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231627-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zur BBB-Anfrage 231627-05: Planungen für Windenergieanlagen in Bonn

Nummer
231627-08 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.09.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 26.09.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231627 Planungen für Windenergieanlagen in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231627-08 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
Stellungnahme zur BBB-Anfrage 231627-05:
Planungen für Windenergieanlagen in Bonn
Beratungsfolge
Rat 26.09.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme der Verwaltung:
Zur Großen Anfrage 231627-05 haben die Stadtwerke Bonn GmbH wie folgt
Stellung genommen:
1. Aufgrund von Erkenntnissen des im Auftrag der SWB Energie und
Wasser (EnW) auf dem Haselingsberg tätigen Gutachterbüros für Arten-
und Naturschutz hat die SWB EnW ihre Arbeiten an dem
Windenergieprojekt gestoppt. Aussicht auf eine Genehmigung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz besteht aus naturschutzrechtlicher
Sicht frühestens in drei Jahren, wenn nachgewiesen werden konnte,
dass sich die Situation am Standort zugunsten der Planung geändert
hat. Eine Wiederaufnahme des Projekts zu diesem späteren Zeitpunkt
wird die SWB EnW natürlich auch davon abhängig machen, ob
erwartbar Planungsrecht erlangt werden kann. Hierfür wird die SWB
EnW die Entwicklungen sowohl um den Landesentwicklungsplan (LEP)
NRW als auch den aus dem LEP entwickelten Sachlichen Teilplan
Erneuerbare Energien für den Regierungsbezirk Köln im Blick behalten.
2. Wie unter 1) dargestellt, hat die SWB EnW die Arbeiten am
Haselingsberg gestoppt. Weiterhin untersucht die SWB EnW potentielle
Standorte für Erneuerbare Energien im regionalen Umfeld. Hierfür
wurden Gespräche mit im Rhein-Sieg-Kreis tätigen Projektentwicklern
im Wind- und Solarbereich aufgenommen, um Möglichkeiten der
Kooperation zu prüfen. Ferner sind Gespräche mit allen Kommunen des
Rhein-Sieg-Kreises und weiteren Kreisen in der Region geplant, um
weitere Möglichkeiten der Kooperation bei der Erzeugung Erneuerbarer
Energien auszuloten.
3. Die Situation rund um das Radom und seinen Schutzbereich hat die
SWB EnW juristisch überprüfen lassen. Ob ein entgegenstehender
öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB in Form einer
Störung der Radaranlage vorliegt und damit der Genehmigungsfähigkeit
der WEA entgegensteht, hängt davon ab, ob die wissenschaftlichen und
ggf. militärischen Funktionen des Radars in einem solchen MaßSeite 1 von 2
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beeinträchtigt werden, dass sich dies auf die Aufgabenerfüllung des
Radarbetreibers und mittelbar auch auf die militärische Sicherheit
auswirkt. Allein die Beeinträchtigung von Messdaten führt noch nicht zu
einer solchen Störung. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche
Störung des Betriebs der Radaranlage (trotz Einhaltung des
Schutzbereichs) liegt bei dem Betreiber der Einrichtung. Ein
entsprechendes Fachgutachten lag allerdings bis zuletzt nicht vor. Für
eine frühzeitige Klärung des Sachverhalts wurde die Erstellung eines
solchen externen Gutachtens bereits im März 2023 durch die SWB EnW
angestoßen und die dafür notwendigen Informationen beim Fraunhofer
Institut (FHR) durch den Gutachter angefragt. Das Gutachten konnte
jedoch nicht erstellt werden, da das FHR die erforderlichen
Informationen unter Verweis auf Vertraulichkeit nicht zur Verfügung
stellte.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 06:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de