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231582-09 AA · Änderungsantrag

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582

Nummer
231582-09 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
03.07.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Änderungsantrag
öffentlich
231582-09 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Christian Möller
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Nico Janicke
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Julia Schenkel
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Dominik Maxein
02.07.2024
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
Antrag zur Vorlage 231582
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.07.2024 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Vorlage wird mit folgender Maßgabe vertagt:
Die Verwaltung wird beauftragt,
die Ziele des Stadtbaumkonzeptes (DS-Nr. 230524) mit Nachdruck zu
verfolgen und Wege zu finden, die Anzahl potentieller Baumstandorte zu
erhöhen.
Dazu soll die Verwaltung insbesondere:
1. den Faktor „Volumen und Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums“ (vgl.
DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 44 ff.) im Hinblick auf die
Bedeutung der Schutzerfordernisse für bodengebundene Leitungsinfrastruktur
(Leitungen oder Rohre für Strom, Gas, Fernwärme, Daten bzw.
Telekommunikation, Trinkwasser, Abwasser, etc.)näher betrachten und
untersuchen;
2. mit den Betreibern bodengebundener Leitungsinfrastruktur
(Versorgungsunternehmen; Stadtwerke; Telekom, etc.) ein
Konsultationsverfahren durchführen.
In dem Konsultationsverfahren sind über eine Sammlung und Bewertung
bisheriger Schadensfälle im Stadtgebiet von Bonn aufgrund von
Wurzelwachstum (getrennt nach Leitungsarten der bodengebunden
Infrastruktur)folgende Punkte zu erörtern:
a. die rechtlichen Erfordernisse für Abstände von Baumstandorten
zubodengebundener Leitungsinfrastruktur und die rechtliche Bindungswirkung
entsprechender technischer Baunormen und Empfehlungen (vgl. DS-Nr.Seite 1 von 4
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230524,„Zwischenbericht Straßenbäume“, S. 55);
b. die Frage der Haftung im Fall von Schadensfällen an bodengebundener
Leitungsinfrastruktur aufgrund von Baum- bzw. Wurzelwachstum unter
Berücksichtigung des Versorgungsauftrags;
c. desgleichen die Frage einer möglichen Befreiung von
Ersatzpflanzungspflichten (i.S.d. § 6 Entwurf Neufassung BSchS Bonn nach
DS-Nr. 231582) bei notwendigen Bau-, Reparatur- und
Instandhaltungsmaßnahmen und damit eines möglicherweise notwendigen
Übergangs der Ersatzpflanzungspflicht auf die Stadt;
3. der Frage nachgehen, ob aus dem Versorgungsauftrag der Betreiber
bodengebundener Infrastruktur auch deren Anspruch und Recht folgert, die
Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raumes im obertägigen Bereich
einzuschränken, insbesondere für Baumpflanzungen?
4. zu prüfen, inwieweit auch Standorte unmittelbar neben dem Straßenraum
(städtische oder private Flächen) in Betracht gezogen werden können, wenn
der Baum seine Funktion als Straßenbaum an diesem Pflanz-Standort erfüllen
kann, und zu prüfen, wie bei privaten Flächen ein solcher Standort dauerhaft
rechtlich gesichert werden kann.
5. dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda bis zu einer Sitzung
im viertel Quartal 2024 über den Verlauf und die Ergebnisse des
Konsultationsprozesses nach den Nummern 2. und 3. sowie über die
Ergebnisse der Untersuchungen nach der Nummer 1. berichten.
Begründung
Die Entscheidung, ob und wie Bäume im öffentlichen Raum im Nachhinein
gepflanzt werden können, hängt nicht nur von der Nutzung der Verkehrsflächen
oder stadtgestalterischen Aspekten ab, sondern vor allem auch von der Frage
des Bodenvolumens und der Beschaffenheit des künftigen Wurzelraums
(Pflanzgrube). Als sehr erhebliches Hemmnis bei der Frage von
Neupflanzungen sindLeitungen oder Rohre für Strom, Gas, Daten bzw.
Telekommunikation, Trinkwasser und Abwasser oder Fernwärme und andere
Bauwerkeim Untergrund zu erkennen (vgl. DS-Nr. 230524, „Zwischenbericht
Straßenbäume“, S. 35).
Das Stadtbaumkonzept wird zutreffend als eine der „Schlüsselmaßnahmen“ im
Klimaanpassungskonzept der Stadt verstanden (DS-Nr. 21239-01 ST). Nach
einem vorläufigen Fazit konnten 800 potenzielle Baumstandorte in 11 (von
insgesamt 65) Bonner Stadtteilen erfasst werden. Der vorliegende Antrag zielt
insoweit auf die nächsten Planungsschritte ab, in der die Realisierbarkeit der
Baumpflanzungen vertieft zu untersuchen ist (vgl.DS-Nr. 231582-06 ST zu
Punkt 13).
Hintergrundgespräche mit verschiedenen Akteuren führen zu der Annahme,
dass – mit der Ausnahme von (undichten) Abwasserleitungen – aufgrund von
Baum- bzw. Wurzelwachstum kaum oder gar keine Schäden an der
Leitungsinfrastruktur aus dem Bonner Stadtgebiet bekannt sind. Sollte diesSeite 2 von 4
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zutreffend sein, so würden zahlreiche potentielle Baumstandorte alleine aus
Gründen der Prävention möglicher, aber doch eher unwahrscheinlicher
Schäden am Leitungsnetz nicht bepflanzt werden können. Tatsächlich bleiben
in einigen Straßenzügen vorhandene Baumbeete schon heute unbesetzt oder
werden nur noch mit Großsträuchern neu bepflanzt, so z.B. in der
Augustastraße in Rüngsdorf, die ihren früheren Charakter als Allee über weite
Strecken verloren hat, weil Leitungen im Untergrund liegen. Das erscheint mit
Blick auf die Folgen der Klimakrise unverhältnismäßig.
Sowohl der Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS-Nr. 231893) als auch die
Ergebnisse des Projektes MUTABOR zur Hitzevorsorge (DS-Nr. 231924)stellen
deutlich heraus, dass eine Steigerung der Aktivitäten zur Anpassung der Stadt
an den Klimawandel dringend notwendig ist; ein weiter wie bisher darf es nicht
geben. Sollten zukünftig die im Schutzanspruch für Leitungen etc. begründeten
Hemmnisse gemindert werden können oder sogar ganz entfallen, könnten an
Bäumen und Grünflächen arme Stadtteile stärker begrünt werden, das wäre
auch ein wesentlicher Beitrag zu mehr sozialer Umweltgerechtigkeit.
Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen ist der Versorgungsauftrag
der Leitungsbetreiber zu beachten.
Die Antragsteller bitten daher folgendes aus rechtlicher Sicht eingehend zu
prüfen,
(a) ob Baumpflanzungen und die Folgen von Wurzelwachstum ein wesentliches
Hindernis für die Grundversorgung der Bevölkerung mit Wasser, Strom, Gas
etc. darstellen (?), oder
(b) ob und ggf. wie die verschiedenen Interessen und Belange gegeneinander
abgewogen werden müssen? Dies schließt auch die Frage ein,
(c) ob ggf. Schadensersatzpflichten bestehen könnten, sollte es aufgrund von
Wurzelwachstum städtischer Bäume zu Schäden an der Leitungsinfrastruktur
kommen? Umgekehrt stellt sich die Frage,
(d) ob aufgrund des Versorgungsauftrags und eines Anspruchs auf Schutz und
Erhalt der bodengebundenen Leitungsinfrastruktur auch die Nutzung des
öffentlichen Raumes im obertägigen Bereich eingeschränkt werden kann und
darf, ob also Baumpflanzungen und das damit verbundene zentrale Ziel der
Klimaanpassung aufgrund des Versorgungsauftrags der Leitungsbetreiber
eingeschränkt werden dürfen? Schließlich stellt sich die weitere Frage,
(e) ob Standorte auf privaten oder städtischen Flächen neben den
Straßenflächen in Betracht gezogen werden können? Hierfür sind insbesondere
die Möglichkeiten der dauerhaften Sicherung eines solchen Baustandortes zu
prüfen, zumal erst ein mindestens 40 Jahre alter Baum größere
Klimawirkungen erzielt. Je nach Untergrund könnte die Aufbereitung des
Standortes neben der Straße weniger arbeitsaufwändig sein.
Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit den Betreibern
bodengebundener Leitungsinfrastruktur ermöglichen eine politische Abwägung
der Belange, die notwendig ist. Hierfür wird schlussendlich auch zu
berücksichtigen sein, dass Maßnahmen zur Klimaanpassung nicht nur nach
dem v.g. Zielbeschluss zur Klimaanpassung, sondern z.B. auch nach derSeite 3 von 4
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Klimaschutzklausel des § 1a Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB als öffentlicher
Belang besonderes Gewicht haben.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 08:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de