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231638-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Satzung der Stadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung

Nummer
231638-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Hauptausschusses 07.12.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Rates 12.12.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231638 Satzung der Stadt Bonn über die Ablösung von Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231638-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung der Stadt Bonn über die Ablösung von
Stellplatzpflichten - Stellplatzablösesatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 31.10.2023 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 02.11.2023 Kenntnisnahme
Rat 09.11.2023 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung
In der Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen am
24.10.2023 stellte Herr Stadtverordneter Kox - SPD - die Frage, ob es nicht
möglich sei, den Kostendeckungsgrad von 40 % nur für Maßnahmen des
öffentlich geförderten Wohnungsbaus festzulegen und für alle anderen
Maßnahmen auf 60 % zu erhöhen. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
Die Ablöse von Stellplätzen kommt überhaupt nur in Betracht, wenn auf dem
Baugrundstück bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze nicht oder nur
unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Eine
Wahlmöglichkeit, Stellplätze herzustellen oder alternativ abzulösen hat die
Bauherrschaft also nicht.
Gerade bei Bauvorhaben für frei finanzierte kleinere Mehrfamilienhäuser, bei
denen eine Tiefgarage sich wirtschaftlich nicht rechnet, kann durch die Ablöse
von einzelnen Stellplätzen oft erreicht werden, dass ein bis zwei Wohnungen
mehr realisiert werden können. Durch eine Erhöhung der Ablösebeträge würde
die Bauherrschaft solcher Vorhaben unverhältnismäßig belastet.
Bauvorhaben für geförderten Wohnungsbau sind bereits durch die
Stellplatzsatzung begünstigt, da hier ein geringerer Stellplatzschlüssel
angesetzt wird, so dass weniger notwendige Stellplätze bereit zu stellen sind
als beim frei finanzierten Wohnungsbau.
Darüber hinaus würde durch das Zugrundelegen eines Kostendeckungsgrades
von 60 % der maximale Ablösebetrag in Bonn auf 20.900 Euro steigen, was
den bisher in NRW vorhandenen Maximalbetrag von 15.000 Euro (in Essen)
weit übersteigen würde.
Die Verwaltung rät daher aus Gründen der Gleichbehandlung davon ab, die
Ablösebeträge für frei finanzierten Wohnungsbau weiter zu erhöhen, damit der
Wohnungsbau insgesamt nicht zusätzlich belastet wird.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 02:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de