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231582-24 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Prüfauftrag - Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung

Nummer
231582-24 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
22.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Mehlem Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Auerberg Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 452 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Änderungsantrag
öffentlich
231582-24 AA
Antragsteller/in:
Dr. Christian Möller -Grüne-
21.08.2025
Änderungsantrag: Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung (BSchS); hier: Prüfauftrag -
Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Rat der Stadt Bonn beauftragt die Verwaltung, den als Anlage beigefügten
Entwurf einer „Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung“ einschließlich
von Regelungen für Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen zu prüfen und hierzu
eine rechtssichere Beschlussvorlage vorzulegen.
Die Prüfung soll insbesondere klären:
1.) Rechtliche Zulässigkeit: Welche Möglichkeiten bestehen nach § 7 GO
NRW und den §§ 135a–c BauGB, eine eigenständige Satzung zum
Baumschutz in der Bauleitplanung einzuführen?
2.) Rechtsform und Bindungswirkung: Welche Vor- und Nachteile ergeben
sich aus einer Regelung durch Satzung im Vergleich zu Verwaltungsvor-
schriften, insbesondere im Hinblick auf Rechtsklarheit, Verbindlichkeit
und Handlungsspielräume?
3.) Steuerungsinstrumente: Inwieweit kann der Rat für das gesamte Stadt-
gebiet verbindlich vorgeben, dass Instrumente wie ein Ökokonto für
Bäume („Baumkonto“) oder ein Ausgleichsbebauungsplan für Bäume
(„Baumersatzplan“) in allen Bauleitplanverfahren angewandt werden, und
wo liegen die rechtlichen Grenzen durch das Abwägungsgebot im Einzel-
fall?
Die Prüfung soll unter Einbeziehung der Beratungen zur Neufassung der
Baumschutzsatzung (60-8) erfolgen, in der von der Ratskoalition mit § 9
BSchS-E (Baumschutz in Bauleitplanverfahren – Grundsätze, Baumkonto,
Baumersatzplan) eine entsprechende Regelung vorgesehen war (DS 231582-Seite 1 von 19
Seite 2
11 AA, zuletzt DS 231582-22 AA [Gesamtalternative], DS 231582-14 ST [Stel-
lungnahmen Verwaltung, Difu und Bezirksregierung Köln zu DS 231582-11 AA]
sowie DS 231582-18 ST [Stellungnahmen Verwaltung und Rechtsamt zur
Großen Anfrage DS 252841]).
Begründung
Die Verwaltung und das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) haben in ihren
Stellungnahmen (DS 231582-14 ST und 231582-18 ST, vgl. ergänzende Stel-
lungnahme des difu in der Anlage zu DS 231582-22 AA) vorgeschlagen, Rege-
lungen zum Baumschutz in Bauleitplanverfahren zumindest in Form einer Ver-
waltungsvorschrift zu normieren. Eine solche Vorschrift wäre jedoch regelmäßig
wirkungslos, da der Rat nicht daran gebunden ist – und damit gerade in kon-
fliktträchtigen Bauprojekten, wo der Schutz besonders wichtig wäre, ins Leere
laufen würde.
Immerhin zeigen diese Überlegungen, dass der Bedarf an rechtlicher Steue-
rung auf der Ebene der Bauleitplanung grundsätzlich anerkannt ist und dafür
auch Handlungsoptionen gesehen werden. Vor diesem Hintergrund soll nun
geprüft werden, ob eine eigenständige Satzung im Rechtskreis des Baupla-
nungsrechts den notwendigen verbindlichen Rahmen schaffen kann.
Zentrales Anliegen ist der Schutz großer Bäume, die aufgrund ihres Alters und
ihrer klimatischen Wirkung von der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e.V.) als
„Klimaspezialisten“ bezeichnet werden. Ihre ökologischen Leistungen sind
durch Neupflanzungen nicht ersetzbar, ihr Schutz ist im geltenden Satzungs-
und Planungsrecht der Bundesstadt Bonn dennoch unzureichend abgesichert.
Das difu-Gutachten weist darauf hin, dass die Baumschutzsatzung die Bebau-
barkeit von Grundstücken nur sehr eingeschränkt beeinflussen kann; ursächlich
hierfür ist der grundrechtliche Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG). In der Pra-
xis führt dies bei Bauvorhaben meist lediglich zu Ersatz- oder Ausgleichsmaß-
nahmen. Werden diese Regelungen unzutreffend mit der Bauleitplanung ver-
knüpft, also die Normzwecke vermischt, entsteht der Eindruck einer Schutzwir-
kung, die tatsächlich aber fehlt. Damit trägt die bisherige Praxis der Anwendung
der Baumschutzsatzung gerade in Verbindung mit der Bauleitplanung zur wei-
teren Schwächung des Baumschutzes bei.Seite 2 von 19
Seite 3
Mit seiner rein formalen Eingriffs-Ausgleichslogik bleiben das gegenwärtige
Baumschutzrecht und die Verwaltungspraxis in Bonn weit hinter den stadtklima-
tischen Herausforderungen zurück. Ein planungsbegleitender Baumschutz, der
das Satzungsrecht mit vorhandenen Planungskonzepten verbindet und inte-
griert, könnte dagegen zu einem zentralen Baustein moderner, klimaangepass-
ter Stadtentwicklung werden, die auch soziale und wirtschaftliche Herausforde-
rungen zu bewältigen hat.
I. Vorschlag für eine neue Satzung
Mit der eigenständigen Satzung zum Baumschutz in der Bauleitplanung wird
die naturschutzrechtliche Baumschutzsatzung (60-8) nicht ersetzt, sondern ihre
städtebaulich relevanten Inhalte ergänzt – bei gleichzeitiger Differenzierung der
Verfahrenswege der Rechtskreise aus Naturschutz- und Bauplanungsrecht.
Ziel ist es, den Schutz von Bäumen dort zu sichern und zu stärken, wo planeri-
sche Festsetzungen und Abwägungen unmittelbar betroffen sind.
1. Rechtsprechung
Das Bundesverwaltungsgericht betont:
„Ein Verwaltungsverfahren, wie z. B. ein Baugenehmigungsverfahren, kann
Festsetzungen im Bebauungsplan weder korrigieren noch fehlende Festset-
zungen ersetzen. Es kommt auf die richtigen Weichenstellungen im Bebau-
ungsplanverfahren an.“ (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 – 4 NB 8.89, Rn. 8 ff.)
Und weiter:
„Durch die Vorverlagerung der Entscheidung über ein Ausgleichskonzept in die
Planungsphase werden die Belange nicht geschwächt, sondern gestärkt.“
(BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 – 4 NB 25.96, Rn. 17).
Die Rechtsprechung belegt, dass die Aspekte des Baumschutzes bzw. des
Baumerhalts sowie von Ausgleich und Ersatz wegfallender Bäume systema-
tisch in die Bauleitplanung einbezogen werden müssen. Dies wird durch die
Baumschutzsatzung (60-8) nicht gewährleistet.
2. Städtebauliche Relevanz des Baumbestandes
Bäume prägen das Orts- und Landschaftsbild, tragen zur Durchgrünung des
Siedlungsraums bei und leisten wesentliche Beiträge zu Aufenthaltsqualität,
Mikroklima, Luftqualität und Lärmminderung. Diese Funktionen sind unmittelbarSeite 3 von 19
Seite 4
städtebaulich relevant und fallen unter zentrale Belange des § 1 BauGB, u. a.:
• Klimaschutz und Klimaanpassung (§ 1 Abs. 5 BauGB),
• Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB),
• Umweltschutz (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB),
• Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung von Ortsteilen (§ 1 Abs. 6
Nr. 8 BauGB),
• ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 14
BauGB).
3. Abgrenzung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) zielt auf Na-
turhaushalt und Landschaftsästhetik. Die städtebauliche Eingriffsregelung (§ 1a
Abs. 3 BauGB) verfolgt dagegen planerische Zwecke. Sie greift auch dann,
wenn ein Baum keine erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat,
aber aus Sicht von Stadtbild, Klimaanpassung oder sozialer Aufenthaltsqualität
bedeutsam ist. Das macht deutlich, dass gerade im Hinblick auf das Klimathe-
ma neue Rechtsformen und Wege des Baumschutzes gefunden werden müs-
sen.
a. Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB
§ 9 Abs. 1 BauGB bietet verschiedene Möglichkeiten, Bäume verbindlich im
Bebauungsplan (textlich, zeichnerisch) festzusetzen und damit zu schützen, u.
a.:
• Nr. 20 (Erhalt, Entwicklung oder Neuanpflanzung von Bäumen),
• Nr. 25 (Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft).
Hervorzuheben ist darunter:
• Nr. 15a (Klimaanpassung, Begrünung, Baumpflanzung),
Mit der neuen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 15a BauGB (in den Stellungnahmen
der Verwaltung unberücksichtigt, vgl. dagegen DS 231582-22 AA) kann der
Erhalt bzw. die Ersatzpflanzung von Bäumen und anderer Vegetation als Maß-
nahmen zur Klimaanpassung und Stadtbildpflege verbindlich festgesetzt wer-
den. Die Bindung solcher Maßnahmen an naturschutzrechtliche Aspekte derSeite 4 von 19
Seite 5
Ökologie ist damit ein Stück weit aufgehoben, perspektivisch erhält auch der
einzelne Baum mehr Gewicht.
b. Stellungnahme des difu
Das Deutsche Institut für Urbanistik (difu) betont:
„Der Anwendungsbereich der städtebaulichen Eingriffsregelung richtet
sich nach § 1a Abs. 3 BauGB unabhängig davon, ob die Fällung der
Bäume der Baumschutzsatzung unterliegen. Wenn also bei der Aufstel-
lung eines B-Plans ein Eingriff nach § 1a Abs. 3 BauGB (etwa durch eine
Baumfällung) vorliegt, dann ist dies im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen und ggf. ein Ausgleich durch entsprechende Festsetzun-
gen im B-Plan selbst oder an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs
vorzunehmen.“
Damit ist der Schutzbereich der städtebaulichen Eingriffsregelung im Planungs-
recht im Vergleich zur Baumschutzsatzung nach dem dort in der Regel festge-
setzten Stammumfangsmodell weiter gefasst; auch kleinere Bäume können
dann geschützt werden.
4. Abwägungskonformität
Eine stärkere Berücksichtigung von Bäumen in der Bauleitplanung ist mit dem
Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vereinbar, sofern:
• die Gewichtung aus städtebaulichen Gründen erfolgt,
• keine starre Vorrangregelung gilt,
• eine Einzelfallabwägung mit gegenläufigen Belangen möglich bleibt.
Die neue Satzung definiert daher planungsleitende Grundsätze, die systema-
tisch die Berücksichtigung des Baumschutzes in der Abwägung sichern, ohne
eine starre Bindung im Sinne von strengen „Zielvorgaben“ einzuführen (vgl. § 1
BSchS 60-8).
Im Ergebnis entsprechender Festsetzungen wird der in Baugenehmigungsver-
fahren und damit bei Anwendung der Baumschutzsatzung durchgreifende
Grundsatz „Baurecht bricht Baumrecht“ relativiert: Bäume treten im B-Plan als
gleichwertige Belange neben die Bauflächen nach Art und Maß, es ergibt sich
ein neues Gleichgewicht – „Baurecht gleich Baurecht“. Vor allem damit kann
die schlichte Eingriffs-Ausgleichslogik der Baumschutzsatzung überwundenSeite 5 von 19
Seite 6
werden.
5. Integration in städtische Planungskonzepte
Zentrales Anliegen der neuen Satzung ist die Integration aller Maßnahmen zum
Baumschutz bzw. zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in das Planungs-
konzept der Stadt, insbesondere um Zielkonflikte oder umgekehrt Synergien zu
identifizieren.
Die Integration erfolgt auf drei Ebenen:
1. Anknüpfung an Fachkonzepte,
2. systematische Bilanzierung über ein Baumkonto,
3. planerische Steuerung über einen Baumersatzplan.
a. Baumkonto (Ökokonto für Bäume)
Verzeichnis aller Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen gemäß § 135a Abs. 2
BauGB, dient der Transparenz, Kontrolle und strategischen Klimaanpassung.
b. Baumersatzplan (Ausgleichsbebauungsplan für Bäume)
Instrument gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3, § 135a Abs. 2 und § 200a Satz 2 BauGB
für meist größere Bauvorhaben, legt Art, Ort und Zeitpunkt von Ersatzpflanzun-
gen verbindlich fest.
Der Baumersatzplan kann auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans
über entsprechende Darstellungen umgesetzt werden (s. § 200a Satz 1
BauGB), ist aber an den Geltungsbereich der Baumschutzsatzung gebunden;
Ersatzpflanzungen im gemeindlichen Außenbereich sind ausgeschlossen (vgl.
§ 2 Abs. 2 des Entwurfs in der Anlage). Er knüpft an bestehende Fachkonzepte
wie den Bonner Freiraumplan inkl. geplanter Grünkorridore (DS 231965), das
Schwammstadtkonzept (DS 230255-02), das Stadtbaumkonzept (DS 230524),
die Biodiversitätsstrategie (DS 220672, vgl. DS 241886) sowie den Zielbe-
schluss zur Klimaanpassung (DS 231893) bzw. das Integrierte Klimaanpas-
sungskonzept (DS 253014) an.
Vor allem das Stadtbaumkonzept und der Freiraumplan bilden eine solide
Grundlage für die strategische Steuerung von Ausgleichs- und Ersatzpflanzun-
gen über einen Baumersatzplan.
c. InnovationswertSeite 6 von 19
Seite 7
Die Kombination von Baumkonto und Baumersatzplan ermöglicht erstmals eine
kontinuierliche, überprüfbare Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. Sie
stärkt innerstädtischen Baumbestand, verhindert Auslagerung von Baumbe-
stand durch Ersatzmaßnahmen in Außenbereichen und entlastet langfristig den
städtischen Haushalt, weil z.B. Maßnahmen nach dem Stadtbaumkonzept refi-
nanziert werden können.
6. Rechtsetzungsgrundlage
Die vorgeschlagene Satzung stützt sich auf Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. § 7 GO
NRW (kommunale Planungshoheit). Weder Rechtsprechung noch die Stellung-
nahme der Bezirksregierung zeigen insoweit rechtliche Hindernisse.
Zusätzlich bilden die §§ 135a–135c BauGB die fachgesetzliche Grundlage,
insbesondere das Recht zur Satzungsgebung nach § 135c Nr. 1 BauGB. Diese
Vorschriften eröffnen den Gemeinden die Möglichkeit, Grundsätze für Aus-
gleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB festzulegen, einschließlich des
Schutzes, der Sicherung und Entwicklung von Bäumen als städtebaulich be-
deutsamen Elementen.
• Zu Prüfpunkt 1 (Zulässigkeit): § 135a BauGB verpflichtet Vorhabenträger
zur Durchführung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen und ermöglicht es
der Gemeinde, diese selbst umzusetzen; § 135b BauGB ergänzt dies
durch Kostenerstattungsregelungen. Es ist daher zu prüfen, in welchem
Umfang diese Normen eine tragfähige Grundlage für eine kommunale
Satzung bilden.
• Zu Prüfpunkt 2 (Rechtsform): Durch eine Satzung könnten verbindliche
Rahmenbedingungen geschaffen werden, während Verwaltungsvorschrif-
ten ergänzend Verfahrensdetails regeln könnten. Zu prüfen ist, welche
Vor- und Nachteile sich aus der Wahl der Rechtsform ergeben, insbeson-
dere im Hinblick auf Rechtsklarheit, Bindungswirkung von Verwaltung und
kommunalpolitischen Gremien sowie die jeweiligen Handlungsspielräu-
me.
• Zu Prüfpunkt 3 (Steuerungsinstrumente): Es wird davon ausgegangen,
dass sich die vorgesehenen Instrumente – insbesondere ein Ökokonto für
Bäume (Baumkonto) und ein Ausgleichsbebauungsplan für Bäume
(Baumersatzplan) – auf § 7 GO NRW i. V. m. §§ 135a–c BauGB stützenSeite 7 von 19
Seite 8
können. Sie dienen der Umsetzung von § 1a Abs. 3 BauGB und sollen
eine systematische Steuerung von Kompensationsmaßnahmen ermögli-
chen. Geprüft werden soll, inwieweit der Rat für das gesamte Stadtgebiet
verbindlich vorgeben kann, dass diese Instrumente in allen Bauleitplan-
verfahren angewandt werden, und wo die rechtlichen Grenzen durch das
Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB liegen.
Nach derzeitigem Stand berücksichtigt der Entwurf der Satzung zum Baum-
schutz in der Bauleitplanung die Abwägungsfreiheit des Rates nach § 1 Abs. 7
BauGB und schafft zugleich verbindliche Rahmen und Leitlinien für die Umset-
zung von Kompensationsmaßnahmen – auch als Regelbindungen. Die vorge-
sehenen Regelungen sind insoweit als Grund-sätze im Sinne des § 135c Nr. 1
BauGB zu verstehen, die die Satzungsziele sichern, ohne die Abwägungsfrei-
heit des Rates in der konkreten Anwendung einzuschränken.
Mit der Satzung kann der Stadtrat planerische Grundentscheidungen über Art,
Umfang, Ort und Verfahren von Ausgleich und Ersatz treffen, die als verbindli-
cher Rahmen für die Bauleitplanung durch den Rat und die Verwaltung vorge-
sehen sind. Die rechtliche Zulässigkeit und Reichweite dieser Regelungen soll
durch die Verwaltung geprüft und in einer Beschlussvorlage abgesichert wer-
den.
II. Sachstand nach der geltenden Baumschutzsatzung (60-8)
Die derzeitige Bonner Baumschutzsatzung (60-8 v. 21.06.2000) regelt vor allem
nachgelagerte Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen. Die im Umwelt-
recht vorrangigen Ziele Vermeidung und Minderung von Eingriffen kommen
dagegen zu kurz.
1. Empirische Belege und lokale Erfahrungen
a) Externe Evidenz
Die Gartenamtsleiterkonferenz (GALK e. V.) belegte in Umfragen (2011 NRW,
2016 Baden-Württemberg): 80–90 % der Fällanträge müssen genehmigt wer-
den. „Baumschutzsatzungen können zwar die Beseitigung, Zerstörung oder
Schädigung von geschützten Bäumen vermindern, dies aber nicht grundsätz-
lich verhindern“ (Stadt Ulm, DS GD 142/14 v. 19.04.2021, S. 6 ff.; vgl. Stadt
Tübingen, DS 517a/2021 v. 24.06.2022, S. 4).Seite 8 von 19
Seite 9
b) Lokale Evidenz
In der BV Bad Godesberg wurden seit 2020 insgesamt 49 Anträge auf Fällge-
nehmigung großer Bäume (> 200 cm Stammumfang, vgl. § 7 Abs. 1 lit. y Be-
zirkssatzung) behandelt; nur in zwei Fällen wurde die Fällung zunächst abge-
lehnt, nur in einem Fall, einer Blutbuche in Mehlem (DS 230605, vgl. unten),
konnte sie bislang verhindert werden, weil es dazu eine Festsetzung im B-Plan
gibt!
2. Widersprüche durch Vermischung von Normzwecken
Die Verwaltung behauptet, „Baumschutzsatzung und Bauleitplanung verfolgten
unterschiedliche Normzwecke“ und könnten daher nicht verbunden werden.
Dies greift zu kurz: Die Zielbestimmungen der Bonner Baumschutzsatzung (§ 1,
60-8) decken sich weitgehend mit den in der Anlage zur Kostenerstattungssat-
zung (63-1) genannten Grundsätzen für Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135a–
c BauGB. Entscheidend ist nicht eine vermeintliche Abhängigkeit der Rechts-
folgen, sondern die klare Trennung von Verfahren und Zuständigkeiten – genau
dies stellen sowohl der Vorschlag der Ratskoalition als auch der beigefügte
Entwurf einer separaten Satzung sicher (vgl. DS 231582-11 AA, -22 AA).
Ein Widerspruch zum höherrangigen Recht besteht nicht. Nichtigkeit käme nur
in Betracht, wenn die Grundsätze des Baumschutzes den Zielen des BauGB
oder BNatSchG widersprächen oder deren Abwägungsspielräume aufheben
würden. Das Gegenteil ist der Fall: Die vorgeschlagenen Grundsätze entspre-
chen den Planungszielen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und den Schutzzwecken
des § 1 BNatSchG. Hinzu kommt: Die Baumschutzsatzung ist ein Sonderfall
des Natur- und Landschaftsschutzrechts (§ 49 LNatSchG). Sie wirkt nicht
flächenhaft, sondern objektbezogen auf konkrete Vegetation im Innenbereich –
genau an der Schnittstelle zur Bauleitplanung, ohne deren Spielräume zu ver-
drängen.
Besonders deutlich wird dies am eigenen Satzungsrecht der Stadt: Die Kosten-
erstattungssatzung (63-1) nennt als Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich die
Anpflanzung von Einzelbäumen, Gehölzen, Hecken und Streuobstwiesen –
also genau die Instrumente der Baumschutzsatzung. Wenn Bauleitplanung und
Baumschutzsatzung dieselben Maßnahmen vorsehen, ist eine Unvereinbarkeit
ausgeschlossen. Die Verwaltung stützt sich somit auf ein Argument, das durch
ihre eigene Satzung widerlegt wird – ihr Einwand läuft ins Leere.Seite 9 von 19
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Besonders widersprüchlich wird die Argumentation, wenn die Verwaltung er-
klärt, Festsetzungen im Bebauungsplan (bzw. eine Regelung für das § 13a-
Verfahren) seien entbehrlich, weil Bäume ohnehin durch die Satzung geschützt
seien (Rechtsamt 30, Vermerk „Baumschutz in B-Plan“ v. 30.06.2025, Nr. III.2,
Anlage zu DS 231582-18 ST). Damit vermengt sie selbst die Rechtskreise von
Baumschutzsatzung und Bauplanungsrecht – also genau das, was das Recht-
samt dem Satzungsentwurf der Ratskoalition unter dem bemerkenswerten
Vorwurf eines „fehlerhaften [Rechts]Verständnis“ zuschreibt.
Die Folgen dieser widersprüchlichen Praxis zeigen sich in zwei Fällen aus Bad
Godesberg:
a) Beispiel Blutbuche in Mehlem
Obwohl die Blutbuche (Stammumfang 371 cm) im Bebauungsplan nach § 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB gesichert war, wollte die Verwaltung die Fällung allein
nach § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS genehmigen und berief sich auf die sog. Schluss-
punkttheorie. Dabei wurde übersehen, dass § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 31
BauGB einen eigenständigen, strengeren Prüfungsmaßstab setzt, der nicht
durch die Baumschutzsatzung ersetzt werden darf. Dies stellt auch § 4 Abs. 9
BSchS Bonn (60-8) v. 21.06.2000 klar: „§ 31 BauGB bleibt unberührt“. Damit
gilt: es braucht zwei Genehmigungen – eine nach der Baumschutzsatzung und
eine nach dem BauGB, wobei letztlich die strengeren Abwägungskriterien des
BauGB maßgeblich sind.
Dass die Blutbuche nicht bereits gefällt wurde, ist allein einem – noch bei der
Bezirksregierung Köln anhängigen – Beanstandungsverfahren zu verdanken,
nachdem die BV Bad Godesberg die Umgehung des § 31 BauGB beanstandet
hat (DS 230605-08 AA).
b) Beispiel Postbank-Areal Plittersdorf
Die ehem. Postbank in Bonn-Plittersdorf wurde von zwei breiten Gehölzstreifen
begleitet, die den mächtigen Gebäudekomplex räumlich und optisch von der
umgebenden Wohnbebauung abgeschirmt hatten. Sie sollten nach dem Abriss
des Gebäudes erhalten bleiben. Der neue Bebauungsplan stellte ausdrücklich
klar: „Bäume sind Klimaschützer und verbessern zudem Mikroklima und Le-
bensqualität. Die Erhaltung der Grünstreifen ist daher elementar“ (DS 210222-
05 AA; B-Plan 6918-4, Text Nr. 6.5; vgl. DS 210222-03 ST).
Trotzdem genehmigte die Verwaltung die Fällung von 44 satzungsgeschütztenSeite 10 von 19
Seite 11
und drei weiteren Bäumen, darunter 14 im Bebauungsplan gesicherte, nur um
für die Bauphase eine temporäre Schall- und Staubschutzwand aus Übersee-
containern errichten zu können (DS 231409). Zur Begründung führte sie an, es
bestehe nach § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS „kein Ermessensspielraum“, auch wenn
Bäume durch einen Bebauungsplan geschützt seien.
Das ist rechtlich nicht haltbar: Nach § 31 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 9 BSchS dür-
fen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht durch eine Ausnahmegenehmi-
gung nach der Baumschutzsatzung ausgehebelt werden. Zudem ist nicht er-
kennbar, dass die Umsetzung des Bebauungsplans im Sinne von § 31 Abs. 2
Nr. 3 BauGB von einer solchen temporären Baustellenwand abhängig wäre –
zumal diese im B-Plan selbst gar nicht vorgesehen ist.
3. Fazit
Die Praxis zeigt:
• Die Verwaltung schwächt den planungsrechtlichen Schutz durch Rück-
griff auf die weichere Baumschutzsatzung bzw. verzichtet mit Blick auf
die Ausgleichsregelungen der Satzung auf entsprechende Festsetzun-
gen im B-Plan.
• Dadurch entstehen Schutzlücken und Widersprüche zum erklärten Wil-
len des Gesetzgebers (§ 31 BauGB) und des kommunalen Satzungs-
gebers für den B-Plan.
• Betroffene Gremien (Bezirksvertretung, Rat) werden faktisch entmach-
tet, was die Legitimation kommunaler Entscheidungen untergräbt.
Ironischerweise vermischt die Verwaltung in ihrer Praxis selbst die Rechtskrei-
se von Bauleitplanung und Baumschutzsatzung und schwächt damit den
Schutz der Bäume, wenn sie im Rahmen der Bauleitplanung auf Kompensati-
onsregelungen der Baumschutzsatzung verweist und deshalb Festsetzungen
unterlässt – oder ignoriert. Ziel einer Regelung zum Baumschutz in der Bauleit-
planung – gleich ob integriert in die Baumschutzsatzung oder als separate Sat-
zung – ist es gerade, diese getrennten Rechtskreise sachgerecht zu verbinden,
ohne die Grenzen der Verfahrenswege zu überschreiten und die Rechtsfolgen
zu verwischen.
Der Fall des Postbank-Areals zeigt die Folgen der tatsächlichen Vermengung
der Rechtskreise: Bindende Festsetzungen im Bebauungsplan wurden über-Seite 11 von 19
Seite 12
gangen, umfangreiche Baumfällungen rechtswidrig genehmigt. Politik und de-
mokratische Gremien wurden damit in den Augen der betroffenen und ent-
täuschten Bürger und Bürgerinnen vorgeführt. Es wird die Frage gestellt, wer in
der Stadt wirklich die Entscheidungsmacht hat – die Politik oder die Verwaltung
(?) – ein fatales Signal für die Glaubwürdigkeit von Rechtsstaat und kommuna-
ler Demokratie.
Der pauschale Hinweis auf „unterschiedliche Rechtskreise“ genügt nicht, um
eine zwingende Unvereinbarkeit von Naturschutz- und Bauplanungsrecht in
einer Satzung nachzuweisen. Die Beweislast liegt bei der Verwaltung, die ge-
nau darlegen müsste, warum die Gestaltungsfreiheit des Rates eine Verbin-
dung beider Regelungsbereiche ausschließt. Tatsächlich hat die geltende
Baumschutzsatzung mit einer Regelung zum Bauvorbescheid (§ 5 Abs. 3
BSchS 60-8 v. 21.06.2000) bereits jetzt schon bauplanungsrechtliche Bezüge
(BVerwG, Urt. v. 19.09.2022 – 4 C 10.01; OVG NRW, Urt. v. 31.10.2012 – 10 A
912/11). Auch die Bezirksregierung sieht in den geplanten Regelungen keinen
Anlass für ein kommunalaufsichtliches Eingreifen.
Um dennoch auf die Bedenken der Verwaltung einzugehen, oder um Blocka-
den im Diskurs zu umgehen, ist der Vorschlag für eine eigenständige, von der
„klassischen“ naturschützenden Baumschutzsatzung losgelöste „Satzung zum
Baumschutz in der Bauleitplanung“ ein sachgerechter Weg, um über entspre-
chende „Weichenstellungen im Bebauungsplanverfahren“ bestehende Schutz-
lücken zu schließen und einen wirksamen, rechtssicheren Baumschutz zu ge-
währleisten.
4. Ergebnis
Die Erfahrungen aus Bonn und anderen Städten zeigen:
• Eine rein naturschutzrechtliche Baumschutzsatzung reicht nicht aus.
• Die Verwaltungspraxis führt zu Schutzlücken und rechtlichen Wider-
sprüchen.
Eine Satzungsregelung zum Baumschutz in der Bauleitplanung ist unumgäng-
lich, um einen effektiven Schutz vor allem großer, ortsbildprägender und klima-
wirksamer Bäume verbindlich und abwägungskonform zu sichern.Seite 12 von 19
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Anlage/n
1 Satzung Baumschutz in der Bauleitplanung mit Kurzbegründung (Entwurf
final v. 21.08.2025) (öffentlich)Seite 13 von 19
E n t w u r f K u r z b e g r ü n d u n g
1 / 6
Satzung
zum Baumschutz in der Bauleitplanung der Bundesstadt Bonn
vom xx.xx.2025
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2025 auf-
grund
Eingangsformel:
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
➢ § 7 GO NRW gibt der Gemeinde im Ein-
klang mit Art. 28 Abs. 2 GG weitgehende
„Gestaltungsfreiheit“ für die Satzung, d.h.
auch zur Verbindung von städtebaulichem
Naturschutzrecht mit dem Planungsrecht
• der §§ 135 a bis c des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November
2017 (BGBl I S. 3635), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221), folgende Satzung beschlossen:
➢ §§ 135 a bis c sind die entscheidenden
Rechtsgrundlagen, insbes. die Satzungsge-
bungsermächtigung des § 135c Nr. 1
BauGB für die kommunale Satzung im
Recht der Bauleitplanung. Diese Satzung
definiert in diesem Sinne planungsleitende
Grundsätze und Regelbindungen, die sys-
tematisch die Berücksichtigung des Baum-
schutzes in der Abwägung sichern.
§ 1
Grundsätze des Baumschutzes
(1) Zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes sol-
len Bäume im Rahmen der Bauleitplanung geschützt werden, zur
➢ § 1 beschreibt die Grundsätze für die
Abwägung, entsprechend zu § 135 c Nr.1
BauGB, ohne die Abwägungsfreiheit einzu-
schränken
Hinweis: materiell übereinstimmend sind
die Grundsätze der Anlage 2 zu der „Sat-
zung (63-1) zur Erhebung von Kostener-
stattungsbeträgen nach §§ 135 a – c
BauGB in der Bundesstadt Bonn vom 19.
November 2013“ bzw. die Zwecke nach § 1
der neugefassten Baumschutzsatzung (vgl.
DS 231582 bzw. DS 231582-22 AA)
(a) Erhaltung und Verbesserung der Luftqualität und des Stadt-
klimas und im Hinblick auf eine Erhöhung der Klimaresilienz,
(b) Erhaltung und Förderung eines attraktiven und vielgestalti-
gen Orts- und Landschaftsbildes und der damit verbundenen
Naherholungsfunktion und Lebensqualität im Wohnumfeld
der Menschen,
(c) Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere sowie deren biologischer Vielfalt,
➢ Das planerische Konzept der Stadt zielt
u.a. auf Erhalt und Herstellung von Grünen
Netzen und Korridoren ab. Einzelne Bäume
bieten in diesem Sinne Nahrung und Le-
bensraum für Vögel, Fledermäuse und In-
sekten. Sie sind Rückzugsort für wan-
dernde Tiere und „vernetzen“ Lebens-
räume als „Trittsteinbiotope“ auch inner-
halb der Stadt. Der damit auch in der
Baumschutzsatzung beschriebene planeri-
sche Willen ist bei der Bewertung einer na-
turschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme
als solche zu berücksichtigen (vgl. zuletzt
OVG NRW, Urteil v. 07.11.2023 - 15 A
2995/18 [Bonn Auerberg-Mitte] –, Rn. 56
und 132)
(d) Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen auf Menschen,
Tiere und Pflanzen (z.B. durch Abmilderung von Temperatur-
extremen, Beschattung, Filterung bzw. Bindung von Fein-
staub- und Schadstoffemissionen, Dämpfung von Schallemis-
sionen oder Minderung von Winddruck), sowie zur
(e) dauerhaften Sicherstellung bzw. Verbesserung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des städtischen Natur- und Wasser-
haushaltes.
(2) Der Schutz umfasst insbesondere den Erhalt ortsbildprägender,
ökologisch bedeutsamer und klimatisch wirksamer Bäume.
➢ Abs. 2: Hervorhebung des Wertes der
sog. „Klimaspezialisten“ im Sinne der
GALK e.V.
(3) Fällung oder Rodung des Baumbestands (Eingriffe) sollen vermie-
den werden. Unvermeidbare Eingriffe sind nach Maßgabe des § 1a
Abs. 3 BauGB auszugleichen oder zu ersetzen, wobei ein standort-
naher, planinterner Ausgleich anzustreben ist.
➢ Abs. 3: Die Entscheidungskaskade der
Eingriffsregel nach § 1a Abs. 3 BauGB wird
umgesetzt. Unvermeidbare Eingriffe sind
standortnah oder planintern auszugleichen
bzw. zu ersetzen; die Regelung ist nicht an
die Bonner Baumschutzsatzung (60-8) ge-
bunden, sodass im Rahmen der Bauleitpla-
nung alle Eingriffe auszugleichen oder zuSeite 14 von 19
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ersetzen sind
(4) Die Grundsätze des Baumschutzes werden in der Abwägung nur
insoweit berücksichtigt, als sie einen Rahmen für durchzuführende
und refinanzierbare Maßnahmen setzen.
➢ Abs. 4: Sichert das Verhältnismäßig-
keitsprinzip, da nur Maßnahmen unter den
genannten Bedingungen berücksichtigt
werden. Zur Regelung vgl. Stemmler, Berli-
ner Kommentar BauGB, § 135c, Rn. 8
(5) Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Abs. 4 kön-
nen auch die Schutzzwecke und Vorschriften der Bonner Baum-
schutzsatzung (60-8) als bauleitplanerische Grundsätze berück-
sichtigt werden, deren eigenständige Regelungen bleiben hiervon
unberührt.
➢ Abs. 5: Die Berücksichtigung der Schutz-
zwecke der Baumschutzsatzung als bau-
leitplanerische Grundsätze ist zulässig, da
deren Zielsetzungen materiell übereinstim-
men und damit im Sinne des Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatzes anschlussfähig sind.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung findet Anwendung auf die bauleitplanerische Be-
handlung von Maßnahmen zum Schutz und Erhalt des vorhande-
nen Baumbestandes sowie von erforderlichen Kompensations-
maßnahmen infolge von städtebaulichen Eingriffen in den gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB schützenswerten Baumbestand (sachlicher Gel-
tungsbereich).
➢ Abs. 1: § 1a Abs. 3 BauGB definiert den
Anwendungsbereich der städtebaulichen
Eingriffsregelung, danach ist – abweichend
von den Regelungen der BSchS (60-8) – für
jeden Eingriff ein Ausgleich durch entspre-
chende Festsetzungen im B-Plan selbst
oder an anderer Stelle als dem Ort des Ein-
griffs vorzunehmen
(2) Diese Satzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
teile (§ 34 BauGB) sowie in den Geltungsbereichen von Bebau-
ungsplänen (§ 30 BauGB) der Bundesstadt Bonn (räumlicher Gel-
tungsbereich).
➢ Abs. 2: Der räumliche Geltungsbereich
folgt hier der Regelung aus § 49 LNatSchG
zur Geltung der „klassischen“ Baumschutz-
satzung im gemeindlichen Innenbereich.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen daher
nur im gemeindlichen Innenbereich zuläs-
sig
§ 3
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Satzung ist die gemäß §
2 LNatSchG NRW für den Natur- und Landschaftsschutz zuständige
untere Naturschutzbehörde bei der Bundesstadt Bonn. Weiterge-
hende Zuständigkeitsregelungen des Bundes- und Landesrechts
bleiben unberührt.
➢ Abs. 1: Zugunsten der rechtlichen Klar-
heit und des Normverständnisses ist es
sinnvoll, die Zuständigkeiten und Aufga-
ben der Behörden in der Satzung selbst zu
benennen. Die Zuständigkeit der UNB
ergibt sich zwingend aus § 2 LNatSchG
NRW
(2) In Verfahren der Bauleitplanung (§§ 2 ff. BauGB) nimmt die untere
Naturschutzbehörde die Belange des Baumschutzes im Rahmen
der fachlichen Beteiligung wahr. Sie äußert sich hierzu durch Stel-
lungnahme binnen eines Monats. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Stellungnahme, kann die planaufstellende Behörde davon
ausgehen, dass Belange des Baumschutzes nicht entgegenstehen.
➢ Abs. 2: Die Beteiligung der UNB in der
Bauleitplanung folgt aus § 4 Abs. 1 BauGB.
Die Frist von einem Monat ergibt sich aus
§ 4 Abs. 2 S.3 BauGB, die Fiktionsregelung
orientiert sich an der Wertung des § 18
Abs. 3 S. 2 BNatSchG
(3) In Verfahren nach § 34 BauGB sowie in Baugenehmigungsverfah-
ren entscheidet die für den Vollzug der BauO NRW zuständige Be-
hörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die
Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ist innerhalb ei-
nes Monats, in Baugenehmigungsverfahren innerhalb von zwei
Monaten, abzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Stel-
lungnahme, kann die Baugenehmigungsbehörde davon ausgehen,
➢ Abs. 3: Verfahren nach § 34 BauGB im
Benehmen mit der UNB: entspricht § 18
Abs. 3 BNatSchG.
➢ Die Frist von 1 Monat für die Stellung-
nahme der UNB im Verfahren nach § 34
BauGB folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB
(Mindestfrist 30 Tage); die Frist von 2 Mo-
naten im Baugenehmigungsverfahren
folgt aus § 71 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW
➢ Fiktionsregelung wie in Abs. 2.Seite 15 von 19
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dass Belange des Baumschutzes nicht entgegenstehen. Weiterge-
hende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unbe-
rührt.
(4) Über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB entscheidet
die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Die untere Natur-
schutzbehörde ist hierbei zu beteiligen; es gelten die in § 8 dieser
Satzung vorgesehenen besonderen Regelungen.
➢ Abs. 4: Ausnahmen und Befreiungen
nach § 31 BauGB fallen in die Zuständig-
keit der Baugenehmigungsbehörde, da sie
im Rahmen der bauaufsichtlichen Ent-
scheidung getroffen werden (§ 36 BauGB
i.V.m. BauO NRW). Die Beteiligung der
UNB stellt sicher, dass Belange des Baum-
schutzes gewahrt bleiben. Der Verweis auf
§ 8 vermeidet Doppelregelungen und
schafft ein einheitliches Verfahren
§ 4
Bauleitplanverfahren
(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
hebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne (Bau-
leitpläne) werden die Grundsätze des Baumschutzes und die Rege-
lungen über Kompensationsmaßnahmen dieser Satzung berück-
sichtigt.
➢ Abs. 1: Regelt die Grundsätze für die
Abwägung, und ihre Anwendung in der
Bauleitplanung entsprechend zu § 135 c
Nr.1 BauGB, ohne die Abwägungsfreiheit
einzuschränken. Zugleich wird auf die
Kompensationsmaßnahmen verwiesen,
deren Erfordernisse sich aus § 1a Abs. 3
BauGB ergeben
(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungs-
plans mit Festsetzung der Bauflächen nach Art und Maß (Ein-
griffsbebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen
zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Er-
haltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen (Aus-
gleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. § 1a Abs. 3 ff. BauGB) gemäß
§ 9 Abs. 1 Ziffern 15a, 20 und 25 BauGB nach den Grundsätzen die-
ser Satzung festgesetzt werden; hiervon darf nur in atypischen Fäl-
len aus überwiegenden städtebaulichen Gründen abgewichen
werden.
➢ Abs. 2: Verweis auf den besonderen
baurechtlichen Baumschutz durch Festset-
zungen im B-Plan
➢ § 9 Abs. 1 Nr. 15a BauGB erlaubt Ge-
meinden ausdrücklich die Festsetzung von
Maßnahmen zur Klimaanpassung, vgl.
i.d.S. auch die Grundsätze nach § 1 Abs. 1
lit. a) und d)
➢ Die „Soll-Vorschrift“ schafft eine Regel-
bindung, der Verweis auf „atypische Fälle“
klärt im Sinne der Abwägungskonformität
die Abweichungsmöglichkeiten – die be-
gründet werden müssen
(3) Zur Prüfung möglicher Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen im
Bebauungsplan sowie zur Ermittlung erforderlicher Kompensati-
onsmaßnahmen für den nach § 1a Abs. 3 BauGB schützenswerten
Baumbestand enthält der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB
insbesondere:
• eine Begründung für die im Rahmen der Planung unvermeid-
bare Entfernung von Baumbestand,
• einen Lageplan, in dem der im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans vorhandenen Baumbestand mit Standort von Bäu-
men, Art, Stammumfang (in 1 m Höhe) und Kronentraufbe-
reich dargestellt ist,
• aussagekräftige Fotografien des von Eingriffen betroffenen
Baumbestands.
➢ Abs. 3: Der Umweltbericht liefert die
entscheidungsrelevanten Informationen
über schützenswerte Bäume nach § 1a
Abs. 3 BauGB und ermöglicht die Festset-
zung von Erhaltungsmaßnahmen sowie
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen –
unabhängig von Vorgaben der Baum-
schutzsatzung
(4) Festsetzungen zum Erhalt einzelner Bäume bzw. von Baumbe-
standsflächen oder zur Kompensation von Eingriffen werden mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans verbindlich. Ihre Umsetzung
entbindet jedoch nicht von weiteren Genehmigungserfordernis-
sen, insbesondere nach der Baumschutzsatzung (60-8) und im
➢ Abs. 4: Festsetzungen zum Erhalt von
Bäumen sind verbindlich, entbinden jedoch
nicht von den nach der Baumschutzsat-
zung (60-8) und im Baugenehmigungsver-
fahren erforderlichen Genehmigungen, so-
dass in Einzelfällen zwei parallele Prüfun-
gen erforderlich sein könnenSeite 16 von 19
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Baugenehmigungsverfahren.
(5) Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen für den Baum-
schutz oder die Kompensation von Eingriffen trifft oder diesen
nicht näher konkretisiert oder dazu keine abweichenden Regelun-
gen beinhaltet, finden ergänzend die Vorschriften der Baum-
schutzsatzung (60-8) Anwendung.
➢ Abs. 5 ist eine Auffangregelung mit Brü-
ckenfunktion zur BSchS (60-8), sagt aber
auch aus, dass der Satzungsgeber des B-
Plans nicht an die Vorgaben der Satzung
gebunden ist, d. h. die Abwägungsfreiheit
des Satzungsgebers zum B-Plan wird klar-
gestellt
§ 5
Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB
Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bau-
leitplans bei Maßnahmen der Innenentwicklung im vereinfachten Ver-
fahren nach § 13 BauGB sollen unvermeidbare Eingriffe in den gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB schützenswerten Baumbestand in der Regel ausge-
glichen oder ersetzt werden; hiervon darf nur in atypischen Fällen aus
überwiegenden städtebaulichen Gründen abgewichen werden.
➢ §§ 13/13a BauGB sind Kann-Bestim-
mungen; die Soll-Vorschrift stellt eine pla-
nerische Grundentscheidung der Stadt dar.
Entsprechend Forderungen der GALK e.V.
wird sichergestellt, dass unvermeidbare
Eingriffe in schützenswerte Bäume ausge-
glichen und ersetzt werden, der Vorrang
des Baumerhalts gewahrt und eine Norm-
vermischung mit bloßen Ersatzregelungen
der Baumschutzsatzung vermieden wird.
Der Verweis auf „atypische Fälle“ klärt zu-
lässige Abweichungen im Rahmen der Ab-
wägung
§ 6
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bau-
leitplans bei Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB sollen unvermeidbare Eingriffe in den ge-
mäß § 1a Abs. 3 BauGB schützenswerten Baumbestand in der Regel
ausgeglichen oder ersetzt werden; hiervon darf nur in atypischen Fällen
aus überwiegenden städtebaulichen Gründen abgewichen werden.
➢ vgl. oben § 5 zu dem vereinfachten Ver-
fahren nach § 13 BauGB, dies gilt hier ent-
sprechend
§ 7
Städtebaulicher Vertrag im Rahmen der Bauleitplanung
Wird zur Vorbereitung oder Durchführung einer Bauleitplanung – ins-
besondere im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
nach § 12 BauGB – ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB ge-
schlossen, sollen die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze zum
Schutz und Erhalt des Baumbestandes sowie Regelungen über Kom-
pensationsmaßnahmen unvermeidbarer Eingriffe umgesetzt werden;
hiervon darf nur in atypischen Fällen aus überwiegenden städtebauli-
chen Gründen abgewichen werden.
➢ Die Regelung stellt sicher, dass städte-
bauliche Verträge die Satzungsgrundsätze
zum Baumschutz und zu Kompensations-
maßnahmen berücksichtigen; die Soll-Vor-
schrift schafft eine verbindliche Regelbin-
dung, während die konkrete Umsetzung
mit dem Vertragspartner unter Wahrung
der Abwägungsfreiheit abgestimmt wird
§ 8
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Für Bäume, deren Erhalt aufgrund von Festsetzungen eines Bebau-
ungsplans vorgeschrieben ist, gelten im Fall beabsichtigter Ein-
griffe die Bestimmungen des § 31 BauGB über Ausnahmen und Be-
freiungen.
➢ Bei der Vorschrift handelt es sich um
eine gesetzeswiederholende Verfügung.
Eine solche ist „zulässig, wenn es einen
konkreten Anlass dafür gibt, besonders aufSeite 17 von 19
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(2) Bei der Entscheidung im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahrens sind die in dieser Satzung festgelegten Grund-
sätze zum Schutz und Erhalt des Baumbestandes sowie Regelun-
gen über Kompensationsmaßnahmen unvermeidbarer Eingriffe zu
berücksichtigen.
die Beachtung einer gesetzlichen Bestim-
mung hinzuwirken (Sächs. OVG, Beschl. v.
26.07.2022 - 4 B 176/22 -, Rn. 22 m. w.
Nw.). Die Funktion einer solchen Verfü-
gung besteht im Wesentlichen in der Publi-
zierung der Rechtslage, gerade „in einer
rechtlich ungewissen Situation“ (vgl.
BVerwG, Urteil v. 05.11.2009 - 4 C 3.09 –,
Rn. 15). Anlass zur Klarstellung gibt hier
die entgegen § 31 BauGB nach § 4 Abs. 1
lit. b) BSchS v. 21.06.2000 erfolgte Fällge-
nehmigung von nach § 9 Abs. 1 BauGB
festgesetzten Bäumen, wie in DS 231409
beschrieben, vgl. auch DS 230605-08 AA
(3) Anträge auf Ausnahme oder Befreiung sind schriftlich bei der zu-
ständigen Baugenehmigungsbehörde zu stellen und zu begründen;
§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9
Bewertung und Bemessung der Kompensationsmaßnahmen
(1) Die Bemessung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grund-
lage der Schwere des Eingriffs sowie unter Berücksichtigung der
städtebaulichen Funktionen des gemäß § 1a Abs. 3 BauGB schüt-
zenswerten Baumbestands nach den Grundsätzen dieser Satzung.
Hierbei kann das Stammumfangsmodell der Baumschutzsatzung
(60-8) herangezogen werden, ohne Ausgleich und Ersatz für den
Baumbestand unter der danach bezeichneten Schwelle auszu-
schließen. Findet ein anderes, naturschutzfachlich anerkanntes
Bewertungsverfahren (z. B. Biotopwertverfahren oder Habitat-
wertverfahren) Anwendung, sollte die Bewertung und Bemessung
von Kompensationsmaßnahmen für Bäume danach durchgeführt
werden.
➢ Abs. 1: Die Bemessung der Kompensati-
onsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der
Ausgleichspflichten nach § 1a Abs. 3
BauGB. Das Stammumfangsmodell (vgl.
Anlage 1 zu DS 231582, § 8 Abs. 3 Satz 3)
dient hierbei nur als Orientierungsmaß-
stab; Ausgleichspflichten bestehen auch
für Bäume unterhalb der im Modell bzw.
im Schutzbereich nach § 2 Abs. 1 BSchS 60-
8 genannten Schwelle
(2) Besonders ortsbildprägende, ökologisch bedeutsame oder klima-
tisch wirksame Bäume können nach Maßgabe dieser Bewertungs-
maßstäbe erhöhte Kompensationsanforderungen auslösen.
➢ Abs. 2: Diese Regelung knüpft an den
Grundsatz des § 1 Abs. 2 an
§ 10
Baumkonto und Baumersatzplan
(1) Die zuständige Behörde führt zwecks Durchführung planexterner
Kompensationsmaßnahmen ein Baumkonto (Ökokonto für Bäume
gemäß § 135a Abs. 2 BauGB).
➢ § 10 stellt die Möglichkeit der räumli-
chen Entkoppelung von Eingriffs- und Aus-
gleichsflächen über die Grenzen eines Be-
bauungsplans hinaus dar
(2) Die Bundesstadt Bonn sichert im räumlichen Geltungsbereich die-
ser Satzung entsprechende Flächen bzw. Baumstandorte in einem
Baumersatzplan (Ausgleichsbebauungsplan für Bäume gemäß § 1a
Abs. 3, § 5 Abs. 2a, § 9 Abs. 1a, § 135a Abs. 2 und § 200a Satz 2
BauGB). Der Baumersatzplan berücksichtigt die Erfordernisse der
Klimaanpassung und sozialer Umweltgerechtigkeit.
➢ Abs. 2: Sicherstellung von Ersatzpflan-
zungen innerhalb der Stadt
➢ Beschleunigung von Bauvorhaben;
➢ Anknüpfung an vorhandenes Planungs-
konzept der Stadt, insbesondere Freiraum-
plan: DS 231965 und Stadtbaumkonzept:
DS 230524
(3) Im Falle planexterner Kompensationsmaßnahmen erlangt der Ein-
griffsbebauungsplan nach § 4 Abs. 2 nur in Verbindung mit ent-
sprechenden Zuordnungsfestsetzungen im Baumersatzplan Wirk-
samkeit.
➢ Abs. 3: Rechtsfolge der (Un-)Wirksam-
keit ergibt sich aus der einschlägigen
Rechtsprechung, z.B. OVG NRW, Urt. v.
11.10.2017 – 7 D 52/15.NE –, Rn. 26 ff.,
bes. 30 f. („Ewigkeitsmangel“)Seite 18 von 19
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§ 11
Erwerb oder Pacht von Kompensationsflächen
Eigentümer*innen eines Grundstücks im räumlichen Geltungsbereich
dieser Satzung können der Bundesstadt Bonn zum Zweck der Durchfüh-
rung planexterner Kompensationsmaßnahmen geeignete Flächen bzw.
Baumstandorte zum Erwerb oder zur Pacht anbieten. Soweit die zu-
ständige Behörde unter Berücksichtigung des Baumersatzplans ihre Zu-
stimmung zu dem Angebot erklärt, ist die Kompensationsmaßnahme
durch einen Vertrag mit dem Vorhabenträger gemäß § 11 BauGB und
als öffentliche Baulast gemäß § 85 BauO NRW dauerhaft zu sichern.
➢ § 11 öffnet die Möglichkeit der Bür-
ger*innen-beteiligung und damit der Nut-
zung privater Flächen für Ersatzpflanzun-
gen von Bäumen. Ebenso können die gro-
ßen Wohnungsbauunternehmen (z.B.
VeBoWAG, LEG, Vonovia etc. Ersatzpflan-
zungen auf eigenen Flächen durchführen
§ 12
Kostenerstattungsbeträge, Gebührenbescheid
(1) Für Kostenerstattungsbeträge, die aufgrund von Bauleitplanver-
fahren nach §§ 135a–c BauGB mit den dort festgesetzten Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen erhoben werden, gilt die „Satzung
(63-1) zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§
135a–c BauGB in der Bundesstadt Bonn,“ erlassen am 19. Novem-
ber 2013, in der jeweils geltenden Fassung.
➢ Abs. 1: Notwendiger Hinweis und damit
Übernahme der Regelungen der Satzung
(63-1) vom 19. November 2013.
(2) Im baurechtlichen Verfahren nach § 34 BauGB und der BauO NRW
ergeht der Gebührenbescheid gesondert und ist mit der schriftli-
chen Entscheidung über die Baugenehmigung zu verbinden.
➢ Abs. 2: entspricht den Vorgaben der
BauO NRW (§ 71 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1
und Abs. 9 Satz 2)
(3) Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB gelten die Re-
gelungen der "Satzung (60-8) zum Schutz des Baumbestandes in
der Bundesstadt Bonn (Baumschutzsatzung – BSchS)", zuletzt neu-
gefasst am dd.mm.2025, in der jeweils geltenden Fassung entspre-
chend; der Gebührenbescheid wird mit der Entscheidung über die
Ausnahme oder Befreiung erlassen.
➢ Abs. 3: Regelung schafft erstmals eine
klare Rechtsgrundlage für Gebühren bei
Ausnahmen und Befreiungen nach
§ 31 BauGB und setzt damit die Rechtset-
zungsnotwendigkeit umSeite 19 von 19

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 03:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de