← Vorlagen

231594 · Beschlussvorlage

Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises

Nummer
231594
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.11.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 26.10.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 829,8 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 231594-01 AA Koalitionsänderungsantrag: Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises Antrag zur Vorlage 231594; Informationskampagne Bonn-Ausweis

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (14.988 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
231594
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Redaktionelle Anpassung der DA 50-08 Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
26.10.2023 Empfehlung
Rat 09.11.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Bonn-Ausweis-Richtlinien werden in der geänderten Fassung der Dienst-
anweisung DA 50-08 entsprechend der in der Anlage beigefügten Synopse
beschlossen.
Begründung
Der Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit hat am 01.03.2023 be-
schlossen, dass die Einkommensgrenze in Berechnungsfällen – vgl. Anlage DA
50-08, Ziffer 3.8 – dahingehend geändert wird, dass für die antragstellende
Person zukünftig nicht mehr der 1,72-fache Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1
von derzeit 502,- €, sondern der 2-fache Regelsatz zugrunde gelegt wird.
Außerdem soll für das erste Kind der Bedarfsgemeinschaft zukünftig der 1,5-
fache Satz des maßgebenden Regelsatzes angesetzt werden.
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 27.04.2023 mit Verabschiedung des Haus-
halts entsprechende Mehrausgaben beschlossen. Die DA 50-08 Richtlinien für
die Ausstellung des Bonn-Ausweises ist entsprechend anzupassen.
Satz 3, Ziffer 3.8 der Richtlinien lautet nun: Die Einkommensgrenze errechnet
sich aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich der
maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, wobei für
das erste Kind der 1,5-fache Betrag des maßgebenden Regelsatzes anzuset-
zen ist; zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB
II/SGB XII (vgl. hierzu die in der Anlage beigefügte Synopse der Bonn-Ausweis-
Richtlinien).
Rein nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass Ziffer 4 der Richtlinien zurSeite 1 von 9
Seite 2
Gültigkeitsdauer des Bonn-Ausweises aufgrund des Ratsbeschlusses vom
27.10.2022 (DS 221354) redaktionell angepasst wurde.
Finanzielle Auswirkungen für das Jahr 2023:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.05.10 Sonstige soziale Hilfen
und Leistungen
1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
850.000,00
EUR
150000510 /
72.1000
2023 0,00 EUR
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
850.000,00
EUR
Finanzielle Auswirkungen für das Jahr 2024:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.10 Sonstige soziale Hilfen und
Leistungen
1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen / 1.700.000,00 150000510 / 2024 0,00 EURSeite 2 von 9
Seite 3
Aufwendungen EUR 72.1000
Einzahlungen /
Erträge
0,00
EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
1.700.000,00
EUR
Anlage/n
1 Synopse Anpassung Einkommensgrenze 08082023 (öffentlich)Seite 3 von 9
Synopse Bonn-Ausweisrichtlinien
Bisherige Fassung Fassung ab Beschlussfassung im Rat
2023
50-08 Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
20. März 2018
50-08 Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
27.10.2022
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti-
sche Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K
(Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver-
bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be-
grenzt auf das Bonner Stadtgebiet.
Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis-
stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo-
bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt;
zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass
werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge
in voller Höhe ausgeglichen;
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti-
sche Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K
(Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver-
bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be-
grenzt auf das Bonner Stadtgebiet.
Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis-
stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo-
bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt;
zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass
werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge
in voller Höhe ausgeglichen;Seite 4 von 9
1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver-
anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon-
zerte)
1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule,
1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) – OGS.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt-
ordnungen.
1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver-
anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon-
zerte);
1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule;
1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Stadt Bonn) – OGS.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt-
ordnungen.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben;
1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben;
1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.Seite 5 von 9
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich-
tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender
Schulen;
2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des
ersten bis vierten Schuljahres;
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen
im Stadtgebiet Bonn.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich-
tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender
Schulen;
2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des
ersten bis vierten Schuljahres;
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen
im Stadtgebiet Bonn.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter-
halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent-
sprechender Hilfen nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27 a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter-
halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent-
sprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;Seite 6 von 9
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind.
Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an-
spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei-
hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de-
nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig
zur Verfügung stehen.
3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG).
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt.
Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII.
Es ist um die Pauschalen nach den §§ 16 Abs. 1 Wohngeldgesetz
und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich
aus dem 1,72-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu-
züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be-
darfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft
im Sinne des SGB II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind.
Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an-
spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei-
hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de-
nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig
zur Verfügung stehen.
3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG);
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt.
Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII.
Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz
und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich
aus dem 2-fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu-
züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be-
darfsgemeinschaft, wobei für das erste Kind der 1,5-fache Betrag
des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen ist; zuzüglich ange-
messener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII.Seite 7 von 9
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Lage des Einzelfalles und
beträgt längstens 3 Jahre.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt
 zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB ll,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel des SGB Xll und
nach dem AsylbLG;
 zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Ein-
kommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Aus-
stellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte
Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien.
 Sie ist unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsi-
cherung nach dem 4. Kapitel des SGB Xll.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.Seite 8 von 9
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 9 von 9

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 05:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de