← Vorlagen

231582-21 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag der Koalition - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582

Nummer
231582-21 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
08.07.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 124,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (10.983 Zeichen)
Änderungsantrag
öffentlich
231582-21 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Beate Bänsch-Baltruschat
Paul Brückner
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Nico Janicke
Gabriel Kunze
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Jules Schenkel
Holger Schmidt
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
Frank Fremerey
Änderungsantrag der Koalition - Neufassung der
Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)
Antrag zur Vorlage 231582
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung wird mit den Änderungen aus
Anlage 1) zugestimmt.
Begründung
Erfolgt mündlich
Anlage/n
1 2025_07_07-Tabellarische Darstellung ÄA BSchSatzung (öffentlich)Seite 1 von 6
1
Anlage 1)
zum Änderungsantrag der Koalition zur DS 231582 „Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung (BSchS)“
Veränderungen im Fettdruck bzw. Durchgestrichen
§ 1 Schutzzweck
(1) d) Erhaltung von Lebensräumen für
Pflanzen und Tiere sowie deren
biologischer Vielfalt,
(1) d) Erhaltung und Vernetzung von
Lebensräumen für Pflanzen und Tiere
sowie deren biologischer Vielfalt,
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und
privaten Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über
dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz
unter dieser Höhe, ist der Stammumfang
unmittelbar unter dem Kronenansatz
maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind
geschützt, wenn die Summe der Umfänge
der Einzelstämme 100 cm beträgt und
mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 30 cm aufweist.
(1) Geschützt sind alle öffentlichen und
privaten Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 100 cm in 1 m Höhe über
dem Erdboden, bei Nadelbäumen ab
einem Stammumfang von 150 cm. Liegt
der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist
der Stammumfang unmittelbar unter dem
Kronenansatz maßgebend.
Mehrstämmige Bäume sind geschützt,
wenn die Summe der Umfänge der
Einzelstämme 100 cm, bei
Nadelbäumen 150 cm beträgt und
mindestens ein Stamm einen
Mindestumfang von 30 cm aufweist.
§ 2 Schutzgegenstand
(3) Zu den geschützten Bäumen nach
Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-,
Stamm- und
Kronenbereiche. Der Wurzelbereich
umfasst den jeweiligen
Kronentraufbereich zu-
züglich eines daran angrenzenden
Bereichs mit einer Breite von 1,50 m.
(3) Zu den geschützten Bäumen nach
Abs. 1 gehören auch deren Wurzel-,
Stamm- und
Kronenbereiche. Der Wurzelbereich
umfasst den jeweiligen
Kronentraufbereich zu-
züglich eines daran angrenzenden
Bereichs mit einer Breite von 1 m.
§ 4 Verbotene Handlungen
(2) h) Anbringung von Gegenständen, die
zu einer Schädigung des Stamms oder
der Baumrinde (Druck- oder
Abriebschäden) führen können (z.B.
Befestigung von Werbeplakaten oder
Slacklines).
(2) h) Befestigung von Werbeplakaten
und entsprechenden Gegenständen,
die zu einer Schädigung des Stamms
oder der Baumrinde (Druck- oder
Abriebschäden) führen können, sowie
i) Anbringung von Spiel- und
Sportgeräten (z.B. Hängematte oderSeite 2 von 6
2
Slackline) ohne ausreichende
Maßnahmen zum Schutz des Stamms
oder der Baumrinde gegen Druck und
Abriebschäden.
§ 4 Verbotene Handlungen
(4) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 3
fallen nicht:
*neu
(4) Im Zeitraum vom 1. März bis zum 30.
September gilt nach Maßgabe des § 39
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ein
Rodungsverbot.
(5) Unter die Verbote der Abs. 1 bis 4
fallen nicht:
§ 4 Verbotene Handlungen
*neu
(6): Wird eine öffentliche oder private
Fläche bereits entsprechend genutzt,
z.B. zum Abstellen von Gegenständen
oder kulturellen Veranstaltungen des
Brauchtums oder der Heimatpflege
(Kirmes, Karneval, Ortsfeste, etc.),
bevor sie unter den Schutz dieser
Regelung fällt, darf diese Nutzung nach
Art und Umfang fortgesetzt werden.
Auch die Nutzung des geschützten
Bereichs bei neuen Veranstaltungen ist
zulässig, wenn gewährleistet wird, dass
der Bereich frei von schweren,
erheblichen bodenverdichtenden
Lasten bleibt.
§ 6 Genehmigungspflicht
(2) d) der geschützte Baum krank ist und
die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses mit zumutbarem Aufwand
nicht möglich ist,
(2) d) der geschützte Baum krank ist und
die Erhaltung auch unter
Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses mit zumutbarem Aufwand
nicht möglich ist; das gilt auch, wenn ein
Obstbaum durch Alter oder Krankheit
einen erheblichen Ertragsrückgang hat
und durch einen neuen Obstbaum
ersetzt wird,
§ 6 Genehmigungspflicht
(3) b) Gründe des allgemeinen Wohls die
Befreiung erfordern.
(3) b) Gründe des allgemeinen Wohls die
Befreiung erfordern oderSeite 3 von 6
3
Zu den öffentlichen Interessen zählen
insbesondere die unter § 1 Abs. 1
aufgeführten Schutzzwecke.
c) sich nach Abwägung öffentlicher
und privater Interessen ein Überwiegen
der privaten Interessen ergibt.
Zu den öffentlichen Interessen zählen
insbesondere die unter § 1 Abs. 1
aufgeführten Schutzzwecke.
Als private Interessen sind bei der
Abwägung insbesondere einzustellen:
Verschattung von Wohnräumen oder
Photovoltaikanlagen, Beschädigung
von Gebäuden oder Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie die
Verkehrssicherungspflicht berührende
Schäden an Wegen.
(4) § 31 BauGB bleibt für Bäume, die
aufgrund von Festsetzungen eines
Bebauungsplanes zu erhalten sind,
unberührt.
§ 7 Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß
§ 6 sind bei der Bundesstadt Bonn -
Untere Naturschutzbehörde - schriftlich
oder elektronisch unter Verwendung des
auf der Internetseite der Bundesstadt
Bonn zur Verfügung gestellten Formulars
zu beantragen. Dem Antrag sind
beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte
Entfernung bzw. Veränderung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte
aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art,
Stammumfang in 1 m Höhe über dem
Erdboden und Kronendurchmesser
(Kronentraufbereiche) eingetragen
sind, sowie die zur Entfernung bzw.
Veränderung beantragten Bäume
markiert sind,
• Fotos von den zur Entfernung bzw.
Veränderung beantragten Bäumen.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere
Unterlagen nachfordern, soweit dies
zur Beurteilung erforderlich ist.
(1) Ausnahmen oder Befreiungen gemäß
§ 6 sind bei der Bundesstadt Bonn -
Untere Naturschutzbehörde - schriftlich
oder elektronisch unter Verwendung des
auf der Internetseite der Bundesstadt
Bonn zur Verfügung gestellten Formulars
zu beantragen. Dem Antrag sind
beizufügen:
• eine Begründung für die beantragte
Entfernung bzw. Veränderung,
• ein Lageplan, in dem die Standorte
aller auf dem Grundstück
vorhandenen Bäume, deren Art,
Stammumfang in 1 m Höhe über dem
Erdboden und Kronendurchmesser
(Kronentraufbereiche) eingetragen
sind, sowie die zur Entfernung bzw.
Veränderung beantragten Bäume
markiert sind, das gilt gleichermaßen
für die von einem Vorhaben
möglicherweise betroffenen Bäume
auf Nachbargrundstücken,
• Fotos von den zur Entfernung bzw.
Veränderung beantragten Bäumen.Seite 4 von 6
4
(2) Die Entscheidung über die beantragte
Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich
erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie
ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
Über einen Antrag soll innerhalb von 8
Wochen entschieden werden.
Die Bundesstadt Bonn kann weitere
Unterlagen nachfordern, soweit dies
zur Beurteilung erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung über die beantragte
Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich
erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie
ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Genehmigung zum Eingriff gilt nach
Vorlage eines Antrags nach Abs. 1 als
erteilt, wenn die zuständige Behörde
nicht binnen 8 Wochen in begründeter
Form schriftlich widerspricht oder
einen Zwischenbescheid erteilt.
§ 8 Ersatzpflanzungen /
Ausgleichszahlungen
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich
nach dem Stammumfang des entfernten
oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist
ein standortgerechter Laubbaum mit
einem Stammumfang von mindestens 18
cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen,
mindestens 3mal verpflanzt) zu pflanzen.
Beträgt der Stammumfang des entfernten
Baumes in 1 m Höhe mehr als 200 cm, ist
ein zusätzlicher Ersatzbaum mit dem
vorgenannten Mindeststammumfang zu
pflanzen. Bei mehrstämmigen Bäumen
gilt die maßgebliche Summe der
Stammumfänge entsprechend. Sind
mehrere Bäume als Ersatz zu pflanzen,
kann die Vorlage eines Grünplanes, in
dem der Gesamtumfang der
Ersatzpflanzungsverpflichtungen
dargestellt ist, verlangt werden.
(3) Ersatzpflanzungen bemessen sich
nach dem Stammumfang des entfernten
oder geschädigten Baumes. Als Ersatz ist
für jeden angefangenen Stammumfang
von 100 cm ein standortgerechter
Laubbaum mit einem Stammumfang von
mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm
mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt)
zu pflanzen. Bei Nadelbäumen gilt dies
entsprechend ab jedem angefangenen
Stammumfang von 150 cm. Bei
mehrstämmigen Bäumen gilt die
maßgebliche Summe der Stammumfänge
entsprechend. Bei der Auswahl der
Baumart soll die Pflanzliste 1 der
Bundesstadt Bonn berücksichtigt
werden.
§ 8 Ersatzpflanzungen /
Ausgleichszahlungen
(5) Ist eine Ersatzpflanzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich oder aus fachlichen Gründen
nicht zu empfehlen, so hat die
antragstellende Person eine
Ausgleichszahlung zu leisten.
(5) Ist eine zumutbare Ersatzpflanzung
aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich oder aus fachlichen
Gründen nicht zu empfehlen, so hat die
antragstellende Person eine
Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt
nicht bei der Aufstellung, Änderung,Seite 5 von 6
5
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung
bemisst sich nach dem
Durchschnittswert der ansonsten gemäß
Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume,
zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in
Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des
Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn
zweckgebunden für Neupflanzungen von
Bäumen an geeigneten Standorten im
räumlichen Geltungsbereich dieser
Satzung, vorrangig in der Nähe des
Standortes der entfernten Bäume, zu
verwenden.
Ergänzung oder Aufhebung der
Bebauungspläne.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung
bemisst sich nach dem
Durchschnittswert der ansonsten gemäß
Abs. 3 als Ersatz zu pflanzenden Bäume,
zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in
Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises.
(7) Ausgleichszahlungen im Sinne des
Abs. 5 sind von der Bundesstadt Bonn
zweckgebunden für Neupflanzungen von
Bäumen an geeigneten Standorten im
räumlichen Geltungsbereich dieser
Satzung, vorrangig in der Nähe des
Standortes der entfernten Bäume, zu
verwenden, oder zur Entsiegelung von
Flächen, soweit dies der Durchführung
von Ersatzpflanzungen dient.
*neu
§ XX Verzeichnisse
(1) Die zuständige Behörde führt ein
Verzeichnis über die im
Geltungsbereich der
Baumschutzsatzung nach § 6 erteilten
Fällgenehmigungen.
(2) Die zuständige Behörde führt ein
besonderes Verzeichnis über die
durchgeführten
Kompensationsmaßnahmen sowie
über die Verwendung der
Ersatzzahlungen nach § 8. Es soll in
Verbindung mit dem Baumkataster der
Bundesstadt Bonn geführt werden.
Diese Maßnahmen sind dann
besonders kenntlich zu machen.Seite 6 von 6

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 02:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de