231582-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung
FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582-2 AA
Kerndaten
- Nummer
- 231582-06 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.01.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Baumkommission Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (8.787 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231582-06 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III FDP-Änderungsantrag: Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS) Antrag zur Vorlage 231582-2 AA Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.01.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.01.2024 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Kenntnisnahme Rat 01.02.2024 Kenntnisnahme Baumkommission 19.02.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu Punkt 1 + 2: Der § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Hier gilt der Grundsatz “Baurecht bricht Baumrecht“. Von den Verboten des § 4 der BSchS ist gem. § 6 (2) b) BSchS auf Antrag eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Hier besteht kein Ermessensspielraum. Die Ausführungen gelten auch den Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Die Baumschutzsatzung ist ein kommunales Regelwerk, das im Verhältnis zum Bundes- und Landesrecht nachgeordnet ist. Wenn ein baurechtlicher Anspruch auf die Realisierung eines Vorhabens besteht, so tritt das Baumrecht dahinter zurück. Dieser Grundsatz basiert auf dem grundgesetzlich zugesicherten Recht am Eigentum (Art. 14 GG). Bezüglich des Baumschutzes im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans 6918-4 ergeben sich aus der neuen Baumschutzsatzung somit im Grundsatz keine Veränderungen. Zu Punkt 3: Es wird auf den § 6 Absatz 2 und 3 verwiesen. Hier wird geregelt unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von den Verboten nach § 4 zu erteilen ist oder eine Befreiung erteilt werden kann. Für Eingriffe in einen geschützten Baumbestand zum Zwecke der energetischen Sanierung eines Gebäudes wären nach § 6 Abs. 2 lit. b Ausnahmen zu erteilen. Vergleichbares gilt für Anträge zur BSchS, die im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Energien stehen. Sie müssen im Einzelfall geprüftSeite 1 von 4 Seite 2 werden. Zu Punkt 4: Nach Maßgabe der Satzung werden Bäume auf Grund ihres eigenen Wertes sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen geschützt. Der Schutzzweck wird in § 1 ausführlicher als in der gültigen BSchS dargelegt. In der aktuell gültigen Baumschutzsatzung sind Laubbäume ab 100 cm und Nadelbäume ab 150 cm Stammumfang durch die Satzung geschützt. Wegen der hohen Bedeutung von insbesondere gut eingewachsenem und altem Baumbestand wird der Schutzgegenstand im Neuentwurf enger gefasst. Die Senkung des Stammumfangs für Nadelbäume erfolgt zur Vermeidung der vorzeitigen Fällung intakter/vitaler Bäume, die dem Klimawandel bislang Stand gehalten haben. Die Begründung einer Satzungsänderung im eigentlichen Satzungstext ist weder üblich noch hilfreich. Zu Punkt 5 – 8: Es ist grundsätzlich verboten, geschützte Bäume zu zerstören, zu schädigen sowie ohne vorherige Genehmigung zu entfernen oder zu verändern. Unter die Verbote fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich) und die zu deren Schädigung oder Absterben führen können. Unter nachträglichen Befestigungen und Versiegelungen des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), sind solche zu verstehen, die nach der Pflanzung und nach dem Anwachsen von Bäumen vorgenommen wurden und die geeignet sind den Baum zu schädigen oder zum Absterben zu bringen. Straßenbäume wurden oft bereits in sehr beengten Verhältnissen gepflanzt und haben sich im Wachstum und in der Entwicklung daran angepasst. Auch hier sind nachträgliche Versiegelungen oder das Überfahren von Baumscheiben zu vermeiden. Alle Einwirkungen auf Bäume, die zu einer Schädigung oder Absterben von Bäumen führen können, sind zu vermeiden. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gehören auch Normen und Richtlinien zum Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen. Diese gelten nicht nur für Neubauten, sondern auch für Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dies sind i. W.: • ZTV – Baumpflege – Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Baumpflege (FLL 2017) • DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen (2014) • RAS LP4 – Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Ihre Einhaltung wird im Rahmen von Genehmigungsverfahren regelmäßig zur Auflage gemacht. Ausnahmetatbestände werden in § 6 der Satzung geregelt. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Auf der Homepage der Stadt Bonn sind unter folgendem Link weitergehende Informationen zum Baumerhalt eingestellt: https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/baumschutzsatzung.phpSeite 2 von 4 Seite 3 Es gibt Möglichkeiten, Hängematten, Baumschaukeln oder Kletterseile ohne Schädigung von Bäumen anzubringen. Dabei handelt es sich folglich nicht um verbotene und damit genehmigungspflichtige Maßnahmen. Die Verwaltung sieht keine Veranlassung, baumschädigende Befestigungen ausdrücklich zu erlauben. Zu Punkt 9: § 5 Abs. 4 des Satzungsentwurfs entspricht der Formulierung von § 5 Abs. 3 der Muster-Baumschutzsatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein- Westfalen und ist mit Art. 13 Abs. 1 GG vereinbar. Bereits nach § 65 Bundesnaturschutzgesetz haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die vorgeschlagene Vorschrift soll es insbesondere ermöglichen, dass die Stadt – nach vorhergehender Anordnung – ersatzweise eintritt, wenn die Grenze des Zumutbaren überschritten wird. Sollte der bzw. die Verpflichtete einer Anordnung nach Abs. 1 nicht nachkommen, so könnte die Maßnahme im Übrigen auch nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden. Zu Punkt 10: Es besteht bereits heute ein Online-Verfahren zur Beantragung einer Genehmigung gem. Baumschutzsatzung, welches über folgenden Link zur Internetseite im Bereich Baumschutz der Stadt Bonn zu finden ist.: https://formulare.bonn.de/administrationCenter/Form-Solutions/05314000- 0001/consent?redirectId=28972e7b-bbff-483d-9adc- e6daa5da47c1&releaseCacheId=eaacfa76-1f10-4927-93ad-b38a2b2cd5ad Eine Bearbeitungszeit von 2 Wochen ist unrealistisch, wenn eine örtliche Überprüfung der Antragsgründe mit vorheriger Terminvereinbarung erforderlich wird. Zu Punkt 11: Die Angabe des genannten Pflanzgröße „Stammumfang von mindestens 18 cm (Qualität: Hochstamm mit Ballen, mindestens 3mal verpflanzt)“ ist durchaus marktüblich und in regionalen Baumschulen erhältlich. Es handelt sich um Mindestanforderungen, die überschritten werden dürfen. Zu Punkt 12: Das Gewicht eines Baumes in der o. g. Pflanzgröße (StU 18-20 cm, 3 xv) beträgt ca. 30 bis 40 kg. Erst mit Ballen erhöht sich dieses Gewicht auf ca. 100 bis 150 kg. Eine fachgerechte Pflanzung wird i. d. R. unabhängig vom Gewicht die Unterstützung eines Gartenbauunternehmens erfordern. Zu Punkt 13: Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung erfolgt nur, wenn auf demSeite 3 von 4 Seite 4 Grundstück des Antragsstellers aus sachlichen oder rechtlichen Gründen kein Platz für eine Ersatzpflanzung vorhanden ist. Eine Pflanzung durch den Antragsteller auf seinem eigenen Grundstück ist ausdrücklich gewünscht. Unter der DS 211239-01 ST hat die Verwaltung über die Beauftragung eines Stadtbaumkonzeptes berichtet. Die Verwaltung hat die Bearbeitung gemeinsam mit einem Fachbüro in der Zwischenzeit weitestgehend abgeschlossen und legte mit der DS 230524 eine Zusammenfassung vor. In einem vorläufigen Fazit lässt sich festhalten, dass sich mit knapp 800 herausgearbeiteten potenziellen Baumstandorten in 11 (von insgesamt 65) der eingehend untersuchten Bonner Stadtteile ein enormes Potenzial an zusätzlicher Straßenbegrünung für die Stadt Bonn ablesen lässt. Wobei es sich bei den 11 Bezirken, wie beschrieben, um die mit den größten Defiziten gemäß der Stärken- / Schwächenanalyse handelt. Auf Grundlage dieser konzeptionellen Vorsondierung sind die Straßenabschnitte im nächsten Planungsschritt daher vertiefend hinsichtlich der Realisierbarkeit der Baumpflanzungen zu untersuchen. Zu den konkreten Einzelprojekten werden separate Beschlussvorlagen auf Grundlage des vorliegenden Baumkonzeptes von der Verwaltung erstellt. Dabei werden im Vorfeld auch weitere Konzeptionen berücksichtigt, welche auf die Baumpflanzungen oder deren zeitlichen Ablauf Einfluss haben könnten. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de