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231632-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Gebühren für Anwohnerparkausweise bei Nutzung von E-Autos

Nummer
231632-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 06.12.2023 Kenntnisnahme
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  1. 231632 Bürgerantrag: Gebühren für Anwohnerparkausweise bei Nutzung von E-Autos

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231632-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Gebühren für
Anwohnerparkausweise bei Nutzung von E-Autos
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
06.12.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei den Bewohnerparkgebühren handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr.
Diese wird erhoben für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und
Parkflächen zum Zwecke des Parkens in Gebieten, in denen viele Nutzer um
Parkmöglichkeiten konkurrieren. Inhaber*innen von Bewohner-parkausweisen
genießen damit das Privileg, in diesen Gebieten ohne zeitliche Begrenzung und
unter Freistellung von der Entrichtung allgemeiner Parkgebühren zu parken. Mit
der Änderung des § 6a Abs. 5a StVG sollte gerade die Möglichkeit geschaffen
werden, dass neben den reinen Verwaltungskosten auch die Bedeutung der
Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen von
Parkmöglichkeiten bei Bemessung der Gebühren Berücksichtigung finden
können (BT-Drs. 19/19132, 12). Danach wäre weder es sachgerecht noch
rechtmäßig, noch würde es in Einklang zur vom Bonner Stadtrat am 27.10.22
beschlossenen „Satzung über die Erteilung von
Bewohnerparkausweisen“ stehen, die Höhe der Gebühr von der
Antriebsart eines KFZ abhängig zu machen. Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nämlich nach den Herstellungs- und Unterhaltungskosten
für öffentlichen Straßenraum, die Verwaltungskosten in Zusammenhang
mit der Ausstellung der Ausweise sowie mit dem Kontrollaufwand der
Überwachung einer Bewohnerparkzone.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de