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231606-02 · Beschlussvorlage

Bürgerantrag: Tempo 30 in der Endenicher Straße

Nummer
231606-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Endenicher Straße Straße· Weststadt, Bonn Hauptort
  • Haydnstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.10.2025 Entscheidung federführend
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  1. 231606 Bürgerantrag: Tempo 30 in der Endenicher Straße

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Beschlussvorlage
öffentlich
231606-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Tempo 30 in der Endenicher Straße
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.03.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 11.03.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Bürgerantrag, der unter der Drucksachennummer 231606 am
26.11.2024 von der Bezirksvertretung Bonn an den Ausschuss für
Mobilität und Verkehr verwiesen wurde, mit folgenden Wortlaut: "Ich
beantrage hiermit als Sofortmaßnahme die Höchstgeschwindigkeit auf der
Endenicher Straße wegen der erheblichen Fahrbahnschäden und den daraus
folgenden zusätzlichen Lärmemissionen im Bereich zwischen Haydnstraße und
Wittelsbacher Ring in beide Fahrtrichtungen auf 30 km/h zu begrenzen!" wird
abgelehnt.
Begründung
Die Verwaltung hat aus Anlass des Bürgerantrags überprüft, eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von Tempo 50 auf Tempo 30 auf der
Endenicher Straße durchzuführen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Regelgeschwindigkeit innerorts gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO 50 km/h beträgt. In Einzelfällen kann die
Straßenverkehrsbehörde streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf 30 km/h anordnen. Die Einrichtung dieser Tempo-30-Bereiche unterliegt
den Voraussetzungen des § 45 StVO, insbesondere Absatz 1 und Absatz 9.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h auf 30 km/h ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
insbesondere nach folgenden Voraussetzungen möglich:
- Bei qualifizierten Gefahrenstellen (wie bspw. Unfallhäufungsstellen oder
an Stellen, wo ein Unfall höchstwahrscheinlich ist).
- Bei schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Straße
(Schulen, KiTa’s, Krankenhäuser u.ä.).
- Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen gemäß§ 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.
Eine qualifizierte Gefahrenstelle liegt im fraglichen Bereich der Endenicher
Straße nicht vor.Seite 1 von 4
Seite 2
Ebenso befinden sich dort keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem
Zugang zur Straße.
Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den
Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz-
Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die
Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei
deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die
in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als
Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine
Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen
hat.
Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in
Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungsspiegel am
Immissionsort (RLS-90) einen der folgenden Richtwerte überschreitet.
Die Endenicher Straße wird als Mischgebiet eingestuft, was bedeutet, dass hier
sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzungen vorliegen. Gemäß der Lärmschutz-
Richtlinien-STV liegen die Richtwerte bei 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts.
Die daraufhin vorgenommene Lärmberechnung hat ergeben, dass bei Tempo
50 die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien StV tagsüber nicht
überschritten werden. In den Nachtstunden kommt es jedoch zu
wiederkehrenden Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte.
Die Endenicher Straße (B56) ist eine überörtliche Hauptverkehrsstraße mit
zentraler Funktion für den Verkehrsfluss in Bonn. Eine Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit würde die Leistungsfähigkeit dieser wichtigen
Verkehrsachse beeinträchtigen und widerspricht den Grundsätzen der
Lärmschutz-Richtlinien StV (Kap. 3.3), die für solche Straßen grundsätzlich
keine Tempolimits vorsehen.
Jedoch bestätigt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-
Westfalen (Az.: 8 B 688/23) vom 27.10.2023, dass eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zum Schutz der Wohnbevölkerung
auch auf Straßen mit überörtlichem Verkehr in Betracht kommt. Das Gericht
stellt klar, dass eine Reduzierung nicht allein an den Grenzwerten der
Lärmschutz-Richtlinien StV oder der 16. BImSchV scheitern darf. Eine solche
Geschwindigkeitsreduzierung muss ortsüblich zumutbar sein. Dabei sind die
Interessen des Verkehrs mit den Schutzbedürfnissen der Anwohner
abzuwägen. Dieses Urteil zeigt, dass eine solche Maßnahme auch auf
überörtlichen Straßen wie der Endenicher Straße unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 21.15)
bestätigt zudem, dass Lärmschutzmaßnahmen auch dann getroffen werden
können, wenn die Grenzwerte nur geringfügig überschritten werden, sofern
eine spürbare Entlastung für die Wohnbevölkerung erreicht wird. Dies zeigt,
dass nicht nur die formalen Richtwerte entscheidend sind, sondern auch die
zumutbare Belastungssituation für die Anwohner in die Abwägung einfließen
muss.
Die Endenicher Straße (B56) ist eine Hauptverkehrsstraße mit überörtlicherSeite 2 von 4
Seite 3
Bedeutung und stellt eine zentrale Verbindung zwischen der Innenstadt und
dem Endenicher Ei dar. Tagsüber ist sie stark frequentiert, sodass eine
Reduzierung der Geschwindigkeit den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigen
könnte. Aufgrund ihrer Funktion als Haupterschließungsstraße und klassifizierte
Bundesstraße ist Tempo 50 hier ortsüblich und zumutbar.
Nachts hingegen nimmt das Verkehrsaufkommen deutlich ab, während die
Lärmbelastung für die Anwohner besonders spürbar ist. Da in diesem Zeitraum
zudem kaum Busverkehr stattfindet, ist eine Temporeduzierung auf 30 km/h
zwischen 22:00 und 06:00 Uhr verhältnismäßig und angemessen. Diese
Maßnahme trägt nachweislich zur Reduzierung der Lärm- und
Erschütterungsbelastung bei und verbessert die Lebensqualität der Anwohner,
ohne den Verkehrsfluss wesentlich zu beeinträchtigen.
Tagsüber hätte eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h
erhebliche Auswirkungen auf die Beförderungsgeschwindigkeit und Reisezeit
von sieben Buslinien (SB69, 608, 609, 610, 611, 800 und 845), die im Abschnitt
zwischen Wittelsbacher Ring und Haydnstraße verkehren. Verlängerte
Reisezeiten könnten die Attraktivität des ÖPNV mindern und erfordern
Anpassungen der Fahrzeitprofile für den gesamten Linienweg der betroffenen
Linien. Ab einem gewissen Punkt wären diese mit den vorhandenen
Ressourcen nicht mehr zu decken, was den Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge
und Fahrpersonal notwendig machen und zu weiteren Kostensteigerungen im
ÖPNV führen würde.
Da nachts der Busverkehr in diesem Bereich stark reduziert ist, entstehen
durch eine nächtliche Tempobeschränkung keine relevanten
Beeinträchtigungen des ÖPNV.
Die Verwaltung empfiehlt, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für
die Endenicher Straße im Abschnitt zwischen Haydnstraße und Wittelsbacher
Ring in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr einzuführen. Diese Maßnahme
berücksichtigt sowohl die verkehrliche Bedeutung der Straße tagsüber als auch
den Schutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelastung.
Die Stadt Bonn befürwortet grundsätzlich Tempo 30 im Stadtgebiet.
Leider lässt die derzeitige Rechtslage den Kommunen kaum
Handlungsspielräume zur Anordnung von Tempo 30 abseits von
Unfallschwerpunkten und dem direkten Umfeld von Schulen. Die Stadt
Bonn setzt sich daher als Mitglied der „Städteinitiative Tempo 30“ dafür
ein, dass die Kommunen selbst entscheiden können, wo Tempo 30
angeordnet wird. Der Initiative gehören mittlerweile mehr als 1.000
Städte an, in denen rund 40 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner
leben.
Sollten sich in Zukunft rechtliche Spielräume ergeben, wird die Stadt ihre
Handlungsmöglichkeiten ausschöpfen, für mehr Sicherheit, weniger
Lärm und einen besseren Verkehrsfluss in der Stadt.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme
der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesemSeite 3 von 4
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Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 21:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de