231597 · Beschlussvorlage
9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -)
Kerndaten
- Nummer
- 231597
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231597 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Empfehlung Rat 09.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 18.08.2023 (Drucksachen AöR-23044 und AöR-23057 Niederschrift) hinsichtlich der 9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2024 zu veröffentlichen. Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Abfallbehälter (§ 11) 100 L Tonne wird ab 2024 nicht mehr neu angeboten. Diese Größe wird nur von einem Hersteller als Sonderanfertigung mit einer MindestabnahmemengeSeite 1 von 56 Seite 2 produziert, was im Vergleich zu anderen gängigen Tonnen zur teuren Beschaffung führt. Die vorhandenen 100 L Tonnen können bis zum Verschleiß genutzt werden. Sperrmüll (§ 13) Gem. § 13 Abs. 3 S. 2 AbfS gibt es zusätzlich zu den 3 festen Abfuhrterminen eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr, die ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten wird. Die Terminvereinbarung hierzu wird allen Haushalten in Bonn zugänglich gemacht und ist damit ab dem 01.01.2024 nicht nur den Eigentümern oder Hausverwaltungen vorbehalten, wie es bisherige Praxis war. Bau- und Abbruchabfälle (§ 21) Die Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR wird ab 2024 ausgeschlossen. Die privaten Haushalte können haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen an den Wertstoffhöfen weiterhin kostenpflichtig abgeben. Zur Begründung: Die kommunalen Wertstoffhöfe sollen und können grundsätzlich nur kleine Mengen an haushaltsüblichen Abfällen annehmen. Die Bau- und Abbruchabfälle sind gem. § 3 Abs. 5a Satz 2 Buchst. f) KrWG keine Siedlungsabfälle und überwiegend dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Hierfür gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennte Sammlung, Beförderung und vorrangige Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Zuführung zum Recycling vorsieht (§§ 8, 9 GewAbfV). Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von diesem entsorgt werden, sind dagegen keine Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S. der GewAbfV, sondern entweder gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 GewAbfV oder Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 7. GewAbfV. Als solche müssen sie direkt zu einer Verwertungsanlage für Bau- und Abbruchabfälle geliefert werden. Am 01.08.2023 ist außerdem die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Teil der MantelVO in Kraft getreten. Eines der wesentlichen Ziele der Verordnung ist die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen. Die Verwerter von Bau- und Abbruchabfällen kontrollieren bereits jetzt die Anliefermengen, die an den Wertstoffhöfen gesammelt werden, zunehmend strenger und reklamieren die verunreinigten Mengen. Diese können dann nur als Baugemisch an einer Deponie entsorgt werden. Die Entsorgung des Baugemischs ist aktuell ca. 4 x teurer als die Verwertung des (reinen) Bauschutts. Dies fällt zur Lasten der bonnorange AöR und damit der Gebührenzahler. Nur wenn Eigentümer*innen oder Mieter*innen einer Immobile eine Renovierung bzw. Reparatur selbständig durchführen, handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen mit der Konsequenz, dass die GewAbfV keine Anwendung findet. Hier können keine besonderen Fachkenntnisse zurSeite 2 von 56 Seite 3 Handhabung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen vorausgesetzt werden. Die Entsorgung erfolgt daher nach den Bestimmungen des KrWG. Für diese Bau-und Abbruchabfälle aus privaten Haushalten (z.B. Waschbecken, Fliesen, Tapeten) hält die bonnorange AöR die Sammelkapazitäten an den Wertstoffhöfen weiterhin bereit. Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) (§ 23 alt) § 23 „Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn)“ und das Verfahren mit der schriftlichen Genehmigung durch die bonnorange AöR für die Anlieferung von Abfällen, die nicht stofflichen verwertet werden können, bei der MVA Bonn, entfällt. Die Grundlage für dieses Verfahren bildete eine Regelung zwischen der Stadt Bonn (Amt 70) und der MVA Bonn aus dem Vertrag vom 01.07.1996. Dieser ist im Zuge der Gründung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs- Kooperation“ REK) 2009 durch die Zweck-verbandssatzung und die Abfallsatzung REK gegenstandslos geworden. Es besteht weder eine vertragliche/gesetzliche noch eine praktische Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung dieser Bestimmung. Diese Anlieferungen werden durch die MVA Bonn eigenständig geregelt. Wertstoffhöfe (§ 23 neu) § 23 wird in „Wertstoffhöfe“ umgewandelt. Die beiden Wertstoffhöfe der bonnorange AöR sind ein fester und wichtiger Bestandteil der städtischen Entsorgungsstruktur und Annahmestellen für zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Wertstoffe und Abfälle aus dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn. In der bisherigen Abfallsatzung werden sie jedoch kaum erwähnt. Der neue § 23 „Wertstoffhöfe“ enthält neben den jeweiligen Adressen auch die grundsätzlichen Regelungen zur Anlieferung. Anlage zu § 4 Abs. 1 / Katalog mit Abfallschlüsselnummern Die Liste mit den Abfallschlüsselnummern wird entsprechend den Genehmigungen der Bezirksregierung Köln vervollständigt. Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen und Neuformulierungen zur Klarstellung bzw. Präzisierung. Die Begründungen der Änderungen sind im Einzelnen der Anlage 1 (Synopse / AöR-23044) zu entnehmen. Anlage/nSeite 3 von 56 Seite 4 1 AöR-23044 (öffentlich) 2 AöR-23057 Niederschrift (öffentlich) 3 9_Satzung z Änd d Abfallsatzung (öffentlich) 4 Synopse Abfallsatzung (öffentlich) 5 Volltext_Nichtamliche Lesefassung Abfallsatzung (öffentlich)Seite 4 von 56 AöR Verwaltungsrat Beschlussvorlage AöR-23044 Drucksache 3 Anlage(n) 18.08.2023 Sitzungstermin TOP 1.4.2 9.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschlussvorschlag Die 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) wird in der als AöR-23044 Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. AöR-23044 Anlage 1 enthält die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung (Synopse). AöR-23044 Anlage 3 enthält eine nichtamtliche Lesefassung. Sachverhalt Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Abfallbehälter (§ 11) Die 100-Liter-Tonne wird ab 2024 nicht mehr neu angeboten. Diese Größe wird nur von einem Her- steller als Sonderanfertigung mit einer Mindestabnahmemenge produziert, was im Vergleich zu ande- ren gängigen Tonnen zur teuren Beschaffung führt. Die vorhandenen 100-Liter-Tonnen können bis zum Verschleiß genutzt werden. Sperrmüll (§ 13) Gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 AbfS gibt es zusätzlich zu den drei festen Abfuhrterminen eine weitere Sperr- müllabfuhr im Jahr, die ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten wird. Die Terminvereinbarung hierzu wird allen Haushalten in Bonn zugänglich gemacht und ist damit ab dem 01.01.2024 nicht nur den Eigentümern oder Hausverwaltungen vorbehalten, wie es bisherige Praxis war. Die allen Haushalten zugängliche Terminvereinbarung soll ab dem 01.01.2024 als Pilotprojekt erfolgen. Nach einem Jahr erfolgt eine Evaluierung der Regelung; die Ergebnisse werden dem Verwaltungsrat vorgelegt. Bis zu einer Beschlussfassung zum dauerhaften Angebot dieses 4. Sperrmülltermins bzw. einer anderweitigen Regelung wird das Pilotprojekt weitergeführt. Bau- und Abbruchabfälle (§ 21) Die Anlieferung von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR wird ab 2024 ausgeschlossen. Die privaten Haushalte können haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen an den Wertstoffhöfen weiterhin kostenpflichtig abgeben.Seite 5 von 56 AöR Verwaltungsrat Zur Begründung: Die kommunalen Wertstoffhöfe sollen und können grundsätzlich nur kleine Mengen an haushaltsübli- chen Abfällen annehmen. Die Bau- und Abbruchabfälle sind gem. § 3 Abs. 5a Satz 2 Buchst. f) KrWG keine Siedlungsabfälle und überwiegend dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Hierfür gilt die Ge- werbeabfallverordnung (GewAbfV), die für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle getrennte Sammlung, Beförderung und vorrangige Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Zuführung zum Recycling vor- sieht (§§ 8, 9 GewAbfV). Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetrei- benden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von diesem entsorgt werden, sind dagegen keine Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S. der GewAbfV, sondern entweder gewerbliche Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 GewAbfV oder Bau- und Abbruchabfälle nach § 2 Nr. 7. GewAbfV. Als solche müssen sie direkt zu einer Verwertungsanlage für Bau- und Abbruchabfälle geliefert werden. Am 01.08.2023 tritt zusätzlich die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) als Teil der MantelVO in Kraft. Eines der wesentlichen Ziele ist die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen. Die Verwerter von Bau- und Abbruchabfällen kontrollieren bereits jetzt die Anliefermengen, die an den Wertstoffhöfen gesammelt werden, zunehmend strenger und reklamieren die verunreinigten Mengen. Diese können dann nur als Baugemisch an einer Deponie entsorgt werden. Die Entsorgung des Bau- gemischs ist aktuell ca. viermal teurer als die Verwertung des (reinen) Bauschutts. Dies fällt zu Lasten der bonnorange AöR und damit der Gebührenzahler*innen. Nur wenn Eigentümer*innen oder Mieter*innen einer Immobile eine Renovierung bzw. Reparatur selb- ständig durchführen, handelt es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen, mit der Konsequenz, dass die GewAbfV keine Anwendung findet. Hier können keine besonderen Fachkenntnisse zur Handha- bung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen vorausgesetzt werden. Die Entsorgung erfolgt daher nach den Bestimmungen des KrWG. Für diese Bau-und Abbruchabfälle aus privaten Haushalten (z.B. Waschbecken, Fliesen, Tapeten) hält die bonnorange AöR die Sammelkapazitäten an den Wert- stoffhöfen weiterhin bereit. Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) (§ 23 alt) § 23 „Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn)“ und das Verfahren mit der schriftlichen Genehmigung durch die bonnorange AöR für die Anlieferung von Abfällen, die nicht stofflichen verwertet werden kön- nen, bei der MVA Bonn, entfällt. Die Grundlage für dieses Verfahren bildete eine Regelung zwischen der Stadt Bonn (Amt 70) und der MVA Bonn aus dem Vertrag vom 01.07.1996. Dieser ist im Zuge der Gründung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ REK) 2009 durch die Zweckverbandssatzung und die Abfall- satzung REK gegenstandslos geworden. Es besteht weder eine vertragliche/gesetzliche noch eine praktische Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung dieser Bestimmung. Diese Anlieferungen werden durch die MVA Bonn eigenständig geregelt. Wertstoffhöfe (§ 23 neu) § 23 wird in „Wertstoffhöfe“ umgewandelt. Die beiden Wertstoffhöfe der bonnorange AöR sind ein fester und wichtiger Bestandteil der städtischen Entsorgungsstruktur und Annahmestellen für zahlreiche gefährliche und nicht gefährliche Wertstoffe und Abfälle aus dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn. In der bisherigen Abfallsatzung werden sie jedoch kaum erwähnt. Der neue § 23 „Wertstoffhöfe“ enthält neben den jeweiligen Adressen auch die grundsätzlichen Regelungen zur Anlieferung.Seite 6 von 56 AöR Verwaltungsrat Anlage zu § 4 Abs. 1 / Katalog mit Abfallschlüsselnummern Die Liste mit den Abfallschlüsselnummern wird entsprechend den Genehmigungen der Bezirksregie- rung Köln vervollständigt. Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen und Neuformulierungen zur Klar- stellung bzw. Präzisierung. Die Begründungen der Änderungen sind im Einzelnen der Anlage 1 (Synopse/AöR-23044) zu entneh- men.Seite 7 von 56 Niederschrift vom 18.08.2023 - öffentliche Sitzung - zugestellt am: xx.08.2023 Drucksachennummer AöR-23057 AöR 18. August 2023 14:00 Uhr 15:15 Uhr Datum Beginn Ende bonnorange AöR - Lievelingsweg 110 - 53119 Bonn KantineSeite 8 von 56 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 18. August 2023 - öffentlich 2 Übersicht TOP Inhalt Entscheidung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffent- lich anerkannt und genehmigt Anerkennung der Tagesordnung und der ord- nungsgemäßen Einladung. 1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öf- fentliche Sitzung des Verwaltungsrats am 12.05.2023. genehmigt, einstimmig 1.3 Dringlichkeitsentscheidungen keine 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 Sperrmüllsammlung 2024 Zustimmung, mehrheitlich bei einer Enthaltung (BBB) Seite 3 1.4.2 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bon- norange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) Zustimmung, einstimmig Seite 3 1.4.3 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bon- norange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Vertagung mit Maßgabe, einstimmig Seite 4 1.5 Mitteilungen 1.5.1 Quartalsbericht 02/2023 Kenntnisnahme Seite 4 1.5.2 Bilanz der Abfallwirtschaft 2022 Kenntnisnahme Seite 4 1.5.3 Zukunft Abfallplaner Kenntnisnahme Seite 4 1.5.4 Stadtweite Sauberkeitsaktion „Bonn Picobello“ Kenntnisnahme Seite 4 1.6 Aktuelle Informationen keine 1.7 Sonstiges entfällt 1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentli- chen Sitzung Kenntnisnahme Seite 5Seite 9 von 56 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 18. August 2023 - öffentlich 3 Niederschrift 1 Öffentliche Sitzung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 18. August 2023 wird einstim- mig anerkannt. Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt. 1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwaltungs- rats am 12. Mai 2023 genehmigt, einstimmig 1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen keine 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 Sperrmüllsammlung 2024 An der Aussprache beteiligten sich Herr Dr. Weidmann, Herr von Raußendorf, Herr Gold, Herr Dr. Rutte, Herr Hümmrich und Herr Münz. Der Verwaltungsrat bittet die Verwaltung innerhalb des Jahres 2024 konkrete Zahlen vorzulegen, die einen Vergleich der Sammelarten (feste Termine gemäß Abfallkalender oder auf Abruf) ermöglichen. Es sollen insbesondere die Mengen (in Tonnen) pro Mitarbeitenden erfasst werden, die gefahrenen Ki- lometer, sowie die Kosten pro Termin. Außerdem sollen die Sammelarten unter dem Aspekt „Energieeffizienz“ betrachtet und dokumentiert werden. Zustimmung, mehrheitlich bei Enthaltung BBB AöR-23043 1.4.2 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) An der Aussprache beteiligten sich Herr Gold, Dr. Weidmann, Herr Beu, Herr von Raußendorf, und Herr Münz. AöR-23044Seite 10 von 56 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 18. August 2023 - öffentlich 4 Die Verwaltung wird die gewerblichen Betriebe an den Wertstoff- höfen mittels Handzetteln / Broschüren über die anstehende Satzungsänderung informieren. Zustimmung, einstimmig 1.4.3 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn An der Aussprache beteiligten sich Herr Saß, Herr von Rau- ßendorf, Herr Beu, Frau Polley, Herr Dr. Rutte, Herr Gold, Herr Hümmrich, Herr Busch, Herr Dr. Weidmann und Herr Münz. Die Satzung soll nicht ohne die Regelungen zum Winterdienst auf den Weg gebracht werden. Deshalb soll die Verwaltung er- mitteln, wie die Satzungstexte in vergleichbaren Städten aus- gestaltet sind und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung Lösungsverschläge vorstellen. vertagt mit Maßgabe, einstimmig AöR-23045 1.5 Mitteilungen 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.5.4 1.6 1.7 Quartalsbericht 02/2023 Kenntnisnahme Bilanz der Abfallwirtschaft 2022 Kenntnisnahme Zukunft Abfallplaner Kenntnisnahme Stadtweite Sauberkeitsaktion „Bonn Picobello Kenntnisnahme Aktuelle Informationen keine Sonstiges AöR-23046 AöR-23047 AöR-23048 AöR-23049Seite 11 von 56 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 18. August 2023 - öffentlich 5 1.8 Herr Münz berichtet mündlich, dass für 2024 ein Workshop, vier Sitzungen und Infoveranstaltungen (nur bei Bedarf) ge- plant werden. Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung Kenntnisnahme AöR-23050 Die öffentliche Sitzung endet um 15:15 Uhr. Bonn, den 24.08.2023 gez. Wiesner gez. Schneider Verwaltungsratsvorsitzender SchriftführerSeite 12 von 56 AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt, 18.08.2023 1 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung (Abfallsatzung - AbfS -) Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung, • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700) • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 18.08.2023 folgende 9. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen: Art. I Die Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2021, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Ziff. 1 / letzter Spiegelstrich Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: - schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen 2. § 7 Abs. 2 Satz 6 Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG NRW zu entsorgen. 3. § 10 Abs. 1 Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl, und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns undSeite 13 von 56 AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt, 18.08.2023 2 Beförderns. Restmüll wird ausschließlich im Vollservice abgeholt. 4. § 11 Abs. 1 Satz 2 Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Abfallbehälter Zulässiges Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier 40 Liter 40 kg x 60 Liter 40 kg x 80 Liter 40 kg x 120 Liter 48 kg x x x 240 Liter 96 kg x x 660 Liter 264 kg x x x 1.100 Liter 440 kg x x x Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x 5. § 11 Abs. 1 Satz 3 Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 100 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. 6. § 11 Abs. 7 Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leicht- verpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. 7. § 13 Abs. 3 Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis max. 5 m³ abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden. Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt sofern ein Restmüllanschluss gem. § 7 vorliegt und nur in haushaltsüblichen Mengen bis max. 5 m³. Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.Seite 14 von 56 AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt, 18.08.2023 3 8. § 18 Abs. 5 Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden: – Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. – Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht. – Wertstoffhöfe (max. 2 m³) Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. 9. § 19 Abs. 5 Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. 10. § 20 Abs. 2 Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. 11. § 20 Abs. 3 Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Die Anliefer*innen erhalten als Nachweis über den Verbleib der Abfälle einen Übernahmeschein. 12. § 20 Abs. 4 Entfällt 13. § 21 Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung. Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungs- betriebe sind von der Annahme ausgeschlossen.Seite 15 von 56 AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt, 18.08.2023 4 14. § 23 Wertstoffhöfe (neu) (1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe: - Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22, 53121 Bonn - Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR. (2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind. (3) Die max. Anliefermenge beträgt 2 m³ pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen. (4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. 15. § 32 Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben. 16. § 33 Abs. 1 Ziff. 2 entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt, 17. § 33 Abs. 1 Ziff. 16 entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt, 18. § 33 Abs. 1 Ziff. 18 Entfällt 19. Anlage zu § 4 Abs. 1 Ergänzung um Abfallschlüsselnummer 13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallenSeite 16 von 56 AöR-23044 / Anlage 2 - Änderungstext - 9. Satzungsänderung AbfS, Fassung Amtsblatt, 18.08.2023 5 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 06 01* Bleibatterien 16 06 02* Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 20 01 25 Speiseöle und -fette Art. II Artikel I tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den _________________________ gez. Helmut Wiesner Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 17 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 1 von 12 Alte Fassung (aF) 2023 Neue Fassung (nF) 2024 Grund der Änderung § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (1) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von – Restmüll, – Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), – Altpapier, – Alttextilien, – sperrigen Abfällen/Sperrmüll – Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und – schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von – Restmüll, – Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), – Altpapier, – Alttextilien, – sperrigen Abfällen/Sperrmüll – Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und – schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen AktualisierungSeite 18 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 2 von 12 § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/- zwang § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/- zwang (2) […] Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu den nach Maßgabe des § 23 von der bonnorange AöR zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. (2) […] Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und LKrWG NRW zu entsorgen. Korrektur der Regelung / der Verweis auf § 23 „Müllverbrennungsanlage“ (alt) entfällt aus zwei Gründen: 1) MVA Bonn ist keine von der bonnorange AöR zur Verfügung gestellte Abfallentsorgungsanlage 2) § 23 aF entfällt (siehe hierzu die entsprechende Begründung) und damit auch der Verweis darauf § 10 Art § 10 Art (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns. (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns. Restmüll wird ausschließlich im Vollservice abgeholt. Klarstellung § 11 Abfallbehälter § 11 Abfallbehälter (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: 100-Liter-Tonne entfällt und wird nicht mehr neu angeboten. Diese Größe wird nur von einem Hersteller als Sonderanfertigung mit einer Mindestabnahmemenge produziert.Seite 19 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 3 von 12 Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. […] Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 100 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. […] Vorhandenen 100-Liter-Tonnen können bis zum Verschleiß noch genutzt werden. (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungs-Behälter des (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten ErgänzungSeite 20 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 4 von 12 Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. § 13 Sperrmüll § 13 Sperrmüll (3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis max. 5 m³ abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden. Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt sofern ein Restmüllanschluss gem. § 7 vorliegt und nur in haushaltsüblichen Mengen bis max. 5 m³. Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend. Nach dem Beschluss des Verwaltungsrates in seiner Sitzung am 12.05.2023 wird eine kostenfreie Sperrmüllabfuhr nach Termin- vereinbarung allen Haushalten angeboten (1 x jährlich). Die bisherige Praxis der Termin- vereinbarung ausschließlich über die Eigentümer oder die Hausverwaltungen entfällt. Die Begrenzung auf max. 5 m³ dient der verlässlichen Tourenplanung mit Rücksicht auf die Aufnahmekapazitäten der Müllfahrzeuge. Die allen Haushalten zugängliche Termin- vereinbarung soll ab dem 01.01.2024 als Pilotprojekt erfolgen. Nach einem Jahr erfolgt eine Evaluierung der Regelung; die Ergebnisse werden dem Verwaltungsrat vorgelegt. Bis zu einer Beschlussfassung zum dauerhaften Angebot dieses 4. Sperrmülltermins bzw. einer anderweitigen Regelung wird das Pilotprojekt weitergeführt. § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle § 18 Organische Küchen- und GartenabfälleSeite 21 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 5 von 12 (5) Organische Gartenabfälle können in die auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten stationären Grüncontainer eingegeben werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (5) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden: – Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. – Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht. – Wertstoffhöfe (max. 2 m³) Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Qualifizierte Grünannahmestellen (GAS) sind bereits am Friedhof Kottenforst und Friedhof Mehlem errichtet; GAS in Beuel wird gerade gebaut. GAS sind optisch vom Friedhof getrennt, stehen auf befestigten Flächen und verfügen über Schüttboxen. Jede GAS wird von jeweils einem Mitarbeiter der bonnorange AöR betreut. Die Anzahl von GAS wird sukzessive ausgebaut und die einfachen Grüncontainer auf den Friedhöfen ersetzt. § 19 Elektro- und Elektronikgeräte § 19 Elektro- und Elektronikgeräte (5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden: – Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände der MVA Bonn) – Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11 (5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. Redaktionelle Änderung / Die Adressen sind im neu gefassten § 23 „Wertstoffhöfe“ zu finden. § 20 Gefährliche Abfälle § 20 Gefährliche AbfälleSeite 22 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 6 von 12 (2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, bei den Sammelstellen für gefährliche Abfälle abzugeben. Die Sammelstellen können mobil oder ständig ortsgebunden eingerichtet werden. Die Aufsichtspersonen der Sammelstellen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Sammelstellen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. (2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Die mobile Sammlung existiert seit Anfang 2000er Jahre nicht mehr. Gefährliche Abfälle können nur an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. (3) Gefährliche Abfälle (Kleinmengen) aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung ausschließlich bei den beiden ortsgebundenen Sammelstellen für gefährliche Abfälle abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die Anlieferer erhalten als Nachweis über den Verbleib der Abfälle einen Übernahmeschein. (3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Die Anlieferer erhalten als Nachweis über den Verbleib der Abfälle einen Übernahmeschein. PräzisierungSeite 23 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 7 von 12 (3) Die Standorte und Öffnungszeiten werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Entfällt, da überholt § 21 Baustellenabfälle § 21 Bau- und Abbruchabfälle Verwendung des Begriffs „Bau- und Abbruchabfälle“ gem. KrWG. Baustellenabfälle sind nach verbrennbaren und nichtverbrennbaren Abfällen getrennt abzuliefern. Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung. Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind von der Annahme ausgeschlossen. Änderung der Regelung Die ausführliche Begründung ist in der Beschlussvorlage AöR-… zur Verwaltungsratssitzung am 12.05.2023 enthalten. § 23 Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) --- § 23 „Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn)“ entfällt / Neuer § 23 „Wertstoffhöfe“ (1) Die nicht der stofflichen Verwertung zugeführten Abfälle werden in der MVA Bonn entsorgt. Hier werden die Abfälle unter Verwertung des bei der Verbrennung entstehenden Dampfes behandelt. Die Anlage wird von der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH betrieben. --- (2) Jeder Einwohner der Stadt Bonn kann Abfallstoffe, die nicht gemäß § 4 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, bei der MVA Bonn abliefern. Die Benutzung richtet sich nach der jeweiligen Betriebsordnung. Zur ---Seite 24 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 8 von 12 ordnungsgemäßen Entsorgung ist die Art der Abfälle (z. B.: Hausmüll, Baumischabfälle) eindeutig und zutreffend zu deklarieren. (3) Die Ablieferung von Abfällen bei der MVA Bonn ist nur mit einer schriftlichen Erlaubnis der bonnorange AöR zulässig. Dies gilt nicht bei Abfallstoffen, die wegen ihrer geringfügigen Menge und zur Förderung des Umweltschutzes zu den Sammelstellen der bonnorange AöR angefahren werden. Die Erlaubnis der bonnorange AöR ist bei der Ablieferung unaufgefordert vorzuzeigen; sie verliert ihre Gültigkeit, sobald die zugelassene Wagenladung abgeladen ist. --- Die Grundlage für dieses Verfahren bildete eine Regelung zwischen der Stadt Bonn (Amt 70) und der MVA Bonn aus dem Vertrag vom 01.07.1996. Dieser ist im Zuge der Gründung des Zweckverbandes „Rheinische Entsorgungs-Kooperation“ REK) 2009 durch die Zweckverbandssatzung und die Abfallsatzung REK gegenstandslos geworden. Es besteht weder vertragliche/gesetzliche noch eine praktische Notwendigkeit zur Fortführung dieser Regelung und der Aufgabenerledigung durch die bonnorange AöR. Diese Anlieferungen werden durch die MVA Bonn eigenständig geregelt. (4) Die bonnorange AöR kann die Ablieferung untersagen, wenn die Entsorgung wegen der Menge oder Art der Abfallstoffe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, für die die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es kann der Nachweis verlangt werden, dass die Abfallstoffe für die Umwelt unschädlich sind. --- s.o. (5) Der aufsichtsführende Mitarbeiter der MVA Bonn oder der bonnorange AöR übt das Hausrecht aus. Seine Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die Abfälle an den zugewiesenen Stellen --- s.o.Seite 25 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 9 von 12 abzuliefern. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. § 23 Müllverwertungsanlage Bonn (MVA Bonn) (s. Anm. oben) § 23 Wertstoffhöfe § 23 wird neu gefasst (1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe: - Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22, 53121 Bonn - Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR. (2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind. (3) Die max. Anliefermenge beträgt 2 m³ pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen. (4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die Die Begrenzung und Durchsetzung des Hausrechts sind aus den folgenden Gründen notwendig: - Durch die BZR Köln genehmigte Lagerkapazitäten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle für beide Wertstoffhöfe werden durch mehrfache Anlieferungen und größere Mengen schnell überschritten. - Es ist eine missbräuchliche Nutzung derSeite 26 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 10 von 12 Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Wertstoffhöfe durch die gewerblichen Betriebe vorhanden. Aufgrund der niedrigen Annahmeentgelten (im Vergleich zu den Nachbarnkommunen oder privatwirtschaftlichen Annahmestellen insbesondere im Bereich von Bau- bzw. Abbruchabfällen) fahren regelmäßig Fahrzeuge mit deutlich mehr als erlaubten 2 m³ und auch mehrmals am Tag vor. § 32 Gebühren § 32 Gebühren Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn Gebühren nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben. Redaktionelle Änderung / Streichung einer Doppelnennung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] 2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt oder der MVA Bonn zuführt, 2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter eingibt, Redaktionelle Änderung / Mit der Streichung des § 23 aF entfällt der Verweis auf die MVA die entsprechend. 16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 4 und § 23 Abs. 5 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen in den Sammelstellen oder von Abfällen bei der 16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen an den Wertstoffhöfen den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt, Redaktionelle Änderung / Mit der Streichung des § 23 aF entfällt der Verweis auf die MVA entsprechend.Seite 27 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 11 von 12 MVA Bonn den Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt, 18. entgegen § 23 Abs. 2 Anlieferungen von Abfällen bei der MVA falsch deklariert, Mit der Streichung des § 23 alt entfällt die Ordnungswidrigkeit unter Nr. 18 entsprechend. Anlage zu § 4 Abs. 1 Alte Fassung (aF) 2023 Neue Fassung (nF) 2024 Grund der Änderung Redaktionelle Änderung: alle gefährlichen Abfälle in der Anlage werden mit einem „*“ versehen, so wie in der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) 13 02 05* nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis Erweiterung des Positivkataloges um die Abfallschlüsselnummern (nach AVV) entsprechend der Genehmigungen der Bezirksregierung Köln 16 02 10* gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 16 02 11* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW oder HFKW enthalten 16 02 12* gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 16 02 13* gefährliche Bauteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallenSeite 28 von 56 AöR-23044 / Anlage 1 – Synopse AbfS, 18.08.2023 Seite 12 von 12 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 16 06 01* Bleibatterien 16 06 02* Ni-Cd-Batterien 16 06 03* Quecksilber enthaltende Batterien 16 06 04 Alkalibatterien (außer 16 06 03) 16 06 05 andere Batterien und Akkumulatoren 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält 17 06 05* asbesthaltige Baustoffe 20 01 25 Speiseöle und -fetteSeite 29 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 1 Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am xy.2023 Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung, • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700) • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 18.08.2023 folgende 9. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 01.01.2013 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalab- gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange AöR und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.Seite 30 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 2 I. Allgemeine Regelungen § 1 Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR (1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind: – Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen – Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung) – Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist – Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. (2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen. (3) Im Übrigen wird die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen. § 2 Aufgaben des REK (1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung übertragen für: a) Sperrmüllabfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind. b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.Seite 31 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 3 d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i.S.d. § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschafts- pflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung. (2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der bonnorange AöR ab dem 01.01.2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG – sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG), vom 31. Juli 2009, (BGBl. I S. 2585) i.V.m. § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt. (3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von – Restmüll, – Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), – Altpapier, – Alttextilien, – sperrigen Abfällen/Sperrmüll – Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und – schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen 2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn.Seite 32 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 4 3. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG. (4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern. (5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstalter öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. (6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10.September 1987 in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle, wenn sie in Haushalten bzw. Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben anfallen und von den von der bonnorange AöR eingerichteten besonderen Sammelstellen angenommen werden, 2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.Seite 33 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 5 (4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG). § 5 Abfälle (1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG). Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG. § 6 Trennung nach Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushalten gem. § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen. (2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG (z.B. Gewerbe- betriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten. II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat imSeite 34 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 6 Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen. (2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle (einschl. des bei der Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur Verfügung gestellten Abfallbehälters. Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 5 voraus. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG NRW zu entsorgen. (3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. (4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu behandeln. § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht nicht, – soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange AöR ausgeschlossen sind; – soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§Seite 35 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 7 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); – soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); – soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; – soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 9 Befreiung (1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG verwertet (Eigenverwertung). Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 bestehen. III. Einsammeln und Befördern § 10 Art (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns. Restmüll wird ausschließlich im Vollservice abgeholt. (2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht: a) Abfallbehälter nach EN 840 b) Beistellsäcke c) DepotcontainerSeite 36 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 8 d) Sondersammelverfahren e) Unterflurcontainer (3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas, Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und gefährliche Abfälle eingerichtet. (4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben. (5) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen gesonderten Vertrag festgelegt. § 11 Abfallbehälter (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Abfallbehälter Zulässiges Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier 40 Liter 40 kg x 60 Liter 40 kg x 80 Liter 40 kg x 120 Liter 48 kg x x x 240 Liter 96 kg x x 660 Liter 264 kg x x x 1.100 Liter 440 kg x x x Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 100 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Bei nachgewiesener Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und - verwertung ist die Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig. Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronik- Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Abfallbehälter mit 40 Liter Inhalt ist die Mindestausstattung für ein bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort mit Hauptwohnsitz gemeldetenSeite 37 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 9 Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 % ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mindestabfallmenge von 15 Liter pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über einen Gebührenschuldner nachgewiesen wird; auch hier gilt als Behältergröße das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind vom Eigentümer oder von einer von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen. Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. (2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen Restmüll- volumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird branchenspezifisch unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten wie folgt ermittelt, wobei je Einwohnergleichwert ein Mindestvolumen von 15 Litern bei wöchentlicher Leerung zur Verfügung gestellt wird: Branche Einwohnergleichwert Multiplikator Krankenhäuser u.ä. 0,8–1,2 je Platz Schulen, Kindergärten 0,8–1,2 je 10 Kinder Verwaltungen, Büros 0,8–1,2 je Mitarbeiter Speisewirtschaften, Imbisse 3,0–5,0 je Mitarbeiter Schankwirtschaften,Eisdielen 1,0–3,0 je Mitarbeiter Beherbergungsbetriebe 0,8–1,2 je 4 Betten Lebensmittelhandel 1,0–3,0 je Mitarbeiter Sonstige Einzel- und Großhandel 0,4–0,6 je Mitarbeiter Industrie, Handwerk 0,4–0,6 je Mitarbeiter Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restmüllvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grund- stücke wird das vorzuhaltende Restmüllvolumen additiv ermittelt. (3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr. (4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln. Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden. (5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und jedem anderen Abfallbesitzer für kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von 9 Monaten – auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen. (6) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Haus- bewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.Seite 38 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 10 (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelas- senen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche, Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. (8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus jedermann untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden können. § 12 Beistellsäcke (1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. (2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift „bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. In dem jeweils geltenden Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten. § 13 Sperrmüll (1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind. Nicht zum Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und BrandholzSeite 39 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 11 (2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in haushaltsüblichen Mengen bis max. 5 m³ abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden. Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen erfolgt sofern ein Restmüllanschluss gem. § 7 vorliegt und nur in haushaltsüblichen Mengen bis max. 5 m³. Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend. (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet. § 14 Behältnisse aus Altglas Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn die Container voll sind. § 15 Altpapier (1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. (2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 16 Alttextilien Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zu sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.Seite 40 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 12 § 17 Verpackungen (1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. (2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen. (4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp, Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten. (2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten üblicherweise anfallenden Mengen eingefüllt werden. (3) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. (5) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden: – Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. – Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht. – Wertstoffhöfe (max. 2 m³)Seite 41 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 13 Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (6) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 19 Elektro- und Elektronikgeräte (1) Elektro- und Elektronikkleingeräte aus Haushalten und Kleingewerbe können zur Wiederverwertung oder umweltverträglichen sonstigen Entsorgung in die von der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten „Roten Tonnen“ eingegeben werden. Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät fest umschlossen sind. Die Standorte werden auf den Internetseiten der AöR bekannt gegeben. (2) Elektro- und Elektronikgroßgeräte aus Haushalten und Kleingewerbe sind nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Wiederverwendung oder umweltverträglichen sonstigen Entsorgung gesondert bereit zu stellen. Die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine werden den Besitzern nach schriftlicher oder telefonischer Anmeldung mitgeteilt, die Bereitstellung aus Kleingewerbe muss an den Sammelstellen der bonnorange AöR erfolgen. (3) Zu Elektrogroßgeräten gehören insbesondere: Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Wäschetrockner, große Küchen- und Heimwerkergeräte, Staubsauger, Großgeräte aus nichtgewerblicher Gartenpflege, große Geräte aus der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik oder der Unterhaltungstechnik. (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Elektrogroßgeräte bis 07.00 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt. (5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. § 20 Gefährliche Abfälle (1) Gefährliche Abfälle gem. §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben, Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln, Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen. (2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. (3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitigerSeite 42 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 14 Voranmeldung an den Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Die Anlieferer erhalten als Nachweis über den Verbleib der Abfälle einen Übernahmeschein. § 21 Baustellenabfälle Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen des § 23 dieser Satzung. Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen durch Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind von der Annahme ausgeschlossen. § 22 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer die Standplätze der Abfallbehälter auf dem zu entsorgenden Grundstück; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden. (2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 cm freien Raum haben. Für den Transport der Behälter ist ein Gang von mindestens 1,20 m Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen abfließen oder versickern können. (4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene Betonringe) werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich nicht zugelassen. Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen ebenerdigen Standplatz einzurichten, müssen die Grundstückseigentümer die Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an Abfuhrtagen ebenerdig und rechtzeitig zur Abfuhr bereitstellen. (5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen Stellräumen untergebracht werden. Abfallbehälter mit einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer Schwenksäule oder an der Innenseite einer verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die Unterkante der Tür darf höchstens 5 cm über dem Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne Schlüssel öffnen lassen. (6) Die Standplätze sind von den Grundstückseigentümern nach den Vorschriften dieser Satzung herzurichten. (7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder ähnliches) aufweisen und mindestens 1,00 m, für fahrbare Behälter 1,50 m, breit sein. Auf dem Transportweg sollen keine Stufen liegen. HöhenunterschiedeSeite 43 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 15 sind durch Rampen (maximale Steigerung 1:20) auszugleichen. Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen Durchgänge mindestens 2,00 m hoch und 1,00 m, bei fahrbaren Behältern 1,50 m, breit sein. An Türen müssen geeignete Feststellvorrichtungen angebracht sein. Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter bis zur öffentlichen Verkehrsfläche höchstens 15 m betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und Winterglätte sind vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. (8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die Standplätze, die Anfahr- und Transportwege den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die Forderung aus baulichen Gründen nicht zu Beginn der Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so muss ein Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf Standplatz und Transportweg den Vorschriften der Absätze 2, 3 und 7 entspricht. (9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems werden von der bonnorange AöR oder einem von ihr beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem Kranfahrzeug geleert. Der Standplatz von Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die Abholung der Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den Anweisungen der mit der Abfallentsorgung Beauftragten Folge zu leisten. § 23 Wertstoffhöfe (1) Die bonnorange AöR unterhält zwei Wertstoffhöfe: - Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22, 53121 Bonn - Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn Für die Benutzung gilt die Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange AöR. (2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallen sind. (3) Die max. Anliefermenge beträgt 2 m³ pro Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht, das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag abzuweisen. (4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. § 24 Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten (1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§ 12 Abs. 1) werden grundsätzlich wöchentlich einmal, bei zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal werktags in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr entleert bzw. abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit können auch häufigere Entleerungen, insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern Inhalt, erfolgen. Die Abholtage und den Zeitpunkt der Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR. (2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr so verlegt, dass nach Möglichkeit nur eine kurzfristige Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.Seite 44 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 16 (3) Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die Mülllader an den Abfuhrtagen ungehindert Zugang zu den Abfallbehältern haben. Die Abfallbehälter werden von den Müllladern vom Standort geholt, entleert und danach wieder zurückgebracht. Können die Behälter ohne Verschulden der bonnorange AöR nicht entleert werden, so wird die Entleerung erst am nächstfolgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt. Die Abfuhr unterbleibt, wenn nicht zugelassene Abfälle eingefüllt sind oder die Entleerung durch Anfrieren des Behälterinhalts unzumutbar erschwert wird. § 25 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. (2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, wird die bonnorange AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für Ersatzregelungen sorgen. IV. Sonstige Rechte und Pflichten § 26 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat den erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich schriftlich bei der bonnorange AöR anzumelden. Er hat dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1 die freie Wahl unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern; wird jedoch hierdurch die ordnungsgemäße Entsorgung des Grundstücks nicht sichergestellt, legt die bonnorange AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die sonstigen Leistungen fest. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die bonnorange AöR unverzüglich zu benachrichtigen. § 27 Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken (1) Der Anschlussberechtigte ist über § 26 hinaus verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu geben. (2) Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, richtet sich nach § 18 LKrWG. Sie obliegt den Beauftragten der Abfallwirtschaftsbehörden. Diesen ist ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und Betrieben zu gewähren, auf bzw. in denen Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck zugänglich sein. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden berechtigt, diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchzusetzen.Seite 45 von 56 AöR-23044 / Anlage 3 – Volltext – nichtamtliche Lesefassung AbfS, 18.08.2023 17 (4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen. § 28 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter, Beistellsäcke oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren bereitgestellt sind. (2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in den Abfallentsorgungsanlagen gelten die Abfälle, die in zulässiger Weise auf das Gelände der Abfallentsorgungsanlagen gebracht worden sind. (3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR über, sobald sie eingesammelt oder an den Sammelstellen angenommen sind. (4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen dürfen die zur Abholung bereitgestellten Abfälle von Dritten nicht durchsucht werden. § 29 Haftung (1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verlust der Abfallbehälter, Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen, Nichtbeachtung der Anordnungen des Aufsichtspersonals der Sondersammelstellen oder durch sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet sich nach den allg
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de