231582-10 AA · Änderungsantrag
Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582
Kerndaten
- Nummer
- 231582-10 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231582-10 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Christian Möller SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Nico Janicke DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Julia Schenkel Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Dominik Maxein 03.07.2024 Änderungsantrag der Koalition: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.07.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt: Die Verwaltung wird beauftragt, - die Aufnahme des Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ nach § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E Verwaltung (DS-Nr.231582)im Wurzelbereich für Baumstandorte im öffentlichen und im privaten Bereich ausführlicher zu begründen bzw. auf die Möglichkeiten einer tatsächlichen Durchsetzung hin zu überprüfen. - zur folgenden möglichen Ergänzung zu § 4 Abs. 2 lit. c) Stellung zu nehmen: 'Wird eine Fläche bereits entsprechend genutzt, bevor sie unter den Schutz dieser Regelung fällt, darf diese Nutzung nach Art und Umfang fortgesetzt werden.' Die Verwaltung möge insbesondere ausführen, ob sie von einer solchen ausdrücklichen Erlaubnis zur Weiternutzung erhebliche tatsächliche Auswirkungen auf geschützte Bäume erwartet. Begründung In zutreffender weise beschreibt § 2 Abs. 2 BSchS-E der Verwaltung den Wurzelbereich im Kronentraufbereich zuzüglich 1,50 meter als Schutzgegenstand. Allerdings stellt sich die Frage nach den tatsächlichen Möglichkeiten der Durchsetzung eines neuen (?) Schädigungs-Tatbestands „Bodenverdichtungen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. c) BSchS-E beiSeite 1 von 2 Seite 2 Baumstandorten im öffentlichen und privaten Bereich. Stellplätze für PKW o.ä. werden – gerade im Innenstadtbereich oder entlang von Alleen – ggf. schon seit Jahrzehnten mit der Folge von Bodenverdichtungen genutzt. Das gilt entsprechend für temporär für Veranstaltungen genutzte Grünflächen unter Bäumen. Wie lassen sich dann Verbote bzw. neue Schädigungstatbestände an anderer Stelle noch als verhältnismäßig rechtfertigen? Sollte der Tatbestand grundsätzlich in der Satzung verbleiben, halten es die Antragsteller für wünschenswert, ausdrücklich klarzustellen, dass eine bestehende Nutzung beispielsweise einer unbefestigten Einfahrt oder eines Dorfplatzes fortgesetzt werden kann, auch wenn die Fläche durch das Wachsen eines Baums unter den Schutz der Satzung gelangt. Wird eine Fläche bereits entsprechen genutzt, zum Beispiel eine unbefestigte Einfahrt befahren, so ist eine gewisse Verdichtung des Bodens bereits eingetreten. Wie die Verwaltung beispielsweise in 231582-06 ST ausführt, passen sich Bäume im Laufe ihrer Entwicklung und ihres Wachstums an solche Verhältnisse an. Schädlich für den Baum dürfte daher vor allem eine relevante zusätzliche Verdichtung sein. Diese soll dadurch verhindert werden, dass die Nutzung auf Art und Umfang der bisherigen Nutzung beschränkt bleibt. Wir bitten die Fachverwaltung auszuführen, ob sie dennoch relevante Probleme für den Baumschutz aus einer solchen Regelung erwartet. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de