231594 · Beschlussvorlage
Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
Kerndaten
- Nummer
- 231594
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231594 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 26.10.2023 Empfehlung Rat 09.11.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Bonn-Ausweis-Richtlinien werden in der geänderten Fassung der Dienst- anweisung DA 50-08 entsprechend der in der Anlage beigefügten Synopse beschlossen. Begründung Der Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit hat am 01.03.2023 be- schlossen, dass die Einkommensgrenze in Berechnungsfällen – vgl. Anlage DA 50-08, Ziffer 3.8 – dahingehend geändert wird, dass für die antragstellende Person zukünftig nicht mehr der 1,72-fache Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 502,- €, sondern der 2-fache Regelsatz zugrunde gelegt wird. Außerdem soll für das erste Kind der Bedarfsgemeinschaft zukünftig der 1,5- fache Satz des maßgebenden Regelsatzes angesetzt werden. Der Rat hat in seiner Sitzung vom 27.04.2023 mit Verabschiedung des Haus- halts entsprechende Mehrausgaben beschlossen. Die DA 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises ist entsprechend anzupassen. Satz 3, Ziffer 3.8 der Richtlinien lautet nun: Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzuset- zen ist; zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII (vgl. hierzu die in der Anlage beigefügte Synopse der Bonn-Ausweis- Richtlinien). Rein nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass Ziffer 4 der Richtlinien zurSeite 1 von 9 Seite 2 Gültigkeitsdauer des Bonn-Ausweises aufgrund des Ratsbeschlusses vom 27.10.2022 (DS 221354) redaktionell angepasst wurde. Finanzielle Auswirkungen für das Jahr 2023: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.10 Sonstige soziale Hilfen und Leistungen 1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 850.000,00 EUR 150000510 / 72.1000 2023 0,00 EUR Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 850.000,00 EUR Finanzielle Auswirkungen für das Jahr 2024: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.10 Sonstige soziale Hilfen und Leistungen 1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / 1.700.000,00 150000510 / 2024 0,00 EURSeite 2 von 9 Seite 3 Aufwendungen EUR 72.1000 Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 1.700.000,00 EUR Anlage/n 1 Synopse Anpassung Einkommensgrenze 08082023 (öffentlich)Seite 3 von 9 Synopse Bonn-Ausweisrichtlinien Bisherige Fassung Fassung ab Beschlussfassung im Rat 2023 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises (Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005) zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 20. März 2018 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises (Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005) zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 27.10.2022 1. Leistungen für den Bonn-Ausweis Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti- sche Leistungen gewährt: 1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver- bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be- grenzt auf das Bonner Stadtgebiet. Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis- stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo- bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt; zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen; 1. Leistungen für den Bonn-Ausweis Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti- sche Leistungen gewährt: 1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver- bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be- grenzt auf das Bonner Stadtgebiet. Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis- stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo- bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt; zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen;Seite 4 von 9 1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder; 1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver- anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon- zerte) 1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule; 1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule, 1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei; 1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch- nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent- lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger- schaft der Bundesstadt Bonn) – OGS. Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt- ordnungen. 1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder; 1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver- anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon- zerte); 1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule; 1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule; 1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei; 1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch- nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent- lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger- schaft der Stadt Bonn) – OGS. Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt- ordnungen. Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti- gungen: 1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; 1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti- gungen: 1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; 1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.Seite 5 von 9 2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen: 2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich- tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender Schulen; 2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des ersten bis vierten Schuljahres; Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet Bonn. 2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen: 2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich- tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender Schulen; 2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des ersten bis vierten Schuljahres; Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet Bonn. 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis Anspruchsberechtigt sind: Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: 3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II); 3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter- halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun- gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent- sprechender Hilfen nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (BVG); 3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun- gen des SGB XII oder nach § 27 a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge- zahlt wird; 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis Anspruchsberechtigt sind: Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: 3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II); 3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter- halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun- gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent- sprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG); 3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun- gen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge- zahlt wird;Seite 6 von 9 3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei- men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa- chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt. 3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII; 3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil- dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an- spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei- hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de- nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. 3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG). 3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den §§ 16 Abs. 1 Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 1,72-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu- züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be- darfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII. 3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden. 3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei- men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa- chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt. 3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII; 3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil- dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an- spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei- hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de- nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. 3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG); 3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu- züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be- darfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zuzüglich ange- messener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII.Seite 7 von 9 3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden. 4. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Lage des Einzelfalles und beträgt längstens 3 Jahre. Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus- weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben. 4. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer beträgt zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und nach dem AsylbLG; zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Ein- kommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Aus- stellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien. Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsi- cherung nach dem 4. Kapitel des SGB Xll. Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus- weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben. 5. Erstattung der Einnahmeausfälle Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn- Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind. 5. Erstattung der Einnahmeausfälle Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn- Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.Seite 8 von 9 6. In-Kraft-Treten Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. 6. In-Kraft-Treten Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 05:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de