231606-02 · Beschlussvorlage
Bürgerantrag: Tempo 30 in der Endenicher Straße
Kerndaten
- Nummer
- 231606-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Endenicher Straße Hauptort
- Haydnstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231606-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Tempo 30 in der Endenicher Straße Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.03.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Bürgerantrag, der unter der Drucksachennummer 231606 am 26.11.2024 von der Bezirksvertretung Bonn an den Ausschuss für Mobilität und Verkehr verwiesen wurde, mit folgenden Wortlaut: "Ich beantrage hiermit als Sofortmaßnahme die Höchstgeschwindigkeit auf der Endenicher Straße wegen der erheblichen Fahrbahnschäden und den daraus folgenden zusätzlichen Lärmemissionen im Bereich zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher Ring in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen!" wird abgelehnt. Begründung Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 auf der Endenicher Straße durchzuführen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9. Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich: - Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist). - Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße (Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.). - Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Endenicher Straße nicht vor.Seite 1 von 4 Seite 2 Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet. Die Endenicher Straße wird als Mischgebiet eingestuft, was bedeutet, dass hier sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzungen vorliegen. Gemäß der Lärmschutz- Richtlinien-STV liegen die Richtwerte bei 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts. Die daraufhin vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo 50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber nicht überschritten werden. In den Nachtstunden kommt es jedoch zu wiederkehrenden Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte. Die Endenicher Straße (B56) ist eine überörtliche Hauptverkehrsstraße mit zentraler Funktion für den Verkehrsfluss in Bonn. Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit würde die Leistungsfähigkeit dieser wichtigen Verkehrsachse beeinträchtigen und widerspricht den Grundsätzen der Lärmschutz-Richtlinien StV (Kap. 3.3), die für solche Straßen grundsätzlich keine Tempolimits vorsehen. Jedoch bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (Az.: 8 B 688/23) vom 27.10.2023, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung auch auf Straßen mit überörtlichem Verkehr in Betracht kommt. Das Gericht stellt klar, dass eine Reduzierung nicht allein an den Grenzwerten der Lärmschutz-Richtlinien StV oder der 16. BImSchV scheitern darf. Eine solche Geschwindigkeitsreduzierung muss ortsüblich zumutbar sein. Dabei sind die Interessen des Verkehrs mit den Schutzbedürfnissen der Anwohner abzuwägen. Dieses Urteil zeigt, dass eine solche Maßnahme auch auf überörtlichen Straßen wie der Endenicher Straße unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 21.15) bestätigt zudem, dass Lärmschutzmaßnahmen auch dann getroffen werden können, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden, sofern eine spürbare Entlastung für die Wohnbevölkerung erreicht wird. Dies zeigt, dass nicht nur die formalen Richtwerte entscheidend sind, sondern auch die zumutbare Belastungssituation für die Anwohner in die Abwägung einfließen muss. Die Endenicher Straße (B56) ist eine Hauptverkehrsstraße mit überörtlicherSeite 2 von 4 Seite 3 Bedeutung und stellt eine zentrale Verbindung zwischen der Innenstadt und dem Endenicher Ei dar. Tagsüber ist sie stark frequentiert, sodass eine Reduzierung der Geschwindigkeit den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen könnte. Aufgrund ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße und klassifizierte Bundesstraße ist Tempo 50 hier ortsüblich und zumutbar. Nachts hingegen nimmt das Verkehrsaufkommen deutlich ab, während die Lärmbelastung für die Anwohner besonders spürbar ist. Da in diesem Zeitraum zudem kaum Busverkehr stattfindet, ist eine Temporeduzierung auf 30 km/h zwischen 22:00 und 06:00 Uhr verhältnismäßig und angemessen. Diese Maßnahme trägt nachweislich zur Reduzierung der Lärm- und Erschütterungsbelastung bei und verbessert die Lebensqualität der Anwohner, ohne den Verkehrsfluss wesentlich zu beeinträchtigen. Tagsüber hätte eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h erhebliche Auswirkungen auf die Beförderungsgeschwindigkeit und Reisezeit von sieben Buslinien (SB69, 608, 609, 610, 611, 800 und 845), die im Abschnitt zwischen Wittelsbacher Ring und Haydnstraße verkehren. Verlängerte Reisezeiten könnten die Attraktivität des ÖPNV mindern und erfordern Anpassungen der Fahrzeitprofile für den gesamten Linienweg der betroffenen Linien. Ab einem gewissen Punkt wären diese mit den vorhandenen Ressourcen nicht mehr zu decken, was den Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge und Fahrpersonal notwendig machen und zu weiteren Kostensteigerungen im ÖPNV führen würde. Da nachts der Busverkehr in diesem Bereich stark reduziert ist, entstehen durch eine nächtliche Tempobeschränkung keine relevanten Beeinträchtigungen des ÖPNV. Die Verwaltung empfiehlt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die Endenicher Straße im Abschnitt zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher Ring in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr einzuführen. Diese Maßnahme berücksichtigt sowohl die verkehrliche Bedeutung der Straße tagsüber als auch den Schutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelastung. Die Stadt Bonn befürwortet grundsätzlich Tempo 30 im Stadtgebiet. Leider lässt die derzeitige Rechtslage den Kommunen kaum Handlungsspielräume zur Anordnung von Tempo 30 abseits von Unfallschwerpunkten und dem direkten Umfeld von Schulen. Die Stadt Bonn setzt sich daher als Mitglied der „Städteinitiative Tempo 30“ dafür ein, dass die Kommunen selbst entscheiden können, wo Tempo 30 angeordnet wird. Der Initiative gehören mittlerweile mehr als 1.000 Städte an, in denen rund 40 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner leben. Sollten sich in Zukunft rechtliche Spielräume ergeben, wird die Stadt ihre Handlungsmöglichkeiten ausschöpfen, für mehr Sicherheit, weniger Lärm und einen besseren Verkehrsfluss in der Stadt. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesemSeite 3 von 4 Seite 4 Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de