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231582-08 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum BBB Änderungsantrag 231582-05 AA - Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Nummer
231582-08 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
31.01.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231582-08 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum BBB Änderungsantrag
231582-05 AA - Neufassung der Bonner
Baumschutzsatzung (BSchS)
Beratungsfolge
Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
05.03.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt wie folgt zu dem Änderungsantrag des BBB Stellung:
Zu 1) Verbotene Handlungen nach § 4 BSchS
Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen
sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die
Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume
zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren
Schädigung oder Absterben führen können.
Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von
Bäumen führen können, sind verboten. Dazu gehören insbesondere auch
Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs. Das gilt für alle Maßnahmen, die
eine schädigende Verdichtung hervorrufen können. Die Aufzählung in der
Satzung ist hier nur beispielhaft und dient der Klarstellung. Auch ohne eine
ausdrückliche Erwähnung von Kraftfahrzeugen bleibt diese Form der
Baumschädigung durch Befahren und/oder Abstellen verboten.
Zu 2) Genehmigungsverfahren nach § 7 BSchS
Um ungenehmigte Schnittmaßnahmen oder Fällungen von
satzungsgeschütztem Baumbestand zu vermeiden und Ersatzpflanzungen
sicherzustellen, wurde eine automatische Genehmigungserteilung (sog.
Genehmigungsfiktion) bewusst nicht in den Satzungstext aufgenommen.
Eingangsbestätigungen und Zwischenbenachrichtigungen sind erprobte und
gelebte Verwaltungspraxis. Bei einer Genehmigungsfiktion bestünde für die
Stadt Bonn die Nachweispflicht, dass sie in begründeter Form schriftlich
widersprochen oder einen Zwischenbescheid erteilt hat. Dies wäre nur unter
Verwendung von Postzustellungsurkunden möglich, was den
Verwaltungsaufwand und die Kosten des Verfahrens erhöht.
Zu 3) Kontrolle von Ersatzpflanzungen nach § 8 BSchS
Die Einhaltung der Ge- und Verbote einer Satzung kann von der Bundesstadt
Bonn jederzeit überprüft werden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf solcheSeite 1 von 2
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Kontrollen ist nicht erforderlich. Die Verwaltung kontrolliert die Umsetzung von
Ersatzpflanzungen im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten.
Zu 4) Wiederherstellungspflicht nach § 10 (1) BSchS
Ersatzpflanzungen unterliegen gem. § 3 (3) b BSchS unabhängig vom
Stammumfang des Baumes automatisch dem Schutz der BSchS: „Die
Vorschriften dieser Satzung gelten unabhängig von den Voraussetzungen des
Abs. 1 auch für nach dieser Satzung vorgenommene Ersatzpflanzungen.“ Eine
gesonderte Aufführung ist daher nicht erforderlich.
Zu 5) Wiederherstellungspflicht nach § 10 (5) BSchS
§ 10 Abs. 4 f. des Entwurfes entspricht dem Wortlaut der Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes NRW (dort § 9 Abs. 5 und 6). Hierdurch werden
Grundstückseigentümer*innen/ Nutzungsberechtigte im Falle einer Schädigung
bzw. Zerstörung des Baumes zur Ersatzbepflanzung bis zur Höhe des gegen
den Schädigenden gerichteten Ersatzanspruchs verpflichtet. In dieser Höhe
haften sie als Gesamtschuldner*innen.
Eine verpflichtende Annahme eines Abtretungsangebotes und entsprechende
Ersatzpflanzung durch die Stadt würde indes das Risiko zur Durchsetzung des
Ersatzanspruchs auf die Stadt verlagern und wäre mit zusätzlichem
Verwaltungsaufwand verbunden, weswegen sich dafür ausgesprochen wird,
dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes NRW insoweit zu folgen.
Gleichwohl ist die Stadt nicht gehindert, im Einzelfall – z.B. im Fall besonderer
Härten – ein Angebot auf Abtretung des Ersatzanspruchs anzunehmen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de