231627-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Planungen für Windenergieanlagen in Bonn - ST zur Großen Anfrage des BBB
Kerndaten
- Nummer
- 231627-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231627-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Planungen für Windenergieanlagen in Bonn - ST zur Großen Anfrage des BBB Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Da der Verwaltung bisher kein Genehmigungsantrag für Windenergieanlagen am Haselingsberg/OT Heiderhof seitens des Vorhabenträgers SWB EnW vorliegt, werden die Fragen vorwiegend vom Vorhabenträger selbst beantwortet. 1. Welche Flächen des Planungsgebietes sind aufgrund von Ausschlusskriterien des LANUV NRW (z.B. Laubwald/Mischwald) oder aus anderen Gründen (z.B. Schutzbereich Bundesministerium der Verteidigung IVD I G-Anordnung Nr. III/Wer/377/7 vom 17.12.2012) überhaupt nutzbar und an welchen Standorten genau innerhalb des Planungsbereiches sollen die Windenergieanlagen (WEA) mit welchem Abstand zueinander errichtet werden (bitte als Kartendarstellung)? Antwort der SWB EnW: Der Planungsbereich zeigt eine der sieben LANUV- Windpotenzialflächen aus 2012. Nicht eingetragen ist der 4-Kilometer- Schutzradius des RADOM in Wachtberg, der aber südlich in das dargestellte Gebiet hineinragt, womit der südliche Bereich möglicherweise nicht als Standort für die Windenergieanlagen zur Verfügung stehen wird. Gleichwohl ist auch die südliche Fläche Bestandteil des Planungsgebiets, auch weil derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Flächen als temporäre Kranstellfläche oder für die Zuwegung benötigt werden. Bisher ist weder die Anzahl noch die Lage der bis zu drei WEA festgelegt, so dass dazu zum jetzigen frühen Planungsstand keine Karte vorliegt. Wo die WEA platziert werden können, hängt neben zu beachtenden Tabuzonen vor allem von den zahlreichen Gutachten ab, die dazu – voraussichtlich in 2024 – erstellt werden müssen (z.B. Schallgutachten, Schattenwurfgutachten, Eiswurfgutachten, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II mit Fokus auf Avifauna+Fledermäuse, Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) inkl. Abhandlung der Eingriffsregelung) und davon, welche Flächeneigentümer:innen sich durch Flächen-Verpachtung an diesem Projekt beteiligen möchten. Das sich derzeit noch im groben Planungsbereich befindende und gemäß §30 BNatSchG bzw.Seite 1 von 4 Seite 2 §42 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotop wird von sämtlichen Planungseingriffen allerdings nicht tangiert. 2. Wann ist zu welchem Typ Windrad genau und mit welchem Ergebnis eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (tatsächliche Leistung in Watt pro qm Rotorfläche am geplanten Standort, Amortisationszeit etc.) durchgeführt worden und kann die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund der Haushaltslage ausschließen, dass a. Bau und Betrieb der WEA den städtischen Haushalt direkt oder indirekt (über Verlustausgleich SWB) belasten, b. zu Finanzierungszwecken zusätzliches Kreditvolumen der Stadtverwaltung notwendig wird? Antwort der SWB EnW: Die vollumfängliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung kann erst erfolgen, wenn die dafür relevanten Einflussgrößen bekannt sind. Diese sind unter anderem Ertragsgutachten, Finanzierungskonditionen, Zuschlagshöhe bei der Ausschreibung der Bundesnetzagentur, die Kosten im Betrieb uvm. Die Ermittlung dieser Faktoren wird Gegenstand der Untersuchungen bzw. des Projektfortschrittes in den nächsten Monaten und Jahren sein. Über die daraus abgeleitete Eigenkapitalrendite wird die Wirtschaftlichkeit des Projekts bewertet und eine Investitionsentscheidung getroffen. Da eine erteilte Genehmigung Grundvoraussetzung für die Realisierung des Projekts ist, wird mit dieser Investitionsentscheidung nicht vor 2025 gerechnet. Erste, dem frühen Planungsstadium entsprechend grobe Abschätzungen lassen allerdings eine Wirtschaftlichkeit am Standort erwarten, weshalb die Entwicklung des Projekts vorangetrieben wird. 3. Warum erfolgte die Prüfung der EnW auf Basis des Fachberichtes 40, LANUV 2012 und nicht des Fachberichtes 142, LANUV 2023 und unterfällt das Planungsgebiet laut Fachbericht 142 des LANUV NRW den Potentialflächen der Tabelle 16 (S. 50) oder Tabelle 18 (S. 52 „inkl. zusätzlicher Flächenpotenziale in naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der BSN“)? Antwort der SWB EnW: Der Fachbericht 142 von Mai 2023 wurde vom LANUV nicht als Potenzialanalyse, sondern als Flächenanalyse konzipiert. Ziel war es, die Hektarzahlen an Windgebieten zu ermitteln, aggregiert über die Kreise bzw. kreisfreien Städte (Ergebnis für Bonn: 47 ha bzw. 79 ha inkl. naturschutzrechtlich nicht streng geschützte Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur). Die Analyse diente der Abschätzung, ob die Flächenpotenziale in NRW ausreichen, um das politische Windflächenziel von 1,8 % erreichen zu können. Eine Kartendarstellung wurde den Kommunalverwaltungen offiziell nicht zugestellt. Da die 2023er-Analyse zu Beginn der SWB-Planungen noch nicht als Kartierung vorlag, wurde die 2012er-Karte verwendet. Eine informelle Karte darüber, wo diese 47 ha bzw. 79 ha in Bonn bei den 2023 erfolgten GIS-Analysen des LANUV lagen, wurde aber unter folgendem LinkSeite 2 von 4 Seite 3 zugänglich gemacht: https://www.giscloud.nrw.de/arcgis/apps/webappviewer/index.html?id=15e21e6 3dd2d4861b458d58add6bd51c Diese interaktive 2023er-LANUV-Karte (links können Layer an- und ausgeschaltet werden) zeigt, dass am Haselingsberg im OT Heiderhof die Flächen nach beiden 2023er-LANUV-Anlaysen nahezu identisch sind. Lediglich am 2. Standort, dem Annaberger Hof, zeigen sich Unterschiede je nachdem, ob die „naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der BSN“ mit dargestellt werden oder nicht (d.h. Vergleich Tab. 16 und 18 des LANUV Fachberichts 142). 4. Bedeutet die Aussage der EnW auf deren Netzseite „Gemäß Bundesdeutschem Strommix mit Stand 2022 würde eine Anlage an diesem Standort mehr als 5.000 Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr vermeiden“, die unter der Überschrift „Windkraft für Bonn“ firmiert, dass keine Aussage zur tatsächlichen CO2 Einsparung auf Bonner Stadtgebiet gemacht werden kann? Antwort der Verwaltung: Rein physikalisch würde der am Haselingsberg erzeugte Windstrom v.a. regional in Bonn und Wachtberg genutzt (kürzester Weg). Bilanziell ist jedoch die CO2-Bilanzierungslogik nach dem bundesweiten BISKO-Standard (Bilanzierungs-Systematik kommunal) heranzuziehen. Danach führt rechnerisch lediglich direkter Selbstverbrauch von EE-Strom zu einer Verminderung der kommunalen CO2-Emissionen. Der ins öffentliche Netz eingespeiste Strom aus lokalen Erneuerbare-Energien-Anlagen zahlt hingegen nicht auf die CO2-Reduktion der Kommune ein. Diese Regelung wurde im BISKO-Standard so gewählt, damit die CO2-Reduktion nicht doppelt in die bundesweite Bilanzierung eingeht (erst bei Erzeugung/Netzeinspeisung und dann nochmals beim Strombezug aus dem Netz). Die BISKO-Methodik erlaubt aber eine nachrichtliche Darstellung der Emissionsminderung gegenüber dem Bundesmix. Durch die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung von Windstrom erhöht die Kommune den Prozentsatz Erneuerbarer Energien im bundesweiten Strommix. Die resultierende Senkung der CO2-Emissionsfaktoren führt zur CO2- Einsparung auf Bonner Stadtgebiet. 5. Wie genau sollen die „Beteiligungsangebote“ für Bürgerinnen und Bürgern mit welchen Rechten zur tatsächlichen Einflussnahme aussehen und wen genau meint die Oberbürgermeisterin mit „betroffenen Stakeholdergruppen“? Antwort der SWB EnW: Die rechtlich vorgegebenen Beteiligungspflichten während des Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz werden vollumfänglich durchgeführt und durch weitere freiwillige Beteiligungsformate durch den Vorhabenträger ergänzt. Dialogformate: Die EnW hat bereits zu diesem frühen Zeitpunkt sowohl auf derSeite 3 von 4 Seite 4 Energiemesse auf dem Münsterplatz als auch bei einer Bürgersprechstunde in Bad Godesberg OT Heiderhof, sowie in verschiedenen politischen Gremien zu diesem Thema informiert. Weitere Infoveranstaltungen werden folgen. Ein geführter Waldspaziergang am Haselingsberg sowie der Besuch eines Windparks in der Umgebung ist ebenfalls angedacht. Da die Windparkplanung zahlreichen technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Zwängen unterliegt, ist der Spielraum für Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Planungen begrenzt. Für den Fall, dass die EnW die Planung weiterverfolgt und in die Detailplanung einsteigt, werden die Hinweise und Wünsche der Anwohner:innen aufgenommen, da sie Expert:innen der lokalen Gegebenheiten sind. Finanzielle Bürgerbeteiligung: Es wird verschiedene Möglichkeiten geben, finanziell an der regionalen Wertschöpfung aus den Windenergieanlagen beteiligt zu werden: · Die Bürger:innen werden die Möglichkeit erhalten, über eine Beteiligung an den Investitionskosten bei fester Verzinsung (nachhaltige regionale Geldanlage) einen Beitrag zur Energiewende vor Ort zu leisten. · Auch die Eigentümer:innen der Flächen profitieren durch den Abschluss eines langfristigen Pachtvertrags. · Zudem werden die Stadt Bonn und die Gemeinde Wachtberg ebenfalls an den Erlösen des Projekts beteiligt, womit zum Beispiel soziale und nachhaltige Projekte finanziert werden könnten, was ebenfalls den Bürger:innen zugutekommt. Weitere Möglichkeiten finanzieller Teilhabe, wie zum Beispiel ein vergünstigter Stromtarif für die Anwohner:innen, befinden sich gegenwärtig unter Einbeziehung der Stabsstelle Bürgerbeteiligung der Stadt Bonn in der Prüfung. Zu den betroffenen Stakeholder-Gruppen zählen vorwiegend Waldeigentümer:innen, Anwohner:innen sowohl in Bad Godesberg als auch in Wachtberg, Jäger:innen, Förster:innen, NGOs aus dem Natur- und Artenschutz und Vertreter:innen des Landschaftsschutzes. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de