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231582-05 AA · Änderungsantrag

Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

Nummer
231582-05 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
29.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Baumkommission 19.02.2024 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 10.07.2025 Empfehlung
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  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Änderungsantrag
öffentlich
231582-05 AA
Antragsteller/in:
Elisabeth Struwe
27.11.2023
Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung
(BSchS)
Beratungsfolge
Baumkommission 04.12.2023 Empfehlung
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.01.2024 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Beschlussvorlage der Verwaltung wird in folgenden Punkten geändert
(Änderungen sind im Vergleich zur Beschlussvorlage dadurch gekennzeichnet,
dass zusätzliche Passagenunterstrichenund entfernte Passagen
durchgestrichensind):
1) §4 Abs.2b
Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den die
geschützten Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel-, Stamm- und
Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu deren Schädigung oder
Absterben führen können. Hierzu gehören insbesondere:
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das
Abstellen von Kraftfahrzeugen schweren Gerätschaften, Baumaterialien und
Ähnlichem.
2) §7 Abs.2
Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich
erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
Über einen Antrag soll innerhalb von 8 Wochen entschieden werden.
(Zusätzlich:) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach Vorlage eines
Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die Bundesstadt nicht
binnen 8 Wochen in begründeter Form schriftlich widerspricht oder einen
Zwischenbescheid erteilt.
3) § 8 Abs. 1
Wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) eine Ausnahme oder nach § 6 Abs. 3
eine Befreiung erteilt, so hat die Antrag stellende Person auf ihre Kosten für
jeden entfernten geschützten Baum nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 neue
Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(Zusatz:)Die Stadt wird die Durchführung und Pflege der ErsatzpflanzungSeite 1 von 3
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kontrollieren.
4) § 10 Abs.1
Werden von Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks
mit geschützten Bäumen und/oder verordneten Ersatzpflanzung – entgegen
den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme
oder Befreiung nach § 6 vorliegen – geschützte Bäume und/oder verordnete
Ersatzpflanzung entfernt oder zerstört, so haben die Eigentümer*innen oder
Nutzungsberechtigten für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum
und/oder verordneten Ersatzpflanzung nach Maßgabe des § 8 gleichwertige
Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
5) §10
(4) Hat ein*e Dritte*r geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört,
geschädigt oder wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die
Eigentümer*innen oder Nutzungsberechtigten nach den Abs. 1 bis 3 nur bis zur
Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem/der Dritten, wenn der
Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 3 zu erbringen wären.
(5 neu) Hat ein Dritter gemäß Abs. 4 geschützte Bäume ohne Berechtigung
entfernt, zerstört, geschädigt oder wesentlich verändert und steht dem
Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den
Dritten zu, so kann der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte den
Ersatzanspruch an die Bundesstadt abtreten. Die Bundesstadt ist verpflichtet,
das Angebot, den Ersatzanspruch abzutreten, anzunehmen. Der Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte bleibt in diesem Fall verpflichtet, eine
Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden.
(5 entfällt) Im Fall des Abs. 4 haften die Eigentümer*innen bzw.
Nutzungsberechtigten und der/die Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des
Schadensersatzanspruches der Eigentümer*innen bzw. Nutzungsberechtigten
gegenüber dem/der Dritten; darüber hinaus haftet der/die Dritte allein.
Begründung
zu1)
Beschlussvorlage §4 Abs.2b: „Unter die Verbote des Abs. 1 fallen auch
Einwirkungen auf den Raum, den die geschützten Bäume zur Existenz
benötigen (Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich gemäß § 2 Abs. 2) und die zu
deren Schädigung oder Absterben führen können. Hierzu gehören
insbesondere:
b) Bodenverdichtungen des Wurzelbereichs durch das Befahren mit oder das
Abstellen
von Kraftfahrzeugen, schweren Gerätschaften, Baumaterialien und Ähnlichem“Seite 2 von 3
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Das Verbot eines Abstellplatzes von Kraftfahrzeugen im Wurzelbereich von
Bäumen wird dazu führen, dass Hausbesitzer vorzeitig Bäume in ihren
Vorgärten entfernen oder erst gar nicht pflanzen, um zu vermeiden, dass sie ihr
Auto nicht mehr dort abstellen können. Hierbei sollte auch beachtet werden,
dass in der Satzung definitionsgemäß der Umfang des Wurzelbereiches dem
Umfang des Kronenbereiches zuzüglich 1,5m entsprechen soll.
Zu2)
Beschlussvorlage §7 Abs.2:„Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme
oder Befreiung wird schriftlich erteilt und ist gebührenpflichtig. Sie ergeht
unbeschadet der Rechte Dritter. Über einen Antrag soll innerhalb von 8
Wochen entschieden werden.“
Die neue Satzung gibt keine Auskunft darüber, welche Rechte dem
Antragsteller zugestanden werden, wenn die Verwaltung den Antrag nicht
bearbeitet bzw. in unzumutbarer Weise verzögert. Die alte Satzung sah
hingegen vor, dass nach Ablauf der Frist von 6 Wochen ohne Bearbeitung des
Antrages durch die Verwaltung dieser als genehmigt zu betrachten sei. Eine
Verlängerung der Frist von 6 auf 8 Wochen ist hinnehmbar.
Zu 3 und 4)
Die verordneten Nachpflanzungen und ihre Pflege wurden in der Vergangenheit
nicht in zufriedenstellendem Umfang kontrolliert. Auch verordnete
Nachpflanzungen sollten unabhängig vom Stammumfang unter den
besonderen Schutz der Baumsatzung fallen.
Zu 5)
Die in der Neufassung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung von
Eigentümer/Nutzungsberechtigen und einem Dritten, der gemäß §10Abs.4 den
Schaden an einem geschützten Baum verursacht hat, kann in der Realität dazu
führen, dass die Eigentümer/Nutzungsberechtigen den gesamten Schaden
alleine zu tragen haben, da die rechtliche Durchsetzung des
Schadensersatzanspruches sich in der Praxis oft schwierig gestaltet. Diese
Gefahr war in der alten Fassung ausgeschlossen, da die
Eigentümer/Nutzungsberechtigen ihren Ersatzanspruch an die Stadt abtreten
konnten. Diese Möglichkeit sollte erhalten bleiben.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 07:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de