231627-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur BBB-Anfrage 231627-05: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231627-08 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231627-08 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB Stellungnahme zur BBB-Anfrage 231627-05: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn Beratungsfolge Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme der Verwaltung: Zur Großen Anfrage 231627-05 haben die Stadtwerke Bonn GmbH wie folgt Stellung genommen: 1. Aufgrund von Erkenntnissen des im Auftrag der SWB Energie und Wasser (EnW) auf dem Haselingsberg tätigen Gutachterbüros für Arten- und Naturschutz hat die SWB EnW ihre Arbeiten an dem Windenergieprojekt gestoppt. Aussicht auf eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht frühestens in drei Jahren, wenn nachgewiesen werden konnte, dass sich die Situation am Standort zugunsten der Planung geändert hat. Eine Wiederaufnahme des Projekts zu diesem späteren Zeitpunkt wird die SWB EnW natürlich auch davon abhängig machen, ob erwartbar Planungsrecht erlangt werden kann. Hierfür wird die SWB EnW die Entwicklungen sowohl um den Landesentwicklungsplan (LEP) NRW als auch den aus dem LEP entwickelten Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln im Blick behalten. 2. Wie unter 1) dargestellt, hat die SWB EnW die Arbeiten am Haselingsberg gestoppt. Weiterhin untersucht die SWB EnW potentielle Standorte für Erneuerbare Energien im regionalen Umfeld. Hierfür wurden Gespräche mit im Rhein-Sieg-Kreis tätigen Projektentwicklern im Wind- und Solarbereich aufgenommen, um Möglichkeiten der Kooperation zu prüfen. Ferner sind Gespräche mit allen Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises und weiteren Kreisen in der Region geplant, um weitere Möglichkeiten der Kooperation bei der Erzeugung Erneuerbarer Energien auszuloten. 3. Die Situation rund um das Radom und seinen Schutzbereich hat die SWB EnW juristisch überprüfen lassen. Ob ein entgegenstehender öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB in Form einer Störung der Radaranlage vorliegt und damit der Genehmigungsfähigkeit der WEA entgegensteht, hängt davon ab, ob die wissenschaftlichen und ggf. militärischen Funktionen des Radars in einem solchen MaßSeite 1 von 2 Seite 2 beeinträchtigt werden, dass sich dies auf die Aufgabenerfüllung des Radarbetreibers und mittelbar auch auf die militärische Sicherheit auswirkt. Allein die Beeinträchtigung von Messdaten führt noch nicht zu einer solchen Störung. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Störung des Betriebs der Radaranlage (trotz Einhaltung des Schutzbereichs) liegt bei dem Betreiber der Einrichtung. Ein entsprechendes Fachgutachten lag allerdings bis zuletzt nicht vor. Für eine frühzeitige Klärung des Sachverhalts wurde die Erstellung eines solchen externen Gutachtens bereits im März 2023 durch die SWB EnW angestoßen und die dafür notwendigen Informationen beim Fraunhofer Institut (FHR) durch den Gutachter angefragt. Das Gutachten konnte jedoch nicht erstellt werden, da das FHR die erforderlichen Informationen unter Verweis auf Vertraulichkeit nicht zur Verfügung stellte. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de