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231582-12 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) hier: Stellungnahme zur DS 231582-09 AA

Nummer
231582-12 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-12 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
hier: Stellungnahme zur DS 231582-09 AA
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
01.04.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Den Faktor „Volumen und Beschaffenheit des künftigen
Wurzelraums“ (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht
Straßenbäume“, S. 44 ff.) im Hinblick auf die Bedeutung der
Schutzerfordernisse für bodengebundene Leitungsinfrastruktur
(Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Fernwärme, Daten bzw.
Telekommunikation, Trinkwasser, Abwasser, etc.) näher
betrachten und untersuchen;
Hierzu liegen ausreichend wissenschaftliche Erkenntnisse vor, welche
bei der Planung und Durchführung von Baumpflanzungen bereits von
der Verwaltung seit Jahren berücksichtigt werden. So werden unter der
Berücksichtigung des DWA-Merkblattes 162 (Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle) für jeden potentiellen Baumstandort die Belange
der Leitungsinfrastruktur betrachtet und je nach Baumart, Standort und
Bodenverhältnissen individuell geprüft, in welchem Umfang eine
Standortverbesserung in Bezug auf den Wurzelbereich erforderlich ist,
sodass stets die größtmögliche Baumanzahl gepflanzt werden kann.
2. Mit den Betreibern bodengebundener Leitungsinfrastruktur
(Versorgungsunternehmen; Stadtwerke; Telekom, etc.) ein
Konsultationsverfahren durchführen. In dem
Konsultationsverfahren sind über eine Sammlung und Bewertung
bisheriger Schadensfälle im Stadtgebiet von Bonn aufgrund von
Wurzelwachstum (getrennt nach Leitungsarten der
bodengebunden Infrastruktur) folgende Punkte zu erörtern:
a. die rechtlichen Erfordernisse für Abstände von
Baumstandorten zu bodengebundener Leitungsinfrastruktur
und die rechtliche Bindungswirkung entsprechender
technischer Baunormen und Empfehlungen (vgl. DS-Nr.
230524,„Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 55);
b. die Frage der Haftung im Fall von Schadensfällen an
bodengebundener Leitungsinfrastruktur aufgrund von
Baum- bzw. Wurzelwachstum unter Berücksichtigung desSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Versorgungsauftrags;
c. desgleichen die Frage einer möglichen Befreiung von
Ersatzpflanzungspflichten (i.S.d. § 6 Entwurf Neufassung
BSchS Bonn nach DS-Nr. 231582) bei notwendigen Bau-,
Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen und damit
eines möglicherweise notwendigen Übergangs der
Ersatzpflanzungspflicht auf die Stadt;
In diesem Frühjahr wurden bereits Gespräche mit dem Betreiber des
Ferngasnetzes Open Grid Europe (OGE) und dem
Wahnbachtalsperrenverband (WTV) hierzu geführt und eine
Vorgehensweise festgelegt, wie in bestimmten Einzelfällen auch
innerhalb des Schutzstreifens der Leitung Bäume gepflanzt werden
können. Aufgrund des hohen Risikos bei diesen besonderen
Versorgungsleitungen im Schadensfall wird hier jede einzelne Pflanzung
geprüft und eine Einzelfallentscheidung getroffen. Gespräche mit
weiteren Versorgern sind bereits in Vorbereitung. Die Verwaltung wird
über die Gesprächsergebnisse in einer Mitteilungsvorlage berichten.
Bereits heute übernimmt die Stadt Bonn die Ersatzpflanzung bei
Reparaturmaßnahmen von Leitungen. Bei Bau- und
Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht nur die Träger der
Versorgungsleitungen, sondern auch alle Privatleute, Firmen sowie
sämtliche städtische Einrichtungen daran gehalten, den Baumbestand
zu erhalten und sämtliche möglichen Schutzmaßnahmen hierzu zu
ergreifen. Eine Befreiung hiervon steht dem Baumschutzgedanken
entgegen und wird daher von Seiten der Verwaltung als nicht
zielführend gesehen.
Die Stadtentwässerung des Tiefbauamtes ist in Gesprächen mit dem
Amt für Umwelt und Stadtgrün, um Konflikte zwischen Stadtbäumen und
Entwässerungsanlagen zu erörtern und diese perspektivisch minimieren
zu können.
3. Der Frage nachgehen, ob aus dem Versorgungsauftrag der
Betreiber bodengebundener Infrastruktur auch deren Anspruch
und Recht folgert, die Nutzung und Gestaltung des öffentlichen
Raumes im obertägigen Bereich einzuschränken, insbesondere für
Baumpflanzungen?
Hierzu existieren Konzessionsverträge, nach denen grundsätzlich
Leitungen auf Kosten der Betreibenden umzulegen sind, wenn
Umgestaltungen der Straßen stattfinden. Die Verwaltung wird prüfen, ab
welcher Größenordnung ein Verlegen von Leitungen rechtlich zumutbar
ist und über das Ergebnis berichten.
4. Zu prüfen, inwieweit auch Standorte unmittelbar neben dem
Straßenraum (städtische oder private Flächen) in Betracht gezogen
werden können, wenn der Baum seine Funktion als Straßenbaum
an diesem Pflanz-Standort erfüllen kann, und zu prüfen, wie bei
privaten Flächen ein solcher Standort dauerhaft rechtlich gesichert
werden kann.
Baumpflanzungen im Straßenraum sind nachweislich wirksame
Elemente der Hitzeprävention im Siedlungsbereich. Diese
Hitzeprävention ist Teil der Daseinsvorsorge der Kommunen. Diese
sollte nicht auf private Eigentümer übertragen werden. Weiterhin ist der
Effekt der Beschattungsleistung und damit der Klimavorsorge umsoSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
größer, je mehr Straßenraum beschattet wird. Dieser ist auf privaten
Grundstücken naturgemäß geringer. Jedoch ist eine freiwillige
Baumpflanzung auf Privatgrundstücken möglich und sinnvoll. Bereits
heute wirbt die Bundesstadt Bonn für die Pflanzung von Bäumen auf
privatem Grund und berät die Bürgerinnen und Bürger hierzu. Eine
dauerhafte rechtliche Sicherung von Baumstandorten auf privaten
Grundstücken ist nur möglich, wenn eine fachgerechte Kontrolle und
Pflege gewährleistet ist. Dies kann und darf die Stadt Bonn auf privaten
Grundstücken nicht leisten. Die Baumschutzsatzung ist ein geeignetes
Mittel, um Bäume auf privaten Grundstücken möglichst lange zu
erhalten. Pflanzungen in städtischen Grünanlagen, welche auch
Auswirkungen auf angrenzende versiegelte Flächen von Straßen und
Plätzen haben, werden im Einzelfall auch überprüft. Ein vollständiger
Ersatz für einen Straßenbaum kann eine solche Pflanzung aus o. g.
Gründen selten sein. In jedem Fall wird bei der Planung von
Baumstandorten im Straßenraum geprüft, ob neben der Verkehrsfläche
Baumbestand vorhanden ist, dessen Krone über die Verkehrsfläche
ragt, auch um eine gegenseitige Konkurrenz um das Kronenvolumen zu
vermeiden.
5. Dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda bis zu einer
Sitzung im viertel Quartal 2024 über den Verlauf und die
Ergebnisse des Konsultationsprozesses nach den Nummern 2.
und 3. sowie über die Ergebnisse der Untersuchungen nach der
Nummer 1. berichten.
s.o.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de