwicklung“ und „Schwammstadt“)Seite 33 von 37
33
Prüffragencheckliste Nachhaltige
Planung15
15.1 Drucksachen
Ratsbeschluss zum „Nachhaltigen Bauen“: DS 190441
Ratsbeschluss zur „Nachhaltige Bauleitplanung: Einführung und Anwendung einer
Prüffragencheckliste“: DS 220501-01
15.2 Hintergrund
Ausgelöst durch den Ratsbeschluss vom 07.11.2019 (DS 190441) zum „Nachhalti-
gen Bauen“ hat die Verwaltung für den Bereich der Bauleitplanung ein Prüfschema
erarbeitet, welches die aufeinanderfolgenden Beschlüsse im Planverfahren (Zielbe-
schluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung sowie Offenlagebeschluss) aufgreift
und passend zum jeweiligen Planungsstand entsprechende Fragen im Sinne einer
Checkliste formuliert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Planungsschrit-
ten eines Vorhabens die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie, das Leitbild der
Stadt zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowie die Grundsätze einer mehrfachen
Innenentwicklung laufend im Blick gehalten werden und im Handeln von Verwaltung
und Politik verankert werden. Dies ermöglicht frühzeitig einen umfassenden Blick auf
die Auswirkungen eines Vorhabens.
15.3 Anwendungsbereich
In sämtlichen Phasen eines Bebauungsplanverfahrens, die den politischen Gremien
zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wird eine entsprechende Prüffragenchecklis-
te beantwortet (Stufe I-III). Diese verdeutlicht, ob ein Vorhaben keine, eher negative
oder eher positive Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie
hat. Die Prüfung zeigt auch, wo Zielkonflikte vorliegen. Die Nachhaltigkeitsprüfung ver-
steht sich jedoch nicht als „Nachhaltigkeitsbescheinigung“. Die Nachhaltigkeitsprüfung
trifft daher nicht die Entscheidung für oder gegen ein Vorhaben, sondern ist Bestand-
teil jeder Beschlussvorlage im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und somit eine
zusätzliche Entscheidungshilfe für die politischen Gremien, die insbesondere bei Ziel-
konflikten zwischen unterschiedlichen Interessenslagen notwendig ist. Ein Vorhaben
kann trotz negativer Auswirkungen auf ein Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie dennoch
wichtig für die Erreichung anderer Ziele weiterer Handlungsfelder der Nachhaltigkeits-
strategie sein.Seite 34 von 37
34
Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung
16
16.1 Drucksachen
Beschluss zu den Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn: DS 1410584
16.2 Bürger*innenbeteiligung in Planungsprozessen
Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürger*innenbeteiligung. In diesen Leitlinien
sind verbindliche Kriterien für die Bürger*innenbeteiligung benannt, nach denen die
Beteiligung der Bürger*innen abläuft und die Grundlage für eine transparente, verläss-
liche und stetige Bürger*innenbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen
für städtische Beteiligungsprozesse in Bonn.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn ergänzen die bestehenden gesetzlichen
Regelungen zur Beteiligung (z.B. im Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den
Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und
verfassten Rechte der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates,
seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unbe-
rührt.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung10 Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt
Bonn. Bei »Vorhaben« handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt
– beispielsweise in den Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Hand-
el und Gewerbe –, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren
(vgl. § 23 Abs. 1 der GO NRW).
Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs. 1 GO NRW), die
im Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung führen, werden
auf die Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen, die Gegenstand
einer Bürger*innenbeteiligung sein können, ist damit sehr breit angelegt und erstreckt
sich auf nahezu alle kommunalen Handlungsfelder.
10 Internetauftritt: www.bonn-macht-mit.deSeite 35 von 37
3511 Die Vorhabenliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bonn-macht-mit.de/vorhabenliste
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei de-
nen die Bundesstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften
mit städtischer Beteiligung oder von privaten Vorhabenträger*innen können unmittel-
bar raum- und entwicklungsbedeutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bür-
ger*innenbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn,
Abschnitt C1, S. 14). In diesen Fällen wird den zuständigen Organen der städtischen
Gesellschaften oder der privaten Vorhabenträger*innen empfohlen, die Vorhaben frei-
willig auf der Grundlage der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn umzusetzen und
die Einwohner und Einwohnerinnen zu beteiligen. Bei städtebaulichen Verträgen mit
privaten Investor*innen zu Vorhaben im oben genannten Sinn sollte die Oberbürger-
meisterin / der Oberbürgermeister oder der Rat die Anwendung der Leitlinien Bür-
ger*innenbeteiligung Bonn anregen.
16.3 Vorhabenliste
Dieses Kernelement der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung dient der frühzeitigen In-
formation der Bürger*innen über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn.Durch eine
frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine Diskus-
sion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bür-
ger*innen erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn
dargestellt, sodass jede/-r interessierte/-r Bürger*in sich informieren kann, wo und was
in seiner unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadtgebiet an
Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden. Die Vor-
habenliste11 wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine ge-
druckte Version veröffentlicht.Seite 36 von 37
Herausgeberin: Die Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn
Stadtplanungsamt / Presseamt, Foto Titelseite: www.istockphoto.com/acilo
Bundesstadt Bonn, Auflage 100, September 2023, 100% Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel
www.bonn.deDie Bundesstadt Bonn setzt sich für die Umsetzung
der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung ein;
die Sustainable Development Goals (SDGs).
Dieses Projekt unterstützt das Ziel 11:
Nachhaltige Städte und Gemeinden
www.bonn.de/agenda-2030Seite 37 von 37

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:28 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de