231632-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Gebühren für Anwohnerparkausweise bei Nutzung von E-Autos
Kerndaten
- Nummer
- 231632-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231632-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Gebühren für Anwohnerparkausweise bei Nutzung von E-Autos Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 06.12.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bei den Bewohnerparkgebühren handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Diese wird erhoben für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Parkflächen zum Zwecke des Parkens in Gebieten, in denen viele Nutzer um Parkmöglichkeiten konkurrieren. Inhaber*innen von Bewohner-parkausweisen genießen damit das Privileg, in diesen Gebieten ohne zeitliche Begrenzung und unter Freistellung von der Entrichtung allgemeiner Parkgebühren zu parken. Mit der Änderung des § 6a Abs. 5a StVG sollte gerade die Möglichkeit geschaffen werden, dass neben den reinen Verwaltungskosten auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen von Parkmöglichkeiten bei Bemessung der Gebühren Berücksichtigung finden können (BT-Drs. 19/19132, 12). Danach wäre weder es sachgerecht noch rechtmäßig, noch würde es in Einklang zur vom Bonner Stadtrat am 27.10.22 beschlossenen „Satzung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen“ stehen, die Höhe der Gebühr von der Antriebsart eines KFZ abhängig zu machen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nämlich nach den Herstellungs- und Unterhaltungskosten für öffentlichen Straßenraum, die Verwaltungskosten in Zusammenhang mit der Ausstellung der Ausweise sowie mit dem Kontrollaufwand der Überwachung einer Bewohnerparkzone. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de