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231640-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

ST zum Bürgerantrag: Umwidmung der „Radweg-Alternative Burgweg in Beuel-Vilich“ in einen gemeinsamen Geh- und Radweg mit VZ 240

Nummer
231640-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Schultheißstraße Straße· Vilich, Beuel Hauptort
  • Am Burgpark Straße· Vilich, Beuel
  • Burgweg Straße· Meßdorf, Bonn
  • Vilich Ortsteil· Beuel
  • Geislar Ortsteil· Beuel
  • Vilich-Müldorf Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 21.08.2024 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 63 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231640 Bürgerantrag: Umwidmung der „Radweg-Alternative Burgweg in Beuel-Vilich“ in einen gemeinsamen Geh- und Radweg mit VZ 240

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231640-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
ST zum Bürgerantrag: Umwidmung der „Radweg-
Alternative Burgweg in Beuel-Vilich“ in einen
gemeinsamen Geh- und Radweg mit VZ 240
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 10.04.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Behandlung des Bürgerantrages ist im Kontext und vorbehaltlich der noch
ausstehenden Beschlussfassung zur DS 201830-01 , die eine Asphaltierung
des Wegeabschnittes in einer Länge von 200 m vorsieht, zu sehen.
Bei dem beschriebenen Verbindungsweg Am Burgpark handelt es sich um
einen Alternativweg zu der im Zuge des Ausbaus der Stadtbahnlinie S13 im
Januar 2021 durch die Deutsche Bahn (DB) abgerissenen Brücke Beueler
Straße/Schultheißstraße und verbindet die Ortsteile Neu-Vilich, Vilich, Vilich-
Müldorf und Geislar.
Der Weg ist in seiner ursprünglichen Herstellung nicht für die aktuelle
Belastung ausgelegt.
Da sich das Gebiet und der Weg im Landschaftsschutzgebiet befindet, wurde
der unbefestigte Weg, aufgrund seiner Beschaffenheit und Lage, lediglich
immer wieder nur instandgesetzt.
Grundsätzlich befürwortet die Verwaltung daher den Vorschlag des Bürgers zur
Befestigung des Wegeabschnittes, verweist aber auf den noch ausstehenden
Beschluss (siehe DS 201830-01).
Aufgrund der im Ausbau vorgesehen begrenzten Breiten ist ein regelkonformer
Ausbau als Gemeinsamer Geh- und Radweg in einer Breite von 2,50 m nicht
möglich. Daher kann dem Wunsch des Bürgers den Wegeabschnitt als
Gemeinsamen Geh- und Radweg mit dem VZ 240 auszuweisen, nicht gefolgt
werden.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung als erledigt
angesehen. Hiermit ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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