231601 · Beschlussvorlage
Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen Christian-Miesen-Straße, Heizkraftwerk Süd, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, Dottendorfer Straße, der Straße In der Raste, Dottendorfer Straße („ehemaliges Christian-Miesen-Gelände“ und „ehemals Lubig“, Bebauungsplan Nr. 6719-5)
Kerndaten
- Nummer
- 231601
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 231601 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen Christian-Miesen- Straße, Heizkraftwerk Süd, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, Dottendorfer Straße, der Straße In der Raste, Dottendorfer Straße („ehemaliges Christian-Miesen-Gelände“ und „ehemals Lubig“, Bebauungsplan Nr. 6719-5) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 30.11.2023 Empfehlung Rat 12.12.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, zwischen Christian-Miesen-Straße, Heizkraftwerk Süd, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, der Straße In der Raste und Dottendorfer Straße (Teilbereiche „ehemaliges Christian-Miesen-Gelände“ und „ehemals Lubig“) mit den Flurstücken Gemarkung Dottendorf, Flur 3, Flurstücksnummern 391, 447, 520, 521, 526, 531, 535, 536, 541, 545, 546, 547, 548, 553, 554, 555, 556, 557, 558 und 562 sowie Gemarkung Dottendorf, Flur 4, Flurstücksnummern 189, 280 und 281 ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Im Rahmen der Beratungen über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch für die Aufstellung der Bebauungspläne Nrn. 6719-5, 6718-2 und 6718-3 im Plangebiet „urban dot“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, beschloss die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 06.12.2022 nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 16.11.2022, dass für die Teilbereiche „ehemaliges Christian-Miesen Gelände“ (BPlan Nr. 6718-3) und „ehemals Lubig“ (BPlan Nr. 6719-5) zur Sicherung der städtebaulichen Ziele eineSeite 1 von 10 Seite 2 Vorkaufssatzung aufgestellt werden soll (DS-Nr.: 220458-02 AA) der Koalition hatte unter Punkt 4 den folgenden Wortlaut: “Eine Vorkaufssatzung wird für das unter 1. genannte Bebauungsplangebiet (Teilbereiche A (ehem. Christian- Miesen Gelände) und B (ehem. Lubig) aufgestellt, um die städtebaulichen Ziele langfristig zu sichern.” Mit erneutem Beschluss am 31.1.23 bekräftigte die Bezirksvertretung Bonn den Auftrag (DS-Nr. 220458-03). Nachfolgend wurde der Verwaltungsauftrag dem Hauptausschuss zuständigkeitshalber in seiner Sitzung am 06.06.2023 zur Beschlussfassung vorgelegt und von ihm gleichfalls beschlossen (DS-Nr.: 220458-004). Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich entsprechend der Beschlussfassung auf das Gebiet zwischen der Christian-Miesen-Straße, dem Heizkraftwerk Süd, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, der Dottendorfer Straße, der Straße In der Raste und der Dottendorfer Straßeim Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf und beinhaltet die Flurstücke Gemarkung Dottendorf, Flur 3, Flurstücksnummern 391, 447, 520, 521, 526, 531, 535, 536, 541, 545, 546, 547, 548, 553, 554, 555, 556, 557, 558 und 562 sowie Gemarkung Dottendorf, Flur 4, Flurstücksnummern 189, 280 und 281 (Anlage Übersichtsplan Vorkaufssatzung). Der Rat stimmte mit Beschluss vom 07.11.2019 einer städtebaulichen Entwicklung für ein gemischt genutztes Quartier auf den Flächen des ehem. Christian-Miesen-Geländes, des Lubig-Geländes sowie der südlich angrenzenden Teilflächen (Friedhofserweiterungsfläche und Hundesportfläche) zu (Teilbereiche A bis E entsprechend Anlage Planungsraum „urban dot“) (DS- Nr.: 1912938). Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2020 in Kooperation zwischen der Stadt Bonn und den privaten Flächeneigentümer*innen ein zweiphasiger städtebaulicher Realisierungswettbewerb für das 13,8 ha umfassende Plangebiet ausgelobt. Im Ergebnis wird vorgesehen, nördlich der Dottendorfer Straße einen Bürostandort mit rd. 7.000m² BGF zu entwickeln. Südlich der Dottendorfer Straße soll auf dem ehem. Lubig Gelände Studierendenwohnen mit rd. 15.000m² BGF entwickelt werden sowie ein Discounterstandort mit einer Verkaufsfläche von max. 800m² angesiedelt werden. Auf den Flächen der Friedhofserweiterungsfläche und Hundesportwiese sowie südlich zum Bestand In der Raste wird ein Wohnquartier mit unterschiedlichen Wohnformen mit ca. 45.000m² BGF geplant. Zusätzlich soll eine mind. 3 gruppige Kindertagesstätte entstehen. Im südlichen Abschluss des Plangebiets werden 0,5 ha Freiflächen für kleingärtnerische Nutzungen vorgehalten. Die gewerblichen Nutzungen im Bestand in der Raste bleiben erhalten. Der Planungsraum „urban dot“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, befindet sich seit den 1990er Jahren im Umbruch. Durch die Aufgabe industrieller Produktion sind größere zusammenhängende Brachflächen entstanden, die heute eines der letzten großen Flächenentwicklungspotentiale in gesamtstädtisch zentraler Lage darstellen. Die Reaktivierung der ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich und südlich der Dottendorfer Straße unter Einbezug des Gewerbestandortes In der Raste und die Entwicklung von innerstädtischen Freiflächen, soll den Zielsetzungen einer mehrfachen Innenentwicklung gerecht werden (u.a. Nachnutzung von Brachflächen, hohe bauliche Qualitäten, Nutzungsvielfalt durch bauliche Entwicklung etablieren, Qualifizierung der Freiräume, vielseitige Mobilitätsangebote schaffen). Ziel ist es, durch eine Kombination von „Arbeiten & Wohnen“ ein lebendigesSeite 2 von 10 Seite 3 urbanes zukunftsfähiges Quartier zu entwickeln. Hierfür sollen ein geeigneter Nutzungsmix etabliert, sowie innovative Ansätze hinsichtlich verschiedener Wohnformen, Mobilität sowie nachhaltigem Bauen verfolgt werden. Dabei ist für eine perspektivische Erweiterung der Bahntrasse auf vier Gleise ein rund 25 Meter breiter Korridor von Bebauung freizuhalten. In diesem Korridor sind auch Flächen für eine bahnparallele Radwegeverbindung vorgehalten. Der bestehende Radweg soll zukünftig auf 4,00m verbeitert werden. Zusätzlich wird ein Gehweg mit 2,50 m Breite geplant. Die Radwegeverbindungen sollen mit dem Quartier verzahnt werden. Ein Wettbewerbsverfahren mit 13 Entwurfsteams aus den Fachrichtungen Architektur, Stadtplanung und Landschaftsarchitektur fand im September 2020 mit der Sitzung des Preisgerichts seinen Abschluss. Der Siegerentwurf von GBP Architekten mit HOLZWARTH Landschaftsarchitektur stellt mit den zwischenzeitlich umgesetzten Überarbeitungsempfehlungen des Preisgerichts die Grundlage für die spätere Realisierung die erforderlichen Bebauungsplanverfahren dar. Die Überarbeitungsempfehlungen betrafen insbesondere konzeptionelle Ansätze für ein hybrides Parkhaus, welches die Voraussetzungen für einen (Teil-) Umbau in Wohnflächen bietet, eine günstigere Verortung der geplanten Kita im nördlichen Teilbereich, eine Reduktion der Dichte im südlichen Teil des Quartiers zugunsten des Stadtklimas und Optimierung der Durchlüftung, eine Orientierung der Baukörper zum Freihaltekorridor in einer Fluchtlinie mit der Bestandsbebauung sowie eine punktuelle Nachverdichtung nördlich der Dottendorfer Straße. Für das ehemalige Christian-Miesen-Gelände (Teilbereich A) ist die Entwicklung eines Büro- und Wissenschaftscampus beabsichtigt sowie entlang der Dottendorfer Straße -sofern gutachterliche Aussagen zu den tieffrequenten Schallemissionen des Heizkraftwerks Süd dem nicht entgegen stehen- Wohnnutzung. Auf dem Areal der ehemaligen Großbäckerei (Teilbereich B) sollen studentische Wohnformen, davon 40% als gefördertes studentisches Wohnen mit ergänzenden Serviceangeboten im Erdgeschoss entstehen. Vorgesehen ist hier auch die Ansiedlung eines Discounters bis maximal 800 m² Verkaufsfläche. Es besteht eine grundsätzliche Bereitschaft des Eigentümers zur Ansiedlung sowie die Interessensbekundung eines Discounters. Die Dottendorfer Straße soll als verbindender urbaner Raum zwischen Teilbereich A und Teilbereich B durch gestalterische Aufwertung der sich anschließenden Flächen und Straßenbegleitgrün integriert werden. Auch der geplante Ausbau einer niveaufreien Bahnquerung (Unterführung / Rampen) zur Ollenhauerstraße ist in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Die verbleibenden überwiegend unbebauten Teilbereiche C-F, die sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Bonn befinden, sollen primär einer Wohnbauentwicklung zugeführt werden. Die Teilbereiche C-F sollen nicht unter die nun vorgeschlagene Vorkaufsrechtsatzung fallen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ermöglicht § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch Satzung Flächen zu bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Im räumlichen Geltungsbereich einer solchen Satzung unterliegen sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke gleichermaßen dem Vorkaufsrecht.Seite 3 von 10 Seite 4 Die gesetzliche Grundlage ermöglicht eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zur Sicherung einer langfristig geordneten Planung und Entwicklung: „Die Vorschrift knüpft den Erlass einer Vorkaufssatzung an geringe tatbestandliche Voraussetzungen. Es genügt, dass die Gemeinde irgendwelche städtebaulichen Maßnahmen in Betracht zieht. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen, vorausgesetzt, sie weisen einen städtebaulichen Bezug auf. Förmlich konkretisierter Planungsabsichten bedarf es nicht“ (BVerwG, 4 B 70/94, Beschluss vom 14.4.1994). Der Rat der Gemeinde muss sich aber spätestens bei Satzungsbeschluss die Entwicklungsüberlegungen aus derartigen informellen Planungsgrundlagen zu Eigen machen (OVG NRW - 10a D 31/97.NE, Urteil vom 28.7.1997). Diese Anforderungen der Rechtsprechung werden vorliegend erfüllt, weil bereits vor dem Satzungsbeschluss über das besondere Vorkaufsrecht der Rat der Stadt Bonn am 07.11.2019 einer städtebaulichen Entwicklung für ein gemischt genutztes Quartier auf den Flächen des ehem. Christian Miesen Geländes, des Lubig Geländes sowie der südlich angrenzenden Teilflächen (Friedhofserweiterungsfläche und Hundesportfläche) zugestimmt (DS-Nr.: 1912938) sowie die Bezirksvertretung Bonn in ihrer Sitzung am 06.12.2022 bzw. 31.01.2023 den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gefasst hatte.Auf die Begründungen zu den Beschlussfassungen, in denen die Inhalte der vorgesehenen Planung ausführlich beschrieben werden, wird verwiesen (DS- Nr.: 1912938 bzw. 220458). Mit Beschluss vom 31.01.2023 beauftragte die Bezirksvertretung Bonn die Verwaltung, die Teilbereiche ehem. Christian-Miesen Gelände und ehem. Lubig in einem Angebotsbebauungsplan mit dem Baugebietstyp Urbanes Gebiet (MU) zusammenzufassen (Bebauungsplan Nr. 6719-5). Diesen Beschluss setzt die Verwaltung im weiteren Planverfahren um. Entsprechend ist auch -dem Sicherungsbedürfnis der Vorkaufssatzung gerecht werdend- der Geltungsbereich der Vorkaufssatzung und der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes Nr.6719-5 deckungsgleich. Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinde nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Angesichts des hohen Nachfragedrucks auf dem Bonner Immobilienmarkt (Wohnen, Büronutzung, Dienstleistungen) ist eine Rechtfertigung der Ausübung durch die Stadt Bonn grundsätzlich gegeben. Ein Käufer kann die Ausübung jedoch abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages hierzu verpflichtet. Vorrangiges Ziel der Stadt Bonn ist es, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste Fläche den Zielen der politischen Beschlüsse entsprechend einer gemischten Nutzung aus Wohnen, studentischem Wohnen und Büro / Dienstleistungen zugeführt wird. Sofern sich ein Käufer der Fläche zu einer entsprechenden Nutzung gegenüber der Gemeinde verpflichtet, besteht kein Erfordernis zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Abwendung begründet ein einseitigSeite 4 von 10 Seite 5 verpflichtendes Schuldverhältnis des Käufers mit der Gemeinde und ist nicht von der Zustimmung der Stadt Bonn abhängig. Sofern die in Betracht gezogene städtebauliche Maßnahme der Gemeinde eine Bandbreite zulässiger Vorhaben eröffnet, reicht zur Abwendung des Vorkaufsrechtes eine Selbstverpflichtung zur Realisierung irgendeiner dieser zulässigen Nutzungen aus. Aus diesem Grunde sind die künftig hier vorgesehenen zulässigen Nutzungen in den benannten Beschlüssen vornan bereits beschrieben. (DS-Nrn.: 1912938 bzw. 220458 ). Sofern der zwischen Eigentümer und Käufer vereinbarte Grundstückskaufpreis den Verkehrswert (§ 194) deutlich überschreitet, ist die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch befugt, den von ihr im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechtes zu zahlenden Preis für das Grundstück zu ändern. Anders als bei der Ausübung von Vorkaufsrechten für Flächen öffentlicher Zweckbestimmung, die ggfls. enteignet werden können, ist hier der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Verkaufsfalls zugrunde zu legen. Nach Beschlussfassung über die neuen städtebaulichen Zielsetzungen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Gesamtplanungsraum „urban dot“ hat sich der Grundstücksmarkt darauf einzustellen, dass für den Teilbereich „ehemaliges Christian-Miesen-Gelände“ des Satzungsgebietes künftig eine Nutzung im Sinne eines Büro- und Wissenschaftscampus mit ergänzender Wohnnutzung und für den Teilbereich „ehemals Lubig“ gefördertes studentisches Wohnen mit Serviceangeboten im Erdgeschoss sowie einem Discounter mit maximal 800 m² Verkaufsfläche erfolgen soll. Das Vorkaufsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn entsprechende Ankaufmittel vorhanden sind. Für die Ausübung des Vorkaufsrechtes steht nur ein gesetzlich vorgegebener Zeitraum von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den Eigentümer zur Verfügung. In diesem Zeitraum ist eine Entscheidung der zuständigen politischen Gremien der Stadt über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen und das Recht gegenüber dem Verkäufer durch Verwaltungsakt auszuüben. Die Stadt Bonn kann das ihr aufgrund der Vorkaufssatzung zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. Hierzu bedarf es keiner besonderen Regelungen in der Vorkaufssatzung. Die Vorkaufssatzung verliert ihre Funktion mit Verwirklichung des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 6719-5. Da der Zeitpunkt dieser Verwirklichung noch unbestimmt ist, wird das Außerkrafttreten der Satzung nicht festgelegt. Der Entwurf der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ist als Anlage beigefügt.Seite 5 von 10 Seite 6 Anlage/n 1 Übersichtsplan Vorkaufsrechtsatzung (öffentlich) 2 Entwurf der Vorkaufrechtssatzung (öffentlich) 3 Übersichtsplan urban dot - Teilfächenübersicht (öffentlich) 4 Übersichtsplan städtebaulicher Entwurf (öffentlich)Seite 6 von 10 Vorkaufsrechtssatzung (Bebauungsplan Nr.. 66771199--55)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung Stadtbezirk Bonn Ortsteil Dottendorf Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..0011..22002233 110000 mSeite 7 von 10 Satzung der Bundesstadt Bonn über ein besonderes Vorkaufsrecht im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dottendorf, für den Bereich zwischen Christian- Miesen-Straße, Heizkraftwerk Süd, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, der Dottendorfer Straße, der Straße In der Raste und der Dottendorfer Straße (Gemarkung Dottendorf, Flur 3, Flurstücksnummern 391, 447, 520, 521, 526, 531, 535, 536, 541, 545, 546, 547, 548, 553, 554, 555, 556, 557, 558 und 562 sowie Gemarkung Dot- tendorf, Flur 4, Flurstücknrn. 189, 280 und 281) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fas- sung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fas- sung folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Bezirksvertretung Bonn hat in ihren Sitzungen am 06.12.2022 und 31.01.2023 beschlossen, für den in § 2 benannten Bereich zwischen der Christian-Miesen- Straße, dem Heizkraftwerk Süd, den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, der Straße in der Raste und Dotten- dorfer Straße die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (Bebauungsplan Nr. 6719-5). Zur Siche- rung der Planung für dieses Gebiet wird für die in § 2 be- zeichneten Flurstücke eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn erlassen. § 2 Das besondere Vorkaufsrecht der Bundesstadt Bonn er- streckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Dottendorf, Flur 3, Flurstücke Nrn. 391, 447, 520, 521, 526, 531, 535, 536, 541, 545, 546, 547, 548, 553, 554, 555, 556, 557, 558 und 562 Gemarkung Dottendorf, Flur4, Flurstücke Nrn. 189, 280 und 281 § 3 (1) In dem in § 2 genannten Gebiet steht der Bun- desstadt Bonn ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Ab- satz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. (2) Der/ Die Eigentümer/innen des unter das Vorkaufs- recht nach dieser Satzung fallenden Flurstücke ist/sind verpflichtet, der Bundesstadt Bonn den Ab- schluss eines Kaufvertrages über ihre Flurstücke unverzüglich anzuzeigen. § 4 Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich be- kanntgemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den Die Oberbürgermeisterin Katja DörnerSeite 8 von 10 Seite 9 von 10 Seite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de