231593-06 · Beschlussvorlage
Beanstandung eines Beschlusses des Rates vom 18.12.2023 - "9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn"
Kerndaten
- Nummer
- 231593-06
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.03.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231593-06 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Beanstandung eines Beschlusses des Rates vom 18.12.2023 - "9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn" Beratungsfolge Rat 18.04.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der am 18.12.2023 gefasste Beschluss des Rates betreffend die "9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn“ –hier DS-Nr.: 231593-05 DA wird aufgehoben. Begründung Der Beschluss des Rates vom 18.12.2023 betreffend die "9. Satzungzur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn“ ist gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 - 3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu beanstanden, da er gegen geltendes Recht verstößt. Zur Begründung wird auf das beigefügte Schreiben verwiesen. Anlage/n 1 Beanstandung_Rat_Satzung bonnorange_231593-05 DA (öffentlich)Seite 1 von 4 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228 - 77 20 00 Telefax: +49 228 - 77 24 67 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder des Rates Bonn, den 06.03.2024 Beschluss des Rates vom 18.12.2023, TOP 6.3, „Interfraktioneller Änderungsantrag: 9. Sat- zung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn“ -DS-Nr.: 231593-05 DA Beanstandung gem. § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss des Rates zu beanstanden, wenn dieser gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung des Rates am 18.12.2023 wurde unter TOP 6.3 der im Betreff genannte Dringlichkeitsantrag zur Abstimmung gestellt und beschlossen. Der Beschluss hatte folgenden Inhalt: „2. Abweichend vom Vorschlag des Verwaltungsrates werden folgende Änderungen/Klarstel- lungen im Straßenverzeichnis nicht vorgenommen, sodass diese Bereiche weiterhin von der AöR gereinigt werden: Am Fronhof, Bereich rund um die Garageneinfahrt (Lfd. Nr. 20 Anlage 5) Friesdorfer Straße 242, Stichstraße zu den Lagerhallen der Karnevalsvereine (Lfd. Nr. 127 Anlage 5) Friedrich-Ebert-Straße: Einfahrt zur Stadthalle (Lfd. Nr. 126 Anlage 5) Margare- tenstraße zwischen Schule und Klufterplatz, Straße zum Friesdorfer Freibad (Lfd. Nr. 229 Anlage 5) Basteistraße, Zugangsweg zum Panoramapark (Lfd. Nr. 5 Anlage 8) Ria-Mater- nus-Platz“Seite 2 von 4 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Hierzu erging bereits im Vorfeld der Beschlussfassung folgende Stellungnahme bzw. fol- gender rechtlicher Hinweis: Mit der 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung werden keine Leistungen im Stadtbezirk Bad Godesberg zurückgefahren. Die Flächen wurden bisher nicht durch die bonnorange AöR gereinigt, mit Ausnahme Ria-Maternus-Platz, für den eine Beistandsleistung mit Amt 66 abgeschlossen wurde. Vielmehr wird der Status Quo im Straßenverzeichnis konkretisiert. Dies wurde notwendig, da die Reinigung in den aufgeführten Bereichen nicht über die Stra- ßenreinigungsgebühr abgerechnet werden kann. Im Detail: - Am Fronhof, Bereich rund um die Garageneinfahrt (Lfd. Nr. 20 Anlage 5): Der Weg zwischen Theaterplatz und Pfarrer-Minartz-Straße ist nicht gewidmet, da Privateigen- tum. (Widmungs-ID 1637). - Friesdorfer Straße 242, Stichstraße zu den Lagerhallen der Karnevalsvereine (Lfd. Nr. 127 Anlage 5): Der Stichweg Hausnummern 242 ff. ist nicht gewidmet. (Wid- mungs-ID 1731) - Friedrich-Ebert-Straße: Einfahrt zur Stadthalle (Lfd. Nr. 126 Anlage 5): Die bogenför- mige Vorfahrt im Eingangsbereich der Stadthalle Bad Godesberg gehört nicht zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Eigentümer ist Amt 23. - Margaretenstraße zwischen Schule und Klufterplatz, Straße zum Friesdorfer Freibad (Lfd. Nr. 229 Anlage 5): Der Teilbereich Schule bis Frankengraben ist nicht gewidmet, weil nicht endgültig ausgebaut. (Widmungs-ID 1762). - Basteistraße, Zugangsweg zum Panoramapark (Lfd. Nr. 5 Anlage 8): Der Fußweg wird aus dem Straßenverzeichnis genommen, da Fuß- und Verbindungswege gene- rell der Reinigung der Anlieger übertragen sind. (Widmungs-ID 2016: Fiktiv gewidmet Die fiktive Widmung bezieht sich nur auf einen ca. 50 m langen, von der Basteistraße abgehenden Teilbereich des Weges, der im Bebauungsplan Nr. 8217-73 auch als öffentlicher Fußweg ausgewiesen ist. Die Fortführung des Weges ist Bestandteil der öffentlichen Grünfläche.) - Ria-Maternus-Platz: Der Platz ist eine öffentliche Grünfläche. (Widmungs-ID 1657). Hier erfolgt die Reinigung im Rahmen einer Beistandsleistung mit Amt 66. Sollte gewünscht werden, dass die o.g. nicht im Privateigentum befindlichen Bereiche zu- künftig durch die bonnorange AöR gereinigt werden, so kann der städtische Fachbereich, dem die jeweiligen Flächen zugeordnet sind, die bonnorange AöR hiermit beauftragen. Die Reinigungskosten gehen dann zu Lasten der städtischen Fachbereiche. Der Ratsbeschluss ist materiell nicht rechtmäßig, da er sowohl § 1 Straßenreinigungsgesetz NRW als auch § 1 Satzung der bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn widerspricht. Bei den genannten Straßenab- schnitten handelt es sich nicht um öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes, da sie nicht gewidmet sind. Daher kann der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 01.03.2024 nicht der Weisung des Rates folgen und die genannten Straßenabschnitte in das Straßenverzeichnis aufnehmen. Stattdessen wäre er gezwungen, die Satzung erneut an den Rat zu geben um einen recht- mäßigen Beschluss zu fassen.Seite 3 von 4 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Die Stadt Bonn erhebt für die von der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren (Straßenreini- gungsgebühren). Die Gebührenordnung wäre mit Aufnahme der genannten Straßenab- schnitte ebenfalls angreifbar. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Der Rat hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob er den fraglichen Beschluss vom 18.12.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, entschei- det die Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de