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231600 · Mitteilungsvorlage

Erneuerung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-1 „Im Bendel“, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord

Nummer
231600
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
04.09.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 26.09.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231600
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erneuerung des Beschlusses zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6817-1 „Im Bendel“,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-
Nord
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
26.09.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22.08.2023 nach vorheriger
Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (09.08.2023) und dem
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.08.2023) den erneuten
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1, „Im Bendel“ (DS-
Nr. 231103) unter nachfolgenden Maßgaben beschlossen:
1. Der Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft
und Arbeit (AEIWWA) wird im Rahmen einer Mitteilungsvorlage über die
Beschlussfassung informiert.
2. Für das Plangebiet wird zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit durch
Einsparung von Ressourcen folgendes berücksichtigt:
Bestandsqualifizierung durch eine mehrfache Innenentwicklung mit
baulicher Verdichtung bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von
Grünvolumen und Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im
Einklang mit den Leitbildern für Klimaschutz und Klimaanpassung.
3. Die Verwaltung möge prüfen, ob im Rahmen des § 15
Baunutzungsverordnung oder anderer Vorschriften, die Bebauung des
Gebietes mit Bürogebäuden, jenseits der Verwaltungsgebäude für die
Gewerbebetriebe, ausgeschlossen werden kann.
Entsprechend dem Beschlusspunkt 1. wird der Ausschuss für Europa,
Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit über den erneuten
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1 in Kenntnis
gesetzt. Die Verwaltungsvorlage hat den folgenden Inhalt:
Beschlussvorschlag
Der Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom
03.05.2017 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6817-1 „Im Bendel“ für ein
Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen
Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs
Ziegelei“ gemäß § 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) als Änderung derSeite 1 von 10
Seite 2
Bebauungspläne Nrn. 8017-15 und 8017-24 wird erneut gefasst.
Begründung
Plangebiet:
Das Plangebiet befindet sich im Gewerbegebiet „Bad Godesberg - Nord“
zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße und der Straße „An
Brenigs Ziegelei“ im Ortsteil Godesberg-Nord. Das Gebiet ist geprägt durch
gewerbliche Nutzungen, es finden sich jedoch auch verschiedene
Einzelhandelsnutzungen (Discounter) an der Straße „Im Bendel“ sowie
Wohnnutzungen entlang der Pionierstraße. Des Weiteren befindet sich im
Plangebiet an der Friesdorfer Straße ein Kindergarten. Es ist somit im
Plangebiet eine historisch gewachsene Gemengelage entstanden, welche eine
städtebauliche Ordnung vermissen lässt und aus immissionsschutzrechtlichen
Gründen (Lärm) Konfliktpotenzial birgt, auch in Bezug auf die südlich und
westlich des Plangebietes gelegenen Wohngebiete. Im Norden und Osten des
Plangebietes setzt sich eine überwiegend gewerbliche Nutzung fort.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn weist das Plangebiet als
„Gewerbliche Baufläche“ aus. Verbindliches Planungsrecht besteht im
Plangebiet bisher überwiegend in Form des Text-Bebauungsplans Nr. 8017-15.
Entlang der Straße „An Brenigs Ziegelei“ gibt der Bebauungsplan Nr. 8017-24
das Planungsrecht vor.
Der Text-Bebauungsplan Nr. 8017-15 schließt in seinem Geltungsbereich
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten
Sortimenten aus, um schädliche Auswirkungen auf das Godesberger Zentrum
und das Ortsteilzentrum Friesdorf, die die wohnungsnahe Versorgung der
Bevölkerung sicherstellen, zu verhindern. Die bereits im Plangebiet ansässigen
Discounter und sonstigen Einzelhandelsbetriebe genießen dabei einen
erweiterten Bestandsschutz, so dass ihr Bestand und ihre weitere
bedarfsgerechte Entwicklung gesichert ist. Weitergehende Festsetzungen
hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Text-Bebauungsplan Nr. 8017-
15 nicht. Eine künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher in einem
Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der
Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Der
Bebauungsplan Nr. 8017-24 setzt den von der Aufstellung betroffenen Bereich
als Gewerbegebiet in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise fest. Die
Grundflächenzahl beträgt 0,8, die Geschossflächenzahl 2,0. Zulässig sind nur
Flachdächer. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze ist ein 10 m breiter
Streifen mit Bäumen zu pflanzen.
Die Nutzung im Gewerbegebiet wird derart eingeschränkt, als nur solche
Anlagen und Betriebe zulässig sind, für die der Nachweis erbracht wird, dass
der von ihnen ausgehende Lärm an den Baulinien bzw. Baugrenzen der
benachbarten WA-Gebiete 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht nicht
überschreiten (Nachtzeit = 22.00 bis 7:00 Uhr). Zulässig sind nur solche
Anlagen, die keine verfahrenstechnisch bedingten Ableitungen an Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Stäuben (Ruß) und Aerosolen (ausgenommen
Heizungsanlagen) sowie spürbare Erschütterungen verursachen.
Planungsanlass und Planungsablauf:Seite 2 von 10
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Flächenmäßig wird ein Großteil der gewerblich genutzten Plangebietsfläche
von nur einem einzelnen Gewerbebetrieb in Anspruch genommen.
In der Vergangenheit gab es bereits im Umfeld des Plangebietes
Bestrebungen, vorhandene und planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen
wohnbaulich „umzunutzen“. So auch für den Standort des im Plangebiet
befindlichen großflächigen Gewerbebetriebes. Bereits im Jahre 2016 zeichnete
sich die Freisetzung dieses Gewerbegrundstücks, welches gegebenenfalls für
eine wohnbauliche Nutzung geeignet wäre, ab. Erste Vorüberlegungen von
Investorenseite hatten zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8017-15 als einfacher Bebauungsplan
keine Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist
unter Berücksichtigung der vorhandenen Gemengelage zukünftig eine
wohnbauliche Entwicklung im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine
solche Entwicklung hin zu einer Wohnbebauung würde jedoch u.a. das bereits
bestehende Konfliktpotenzial zwischen Wohnen und Gewerbe hinsichtlich der
Problematik Lärm noch einmal verschärfen. Darüber hinaus würde eine der
letzten im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbeflächen für eine
gewerbliche Nutzung verloren gehen.
Bereits in den Jahren 2016 / 2017 wurde es aufgrund der beschriebenen
Gemengelage und vor dem Hintergrund der damals sich abzeichnenden
Entwicklungen im Plangebiet für die weitere städtebauliche Entwicklung und
Ordnung als erforderlich erachtet, für den Bereich zwischen Friesdorfer Straße,
Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ einen
Bebauungsplan aufzustellen. Eine weitere wohnbauliche Entwicklung im
Plangebiet hätte zum einen zu einer Verfestigung der Gemengelage beitragen
und das bestehende Konfliktpotenzial zwischen den Nutzungen Wohnen und
Gewerbe verschärfen können. Zum anderen hätte diese Entwicklung den
Verlust von Gewerbeflächen zur Folge gehabt. Vor diesem Hintergrund fasste
der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn am
03.05.2017 nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und
Arbeitsförderung (18.01.2017) und in der Bezirksvertretung Bad Godesberg
(08.03.2017) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1
als Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. (DS-Nr. 1613716).
Zwischenzeitlich hat der das Plangebiet flächenmäßig dominierende
Gewerbebetrieb die Einstellung der Produktion am Standort bekanntgegeben.
Ein Antrag auf Abbruch weiter Teile der dort vorhandenen Bausubstanz wurde
zwischenzeitlich bei der Verwaltung eingereicht. Insofern kann davon
ausgegangen werden, dass das Gewerbegrundstück in absehbarer Zeit einer
Nachfolgenutzung zugeführt werden soll.
Prinzipiell kann die Gemeinde, um mögliche, den städtebaulichen Zielen für
den Bereich entgegenstehende Planungsabsichten zu verhindern, gemäß § 14
Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre
u.a. mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Sofern keine
Veränderungssperre erlassen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben
sind, kann nach § 15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit von
Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt
werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.Seite 3 von 10
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Nach aktueller Rechtsprechung muss einer Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB und damit auch einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15
BauGB eine sicherungsfähige, d.h. eine erforderliche und hinreichend
bestimmte städtebauliche Planung zu Grunde liegen. Die Planung hat ein
Mindestmaß dessen erkennen zu lassen, was Inhalt des zu erwartenden
Bebauungsplanes sein soll. Nach richterlicher Auffassung muss die Gemeinde
zum Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung
eines Baugesuches zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen
Nutzung (z.B. Baugebietstyp, festsetzbare Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1 bis
2aBauGB) sowie Vorstellungen über das Maß der baulichen Nutzungen ins
Auge gefasst haben.
Unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung sollen die für das
Plangebiet beabsichtigten städtebaulichen Ziele, die bereits im Jahre 2017 im
Rahmen der Fassung des Aufstellungsbeschlusses formuliert wurden, im
Folgenden weiter konkretisiert und hierauf basierend der Beschluss über die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1 erneut gefasst werden.
Der Bebauungsplan soll gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch als einfacher
Bebauungsplan aufgestellt werden.
Planungsziele:
Auch wenn die Stadt Bonn überwiegend dienstleistungsorientiert geprägt ist,
hat das produzierende Gewerbe sowie das Handwerk aus strukturpolitischen
und beschäftigungsrelevanten Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. So
gewährleistet das produzierende Gewerbe beispielsweise ein breites Spektrum
an Arbeitsplätzen etwa in der Fertigung. Außerdem sind viele Bonner
Industrieund Gewerbebetriebe führend auf nationalen und internationalen
Märkten. Ziel ist es daher, auch künftig attraktive Gewerbeflächen für
Ansiedlung, Expansion und Verlagerung von Gewerbebetrieben und
Handwerksunternehmen anbieten zu können. Weil Flächenpotenziale auf dem
Stadtgebiet jedoch knapp sind, steht der Gewerbeflächenbedarf meist in
Konkurrenz zum Wohnraumbedarf sowie zu Büro- und Handelsnutzungen.
Daher liegt neben der Entwicklung neuer Gewerbeflächen ein besonderer
Fokus auf der Sicherung vorhandener Gewerbegebiete sowie der Aktivierung
von untergenutzten Flächenpotenzialen.
Bereits im Jahre 2018 untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und
Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von dem Büro Stadt- und
Regionalplanung Dr. Jansen GmbH die Bedarfe an Gewerbe- und
Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche
Potenzialflächen (vgl. DS-Nr. 1810933). Im Ergebnis ist für die Bundesstadt
Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet bereits heute und dementsprechend auch
künftig nicht ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um
die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die
Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und
konkurrierende Nutzungen wie Wohnen und Dienstleistungen regelmäßig die
originären gewerblich-industriellen Standorte belegen und überformen. Dies hat
zur Folge, dass es maßgebliche Engpässe in der Flächendisposition für
Gewerbe- und Industriebetriebe gibt und relevante Unternehmen aufgrund
dessen abwandern. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist eine
Sicherung der Gewerbe- und Industrieflächen unerlässlich.Seite 4 von 10
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Um die bestehende Gewerbeflächenknappheit abzumildern und mittelfristig
auch wieder Gewerbeflächennachfragen von Unternehmen bedienen zu
können, verfolgt die Stadt Bonn eine 3-Baustein-Strategie mit den Bausteinen
Entwicklung neuer städtebaulicher Potenzialflächen und Flächenreaktivierung,
Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Rahmen von
Kooperationsmodellen (Zwischenstufe) und Interkommunale
Gewerbeflächenentwicklung im Sinne des Regionalplans (siehe Kap. II.5
Jahreswirtschaftsbericht 2022 der Bundesstadt Bonn).
Neben der Entwicklung neuer städtischer Gewerbegebiete wird auch die
Weiterentwicklung und Qualifizierung von Gewerbegebieten im Bestand in
Zukunft verfolgt. So soll im Einzelnen für das Gewerbegebiet Bad Godesberg -
Nord im Hinblick auf die Bestandsqualifizierung die Möglichkeit einer
mehrfachen Innenentwicklung untersucht werden, die neben einer baulichen
Verdichtung bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen die
Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im Einklang mit den Leitbildern
für Klimaschutz und Klimaanpassung vorsehen soll.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes befindet sich im
Gewerbegebiet „Bad Godesberg - Nord“ und soll als Bestandteil dieses
Gewerbegebietes entsprechend der allgemeinen Planungsziele der Stadt Bonn
für Gewerbeflächen in seiner Funktion erhalten werden. In diesem Kontext ist
eine mögliche Umwandlung bestehender gewerblich genutzter Flächen in
Wohnbauland kontraproduktiv und eine planerische Sicherung der
bestehenden Gewerbeflächen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans
angezeigt.
Neben allgemeinen Ausführungen zum Gewerbeflächenbedarf untersuchte der
Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ bereits die
einzelnen im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbegebiete. So empfahl
das Gutachten für das Gewerbegebiet Bad Godesberg - Nord insbesondere,
die gewerbliche Perspektive für das innerhalb des Bebauungsplangebietes
liegende, in Freisetzungsprozess befindliche Gewerbegrundstück langfristig
aufrecht zu halten. Aufgrund der integrierten Lage und der unmittelbaren
Nachbarschaft zu empfindlichen Nutzungen (Wohnen) sei nach gutachterlicher
Einschätzung allerdings davon auszugehen, dass eine industrielle
Folgenutzung nur unter besonderen Auflagen realistisch sei. Insofern wurden
gutachterlich Grundstücksgrößen vorgeschlagen, die für Handwerksbetreibe
sowie für kleine bis mittlere Gewerbebetriebe geeignet sind.
Allgemein hat das Gutachten die Standortvoraussetzungen für das
Gewerbegebiet Bad Godesberg - Nord als gut eingestuft, wonach eine
gewerbliche Folgenutzung ohne Weiteres umsetzbar sein dürfte.
Vor dem dargelegten Hintergrund soll das Plangebiet als Gewerbegebiet (GE)
ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der innerhalb des Plangebietes
und unmittelbar angrenzend vorhandenen Wohnnutzungen ist das Gewerbe
jedoch im Hinblick auf die von hier ausgehenden Emissionen in der Nutzung
einzuschränken. So soll die gewerbliche Nutzung auf solche Betriebe
beschränkt werden, die nicht erheblich belästigend sind und damit das Wohnen
nicht wesentlich stören.
Im Weiteren sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Ziele des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen. Das BonnerSeite 5 von 10
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Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK), das im Juni 2008 beschlossen
(DS-Nr.: 0811198) und im Dezember 2012 überarbeitet wurde (DS-Nr.:
113540EB22), berücksichtigt die Zielsetzungen der Landesplanung
(Landesentwicklungsplan NRW) und der Regionalplanung (Regionalplan für
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg). Die
Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn als
Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der
Einkaufsbereiche in der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der
Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen
zentralen Bereichen sind die vorrangigen Ziele des Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes. In städtebaulich nicht integrierten Lagen sind
Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben zu vermeiden. Mit diesem
städtebaulichen Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die
äußerst dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere
auf die generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten
Standorten. Folge ist neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte,
Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit
für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft vor allem die Gefährdung der
wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger,
multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich
erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und
Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseits
die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die
Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen
funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden.
Das BEZK stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale
Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen
Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und
Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel
mit nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
Ergänzung zu den definierten A- (Innenstadt) und B- (Stadtbezirke) Zentren
angesiedelt werden kann (Eignungsflächen) und formuliert eine spezifische
Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente und der
nichtzentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, den das Bonner
Einzelhandelsund Zentrenkonzept als Eignungsfläche für großflächigen, nicht
zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel einstuft.
Die Zielaussagen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für das hier
festzusetzende Gewerbegebiet (Eignungsfläche) sind in nachfolgender Tabelle
zusammengefasst:Seite 6 von 10
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Gewerbegebiet
(hier: Eignungsfläche für nicht-zentren- und nicht- nah-
versorgungsrelevanten Einzelhandel)
Verkaufs-
fläche
(VK)
z/nv
zentren- u. nahversorgungs-
relevant
nicht z/nv
nicht-zentren- u. nicht-
nahversorgungsrelevant
großflächig
> 800 m²
Grundsätzlich keine Zu-
lassung, da kein Zentrum
(A- oder B-Zentrum, und
auch kein C- oder D-
Zentrum für eine Aus-
nahme) vorliegt
z: Zulassung außerhalb der
abgegrenzten Zentren aus-
nahmsweise, falls nicht mit
einer spürbaren Beeinträch-
tigung der benachbarten
zentralen Bereiche gerech-
net werden muss (Kriterien
werden hier nicht erfüllt)
nv: Zulassung außerhalb
der abgegrenzten Zentren
ausnahmsweise, falls Krite-
rien für Einzelstandorte er-
füllt werden (Kriterien wer-
den hier nicht erfüllt)
Zulässig, da Eignungsfläche,
dabei zentrenrelevante Rand-
sortimente nur bis 10 % und
max. 800 m² VK absolut
nicht
großflächig
< 800 m²
Grundsätzlich keine Zu-
lassung, da kein Zentrum
(A-, B-, C- oder D-
Zentrum) vorliegt
z: Zulassung außerhalb der
abgegrenzten Zentren aus-
nahmsweise, falls nicht mit
einer spürbaren Beeinträch-
tigung der benachbarten
zentralen Bereiche gerech-
net werden muss
nv: Zulassung außerhalb
der abgegrenzten Zentren
ausnahmsweise, falls Krite-
rien für Einzelstandorte er-
füllt werden (Kriterien wer-
den hier nicht erfüllt)
Zulässig
Entsprechend den vorgenannten Entwicklungszielen soll für das gesamte
Plangebiet festgesetzt werden, dass Einzelhandelsbetriebe oder sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher
grundsätzlich - aber nicht ausnahmslos - nicht zulässig sind, sofern sich das
Kernsortiment aus zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten der
Bonner Sortimentsliste zusammensetzt.
Zentrenrelevante Randsortimente von Einzelhandelsbetrieben sollen zulässigSeite 7 von 10
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sein, sofern diese in direktem Bezug zum Kernsortiment stehen und die
Verkaufsfläche dieser Sortimente 10 % der gesamten Verkaufsfläche des
jeweiligen Betriebes, jedoch nur bis maximal 800 m², nicht überschreiten.
Nahversorgungsrelevante Randsortimente sollen unzulässig sein.
Verkaufsflächen an letzte Verbraucher von Handwerks-, produzierenden und
weiterverarbeitenden Betrieben mit betriebsbezogenem zentrenrelevanten
Einzelhandel (Annexhandel) sollen ausnahmsweise bis maximal 800 m² pro
Betrieb zulässig sein, wenn eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb
besteht und diese im betrieblichen Zusammenhang errichtet werden, sowie
eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb
gegeben ist. Diese Ausnahme gilt nicht für nahversorgungsrelevante
Sortimente.
Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben.
Genannte Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden und auf
geänderte rechtliche und wirtschaftsstrukturelle Rahmenbedingungen sowie
Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden (DS-Nr.: 202307).
Die Fortschreibung ist in vier wesentliche Abschnitte unterteilt. Mitte 2023
wurde die zweite, die Analysephase gestartet(DS-Nr.: 230488). Inwieweit die
Ergebnisse der Fortschreibung in das Bauleitplanverfahren eingearbeitet
werden können, bleibt abzuwarten.
Im weiteren Planverfahren ist zu prüfen, ob für das Plangebiet Möglichkeiten
einer mehrfachen Innenentwicklung bestehen, die neben einer baulichen
Verdichtung bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen die
Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im Einklang mit den Leitbildern
für Klimaschutz und Klimaanpassung vorsehen.
Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren
Grundstücksflächen und über Verkehrsflächen soll der einfache
Bebauungsplan nicht enthalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben soll sich in
Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 8 (Gewerbegebiete)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) - unter Feinsteuerung im Hinblick auf
Lärmemissionen und Einzelhandelsnutzungen - und im Übrigen nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) richten.
Verfahrensvorschlag:
Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
aufgestellt werden, da sich mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets der sich
aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Auf eine frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13
Abs. 2 Ziffer 1. Baugesetzbuch verzichtet werden. Die Öffentlichkeit und die
Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs.
2 Baugesetzbuch ausreichend Gelegenheit haben, sich über die Ziele der
Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Bei
Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, ist eine
förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die Erarbeitung eines
Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen
nicht erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte wurden dennoch im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die
Planung eingestellt.Seite 8 von 10
Seite 9
Anlage/n
1 Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 6817-1 (öffentlich)Seite 9 von 10
Bebauungsplan Nr.. 66881177--11
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Godesberg--Nord
Maßstab 11:: 55000000 Datum:: 1166..0066..22002233
115500 m 330000 mSeite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 18:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de