231593-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231593-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.12.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.966 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231593-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 12.12.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die bonnorange AöR teilt zum Änderungsantrag 231593-02 Folgendes mit: Nach der aktuell gültigen Satzung – und auch den vorherigen jeweils geltenden Fassungen – liegt die Zuständigkeit für den Winterdienst an Bushaltestellen auf Gehwegen bei den Grundstückseigentümern. Dies wird auch in den Städten Bielefeld, Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Köln, Krefeld, Lever- kusen, Mönchenglad-bach, Münster, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wup- pertal per Satzung so gehandhabt. In sämtlichen Satzungen ist die Verantwor- tung auf die Anlieger übertragen. Dabei orientieren sich die Satzungen nah an der Mustersatzung NRW. Ein „Sonderweg Bonn“ würde weitreichende Konsequenzen für den städtischen Haushalt mit sich bringen, da die zusätzlichen Kosten für diesen zusätzlichen Winterdienst vollständig durch die Umlage („Winterdienstumlage“) von der Bundesstadt Bonn zu tragen wären. Die bonnorange AöR verfügt selbst nicht über ausreichende maschinelle sowie personelle Ressourcen für den Winterdienst an Bushaltestellen auf Gehwegen, um die Leistung nach den Maßgaben der Straßenreinigungssatzung in eigener Zuständigkeit zu erbringen. Neueinstellungen und Fahrzeugbeschaffungen be- reits zum 01.01.2024 sind nicht realistisch; gleiches gilt auch für die Wintersai- son 2024 /2025. Um im Einsatzfall sämtliche 1215 Bushaltestellen auf Gehwegen bis 07:00 Uhr zu streuen und zu räumen, müssten zusätzlich zu den aktuell benötigten 188 Mitarbeitenden und 22 Fahrzeugen gemäß Winterdienstkonzept weitere 152 Mitarbeitende sowie 76 Fahrzeuge für die regelmäßig anzusetzenden fünf Mo- nate Winterdienst eingestellt und beschafft werden. Die hohe Menge an zusätz- lich benötigten Mitarbeitern sowie Fahrzeugen resultiert aus der geringen Zeit-Seite 1 von 2 Seite 2 spanne (von 03:00 Uhr bis 07:00 Uhr), die für den zu leistenden Winterdienst zur Verfügung steht. Aus diesem Grund müsste bei Übertragung des Winterdienstes an Bushalte- stellen die bonnorange AöR die Leistung an einen Dritten fremdvergeben. In- folge des bereits fortgeschrittenen Jahres und des sehr kurzen Zeitraums bis zum Beginn der Wintersaison 2023/2024 – die in der Regel Anfang November begonnen hat - besteht nach Einschätzung der bonnorange AöR lediglich eine geringe Chance, rechtzeitig einen geeigneten Fremdanbieter zu finden. Valide Daten zur Kostenermittlung der Fremdvergabe liegen der bonnorange AöR aktuell noch nicht vor. Für eine vergleichbare Leistungsausschreibung aus dem Jahr 2022 liegen im Rahmen einer Markterkundung Angebote vor, die, umgerechnet auf die Leistung „Winterdienst an Bushaltestellen auf Gehwegen“, Aufwände von bis zu 562.000 € brutto in Ansatz bringen. Die durch eine Fremdvergabe entstehenden Kosten müssten (wie bei Leistung durch die AöR) über die Winterdienstumlage finanziert werden. Sofern die o.g. Leistung von einer Fremdfirma erbracht wird, muss im Rahmen der Vergabe auch das Haftungsrisiko für Schadensfälle mit auf den Auftrag- nehmer übertragen werden. Andernfalls müsste die bonnorange AöR die Leis- tungen detailliert kontrollieren sowie dokumentieren, wofür wiederum personelle Ressourcen einzuteilen wären, die im Umkehrschluss für den restlichen, von der bonnorange AöR durchzuführenden Winterdienst fehlen. Auf Basis der obigen Ausführungen empfiehlt die bonnorange AöR daher, die Zuständigkeit für den Winterdienst an Bushaltestellen auf Gehwegen bei den Grundstückseigentümern zu belassen. Nichts anderes sollte für Mobilstationen gelten. Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR wird sich in 2024 mit diesem Sach- verhalt befassen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de