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231597 · Beschlussvorlage

9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)

Nummer
231597
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231597
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
9.Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.10.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 18.08.2023
(Drucksachen AöR-23044 und AöR-23057 Niederschrift) hinsichtlich der
9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) zur
Kenntnis.
2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 9.Satzung zur Änderung der
Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2024 zu
veröffentlichen.
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die
Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen
Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den
Weisungen des Rates.
Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Abfallbehälter (§ 11)
100 L Tonne wird ab 2024 nicht mehr neu angeboten. Diese Größe wird nur
von einem Hersteller als Sonderanfertigung mit einer MindestabnahmemengeSeite 1 von 56
Seite 2
produziert, was im Vergleich zu anderen gängigen Tonnen zur teuren
Beschaffung führt. Die vorhandenen 100 L Tonnen können bis zum Verschleiß
genutzt werden.
Sperrmüll (§ 13)
Gem. § 13 Abs. 3 S. 2 AbfS gibt es zusätzlich zu den 3 festen Abfuhrterminen
eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr, die ohne Erhebung einer zusätzlichen
Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten wird. Die Terminvereinbarung
hierzu wird allen Haushalten in Bonn zugänglich gemacht und ist damit ab dem
01.01.2024 nicht nur den Eigentümern oder Hausverwaltungen vorbehalten,
wie es bisherige Praxis war.
Bau- und Abbruchabfälle (§ 21)
Die Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR wird ab
2024 ausgeschlossen. Die privaten Haushalte können haushaltsübliche
Mengen an Bau- und Abbruchabfällen an den Wertstoffhöfen weiterhin
kostenpflichtig abgeben. Zur Begründung:
Die kommunalen Wertstoffhöfe sollen und können grundsätzlich nur kleine
Mengen an haushaltsüblichen Abfällen annehmen. Die Bau- und
Abbruchabfälle sind gem. § 3 Abs. 5a Satz 2 Buchst. f) KrWG keine
Siedlungsabfälle und überwiegend dem gewerblichen Bereich zuzuordnen.
Hierfür gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die für bestimmte Bau-
und Abbruchabfälle getrennte Sammlung, Beförderung und vorrangige
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Zuführung zum Recycling vorsieht
(§§ 8, 9 GewAbfV).
Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die
durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von
diesem entsorgt werden, sind dagegen keine Abfälle aus privaten
Haushaltungen i.S. der GewAbfV, sondern entweder gewerbliche
Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 GewAbfV oder Bau- und Abbruchabfälle nach §
2 Nr. 7. GewAbfV. Als solche müssen sie direkt zu einer Verwertungsanlage für
Bau- und Abbruchabfälle geliefert werden.
Am 01.08.2023 ist außerdem die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
als Teil der MantelVO in Kraft getreten. Eines der wesentlichen Ziele der
Verordnung ist die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen.
Die Verwerter von Bau- und Abbruchabfällen kontrollieren bereits jetzt die
Anliefermengen, die an den Wertstoffhöfen gesammelt werden, zunehmend
strenger und reklamieren die verunreinigten Mengen. Diese können dann nur
als Baugemisch an einer Deponie entsorgt werden. Die Entsorgung des
Baugemischs ist aktuell ca. 4 x teurer als die Verwertung des (reinen)
Bauschutts. Dies fällt zur Lasten der bonnorange AöR und damit der
Gebührenzahler.
Nur wenn Eigentümer*innen oder Mieter*innen einer Immobile eine
Renovierung bzw. Reparatur selbständig durchführen, handelt es sich um
Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Konsequenz, dass die GewAbfV
keine Anwendung findet. Hier können keine besonderen Fachkenntnisse zurSeite 2 von 56
Seite 3
Handhabung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen vorausgesetzt
werden. Die Entsorgung erfolgt daher nach den Bestimmungen des KrWG. Für
diese Bau-und Abbruchabfälle aus privaten Haushalten (z.B. Waschbecken,
Fliesen, Tapeten) hält die bonnorange AöR die Sammelkapazitäten an den
Wertstoffhöfen weiterhin bereit.
Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) (§ 23 alt)
§ 23 „Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn)“ und das Verfahren mit der
schriftlichen Genehmigung durch die bonnorange AöR für die Anlieferung von
Abfällen, die nicht stofflichen verwertet werden können, bei der MVA Bonn,
entfällt.
Die Grundlage für dieses Verfahren bildete eine Regelung zwischen der Stadt
Bonn (Amt 70) und der MVA Bonn aus dem Vertrag vom 01.07.1996. Dieser ist
im Zuge der Gründung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-
Kooperation“ REK) 2009 durch die Zweck-verbandssatzung und die
Abfallsatzung REK gegenstandslos geworden. Es besteht weder eine
vertragliche/gesetzliche noch eine praktische Notwendigkeit zur
Aufrechterhaltung dieser Bestimmung. Diese Anlieferungen werden durch die
MVA Bonn eigenständig geregelt.
Wertstoffhöfe (§ 23 neu)
§ 23 wird in „Wertstoffhöfe“ umgewandelt.
Die beiden Wertstoffhöfe der bonnorange AöR sind ein fester und wichtiger
Bestandteil der städtischen Entsorgungsstruktur und Annahmestellen für
zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Wertstoffe und Abfälle aus dem
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn. In der bisherigen Abfallsatzung werden sie
jedoch kaum erwähnt. Der neue § 23 „Wertstoffhöfe“ enthält neben den
jeweiligen Adressen auch die grundsätzlichen Regelungen zur Anlieferung.
Anlage zu § 4 Abs. 1 / Katalog mit Abfallschlüsselnummern
Die Liste mit den Abfallschlüsselnummern wird entsprechend den
Genehmigungen der Bezirksregierung Köln vervollständigt.
Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen und
Neuformulierungen zur Klarstellung bzw. Präzisierung.
Die Begründungen der Änderungen sind im Einzelnen der Anlage 1 (Synopse /
AöR-23044) zu entnehmen.
Anlage/nSeite 3 von 56
Seite 4
1 AöR-23044 (öffentlich)
2 AöR-23057 Niederschrift (öffentlich)
3 9_Satzung z Änd d Abfallsatzung (öffentlich)
4 Synopse Abfallsatzung (öffentlich)
5 Volltext_Nichtamliche Lesefassung Abfallsatzung (öffentlich)Seite 4 von 56
AöR Verwaltungsrat
Beschlussvorlage AöR-23044 Drucksache
3 Anlage(n)
18.08.2023 Sitzungstermin
TOP 1.4.2 9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung - AbfS -)
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschlussvorschlag
Die 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) –
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) wird in der als AöR-23044
Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. AöR-23044 Anlage 1 enthält die Gegenüberstellung der
alten und neuen Fassung (Synopse). AöR-23044 Anlage 3 enthält eine nichtamtliche Lesefassung.
Sachverhalt
Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Abfallbehälter (§ 11)
Die 100-Liter-Tonne wird ab 2024 nicht mehr neu angeboten. Diese Größe wird nur von einem Her-
steller als Sonderanfertigung mit einer Mindestabnahmemenge produziert, was im Vergleich zu ande-
ren gängigen Tonnen zur teuren Beschaffung führt. Die vorhandenen 100-Liter-Tonnen können bis
zum Verschleiß genutzt werden.
Sperrmüll (§ 13)
Gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 AbfS gibt es zusätzlich zu den drei festen Abfuhrterminen eine weitere Sperr-
müllabfuhr im Jahr, die ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten
wird. Die Terminvereinbarung hierzu wird allen Haushalten in Bonn zugänglich gemacht und ist damit
ab dem 01.01.2024 nicht nur den Eigentümern oder Hausverwaltungen vorbehalten, wie es bisherige
Praxis war.
Die allen Haushalten zugängliche Terminvereinbarung soll ab dem 01.01.2024 als Pilotprojekt erfolgen.
Nach einem Jahr erfolgt eine Evaluierung der Regelung; die Ergebnisse werden dem Verwaltungsrat
vorgelegt. Bis zu einer Beschlussfassung zum dauerhaften Angebot dieses 4. Sperrmülltermins bzw.
einer anderweitigen Regelung wird das Pilotprojekt weitergeführt.
Bau- und Abbruchabfälle (§ 21)
Die Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe an
den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR wird ab 2024 ausgeschlossen. Die privaten Haushalte können
haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen an den Wertstoffhöfen weiterhin kostenpflichtig
abgeben.Seite 5 von 56
AöR Verwaltungsrat
Zur Begründung:
Die kommunalen Wertstoffhöfe sollen und können grundsätzlich nur kleine Mengen an haushaltsübli-
chen Abfällen annehmen. Die Bau- und Abbruchabfälle sind gem. § 3 Abs. 5a Satz 2 Buchst. f) KrWG
keine Siedlungsabfälle und überwiegend dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Hierfür gilt die Ge-
werbeabfallverordnung (GewAbfV), die für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennte Sammlung,
Beförderung und vorrangige Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Zuführung zum Recycling vor-
sieht (§§ 8, 9 GewAbfV).
Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetrei-
benden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von diesem entsorgt werden, sind dagegen keine
Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S. der GewAbfV, sondern entweder gewerbliche Siedlungsabfälle
nach § 2 Nr. 1 GewAbfV oder Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 7. GewAbfV. Als solche müssen
sie direkt zu einer Verwertungsanlage für Bau- und Abbruchabfälle geliefert werden.
Am 01.08.2023 tritt zusätzlich die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Teil der MantelVO in
Kraft. Eines der wesentlichen Ziele ist die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen.
Die Verwerter von Bau- und Abbruchabfällen kontrollieren bereits jetzt die Anliefermengen, die an den
Wertstoffhöfen gesammelt werden, zunehmend strenger und reklamieren die verunreinigten Mengen.
Diese können dann nur als Baugemisch an einer Deponie entsorgt werden. Die Entsorgung des Bau-
gemischs ist aktuell ca. viermal teurer als die Verwertung des (reinen) Bauschutts. Dies fällt zu Lasten
der bonnorange AöR und damit der Gebührenzahler*innen.
Nur wenn Eigentümer*innen oder Mieter*innen einer Immobile eine Renovierung bzw. Reparatur selb-
ständig durchführen, handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, mit der Konsequenz, dass
die GewAbfV keine Anwendung findet. Hier können keine besonderen Fachkenntnisse zur Handha-
bung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen vorausgesetzt werden. Die Entsorgung erfolgt
daher nach den Bestimmungen des KrWG. Für diese Bau-und Abbruchabfälle aus privaten Haushalten
(z.B. Waschbecken, Fliesen, Tapeten) hält die bonnorange AöR die Sammelkapazitäten an den Wert-
stoffhöfen weiterhin bereit.
Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) (§ 23 alt)
§ 23 „Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn)“ und das Verfahren mit der schriftlichen Genehmigung
durch die bonnorange AöR für die Anlieferung von Abfällen, die nicht stofflichen verwertet werden kön-
nen, bei der MVA Bonn, entfällt.
Die Grundlage für dieses Verfahren bildete eine Regelung zwischen der Stadt Bonn (Amt 70) und der
MVA Bonn aus dem Vertrag vom 01.07.1996. Dieser ist im Zuge der Gründung des Zweckverbandes
„Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ REK) 2009 durch die Zweckverbandssatzung und die Abfall-
satzung REK gegenstandslos geworden. Es besteht weder eine vertragliche/gesetzliche noch eine
praktische Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung dieser Bestimmung. Diese Anlieferungen werden durch
die MVA Bonn eigenständig geregelt.
Wertstoffhöfe (§ 23 neu)
§ 23 wird in „Wertstoffhöfe“ umgewandelt.
Die beiden Wertstoffhöfe der bonnorange AöR sind ein fester und wichtiger Bestandteil der städtischen
Entsorgungsstruktur und Annahmestellen für zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Wertstoffe
und Abfälle aus dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn. In der bisherigen Abfallsatzung werden sie
jedoch kaum erwähnt. Der neue § 23 „Wertstoffhöfe“ enthält neben den jeweiligen Adressen auch die
grundsätzlichen Regelungen zur Anlieferung.Seite 6 von 56
AöR Verwaltungsrat
Anlage zu § 4 Abs. 1 / Katalog mit Abfallschlüsselnummern
Die Liste mit den Abfallschlüsselnummern wird entsprechend den Genehmigungen der Bezirksregie-
rung Köln vervollständigt.
Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen und Neuformulierungen zur Klar-
stellung bzw. Präzisierung.
Die Begründungen der Änderungen sind im Einzelnen der Anlage 1 (Synopse/AöR-23044) zu entneh-
men.Seite 7 von 56
Niederschrift vom 18.08.2023
- öffentliche Sitzung -
zugestellt am: xx.08.2023 Drucksachennummer AöR-23057
AöR
18. August 2023 14:00 Uhr 15:15 Uhr
Datum Beginn Ende
bonnorange AöR - Lievelingsweg 110 - 53119 Bonn
KantineSeite 8 von 56
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 18. August 2023 - öffentlich
2
Übersicht
TOP Inhalt Entscheidung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffent-
lich
anerkannt und genehmigt
Anerkennung der Tagesordnung und der ord-
nungsgemäßen Einladung.
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öf-
fentliche Sitzung des Verwaltungsrats am
12.05.2023.
genehmigt, einstimmig
1.3 Dringlichkeitsentscheidungen keine
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Sperrmüllsammlung 2024 Zustimmung, mehrheitlich
bei einer Enthaltung (BBB)
Seite 3
1.4.2 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bon-
norange AöR über die Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)
Zustimmung, einstimmig Seite 3
1.4.3 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bon-
norange AöR über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn
Vertagung mit Maßgabe,
einstimmig
Seite 4
1.5 Mitteilungen
1.5.1 Quartalsbericht 02/2023 Kenntnisnahme Seite 4
1.5.2 Bilanz der Abfallwirtschaft 2022 Kenntnisnahme Seite 4
1.5.3 Zukunft Abfallplaner Kenntnisnahme Seite 4
1.5.4 Stadtweite Sauberkeitsaktion „Bonn Picobello“ Kenntnisnahme Seite 4
1.6 Aktuelle Informationen keine
1.7 Sonstiges entfällt
1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentli-
chen Sitzung
Kenntnisnahme Seite 5Seite 9 von 56
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 18. August 2023 - öffentlich
3
Niederschrift
1 Öffentliche Sitzung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung
Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 18. August 2023 wird einstim-
mig anerkannt.
Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt.
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungs-
rats am 12. Mai 2023
genehmigt, einstimmig
1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
keine
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Sperrmüllsammlung 2024
An der Aussprache beteiligten sich Herr Dr. Weidmann, Herr
von Raußendorf, Herr Gold, Herr Dr. Rutte, Herr Hümmrich
und Herr Münz.
Der Verwaltungsrat bittet die Verwaltung innerhalb des Jahres
2024 konkrete Zahlen vorzulegen, die einen Vergleich der
Sammelarten (feste Termine gemäß Abfallkalender oder auf
Abruf) ermöglichen. Es sollen insbesondere die Mengen (in
Tonnen) pro Mitarbeitenden erfasst werden, die gefahrenen Ki-
lometer, sowie die Kosten pro Termin. Außerdem sollen die
Sammelarten unter dem Aspekt „Energieeffizienz“ betrachtet
und dokumentiert werden.
Zustimmung, mehrheitlich bei Enthaltung BBB
AöR-23043
1.4.2 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange
AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung - AbfS -)
An der Aussprache beteiligten sich Herr Gold, Dr. Weidmann,
Herr Beu, Herr von Raußendorf, und Herr Münz.
AöR-23044Seite 10 von 56
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 18. August 2023 - öffentlich
4
Die Verwaltung wird die gewerblichen Betriebe an den Wertstoff-
höfen mittels Handzetteln / Broschüren über die anstehende
Satzungsänderung informieren.
Zustimmung, einstimmig
1.4.3 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange
AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn
An der Aussprache beteiligten sich Herr Saß, Herr von Rau-
ßendorf, Herr Beu, Frau Polley, Herr Dr. Rutte, Herr Gold, Herr
Hümmrich, Herr Busch, Herr Dr. Weidmann und Herr Münz.
Die Satzung soll nicht ohne die Regelungen zum Winterdienst
auf den Weg gebracht werden. Deshalb soll die Verwaltung er-
mitteln, wie die Satzungstexte in vergleichbaren Städten aus-
gestaltet sind und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung
Lösungsverschläge vorstellen.
vertagt mit Maßgabe, einstimmig
AöR-23045
1.5 Mitteilungen
1.5.1
1.5.2
1.5.3
1.5.4
1.6
1.7
Quartalsbericht 02/2023
Kenntnisnahme
Bilanz der Abfallwirtschaft 2022
Kenntnisnahme
Zukunft Abfallplaner
Kenntnisnahme
Stadtweite Sauberkeitsaktion „Bonn Picobello
Kenntnisnahme
Aktuelle Informationen
keine
Sonstiges
AöR-23046
AöR-23047
AöR-23048
AöR-23049Seite 11 von 56
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 18. August 2023 - öffentlich
5
1.8
Herr Münz berichtet mündlich, dass für 2024 ein Workshop,
vier Sitzungen und Infoveranstaltungen (nur bei Bedarf) ge-
plant werden.
Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung
Kenntnisnahme
AöR-23050
Die öffentliche Sitzung endet um 15:15 Uhr.
Bonn, den 24.08.2023
gez. Wiesner gez. Schneider
Verwaltungsratsvorsitzender SchriftführerSeite 12 von 56
AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt,
18.08.2023
1
9. Satzung zur Änderung der Satzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) -
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung
(Abfallsatzung - AbfS -)
Aufgrund
• der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung,
• des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel
23 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436),
• der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136),
• § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700)
• § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner
Sitzung am 18.08.2023 folgende 9. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen
Abfallsatzung beschlossen:
Art. I
Die Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom
18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2021, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Ziff. 1 / letzter Spiegelstrich
Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet
angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20
KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW:
- schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen
2. § 7 Abs. 2 Satz 6
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG
NRW zu entsorgen.
3. § 10 Abs. 1
Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl, und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und
den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns undSeite 13 von 56
AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt,
18.08.2023
2
Beförderns. Restmüll wird ausschließlich im Vollservice abgeholt.
4. § 11 Abs. 1 Satz 2
Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Abfallbehälter Zulässiges
Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier
40 Liter 40 kg x
60 Liter 40 kg x
80 Liter 40 kg x
120 Liter 48 kg x x x
240 Liter 96 kg x x
660 Liter 264 kg x x x
1.100 Liter 440 kg x x x
Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x
5. § 11 Abs. 1 Satz 3
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 100 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder
110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu
ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden.
6. § 11 Abs. 7
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von
zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu
verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet,
brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an
staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter
eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut
schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die
nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und
dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leicht-
verpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich
die Schüttschwinge gut schließen lässt.
7. § 13 Abs. 3
Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis max.
5 m³ abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange
AöR vereinbart werden.
Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
erfolgt sofern ein Restmüllanschluss gem. § 7 vorliegt und nur in haushaltsüblichen
Mengen bis max. 5 m³.
Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.Seite 14 von 56
AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt,
18.08.2023
3
8. § 18 Abs. 5
Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden
Annahmestellen eingegeben werden:
– Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur
werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
– Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht.
– Wertstoffhöfe (max. 2 m³)
Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege.
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen
durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner
bekannt gegeben.
9. § 19 Abs. 5
Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR
abgegeben werden.
10. § 20 Abs. 2
Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die
verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den
Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das
Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen
Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist
der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
11. § 20 Abs. 3
Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und
eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger
Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die
Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg
begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
in der Bundesstadt Bonn. Die Anliefer*innen erhalten als Nachweis über den Verbleib der
Abfälle einen Übernahmeschein.
12. § 20 Abs. 4
Entfällt
13. § 21
Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen
kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und
Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten
außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung.
Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungs-
betriebe sind von der Annahme ausgeschlossen.Seite 15 von 56
AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt,
18.08.2023
4
14. § 23 Wertstoffhöfe (neu)
(1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe:
- Wertstoffhof Am Dickobskreuz
Immenburgstraße 22, 53121 Bonn
- Wertstoffhof Südstraße
Weststraße 11, 53175 Bonn
Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR.
(2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an
Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
angefallen sind.
(3) Die max. Anliefermenge beträgt 2 m³ pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal
hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden
beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen.
(4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
15. § 32
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der
Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn erhoben.
16. § 33 Abs. 1 Ziff. 2
entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen
sind, in die Abfallbehälter eingibt,
17. § 33 Abs. 1 Ziff. 16
entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den
Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt,
18. § 33 Abs. 1 Ziff. 18
Entfällt
19. Anlage zu § 4 Abs. 1
Ergänzung um Abfallschlüsselnummer
13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit
Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen
16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder
HFKW enthalten
16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallenSeite 16 von 56
AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt,
18.08.2023
5
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16
02 13 fallen
16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 02 15 fallen
16 06 01* Bleibatterien
16 06 02* Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme
derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe
20 01 25 Speiseöle und -fette
Art. II
Artikel I tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den _________________________
gez. Helmut Wiesner
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 17 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
Seite 1 von 12
Alte Fassung (aF) 2023 Neue Fassung (nF) 2024 Grund der Änderung
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR
im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR
im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
(1) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im
Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Abfällen aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m.
§ 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
– Restmüll,
– Bioabfällen, worunter alle im
Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren Abfallanteile zu
verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7
KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll
– Elektro- und Elektronik-Altgeräten
nach dem ElektroG und § 19
dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen in
stationären Sammelstellen
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im
Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Abfällen aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m.
§ 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
– Restmüll,
– Bioabfällen, worunter alle im
Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren Abfallanteile zu
verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7
KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll
– Elektro- und Elektronik-Altgeräten
nach dem ElektroG und § 19
dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen an den
Wertstoffhöfen
AktualisierungSeite 18 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-
zwang
§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-
zwang
(2) […]
Soweit das Einsammeln und Befördern
von Abfällen gem. § 4 durch die
bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind
die Abfälle zu den nach Maßgabe des §
23 von der bonnorange AöR zur
Verfügung gestellten
Abfallentsorgungsanlagen zu bringen.
(2) […]
Soweit das Einsammeln und Befördern
von Abfällen gem. § 4 durch die
bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind
die Abfälle nach den Vorschriften des
KrWG und LKrWG NRW zu entsorgen.
Korrektur der Regelung / der Verweis auf § 23
„Müllverbrennungsanlage“ (alt) entfällt aus
zwei Gründen:
1) MVA Bonn ist keine von der bonnorange
AöR zur Verfügung gestellte
Abfallentsorgungsanlage
2) § 23 aF entfällt (siehe hierzu die
entsprechende Begründung) und damit
auch der Verweis darauf
§ 10 Art § 10 Art
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter,
deren Standplatz auf dem Grundstück
sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der
Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die
Art des Einsammelns und Beförderns.
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter,
deren Standplatz auf dem Grundstück
sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der
Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die
Art des Einsammelns und Beförderns.
Restmüll wird ausschließlich im
Vollservice abgeholt.
Klarstellung
§ 11 Abfallbehälter § 11 Abfallbehälter
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen
Abfälle werden grundsätzlich im
Umleerverfahren mit Abfallbehältern im
Eigentum der bonnorange AöR
abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen
Abfälle werden grundsätzlich im
Umleerverfahren mit Abfallbehältern im
Eigentum der bonnorange AöR
abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
100-Liter-Tonne entfällt und wird nicht mehr
neu angeboten. Diese Größe wird nur von
einem Hersteller als Sonderanfertigung mit
einer Mindestabnahmemenge produziert.Seite 19 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90
Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg)
oder 110 Litern (Zulässiges
Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden
sind, können diese bis zu ihrem
Verschleiß weiterhin genutzt werden.
[…]
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90
Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40
kg), 100 Litern (Zulässiges
Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt
vorhanden sind, können diese bis zu
ihrem Verschleiß weiterhin genutzt
werden.
[…]
Vorhandenen 100-Liter-Tonnen können bis
zum Verschleiß noch genutzt werden.
(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu
behandeln und dürfen nur zur Aufnahme
von zugelassenen Abfällen verwendet
werden. Unzulässig ist es, Abfälle in
Behältern zu verbrennen, einzustampfen,
einzupressen oder einzuschlämmen. Es
ist nicht gestattet, brennende, glühende
oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen. Abfallbehälter sind nur soweit zu
füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen
lassen; sie müssen aus hygienischen
Gründen immer geschlossen werden. Die
nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten
auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße
und dürfen nicht überschritten werden.
Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und
Leichtverpackungs-Behälter des
(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu
behandeln und dürfen nur zur Aufnahme
von zugelassenen Abfällen verwendet
werden. Unzulässig ist es, Abfälle in
Behältern zu verbrennen, einzustampfen,
einzupressen oder einzuschlämmen. Es
ist nicht gestattet, brennende, glühende
oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu
füllen. Größere Mengen an
staubbildenden Abfällen (kalte Asche,
Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die
Abfallbehälter eingefüllt werden.
Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen,
dass ihre Deckel sich gut schließen
lassen; sie müssen aus hygienischen
Gründen immer geschlossen werden. Die
nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten
ErgänzungSeite 20 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt
werden, dass sich die Schüttschwinge gut
schließen lässt.
auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße
und dürfen nicht überschritten werden.
Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und
Leichtverpackungs-Behälter des
Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt
werden, dass sich die Schüttschwinge gut
schließen lässt.
§ 13 Sperrmüll § 13 Sperrmüll
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich
eingesammelt und abgefahren. Die
jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll
werden jährlich im Abfallplaner bekannt
gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im
Jahr wird ohne Erhebung einer
zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich
eingesammelt und abgefahren. Die
jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll
werden jährlich im Abfallplaner bekannt
gegeben.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird
ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr
nach Terminvereinbarung angeboten. Der
Sperrmüll wird in haushaltsüblichen
Mengen bis max. 5 m³ abgeholt. Dieser
Termin kann durch die Haushalte
eigenständig mit der bonnorange AöR
vereinbart werden.
Abholung des Sperrmülls aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen erfolgt sofern ein
Restmüllanschluss gem. § 7 vorliegt und
nur in haushaltsüblichen Mengen bis max.
5 m³.
Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.
Nach dem Beschluss des Verwaltungsrates in
seiner Sitzung am 12.05.2023 wird eine
kostenfreie Sperrmüllabfuhr nach Termin-
vereinbarung allen Haushalten angeboten (1 x
jährlich). Die bisherige Praxis der Termin-
vereinbarung ausschließlich über die
Eigentümer oder die Hausverwaltungen
entfällt. Die Begrenzung auf max. 5 m³ dient
der verlässlichen Tourenplanung mit
Rücksicht auf die Aufnahmekapazitäten der
Müllfahrzeuge.
Die allen Haushalten zugängliche Termin-
vereinbarung soll ab dem 01.01.2024 als
Pilotprojekt erfolgen. Nach einem Jahr erfolgt
eine Evaluierung der Regelung; die Ergebnisse
werden dem Verwaltungsrat vorgelegt. Bis zu
einer Beschlussfassung zum dauerhaften
Angebot dieses 4. Sperrmülltermins bzw. einer
anderweitigen Regelung wird das Pilotprojekt
weitergeführt.
§ 18 Organische Küchen- und
Gartenabfälle
§ 18 Organische Küchen- und
GartenabfälleSeite 21 von 56
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(5) Organische Gartenabfälle können in die
auf den Friedhöfen der Stadt
aufgestellten stationären Grüncontainer
eingegeben werden. Dies gilt nicht für
Grünabfälle aus der gewerblichen Park-
und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur
werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr
gestattet.
An bestimmten Standorten werden
mobile Sammlungen von Gartenabfällen
durchgeführt. Die Standorte und
Sammlungstermine werden jährlich im
Abfallplaner bekannt gegeben.
(5) Organische Gartenabfälle können in
haushaltsüblichen Mengen an folgenden
Annahmestellen eingegeben werden:
– Stationäre Grüncontainer auf den
Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung
ist nur werktäglich von 07.00 bis
20.00 Uhr gestattet.
– Qualifizierte Grünannahmestellen mit
Aufsicht.
– Wertstoffhöfe (max. 2 m³)
Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der
gewerblichen Park- und Gartenpflege.
An bestimmten Standorten werden
mobile Sammlungen von Gartenabfällen
durchgeführt. Die Standorte und
Sammlungstermine werden jährlich im
Abfallplaner bekannt gegeben.
Qualifizierte Grünannahmestellen (GAS) sind
bereits am Friedhof Kottenforst und Friedhof
Mehlem errichtet; GAS in Beuel wird gerade
gebaut. GAS sind optisch vom Friedhof
getrennt, stehen auf befestigten Flächen und
verfügen über Schüttboxen. Jede GAS wird
von jeweils einem Mitarbeiter der bonnorange
AöR betreut. Die Anzahl von GAS wird
sukzessive ausgebaut und die einfachen
Grüncontainer auf den Friedhöfen ersetzt.
§ 19 Elektro- und Elektronikgeräte § 19 Elektro- und Elektronikgeräte
(5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch
bei den Wertstoffhöfen der bonnorange
AöR abgegeben werden:
– Wertstoffhof Am Dickobskreuz,
Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände
der MVA Bonn)
– Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11
(5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch
bei den Wertstoffhöfen der bonnorange
AöR abgegeben werden.
Redaktionelle Änderung / Die Adressen sind
im neu gefassten § 23 „Wertstoffhöfe“ zu
finden.
§ 20 Gefährliche Abfälle § 20 Gefährliche AbfälleSeite 22 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten
sind, sofern deren Rückgabe an die
verkaufenden Stellen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung nicht
möglich ist, bei den Sammelstellen für
gefährliche Abfälle abzugeben. Die
Sammelstellen können mobil oder ständig
ortsgebunden eingerichtet werden. Die
Aufsichtspersonen der Sammelstellen
üben das Hausrecht aus. Ihre
Anweisungen sind zu befolgen,
insbesondere sind die gefährlichen Abfälle
nur an den zugewiesenen Stellen
abzulegen. Minderjährigen unter 14
Jahren ist der Zutritt zu den
Sammelstellen nur in Begleitung eines
Erwachsenen gestattet.
(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten
sind, sofern deren Rückgabe an die
verkaufenden Stellen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung nicht
möglich ist, an den Wertstoffhöfen
abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den
Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus.
Ihre Anweisungen sind zu befolgen,
insbesondere sind die gefährlichen Abfälle
nur an den zugewiesenen Stellen
abzulegen. Minderjährigen unter 14
Jahren ist der Zutritt zu den
Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines
Erwachsenen gestattet.
Die mobile Sammlung existiert seit Anfang
2000er Jahre nicht mehr. Gefährliche Abfälle
können nur an den Wertstoffhöfen abgegeben
werden.
(3) Gefährliche Abfälle (Kleinmengen) aus
Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben können, soweit
sie mit den in Absatz 1 genannten
Abfällen entsorgt werden können und eine
anderweitige ordnungsgemäße
Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach
rechtzeitiger Voranmeldung ausschließlich
bei den beiden ortsgebundenen
Sammelstellen für gefährliche Abfälle
abgegeben werden. Die Kleinmengen sind
auf max. 2.000 kg pro Jahr und als
Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die
Anlieferer erhalten als Nachweis über den
Verbleib der Abfälle einen
Übernahmeschein.
(3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus
Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben können, soweit
sie mit den in Absatz 1 genannten
Abfällen entsorgt werden können und eine
anderweitige ordnungsgemäße
Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach
rechtzeitiger Voranmeldung an den
Wertstoffhöfen gebührenpflichtig
abgegeben werden. Die Kleinmengen sind
auf max. 2.000 kg pro Jahr und als
Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die
Gebühr richtet sich nach der
Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn. Die Anlieferer erhalten als
Nachweis über den Verbleib der Abfälle
einen Übernahmeschein.
PräzisierungSeite 23 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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(3) Die Standorte und Öffnungszeiten werden
jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
Entfällt, da überholt
§ 21 Baustellenabfälle § 21 Bau- und Abbruchabfälle Verwendung des Begriffs „Bau- und
Abbruchabfälle“ gem. KrWG.
Baustellenabfälle sind nach verbrennbaren
und nichtverbrennbaren Abfällen getrennt
abzuliefern.
Haushaltsübliche Mengen an Bau- und
Abbruchabfällen können an den
Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben
werden. Dies gilt ausschließlich für private
Haushalte und Abfälle, die im Rahmen
privater Renovierungen angefallen sind. Für
die Annahme gelten außerdem die
Bestimmungen des § 23 dieser Satzung.
Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen
durch Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe sind von der
Annahme ausgeschlossen.
Änderung der Regelung
Die ausführliche Begründung ist in der
Beschlussvorlage AöR-… zur
Verwaltungsratssitzung am 12.05.2023
enthalten.
§ 23 Müllverwertungsanlage Bonn (MVA
Bonn)
--- § 23 „Müllverwertungsanlage Bonn (MVA
Bonn)“ entfällt / Neuer § 23 „Wertstoffhöfe“
(1) Die nicht der stofflichen Verwertung
zugeführten Abfälle werden in der MVA
Bonn entsorgt. Hier werden die Abfälle
unter Verwertung des bei der
Verbrennung entstehenden Dampfes
behandelt. Die Anlage wird von der
Müllverwertungsanlage Bonn GmbH
betrieben.
---
(2) Jeder Einwohner der Stadt Bonn kann
Abfallstoffe, die nicht gemäß § 4 von der
Entsorgung durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen sind, bei der MVA Bonn
abliefern. Die Benutzung richtet sich nach
der jeweiligen Betriebsordnung. Zur
---Seite 24 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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ordnungsgemäßen Entsorgung ist die Art
der Abfälle (z. B.: Hausmüll,
Baumischabfälle) eindeutig und
zutreffend zu deklarieren.
(3) Die Ablieferung von Abfällen bei der MVA
Bonn ist nur mit einer schriftlichen
Erlaubnis der bonnorange AöR zulässig.
Dies gilt nicht bei Abfallstoffen, die wegen
ihrer geringfügigen Menge und zur
Förderung des Umweltschutzes zu den
Sammelstellen der bonnorange AöR
angefahren werden. Die Erlaubnis der
bonnorange AöR ist bei der Ablieferung
unaufgefordert vorzuzeigen; sie verliert
ihre Gültigkeit, sobald die zugelassene
Wagenladung abgeladen ist.
--- Die Grundlage für dieses Verfahren bildete
eine Regelung zwischen der Stadt Bonn (Amt
70) und der MVA Bonn aus dem Vertrag vom
01.07.1996. Dieser ist im Zuge der Gründung
des Zweckverbandes „Rheinische
Entsorgungs-Kooperation“ REK) 2009 durch
die Zweckverbandssatzung und die
Abfallsatzung REK gegenstandslos geworden.
Es besteht weder vertragliche/gesetzliche
noch eine praktische Notwendigkeit zur
Fortführung dieser Regelung und der
Aufgabenerledigung durch die bonnorange
AöR. Diese Anlieferungen werden durch die
MVA Bonn eigenständig geregelt.
(4) Die bonnorange AöR kann die
Ablieferung untersagen, wenn die
Entsorgung wegen der Menge oder Art
der Abfallstoffe erhebliche
Schwierigkeiten bereitet oder besondere
Maßnahmen erfordert, für die die
technischen Voraussetzungen nicht
gegeben sind. Es kann der Nachweis
verlangt werden, dass die Abfallstoffe für
die Umwelt unschädlich sind.
--- s.o.
(5) Der aufsichtsführende Mitarbeiter der
MVA Bonn oder der bonnorange AöR übt
das Hausrecht aus. Seine Anweisungen
sind zu befolgen, insbesondere sind die
Abfälle an den zugewiesenen Stellen
--- s.o.Seite 25 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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abzuliefern. Minderjährigen unter 14
Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung
eines Erwachsenen gestattet.
§ 23 Müllverwertungsanlage Bonn (MVA
Bonn) (s. Anm. oben)
§ 23 Wertstoffhöfe § 23 wird neu gefasst
(1) Die bonnorange AöR unterhält zwei
Wertstoffhöfe:
- Wertstoffhof Am Dickobskreuz
Immenburgstraße 22, 53121 Bonn
- Wertstoffhof Südstraße
Weststraße 11, 53175 Bonn
Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für
die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR.
(2) An den Wertstoffhöfen werden
ausschließlich haushaltsübliche Mengen
an Wertstoffen und Abfällen
angenommen, die auf dem Gebiet der
Bundesstadt Bonn angefallen sind.
(3) Die max. Anliefermenge beträgt 2 m³ pro
Anlieferung und Tag. Das
Aufsichtspersonal hat das Recht, das
Abladen von größeren Mengen zu
verweigern und die Anliefernden beim
wiederholten Erscheinen am selben Tag
abzuweisen.
(4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen
Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach
der Gebührenordnung über die
Die Begrenzung und Durchsetzung des
Hausrechts sind aus den folgenden Gründen
notwendig:
- Durch die BZR Köln genehmigte
Lagerkapazitäten für gefährliche und nicht
gefährliche Abfälle für beide Wertstoffhöfe
werden durch mehrfache Anlieferungen
und größere Mengen schnell überschritten.
- Es ist eine missbräuchliche Nutzung derSeite 26 von 56
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Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn.
Wertstoffhöfe durch die gewerblichen
Betriebe vorhanden. Aufgrund der
niedrigen Annahmeentgelten (im Vergleich
zu den Nachbarnkommunen oder
privatwirtschaftlichen Annahmestellen
insbesondere im Bereich von Bau- bzw.
Abbruchabfällen) fahren regelmäßig
Fahrzeuge mit deutlich mehr als erlaubten
2 m³ und auch mehrmals am Tag vor.
§ 32 Gebühren § 32 Gebühren
Für die Benutzung der öffentlichen
Einrichtung der Abfallentsorgung werden von
der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn erhoben.
Für die Benutzung der öffentlichen
Einrichtung der Abfallentsorgung werden von
der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
in der Bundesstadt Bonn erhoben.
Redaktionelle Änderung / Streichung einer
Doppelnennung
§ 33 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der durch Bundes- oder
Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
[…]
2. entgegen § 4 Abfälle, die von der
Entsorgung durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter
eingibt oder der MVA Bonn zuführt,
2. entgegen § 4 Abfälle, die von der
Entsorgung durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter
eingibt,
Redaktionelle Änderung / Mit der Streichung
des § 23 aF entfällt der Verweis auf die MVA
die entsprechend.
16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 4 und § 23
Abs. 5 bei der Anlieferung von
gefährlichen Abfällen in den
Sammelstellen oder von Abfällen bei der
16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der
Anlieferung von gefährlichen Abfällen an
den Wertstoffhöfen den Anweisungen der
Aufsichtspersonen nicht folgt,
Redaktionelle Änderung / Mit der Streichung
des § 23 aF entfällt der Verweis auf die MVA
entsprechend.Seite 27 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
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MVA Bonn den Anweisungen der
Aufsichtspersonen nicht folgt,
18. entgegen § 23 Abs. 2 Anlieferungen von
Abfällen bei der MVA falsch deklariert,
Mit der Streichung des § 23 alt entfällt die
Ordnungswidrigkeit unter Nr. 18
entsprechend.
Anlage zu § 4 Abs. 1
Alte Fassung (aF) 2023 Neue Fassung (nF) 2024 Grund der Änderung
Redaktionelle Änderung: alle gefährlichen
Abfälle in der Anlage werden mit einem „*“
versehen, so wie in der Abfallverzeichnis-
Verordnung (AVV)
13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-,
Getriebe- und Schmieröle auf
Mineralölbasis
Erweiterung des Positivkataloges um die
Abfallschlüsselnummern (nach AVV)
entsprechend der Genehmigungen der
Bezirksregierung Köln
16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB
enthalten oder damit verunreinigt
sind, mit Ausnahme derjenigen, die
unter 16 02 09 fallen
16 02 11* gebrauchte Geräte, die
Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
HFCKW oder HFKW enthalten
16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies
Asbest enthalten
16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende
gebrauchte Geräte mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 02 09 bis
16 02 12 fallen
16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 02 09 bis
16 02 13 fallenSeite 28 von 56
AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023
Seite 12 von 12
16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte
gefährliche Bauteile
16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte
Bauteile mit Ausnahme derjenigen,
die unter 16 02 15 fallen
16 06 01* Bleibatterien
16 06 02* Ni-Cd-Batterien
16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien
16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03)
16 06 05 andere Batterien und
Akkumulatoren
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln,
Fliesen und Keramik mit
Ausnahme derjenigen, die unter 17
01 06 fallen
17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
17 06 05* asbesthaltige Baustoffe
20 01 25 Speiseöle und -fetteSeite 29 von 56
AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023
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Satzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) -
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung
Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am xy.2023
Aufgrund
• der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung,
• des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436),
• der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136),
• § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700)
• § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung
am 18.08.2023 folgende 9. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung
beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 01.01.2013 zur
wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt
die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW),
soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK)
übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt
Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger,
soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch
das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalab-
gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen
Fassung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange
AöR und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben.Seite 30 von 56
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I. Allgemeine Regelungen
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR
(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt
die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW
(LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr
gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind:
– Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
anfallen
– Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung)
– Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach
den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist
– Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher
nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des
Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns,
Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange
sie dieser bedürfen.
(3) Im Übrigen wird die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation
(REK) wahrgenommen.
§ 2
Aufgaben des REK
(1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt
Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene
Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung übertragen für:
a) Sperrmüllabfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG
NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll
einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen
erforderlich sind.
b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus
Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m.
§ 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.Seite 31 von 56
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d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i.S.d. §
3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschafts-
pflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1,
20 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen,
die der bonnorange AöR ab dem 01.01.2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer
Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG –
sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur
Abwasserbeseitigung gem. § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz -WHG), vom 31. Juli 2009, (BGBl. I S. 2585) i.V.m. § 53 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils
in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt.
(3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG
NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die
Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
§ 3
Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
(1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1
eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche
Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet
angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i.V.m. § 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
– Restmüll,
– Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile
zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll
– Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen
2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn.Seite 32 von 56
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3. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG.
(4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung
bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der
Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach
verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit
Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie
nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des
öffentlichen Wohls dieses erfordern.
(5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstalter öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken
ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen
Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
(6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange
AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt
Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10.September 1987 in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 4
Ausschluss der Abfallentsorgung
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Abfälle ausgeschlossen,
1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese
von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Der
Ausschluss gilt nicht für Abfälle, wenn sie in Haushalten bzw. Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben anfallen und von den von der bonnorange AöR eingerichteten
besonderen Sammelstellen angenommen werden,
2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind,
soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung
Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden
Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung
ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle
bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen,
die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.Seite 33 von 56
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(4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht
mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
§ 5
Abfälle
(1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer
entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die
verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs.
1 KrWG).
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein
Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für
bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie
alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine
Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt
(§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll),
Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte,
Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.
(3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind
alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG.
§ 6
Trennung nach Abfallarten
(1) Abfälle aus privaten Haushalten gem. § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung
getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen.
(2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG (z.B. Gewerbe-
betriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten
und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten.
II. Anschluss und Benutzung
§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das
Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen
(Anschlussrecht).
Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat imSeite 34 von 56
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Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen
anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4
dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur
darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung
bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
(2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an
die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese
Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen
Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und
Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang).
Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des
Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen
überlassungspflichtigen Abfälle (einschl. des bei der Gehwegreinigung anfallenden
Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen
(Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur
Verfügung gestellten Abfallbehälters.
Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich
den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit
der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 5 voraus.
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG
NRW zu entsorgen.
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen
gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht
zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem
Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden
können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restmülltonne zu
benutzen.
(4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur
Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B.
Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern,
abzulagern oder zu behandeln.
§ 8
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht nicht,
– soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der
bonnorange AöR ausgeschlossen sind;
– soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§Seite 35 von 56
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17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
– soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch
die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4
KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
– soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch
eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
– soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 9
Befreiung
(1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus
privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG
verwertet (Eigenverwertung). Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit
eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz KrWG besteht.
(2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und
Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im
Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt
und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.
(3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7
bestehen.
III. Einsammeln und Befördern
§ 10
Art
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und
den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und
Beförderns. Restmüll wird ausschließlich im Vollservice abgeholt.
(2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht:
a) Abfallbehälter nach EN 840
b) Beistellsäcke
c) DepotcontainerSeite 36 von 56
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d) Sondersammelverfahren
e) Unterflurcontainer
(3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas,
Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und
gefährliche Abfälle eingerichtet.
(4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder
mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B.
Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen)
bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben.
(5) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen
Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der
zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum
Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen
gesonderten Vertrag festgelegt.
§ 11
Abfallbehälter
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren
mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Abfallbehälter Zulässiges
Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier
40 Liter 40 kg x
60 Liter 40 kg x
80 Liter 40 kg x
120 Liter 48 kg x x x
240 Liter 96 kg x x
660 Liter 264 kg x x x
1.100 Liter 440 kg x x x
Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 100 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder
110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu
ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe
der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro
auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt.
Als Behältergröße gilt das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Bei
nachgewiesener Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -
verwertung ist die Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen
Behältergrößen oder deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig.
Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von
Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronik-
Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch
nicht unterschritten werden.
Der Abfallbehälter mit 40 Liter Inhalt ist die Mindestausstattung für ein bewirtschaftetes
Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort mit Hauptwohnsitz gemeldetenSeite 37 von 56
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Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden
Monats um 50 % ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern
und wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mindestabfallmenge von 15 Liter pro
Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame
Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem
Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über einen
Gebührenschuldner nachgewiesen wird; auch hier gilt als Behältergröße das aus der
Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen.
Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind vom Eigentümer oder von einer
von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen.
Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
(2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen Restmüll-
volumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird
branchenspezifisch unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten wie folgt ermittelt,
wobei je Einwohnergleichwert ein Mindestvolumen von 15 Litern bei wöchentlicher Leerung
zur Verfügung gestellt wird:
Branche Einwohnergleichwert Multiplikator
Krankenhäuser u.ä. 0,8–1,2 je Platz
Schulen, Kindergärten 0,8–1,2 je 10 Kinder
Verwaltungen, Büros 0,8–1,2 je Mitarbeiter
Speisewirtschaften, Imbisse 3,0–5,0 je Mitarbeiter
Schankwirtschaften,Eisdielen 1,0–3,0 je Mitarbeiter
Beherbergungsbetriebe 0,8–1,2 je 4 Betten
Lebensmittelhandel 1,0–3,0 je Mitarbeiter
Sonstige Einzel- und Großhandel 0,4–0,6 je Mitarbeiter
Industrie, Handwerk 0,4–0,6 je Mitarbeiter
Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restmüllvolumen anhand von
Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grund-
stücke wird das vorzuhaltende Restmüllvolumen additiv ermittelt.
(3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen
sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung
am Patienten gekommen sind und mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum
Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern
sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in
besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter
einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr.
(4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln.
Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter
ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht
in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der
Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden.
(5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und jedem anderen Abfallbesitzer für
kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von 9 Monaten – auf Antrag zur Verfügung
gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen.
(6) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Haus-
bewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.Seite 38 von 56
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(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelas-
senen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen,
einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende,
glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an
staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter
eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut
schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die
nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und
dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und
Leichtverpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass
sich die Schüttschwinge gut schließen lässt.
(8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die
Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus jedermann
untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die
Abfallbehälter beschädigt werden können.
§ 12
Beistellsäcke
(1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke
mit 70 Litern Inhalt zugelassen.
(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen
dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem
Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je
Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30
Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private
Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift
„bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. In dem jeweils geltenden
Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten.
§ 13
Sperrmüll
(1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen
ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt
werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die
üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen,
Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige
sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber
hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder
Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge
mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind.
Nicht zum Sperrmüll zählen:
a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren,
Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren
b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer,
Sichtschutzwände, Bahnschwellen und BrandholzSeite 39 von 56
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(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis max.
5 m³ abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange
AöR vereinbart werden.
Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
erfolgt sofern ein Restmüllanschluss gem. § 7 vorliegt und nur in haushaltsüblichen
Mengen bis max. 5 m³.
Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Wohngrundstück
festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Bei der
Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet.
§ 14
Behältnisse aus Altglas
Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet
aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung
solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn
die Container voll sind.
§ 15
Altpapier
(1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und
ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im
öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser
Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
(2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
§ 16
Alttextilien
Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zu
sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.Seite 40 von 56
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§ 17
Verpackungen
(1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln.
Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von
Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister,
Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom
Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden.
(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung
gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die
Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten
Sammelsystemen zuzuführen.
(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen
zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 18
Organische Küchen- und Gartenabfälle
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie
dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp,
Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Verwendung von
kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der
Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten.
(2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und
kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten üblicherweise
anfallenden Mengen eingefüllt werden.
(3) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen
sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus
gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle
aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder
Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine Biotonne zur
Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten.
(5) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden
Annahmestellen eingegeben werden:
– Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur
werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
– Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht.
– Wertstoffhöfe (max. 2 m³)Seite 41 von 56
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Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege.
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt.
Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
(6) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
§ 19
Elektro- und Elektronikgeräte
(1) Elektro- und Elektronikkleingeräte aus Haushalten und Kleingewerbe können zur
Wiederverwertung oder umweltverträglichen sonstigen Entsorgung in die von der
bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten „Roten Tonnen“ eingegeben werden.
Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät fest
umschlossen sind. Die Standorte werden auf den Internetseiten der AöR bekannt gegeben.
(2) Elektro- und Elektronikgroßgeräte aus Haushalten und Kleingewerbe sind nach den
Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Wiederverwendung oder
umweltverträglichen sonstigen Entsorgung gesondert bereit zu stellen. Die
haushaltsbezogenen Abfuhrtermine werden den Besitzern nach schriftlicher oder
telefonischer Anmeldung mitgeteilt, die Bereitstellung aus Kleingewerbe muss an den
Sammelstellen der bonnorange AöR erfolgen.
(3) Zu Elektrogroßgeräten gehören insbesondere: Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde,
Wäschetrockner, große Küchen- und Heimwerkergeräte, Staubsauger, Großgeräte aus
nichtgewerblicher Gartenpflege, große Geräte aus der Informations-, Büro- und
Kommunikationstechnik oder der Unterhaltungstechnik.
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Elektrogroßgeräte bis 07.00 Uhr unberaubt am
Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt
werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt.
(5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR
abgegeben werden.
§ 20
Gefährliche Abfälle
(1) Gefährliche Abfälle gem. §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben,
Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln,
Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente,
Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen.
(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden
Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen
abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre
Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den
zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den
Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und
eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitigerSeite 42 von 56
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Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die
Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn. Die Anlieferer erhalten als Nachweis über den Verbleib der Abfälle
einen Übernahmeschein.
§ 21
Baustellenabfälle
Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen
kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle,
die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die
Bestimmungen des § 23 dieser Satzung.
Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
sind von der Annahme ausgeschlossen.
§ 22
Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer die Standplätze
der Abfallbehälter auf dem zu entsorgenden Grundstück; sie kann auch verlangen, dass die
Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden.
Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch
der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird, kann eine
Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden.
(2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss
so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 cm freien Raum haben. Für
den Transport der Behälter ist ein Gang von mindestens 1,20 m Breite freizuhalten.
Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden
Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen
in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen
oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen
abfließen oder versickern können.
(4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene
Betonringe) werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich nicht zugelassen.
Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen ebenerdigen Standplatz einzurichten, müssen die
Grundstückseigentümer die Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an Abfuhrtagen
ebenerdig und rechtzeitig zur Abfuhr bereitstellen.
(5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen Stellräumen untergebracht werden.
Abfallbehälter mit einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer Schwenksäule
oder an der Innenseite einer verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die
Unterkante der Tür darf höchstens 5 cm über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren
müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen.
(6) Die Standplätze sind von den Grundstückseigentümern nach den Vorschriften dieser
Satzung herzurichten.
(7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung
(Platten, Beton oder ähnliches) aufweisen und mindestens 1,00 m, für fahrbare Behälter
1,50 m, breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stufen liegen. HöhenunterschiedeSeite 43 von 56
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sind durch Rampen (maximale Steigerung 1:20) auszugleichen. Führt ein Transportweg
durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2,00 m hoch und 1,00 m, bei
fahrbaren Behältern 1,50 m, breit sein. An Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen
angebracht sein. Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur
öffentlichen Verkehrsfläche höchstens 15 m betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein
und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und Winterglätte sind vom
Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen.
(8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die Standplätze, die Anfahr- und
Transportwege den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die Forderung aus
baulichen Gründen nicht zu Beginn der Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so
muss ein Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf Standplatz und Transportweg
den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 7 entspricht.
(9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems werden von der bonnorange AöR oder
einem von ihr beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem Kranfahrzeug geleert.
Der Standplatz von Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die Abholung der
Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der Abfallentsorgung
Beauftragten Folge zu leisten.
§ 23
Wertstoffhöfe
(1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe:
- Wertstoffhof Am Dickobskreuz
Immenburgstraße 22, 53121 Bonn
- Wertstoffhof Südstraße
Weststraße 11, 53175 Bonn
Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR.
(2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und
Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind.
(3) Die max. Anliefermenge beträgt 2 m³ pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat
das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim
wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen.
(4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
§ 24
Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten
(1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§ 12 Abs. 1) werden grundsätzlich
wöchentlich einmal, bei zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal werktags in der
Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr entleert bzw. abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt
grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch häufigere
Entleerungen, insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern Inhalt, erfolgen.
Die Abholtage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR.
(2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr so verlegt, dass nach Möglichkeit
nur eine kurzfristige Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden jährlich im
Abfallplaner bekannt gegeben.Seite 44 von 56
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(3) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Mülllader an den Abfuhrtagen
ungehindert Zugang zu den Abfallbehältern haben. Die Abfallbehälter werden von den
Müllladern vom Standort geholt, entleert und danach wieder zurückgebracht. Können die
Behälter ohne Verschulden der bonnorange AöR nicht entleert werden, so wird die
Entleerung erst am nächstfolgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt. Die Abfuhr
unterbleibt, wenn nicht zugelassene Abfälle eingefüllt sind oder die Entleerung durch
Anfrieren des Behälterinhalts unzumutbar erschwert wird.
§ 25
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,
betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes
der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet
durchgeführt, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf
Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.
(2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es
sobald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen gestört
ist, wird die bonnorange AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für
Ersatzregelungen sorgen.
IV. Sonstige Rechte und Pflichten
§ 26
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat den erstmaligen Anfall von Abfällen und die
voraussichtliche Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich bei der
bonnorange AöR anzumelden. Er hat dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1 die
freie Wahl unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern; wird jedoch hierdurch
die ordnungsgemäße Entsorgung des Grundstücks nicht sichergestellt, legt die
bonnorange AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die sonstigen Leistungen
fest.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die bonnorange AöR unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 27
Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken
(1) Der Anschlussberechtigte ist über § 26 hinaus verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung
erforderlichen Auskünfte zu geben.
(2) Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, richtet
sich nach § 18 LKrWG. Sie obliegt den Beauftragten der Abfallwirtschaftsbehörden. Diesen
ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und Betrieben zu gewähren, auf bzw. in denen
Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu
diesem Zweck zugänglich sein.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden berechtigt,
diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
durchzusetzen.Seite 45 von 56
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(4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.
§ 28
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die Abfälle, die in zugelassene
Abfallbehälter, Beistellsäcke oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr
bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren bereitgestellt sind.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen
gelten die Abfälle, die in zulässiger Weise auf das Gelände der Abfallentsorgungsanlagen
gebracht worden sind.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR über, sobald sie eingesammelt
oder an den Sammelstellen angenommen sind.
(4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen
zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der
Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird. Im
Übrigen dürfen die zur Abholung bereitgestellten Abfälle von Dritten nicht durchsucht
werden.
§ 29
Haftung
(1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder
Verlust der Abfallbehälter, Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen, Nichtbeachtung der
Anordnungen des Aufsichtspersonals der Sondersammelstellen oder durch sonstige
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet sich nach den allg

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Datenstand: 02.11.2026, 17:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de