← Vorlagen

231582-18 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage DS 252841

Nummer
231582-18 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.07.2025
Letzte Änderung
31.10.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 197,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (23.636 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-18 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS) hier: Stellungnahme zur Großen Anfrage
DS 252841
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
10.07.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Große Anfrage 252841 wurde für die Beratung in der BV Bad
Godesberg vorgesehen.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Informationen aber auch relevant für
die Entscheidung im Umweltausschuss und werden aus diesem Grund
hiermit zur Kenntnis gegeben.
„Zur Beantwortung der Großen Anfrage wird zunächst auf den beigefügten
Vermerk des Rechtsamtes verwiesen. Danach ist eine Baumschutzsatzung – in
Übereinstimmung mit dem eingeholten Gutachten der Deutschen Institut für
Urbanistik gGmbH (Difu) – kein geeignetes Regelungsinstrument zum Schutz
von Bäumen in der Bauleitplanung, wie er mit dem Änderungsantrag DS
231582-11 (dort insbesondere § 9) vorgeschlagen wird. Baumschutzsatzung
und Bauleitplanung verfolgen unterschiedliche Normzwecke. Denkbar wäre
stattdessen, den Belangen des Baumschutzes im Rahmen der Bauleitplanung
durch eine Verwaltungsvorschrift größeres Gewicht einzuräumen. Es bedarf
jedoch stets einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem Interesse an eine
städtebauliche Entwicklung und dem Erhalt von Bäumen. Zu den Einzelheiten
wird auf den beigefügten Vermerk Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund werden die Fragen ergänzend wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1: Ist mit dem geänderten Wortlaut für § 9 Abs. 1 BSchS-E das
Problem der Unvereinbarkeit mit dem Abwägungsgebot hinreichend
behoben?
Aufgrund des Vorgesagten sowie der Ausführungen in dem beigefügten
Vermerk würden durch die vorgeschlagene Änderung die rechtlichen Bedenken
nach Einschätzung der Verwaltung nicht behoben. Es handelt sich weiterhin um
eine über das BauGB hinausgehende Vorgabe für die Abwägungsentscheidung
i.S. des § 1 Abs. 7 BauGB. Darüber hinaus ist die Vorschrift nicht hinreichend
bestimmt, worauf auch das Difu in einem ergänzenden Schreiben hingewiesen
hat. Auf den beigefügten Vermerk wird ergänzend Bezug genommen.Seite 1 von 9
Seite 2
Zu Frage 2: Was folgt aus der Darstellung der Funktion einer
Baumschutzsatzung als „Lückenfüller“ (s. Zitat) für das Abwägungsgebot
und das (städtebauliche) Satzungsrecht?
Die „lückenfüllende“ Funktion der Baumschutzsatzung hat für das
Abwägungsgebot i.S. des § 1 Abs. 7 BauGB keine Relevanz.
Baumschutzsatzung und Bauleitplanung bestehen unabhängig voneinander.
Die Baumschutzsatzung kommt aber jedenfalls dann zum Tragen, wenn ein
Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen i.S. des § 9 Abs.
1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB enthält oder ein Ausgleich nicht bereits aufgrund der
städtebaulichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung i.S. des § 1a Abs. 3 BauGB
erfolgt sein sollte. Die Baumschutzsatzung entfaltet ihre Wirkung nicht auf
Planungsebene, sondern erst nachfolgend im Fall der Verwirklichung von
Bauvorhaben. Insoweit vermag sie eine etwaige „Lücke“ zu füllen, wobei die
Wortwahl aufgrund der unterschiedlichen Normzwecke verfehlt ist. Richtig ist
vielmehr, dass sich die im Städtebaurecht vorgesehenen Mechanismen zum
Schutz der Umwelt und die Baumschutzsatzung gegenseitig ergänzen können.
Zu Frage 3: Unterliegt die Fällung von Bäumen, die durch eine
Baumschutzsatzung geschützt sind, der städtebaulichen
Eingriffsregelung?
Wie in dem Difu-Gutachten umfassend dargelegt wurde, handelt es sich bei der
Baumschutzsatzung und der Abhandlung der Eingriffsregelung um zwei
unterschiedliche Rechtskreise, die unabhängig voneinander funktionieren. Die
Baumschutzsatzung zielt auf den Schutz von Bäumen in ihrem jeweiligen
Geltungsbereich und verfolgt einen eher ordnungsrechtlichen Ansatz mit
Erlaubnisvorbehalt. Die Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung wird
nach den Vorschriften des BauGB geregelt. Die Abhandlung der
Eingriffsregelung i.S. des § 1a Abs. 3 BauGB umfasst mehr als den Schutz
einzelner Bäume. Er bezieht sich auf die Beeinträchtigung der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (z.B. die Umwandlung zuvor
landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Wohnzwecken) sowie des
Landschaftsbildes. Anders als im Falle der Baumschutzsatzung ist bei der
Eingriffs-/Ausgleichsregelung nicht der Verlust des einzelnen Baums
maßgeblich, sondern der auszugleichende Gesamteingriff anhand seiner
ökologischen Wertigkeit unterschiedlicher Biotoptypen. Demgegenüber wird
durch eine Baumschutzsatzung der Schutz des Baumbestandes innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne geregelt (vgl. § 49 LNatSchG NRW). Die Baumschutzsatzung
hat nicht die baurechtliche Planungsebene im Blick und zielt somit nicht auf
Eingriffe i.S. der §§ 13 ff. BNatSchG, sondern dient dem Schutz des
innerstädtischen Baumbestands. Sie setzt einen Bebauungszusammenhang
bzw. einen Bebauungsplan vielmehr voraus. Bäume können sowohl der
Baumschutzsatzung unterfallen als auch von der Eingriffsregelung erfasst sein.
Für die Eingriffsregelung ist es unerheblich, ob es sich um einen
satzungsgeschützten Baum handelt. Maßgeblich ist allein, ob es sich um einen
Eingriff in Natur und Landschaft i.S. des § 1a Abs. 3 BauGB handelt und ob
dieser Eingriff auszugleichen ist. Der Satzungsentwurf der Verwaltung versucht
den Konflikt zwischen städtebaulichem Ausgleich gemäß § 1a Abs. 3 BauGBSeite 2 von 9
Seite 3
und Ausgleich gemäß der Baumschutzsatzung dahingehend zu lösen, indem
für die Entfernung von satzungsgeschützten Bäumen, für die im
Bebauungsplanverfahren ein Ausgleich im Rahmen der städtebaulichen
Eingriffsregelung erfolgt ist, keine Ersatzpflanzungen erforderlich sind (§ 9 Abs.
1 des Verwaltungsentwurfs)(keine doppelte Kompensation).
Zu Frage 4: Darf eine Gemeinde im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit
Regelungen zu Kompensationsmaßnahmen in einer Baumschutzsatzung
nach dem Vorbild des Bundes oder Landesrecht treffen, oder verstößt sie
damit gegen höherrangiges Gesetzesrecht?
Entgegen den Ausführungen in der Großen Anfrage enthält die geltende
Baumschutzsatzung keine „bauplanungsrechtlichen Bezüge“. § 5 der geltenden
Baumschutzsatzung regelt lediglich den Baumschutz im
Baugenehmigungsverfahren, nicht hingegen die Einbeziehung der Regelungen
der Baumschutzsatzung in die Bauleitplanung. Auch kommt § 9 Abs. 4 BauGB
für den Baumschutz in der Bauleitplanung keine Bedeutung zu. Nach § 9 Abs.
4 BauGB können die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf
Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen
aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die
Vorschriften des BauGB Anwendung finden. Damit wird der grundsätzlich
abschließende Festsetzungskatalog gemäß § 9 Abs. 1 BauGB für
landesrechtliche Bestimmungen erweitert. Die Gemeinden haben jedoch kein
„Festsetzungserfindungsrecht“ (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 – 4 C 18/91, NJW
1993, 2695 <2697>). Eine landesrechtliche Vorschrift i.S. des § 9 Abs. 4
BauGB stellt z.B. § 89 Abs. 2 BauO NRW dar, nach der örtliche Bauvorschriften
(z.B. Gestaltungsvorgaben) auch durch Bebauungsplan erlassen werden
können. Eine Landesvorschrift, die über § 9 Abs. 1 Nr. 15, 18, 20 und 25
BauGB hinausgehende Festsetzungen mit naturschützerischer Tendenz
erlaubt, ist demgegenüber nicht bekannt.
Die Baumschutzsatzung enthält bereits gegenwärtig Regelungen zu
Kompensationsmaßnahmen (Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen), deren
rechtliche Grundlage sich in § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V. mit § 49
LNatSchG NRW finden. Ob sich auf diese Grundlage auch die Einführung des
in dem Änderungsantrag so bezeichneten „Baumkontos“ stützen ließe, wurde in
dem Gutachten des Difu ausdrücklich offengelassen und lediglich festgestellt,
dass es eine solche Regelung soweit ersichtlich bundesweit bislang nicht gibt.
Mit einem solchen „Baumkonto“ könnten womöglich, die eigentlich nach der
Baumschutzsatzung geforderten Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden. Aus
Sicht der Verwaltung hätte dies allerdings – ungeachtet der Frage, ob dies
rechtlich zulässig wäre – keinen Mehrwert, sondern würde sogar hinter dem
Vorschlag der Verwaltung zurückbleiben. Sofern im Vorfeld Bäume gepflanzt
werden, die spätere Fällungen von satzungsgeschützten Bäumen ausgleichen
sollen, muss die Stadt in nicht unerheblicher Höhe in Vorleistung treten. Denn
die Ausgleichszahlung würde erst dann fällig, wenn ein Grundstückseigentümer
einen satzungsgeschützten Baum entfernt. Ziel der Baumschutzsatzung ist es
aber, Ersatzpflanzungen in der räumlichen Nähe des gefällten Baumes
aufzugeben. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung trifft den jeweiligen
Grundstückseigentümer bzw. Antragsteller, Ausgleichszahlungen sind
demgegenüber nur nachrangig. Dieses Ziel würde durch ein „Baumkonto“ aber
konterkariert, da im Vorfeld noch gar nicht feststeht, wo im Geltungsbereich
Bäume womöglich gefällt werden.“Seite 3 von 9
Seite 4
Anlage/n
1 Vermerk_Baumschutz_in_B-Plan (öffentlich)Seite 4 von 9
VERMERK Amt 30:
Baumschutzsatzung
Änderungsantrag DS-Nr. 231582-11 AA
I.
Die Koalition schlägt mit DS-Nr. 231582-11 AA umfangreiche Änderungen zu der von der
Verwaltung vorgelegten Beschlussvorlage für eine Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung vor. Insbesondere sieht der vorgeschlagene § 9 des Koalitions-Entwurfs
vor, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen die
Anforderungen an den Baumschutz entsprechend den Vorschriften der Baumschutzsatzung
zu berücksichtigen sind (Absatz 1), die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städtebaulichen
Funktionssicherung des Baumbestandes und zur Kompensation von Eingriffen gemäß § 9
Abs. 1 Ziff. 20 und 25 BauGB festgesetzt (Absatz 2) sowie ein „Baumersatzplan“ aufgestellt
werden sollen (Absatz 4). Auf Beschluss des AUKLA wurde hierzu ein Gutachten der
Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH (difu) eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis,
dass strikte Vorgaben zur Berücksichtigung des Baumschutzes in der Bauleitplanung – wie
sie mit dem Änderungsantrag vorgeschlagen werden – mit dem bauplanungsrechtlichen
Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar sind.
II.
Ziel der mit dem Änderungsantrag vorgelegten Regelungen ist es, den Schutz von Bäumen
bereits im Rahmen der Bauleitplanung stärker zu berücksichtigen. Denn sowohl die derzeit
gültige als auch die von der Verwaltung vorgeschlagene Baumschutzsatzung sehen vor, dass
eine Fällgenehmigung zu erteilen ist, wenn eine zulässige bauliche Nutzung sonst nicht oder
nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1
Buchst. b) der aktuellen Baumschutzsatzung). Dadurch wird der ständigen Rechtsprechung
Rechnung getragen, nach der vor dem Hintergrund des Art. 14 GG Gesichtspunkte des
Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurückzutreten haben, sofern
nicht durch eine vertretbare Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers geschützte
Bäume erhalten werden können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 10 S
66/20, NVwZ-RR 2021, 335 Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 23.10.218 – 2 ZB 16.936, BeckRS
2018, 28750 Rn. 6). Zwar ist in diesen Fällen eine Ersatzpflanzung vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 5
der aktuellen Baumschutzsatzung). Aber gerade bei alten und besonders großen Bäumen
kann durch eine solche Ersatzpflanzung die mit der Fällung einhergehende ökologische
Funktionsbeeinträchtigung nur teilweise ausgeglichen werden.
III.
Für das grundsätzlich nachvollziehbare Anliegen ist nach hiesiger Auffassung die
Baumschutzsatzung jedoch kein geeignetes Regelungsinstrument. Denn bei der
städtebaulichen Eingriffsregelung und dem Schutz von Bäumen nach der Baumschutzsatzung
handelt es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Rechtskreise.Seite 5 von 9
1.
Die Baumschutzsatzung zielt auf den Schutz von Bäumen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich
und verfolgt einen eher ordnungsrechtlichen Ansatz mit Erlaubnisvorbehalt. Die städtebauliche
Eingriffsregelung ist hingegen Bestandteil der Vorschriften zur Bauleitplanung und regelt die
Durchführung und den Vollzug, sofern ein Eingriff nach dem Naturschutzrecht aufgrund der
Bauleitplanung erfolgt (difu-Gutachten, S. 11 f.). Naturschutz- und Städtebaurecht verfolgen
somit unterschiedliche Normzwecke (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 09.05.1985 – 5 S 3205/84,
NVwZ 1986, 955 <956>).
Der städtebauliche Eingriffs- und Ausgleichsmechanismus i.S. des § 1a Abs. 3 BauGB
umfasst mehr als den Schutz einzelner Bäume. Er bezieht sich auf die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (z.B. die
Umwandlung zuvor landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Wohnzwecken). Können Eingriffe
nicht vermieden werden, so bedarf es in aller Regel eines Ausgleichs des mit der Planung
verbundenen Eingriffs. Ein Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und
Festsetzungen – z.B. durch die Festsetzung von öffentlichen oder privaten Grünflächen (§ 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB), SPE-Flächen bzw. -Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) oder Pflanz-
und Erhaltungsgeboten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) – im Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplans selbst oder aber an anderer Stelle (sog. Ausgleichsbebauungsplan). Auch
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. Ökokonto) kommen in Betracht.
Demgegenüber wird durch eine Baumschutzsatzung der Schutz des Baumbestandes
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der
Bebauungspläne geregelt (vgl. § 49 LNatSchG NRW). Die Baumschutzsatzung hat nicht die
baurechtliche Planungsebene im Blick und zielt somit nicht auf Eingriffe i.S. der §§ 13 ff.
BNatSchG, sondern dient dem Schutz der einzelnen Bäume in ihrer Gesamtheit. Sie setzt
einen Bebauungszusammenhang bzw. einen Bebauungsplan vielmehr voraus. Weder § 49
LNatSchG NRW noch § 135c Nr. 1 BauGB sind geeignete Rechtsgrundlagen für
naturschutzrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Bauleitplanung.
2.
Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorgeschlagenen Anpassung dahingehend,
dass „[i]n der Abwägung […] die Vorschriften der Baumschutzsatzung als Grundsätze
berücksichtigt werden [sollen], soweit sie einen Rahmen für die durchzuführenden und
refinanzierbaren Maßnahmen setzen“, erweist sich die Regelung nach hiesiger Bewertung als
mit § 1 Abs. 7 BauGB unvereinbar und darüber hinaus zu unbestimmt. Es ist unklar, was die
genannten „Grundsätze“ überhaupt sein sollen und welche konkreten Rechtsfolgen mit dieser
Regelung verbunden sind.
Soweit gemäß des mit dem Änderungsantrag vorgeschlagenen § 9 Abs. 2 bei der Aufstellung
oder Änderung von Bebauungsplänen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB
„nach Maßgabe der Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung“ erfolgen sollen, ist
ebenfalls unklar, welche Rechtfolgen hiermit einhergehen. Eine Soll-Vorschrift im Rechtssinne
kennzeichnet, dass nur in atypischen Fallgestaltungen davon abgewichen werden darf (vgl.
Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 26 ff.). Ungeachtet dessen,
dass eine solche Vorgabe eine Bauleitplanung womöglich nahezu unmöglich machen würde,
muss für Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ein Zusammenhang mit der
städtebaulichen Ordnung bestehen, und sie müssen durch städtebauliche Gründe
gerechtfertigt sein. Somit können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht solcheSeite 6 von 9
Regelungen treffen, die ausschließlich dem Naturschutz vorbehalten sind (Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 217). Eine Regelung, nach der alle
nach der Baumschutzsatzung geschützten Bäume zusätzlich durch bauplanungsrechtliche
Festsetzungen geschützt werden sollen, wäre daher mit dem Abwägungsgebot gemäß § 1
Abs. 7 BauGB ebenfalls unvereinbar.
Auch in dem mit dem Änderungsantrag vorgeschlagenen § 9 Abs. 5, wonach bei der
Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen im vereinfachten bzw. beschleunigten
Verfahren nach den §§ 13, 13a BauGB nach der Baumschutzsatzung geschützte Bäume
auszugleichen und zu ersetzen sind, zeigt sich ein fehlerhaftes Verständnis. Hintergrund ist
mutmaßlich, dass insbesondere im Fall der Aufstellung von Bebauungsplänen der
Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Grundfläche weniger als 20.000 m²)
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bereits ausgeglichen gelten (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ungeachtet
dessen, dass diese Freistellung vom Ausgleichserfordernis nicht auch für die Aufstellung von
Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und zur Innenentwicklung
nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Grundfläche 20.000 bis weniger als 70.000 m²) gilt und es
der Gemeinde darüber hinaus freisteht, ob sie vom beschleunigten Verfahren Gebrauch
macht, bedarf es dieser Regelung nicht, da die insoweit betroffenen Bäume unmittelbar über
die Baumschutzsatzung erfasst werden. D.h., wird im Rahmen der Bebauung eines im
Plangebiet gelegenen Grundstücks ein satzungsgeschützter Baum entfernt, so ist dieser nach
den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu ersetzen.
In Bezug auf das vorgeschlagene „Ökokonto“ hat das difu-Gutachten als auch die Verwaltung
bereits darauf hingewiesen, dass Fällungen von satzungsgeschützten Bäumen nicht über das
Ökokonto gemäß § 135a Abs. 2 BauGB (bzw. § 16 BNatSchG, § 32 LNatSchG NRW i.V. mit
ÖkokontoVO NRW) ausgeglichen werden können. Dieses Ökokonto dient allein dem
Ausgleich von Eingriffen i.S. der §§ 13 ff. BNatSchG bzw. nach der städtebaulichen
Eingriffsregelung. Darüber hinaus würde ein Rückgriff auf das Ökokonto den Zielen der
Baumschutzsatzung zuwiderlaufen. Denn bereits nach dem Verwaltungsentwurf sind
Ersatzpflanzungen auf Grundlage der Baumschutzsatzung in deren Geltungsbereich
vorzunehmen. Sie sollen sogar auf dem Grundstück erfolgen, auf dem sich der zu ersetzende
Baum befand (vgl. § 8 Abs. 2 des Verwaltungsentwurfs). Nur wenn dies nicht möglich ist, ist
eine Ausgleichszahlung zu leisten, die zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen,
vorrangig in der Nähe des Standorts des entfernten Baums, zu verwenden ist (§ 8 Abs. 7 des
Verwaltungsentwurfs). Ob § 49 LNatSchG i.V. mit § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG eine taugliche
Grundlage für die Einführungen eines „Baumkontos“, also eine Bevorratung für Fällungen nach
der Baumschutzsatzung (kein Ausgleich nach der städtebaulichen Eingriffsregelung), sein
kann, hat das difu-Gutachten offengelassen und lediglich festgestellt, dass es eine solche
Regelung soweit ersichtlich bundesweit bislang nicht gibt. Aus hiesiger Sicht hätte ein solches
„Baumkonto“ keinen Mehrwert, sondern würde sogar hinter dem Vorschlag der Verwaltung
zurückbleiben. Denn einerseits müsste die Stadt finanziell in Vorleistung treten, andererseits
könnte dadurch nicht sichergestellt werden, dass die Ersatzpflanzung in räumlicher Nähe zum
entfernten Baum vorgenommen wird.
IV.
Die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere des § 9 des Entwurfs, sind weder notwendig
noch praktikabel. In Übereinstimmung mit dem difu-Gutachten wird davon abgeraten,
Vorgaben für die Bauleitplanung in die Baumschutzsatzung zu integrieren. Dies ist nicht Sinn
und Zweck einer Baumschutzsatzung. Die Baumschutzsatzung sollte entsprechend der
Ermächtigungsgrundlage des § 49 LNatSchG NRW als ordnungsrechtliches Mittel verstandenSeite 7 von 9
werden, gegenüber Grundstückseigentümer*innen die Fällung von Bäumen unter einen
Erlaubnisvorbehalt zu stellen sowie im Falle der Erteilung einer Erlaubnis bestimmte
Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.
Soweit dem Schutz von – insbesondere alten und großen – Bäumen im Rahmen der
Bauleitplanung eine größere Bedeutung zukommen soll, sind nach hiesiger Ansicht andere
Instrumente vorzugswürdig.
Im Rahmen der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen sind insbesondere folgende
Maßnahmen denkbar:
- Verzicht auf beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB
Es steht der Gemeinde grundsätzlich frei, ob sie bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf das beschleunigte Verfahren i.S. des
§ 13a BauGB zurückgreift. Entscheidet sie sich für das beschleunigte Verfahren,
entfällt jedoch die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich den Baugrundstücken nach
§ 9 Abs. 1a BauGB zuzuordnen und auf dieser Grundlage die damit verbundenen
Kosten nach §§ 135a ff. BauGB erheben zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v.
04.10.2006 – 4 BN 26.06, ZfBR 2007, 56; Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB,
§ 13a Rn. 135; Krautzberger/Kerkmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,
BauGB, § 13a Rn. 84). Ob zugunsten der städtebaulichen Eingriffsregelung auf die
Durchführung beschleunigter Verfahren nach § 13a BauGB verzichtet werden soll, ist
mit dem Interesse an einer schnellen und kostengünstigen Nachverdichtung
abzuwägen. Möglicherweise bietet es sich auch an, nur dann vom beschleunigten
Verfahren Abstand zu nehmen, wenn ein bedeutender Grünbestand betroffen ist.
- Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen
Im Bebauungsplan können Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche
getroffen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Dadurch können Baufenster so festgelegt
werden, dass bedeutender Baumbestand geschont wird. Außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sind allenfalls untergeordnete Nebenanlagen planungsrechtlich
zulässig (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO).
- Festsetzungen zum Erhalt oder zum Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB)
Im Bebauungsplan können Bäume ferner zum Erhalt festgesetzt werden. Auch
Anpflanzgebote im Falle einer Bebauung sind denkbar. Erforderlich ist ein
Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung. Ob und in welchem Umfang
Festsetzungen i.S. des § 9 Abs. 1 Ntr. 25 BauGB in Betracht kommen, ist eine Frage
des Einzelfalls.
Die Verwaltung könnte im Wege einer Verwaltungsvorschrift angewiesen werden, bei der
Vorlage von Bebauungsplänen neben der Kennzeichnung der im Plangebiet befindlichen und
nach der Baumschutzsatzung geschützten Bäume dem Erhalt dieser Bäume ein größeres
Gewicht beizumessen und von den vorgenannten Maßnahmen entsprechend Gebrauch zu
machen. Zweckmäßig wäre hierbei, zu definieren, wann ein besonders schützenswerter
Baumbestand vorliegt. Die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (besonders) zu
berücksichtigenden Belange müssten entsprechend ausformuliert werden. Hierzu wird im
Vorfeld des Beschlusses einer solchen Verwaltungsvorschrift dringend empfohlen, das
Stadtplanungsamt einzubeziehen, da eine solche Anweisung erhebliche Auswirkungen auf dieSeite 8 von 9
Planungen haben kann. Im Rahmen der Planaufstellung könnte jedoch sodann verlangt
werden, zu begründen, warum im Einzelfall ein Erhalt von (satzungsgeschützten) Bäumen –
z.B. durch Verschiebung von Baufenstern – nicht möglich ist. Letztlich muss es sich jedoch
stets um eine Entscheidung des Einzelfalls handeln, bei der die Belange des Baumschutzes
mit den städtebaulichen Belangen (z.B. Interesse an Schaffung von Wohnraum) abzuwägen
sind. Insofern unterscheidet sich eine Verwaltungsvorschrift im vorgenannten Sinne von dem
Vorschlag der Koalition. Denn einerseits bezöge sich eine solche Verwaltungsvorschrift allein
auf die Bauleitplanung, ohne Naturschutzrecht (Baumschutzsatzung) und Bauplanungsrecht
(Bebauungspläne) miteinander zu vermengen. Die Baumschutzsatzung könnte allenfalls
insoweit herangezogen werden, den schützenswerten Baumbestand zu definieren.
Andererseits würde durch die Verwaltungsvorschrift allein die Verwaltung im Innenverhältnis
angewiesen. Die eigentliche vom Rat vorzunehmende Abwägungsentscheidung nach § 1
Abs. 7 BauGB bleibt hingegen unberührt, sodass die auch im difu-Gutachten aufgeführten
rechtlichen Bedenken nicht bestünden.Seite 9 von 9

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 01:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de