231582-14 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-11AA:
Kerndaten
- Nummer
- 231582-14 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231582-14 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zum Änderungsantrag DS 231582-11AA: Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 01.04.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Ergebnis der Maßgabe an die Verwaltung aus dem Änderungsantrag DS 231582-11 AA der Koalition legt die Verwaltung hiermit vor: Bauleitplanung - Eingriffe in Natur und Landschaft Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Dazu gehören die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Vermeidung, Reduzierung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach § 13 ff BNatSchG) sind in der Abwägung berücksichtigen (§ 1a BauGB). Nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Dies bedeutet, dass die Eingriffe durch den neu aufzustellenden Bebauungsplan, die aus alten Bebauungsplänen entwickelt werden, in einer Bilanzierung den Eingriffen gegenüberzustellen sind, die der bislang rechtskräftige Bebauungsplan bereits ermöglicht.Seite 1 von 6 Seite 2 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen werden hier dargestellt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2a BauGB). Bebauungspläne der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (nach § 13 a BauGB) kann lt. Gesetz nur angewendet werden für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung und wenn die zulässige Grundfläche (§ 19 (2) BauNVO) weniger als 2 ha ist. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren wird von einer detaillierten Umweltprüfung mit formellem Umweltbericht (§ 2 / § 2a / Anlage 1 BauGB) abgesehen. Eingriffe in Natur und Landschaft, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 1a (3) BauGB). Es erfolgt keine Eingriffsermittlung, keine Ermittlung des Kompensationsbedarfs oder Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. Beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB sind seit der Gesetzeseinführung 2006, zum Standardverfahren in der Bauleitplanung in Bonn geworden. Bauleitplanverfahren im Vollverfahren sind heute eher die Ausnahme (Anwendung nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben, wie z.B. großflächiger Einzelhandel). • Zur Stärkung der Umweltbelange sollten möglichst viele Bebauungsplanverfahren im Vollverfahren gem. § 2 (4) BauGB durchgeführt werden. Eingriffe in Natur und Landschaft werden ermittelt, bewertet, reduziert und kompensiert. • Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sollte darauf geachtet werden, dass möglichst viel Baumbestand erhalten werden kann, Grünflächen zum Erhalt festgesetzt werden und möglichst große Grünflächen planerisch gesichert werden. • Die Vermeidung, Minderung und Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie der Artenschutz sind im Baurecht und Naturschutzrecht verankert. Haben die Umweltbelange im Abwägungsprozess ein starkes Gewicht, trägt dies auch zum Erhalt und zur Förderung des innerstädtischen Baumbestands bei. ÖkokontoSeite 2 von 6 Seite 3 Ein Ökokonto bietet die Möglichkeit, den für die Bauleitplanung und im Naturschutzrecht anfallenden Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft im Vorgriff zu realisieren und zu bevorraten. Die Flächen stehen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung. Rechtliche Grundlagen: Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen: § 16 BNatSchG / § 32 LNatSchG. Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 LNatSchG (Ökokonto VO), §135 a BauGB: Maßnahmen für den Naturschutz / Pflichten des Vorhabenträgers. Das Ökokonto hat den Vorteil, dass wirksame Naturschutzmaßnahmen gebündelt auf bestimmten Flächen vorgenommen werden. Die Herstellung und langfristige Pflege ist deshalb leichter und kostengünstiger. Ökokonten beschleunigen den Planungsprozess, da nicht erst Kompensationsflächen gesucht werden und Maßnahmen geplant/umgesetzt werden müssen. Sie ermöglichen eine langfristige Entwicklung der Natur, die nicht erst mit dem Zeitpunkt der Eingriffs- und Ersatzmaßnahme beginnen kann. • Ökokonten werden im Zusammenhang mit der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nach BNatSchG angewendet. • Für Ersatzpflanzungen nach den Bestimmungen von Baumschutzsatzungen können Ökokonten nicht herangezogen werden. Regelungsort Baumschutzsatzung Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Durch den Erlass einer Baumschutzsatzung werden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den städtischen Baumbestand im Geltungsbereich geschaffen. Der Schutz und Erhalt von Bäumen, steht dabei im Vordergrund. Genehmigte Fällungen sind mit Auflagen für Ersatzpflanzungen von Bäumen im Geltungsbereich der Satzung (nicht im Außenbereich) verbunden. In allen Genehmigungsverfahren setzt sich das Amt für Umwelt und Stadtgrün für eine Optimierung der Planungen ein: Ziel ist der größtmögliche Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand. Bezüglich der umfangreichen Aktivitäten der Gesamtverwaltung im Baumschutz/ -förderung ist aktuell eine Mitteilungsvorlage in Erarbeitung. Der Baumbestand im Plangebiet wird durch Fachgutachten erfasst und bewertet und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. Sollte eine Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand unvermeidlich werden, ist eine Fällgenehmigung bei der UNB zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gemäß § 7 der Satzung verpflichtet ErsatzpflanzungenSeite 3 von 6 Seite 4 vorzunehmen. Ergebnis: • Eine Baumschutzsatzung, als kommunale Satzung zum Schutz von Bäumen kann die rechtlichen Vorgaben nach BauGB und BNatSchG weiter ergänzen. • Sie kann sich nicht über rechtliche Regelungen auf Landes- oder Bundesebene hinwegsetzen. • Sie trägt insbesondere bei nicht kompensationspflichtigen Vorhaben signifikant dazu bei, Ersatzpflanzungen verbindlich einzufordern. Informationen zu den Anlagen: Anlage 1: Auszug aus dem „Gutachten Baumschutzsatzung Bonn“ Kapitel 4. Ergebnis (03/2025). Verfasser: Deutsches Institut für Urbanistik (DIfU), Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Recht und Soziales, M. Krusenotto, C. Böhme Anlage 2: Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei zum Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) (DS 231582-11-AA) (E-Mail vom 13.03.2025 an die UNB Bonn) Anlage/n 1 250317-Ergebnis DIfU-Gutachten UND STN der BezReg Köln zur BSchS (öffentlich)Seite 4 von 6 1 Anlage 1: Auszug aus dem „Gutachten Baumschutzsatzung Bonn“ (03/2025) Verfasser: Deutsches Institut für Urbanistik (DIfU), Berlin, Abt. Stadtentwicklung, Recht und Soziales, M. Krusenotto, C. Böhme Kapitel 4. Ergebnis Zusammenfassend lassen sich mit Blick auf die beauftragten Fragestellungen folgende Ergebnisse festhalten. Die im Änderungsantrag getroffenen Regelungen des § 9 der Bonner Baumschutzsatzung sind nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 135c Nr. 1 BauGB bzw. von § 29 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 49 LNatSchG NRW gedeckt. Eine Vorgabe für den Baumschutz in der Bauleitplanung in Form einer Satzung ist mit dem bauleitplanerischen Abwägungsgebot nicht vereinbar. Die Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB sieht hier lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vor, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Diese fachlichen Hilfestellungen sollen die Detailtiefe der Festsetzungen des Bebauungsplans entlasten und können etwa qualitative oder quantitative Aspekte von Ersatzpflanzungen enthalten. So könnten alternativ zu den im Änderungsantrag getroffenen Regelungen des § 9 der Bonner Baumschutzsatzung durchaus fachliche Hilfestellungen für die Durchführung der Eingriffsregelung im Bereich des Baumschutzes beispielsweise als Anlage zur in Bonn bereits bestehenden Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ergänzt werden. Alternativ wird hier aber vor allem vorgeschlagen, den Baumschutz durch entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen zu stärken. Insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bietet den Gemeinden Festsetzungsmöglichkeiten, die sowohl dem Baumschutz als auch der Baummehrung dienen. Diese sollten für eine stärkere Berücksichtigung des Baumschutzes in Bauleitplanverfahren konsequent angewendet werden. Der Zusammenhang zwischen Bauleitplanung und Baumschutzsatzung kann durch eine nachrichtliche Übernahme der Satzung nach § 9 Abs. 6 BauGB in die Bebauungspläne (auch nach § 13a BauGB) verdeutlicht und damit deren Bedeutung für den Baumschutz untermauert werden. Gerade bei Bebauungsplänen nach § 13a BauGB kann der Wegfall der städtebaulichen Eingriffsregelung – jedenfalls für die Belange des Baumschutzes – durch die Baumschutzsatzung abgemildert werden. Durch eine nachrichtliche Übernahme von Baumschutzsatzungen in die Bebauungspläne wird den Grundstückseigentümer*innen verdeutlicht, dass neben etwaigen baumerhaltenden Festsetzungen auch die Vorschriften der Baumschutzsatzung zu beachten sind. Bei der Baumschutzsatzung und der Bebauungsplanung mit der städtebaulichen Eingriffsregelung handelt es sich systematisch um zwei unterschiedliche Regelungsansätze. Die Baumschutzsatzung verfolgt einen ordnungsrechtlichen Ansatz durch ein Verbot baumschädigender Maßnahmen mit einem entsprechenden Erlaubnisvorbehalt. Die Bebauungsplanung verfolgt dagegen einen planerischen Ansatz, bei dem der Baumschutz durch baumerhaltende Festsetzungen gewährleistet wird. Von einer Verschneidung dieser Regelungsansätze wird abgeraten. Ist in einem Bebauungsplan eine baumerhaltende Festsetzung getroffen worden, dann gilt diese unabhängig von den Vorschriften der Baumschutzsatzung. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme im Bebauungsplan festgesetzt wurde. Diese gilt ebenfalls unabhängig von der Baumschutzsatzung. Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung keine baumschützenden Festsetzungen getroffen wurden, kann eine Baumschutzsatzung diese Lücke füllen. Das gilt beispielsweise für Fälle, in denen ein nicht geschützter Baum im Geltungsbereich eines Bebauungsplans in den Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung „hineinwächst“, da er inzwischen einen ausreichenden Stammumfang hat Für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB kann eine Baumschutzsatzung ebenfalls den fehlenden Kompensationsmechanismus durch die städtebaulicheSeite 5 von 6 2 Eingriffsregelung ersetzen, sodass dem Baumschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann. Für eine Regelung zum sog. Baumkonto für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an einem anderen Ort als dem Eingriff nach der Vorschrift des § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB mit einer entsprechenden Flächensicherung über einen Ausgleichsbebauungsplan wird keine Notwendigkeit gesehen, da die Stadt Bonn diese rechtliche Möglichkeit bereits hat. Die Stadt kann auf Grundlage von § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB ein Öko-Konto speziell für die Zwecke des Baumschutzes einrichten und eine Flächensicherung für Ausgleichsmaßnahmen durch die Instrumente der Bauleitplanung vornehmen. Es wird davon abgeraten, in der Baumschutzsatzung eine entsprechende Regelung vorzusehen, da über die bestehende gesetzliche Möglichkeit hinaus kein Mehrwert für den Baumschutz entsteht. Ein Baumkonto für Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung könnte hingegen eine aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvolle Ergänzung sein und wäre rechtlich möglicherweise auch umsetzbar. Hier bedarf es aber einer weitergehenden rechtlichen Prüfung. Anlage 2: Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei zum Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) (DS 231582-11-AA) (E-Mail vom 13.03.2025 an die UNB Bonn) „Die von Ihnen übermittelten Fragen und durch die Baumschutzsatzung getroffenen Regelungen sind baurechtlicher Natur. Die Ermächtigungsgrundlage mag zwar dem Naturschutzrecht entspringen, die im Satzungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen jedoch die Regelungsoptionen von Bauleitplänen. Die Rechtmäßigkeit ist deshalb am Maßstab des Baurechts zu prüfen. Das von mir deshalb beteiligte Dezernat 35 (Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie –förderung) hat mir dazu Folgendes mitgeteilt: Dezernat 35 hat weder Fach- noch Rechtsaufsicht über Ortsrechtssatzungen, somit keine Befugnisse und deshalb auch keine Kenntnisse zur Aufstellung solcher Satzungen. Wir verweisen auf § 9 Abs. 4 BauGB, wonach die Länder durch Rechtsvorschriften bestimmen können, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. Rechtskräftige Satzungen können durch die Kommunalaufsicht überprüft werden. Ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden kommt lediglich dann in Betracht, wenn Beschlüsse des Rats oder Anordnungen des Bürgermeisters geltendes Recht verletzen.“Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de