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231580 · Mitteilungsvorlage

Sachstand Grundlagenstudien Erneuerbare Energien

Nummer
231580
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
11.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 31.01.2024 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.01.2024 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231580
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Sachstand Grundlagenstudien Erneuerbare
Energien
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.01.2024 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
31.01.2024 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Zum Beschluss "Grundlagenstudie Erneuerbare Energien" (DS 211383)
teilt die Verwaltung folgenden Sachstand mit.
1. Grundlagenstudien Erneuerbare Energien – bereits
vorliegend
Studien und Abschätzungen zu den Potenzialen Erneuerbarer Energien werden
von Seiten des Landes NRW umfangreich für die Kommunen zur Verfügung
gestellt, so dass vielfach keine eigenen Studien nur für die Stadt Bonn
erforderlich waren:
a) Energieatlas des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV), https://www.energieatlas.nrw.de/, u.a. bestehend aus:
· Solarkataster NRW mit Solarpotenzialen von Photovoltaik und
Solarthermie auf Dachflächen (gebäudescharf) sowie Potenzialen von
Photovoltaik-Freiflächenanlagen (sowohl Eignungsflächen nach EEG
2021 als auch Privilegierung nach §35 BauGB und Flächenkulisse nach
EEG 2023). Anfang 2024 wird das Solarkataster erneut aktualisiert
werden. (Das Solardachkataster Bonn wurde durch dieses Solarkataster
NRW abgelöst - siehe DS 231716.)
https://www.energieatlas.nrw.de/site/karte_solarkataster
· Windenergie:
2012: LANUV-Fachbericht 40: Potenzialstudie Erneuerbare Energien
NRW. Teil 1 – Windenergie:
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/3_fachberichte/30040a.pdf
[sieben Flächen für Bonn ermittelt]
Karte mit den sieben Wind-Potenzialflächen aus der LANUV-2012-
Potenzialstudie: https://bonn-archiv.sitzung-Seite 1 von 95
Seite 2
online.de/public/wicket/resource/org.apache.wicket.Application/doc11158
11.pdf
Ergebnisse der 2014 von der Stadt beauftragten und von der
„Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung“
durchgeführten Vorprüfung der sieben Wind-Potenzialflächen finden Sie
im PDF-Anhang. Anmerkung zum 4-km-Schutzradius des RADOMs
(Haselingsberg): Dieser besteht weiter, überdeckt aber nur südliche
Teilflächen des Windpotenzialgebiets.
2022: LANUV-Fachbericht 124: Potenzialstudie Windenergie
NRW: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/3_fachberichte/Pote
nzialstudie-Windenergie-NRW.pdf [KEIN Wind-Potenzial für Bonn]
2023: LANUV-Fachbericht 142: Flächenanalyse Windenergie NRW:
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/3_fachberichte/LANUV-
Fachbericht_142.pdf [keine richtig Potenzialanalyse, sondern nur eine
Flächenanalyse: 47 ha bzw. 79 ha inkl. naturschutzrechtlich nicht streng
geschützter Teilflächen der „Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)“]
https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/wind
Ergänzend online verfügbare Karte des LANUV zu der 2023er-
Flächenanalyse:
https://www.giscloud.nrw.de/arcgis/apps/webappviewer/index.html
?id=15e21e63dd2d4861b458d58add6bd51c
· Planungskarte Bioenergie
https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarten/biomasse
Sowohl für die Stromwende als auch die Wärmewende werden jeweils
verschiedene Szenarien dargestellt zu den möglichen Energieerträgen in
GWh/Jahr aus der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der
Abfallwirtschaft (sowie deren Summe).
· Planungskarte Wärme inkl. Potenzialstudie Industrielle Abwärme,
LANUV-Fachbericht 96 (2019)
https://www.energieatlas.nrw.de/site/planungskarte_waerme
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/3_fachberichte/LANUV_fab
e96_Potenzialstudie_Industrielle_Abwaerme_web.pdf
Das derzeitige Wärmekataster zeigt bereits Standorte von Wärmequellen
(z.B. Biomasse, Klärgas, Müllverbrennung, Industrielle Abwärme), eine
Karte des Bonner Fernwärmenetzes, sowie den Gebäude-Wärmebedarf,
differenziert nach Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden. Es weist
zudem – auf Ebene der Gemarkungen, Flur und sogar Baublocks – die
dominanten Heizenergieträger (meist Gas) und die Prozentanteile von
Gasheizungen, Ölheizungen, Stromheizungen, Fernwärme, sowie
Erneuerbare Energien aus. Ebenfalls auf Ebene der Gemarkungen,
Flure und Baublocks wird für die energetische Gebäudesanierung das
Modernisierungspotenzial und dessen Realisierungschance angegeben -
die Daten basieren derzeit noch auf Immobilienscout-Auswertungen.
Bis Mai 2024 überarbeitet das LANUV das Wärmekataster grundlegend,
damit es NRW-weit als Grundlage für die kommunale Wärmeplanung
genutzt werden kann: Bis Weihnachten 2023 sollen im ersten Schritt die
Wärmesenken aktualisiert werden, d.h. die Wärmebedarfe der Haushalte
neu dargestellt werden. In einem zweiten Schritt sollen bis Ostern 2024Seite 2 von 95
Seite 3
die Wärmequellen aktualisiert werden - zusätzlich soll dabei eine Karte
zu Rechenzentren-Standorten und deren Abwärme integriert werden.
Eine Verbesserung des Datensatzes zum Sanierungsstand ist ebenfalls
geplant, wenn die Schornsteinfeger über das Wärmeplanungsgesetz
(WPG) ihre Daten zur Verfügung stellen. Im dritten Schritt bis Mai 2024
wird das gesamte Wärmekataster finalisiert.
· Bestandskarte Strom
https://www.energieatlas.nrw.de/site/bestandskarte
Zusätzlich zu den oben genannten Potenzialkarten enthält der
Energieatlas auch eine Bestandskarte für Windkraftanlagen,
Photovoltaikanlagen, Anlagen für Biomasse, Klärgas, Müllverbrennung,
Wasserkraft und fossile Kraftwerke - einschließlich der installierten
Leistung und jährlicher Stromerträge. Ergänzend finden sich
Informationen zur Strominfrastruktur wie Freileitungen, E-
Ladeeinrichtungen und Stromspeichern sowie abschließend zum
Gesamtstromverbrauch (BN: 2.439 GWh/a mit Stand 31.12.2022) und
dem Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch (BN: 1,4 %
mit Stand 31.12.2021).
b) Kartenmaterial zu Potenzialen für oberflächennahe, mitteltiefe und
tiefe Geothermie in NRW vom Geologischen Dienst NRW:
https://www.geothermie.nrw.de/
Die Potenziale für die Nutzung oberflächennaher Erdwärmesonden (bis
100 Meter Tiefe) sind mittel bis gut, dasjenige für mitteltiefe
Erdwärmesonden (100 – 1000 Meter Tiefe) sogar gut bis sehr gut.
Kombiniert mit Großwärmepumpen sind hier große Teile der Wärmewende
realisierbar.
Im Bereich der Tiefen-Geothermie (> 1.000 Meter Tiefe; hydrothermale
Geothermie in Form von Dubletten, bei denen heißes Thermalwasser nach
oben gepumpt, dessen Wärme über Wärmetauscher entzogen und das
abgekühlte Wasser über eine zweite Bohrung wieder nach unten ins
Reservoir zurückgeführt wird) gibt es in der Region Bonn laut
Kartenmaterial keine Potenziale. Ergänzend dazu gab es ein Fachgespräch
von SWB und OB-23 mit dem Geologischen Dienst NRW über die
Potenziale von Tiefen-Geothermie (im Sept. 2022). Der Geologische Dienst
bestätigte, dass in der Region Köln-Bonn – im deutlichen Unterschied zu
den nordwestlichen Regionen von NRW – leider kein Potenzial für
hydrothermale Geothermie (Dubletten) für Wärmeerzeugung zu erwarten
ist. Die Tiefen-Geothermie wird für die Bonner Wärmewende leider keinen
Beitrag leisten können.
2. Grundlagenstudien Erneuerbare Energien – aktuell in
Erstellung
Im Amt für Umwelt und Stadtgrün (Amt 67) sowie in der jetzigen Zuständigkeit
des Programmbüros Klimaneutrales Bonn (OB-23) wurden folgende Studien zu
Erneuerbaren Energien beauftragt:Seite 3 von 95
Seite 4
• Fachbeitrag zu Freiflächen-Photovoltaik (PV-FFA) im Rahmen der
Freiraumplanung (Amt 67-2). Bereits abgeschlossen.
• Kommunale Wärmeplanung (KWp): Möglichkeiten des Ausbaus und
der Dekarbonisierung der Fernwärme, des Aufbaus von fossil-freien
Nahwärmenetzen sowie Präferenzgebieten für dezentrale
Wärmeversorgung (OB-23) – Die Ausschreibung erfolgte im September
2023. Ergebnisse werden frühestens für Ende 2024 / Anfang 2025
erwartet (siehe DS 231003 und DS231816).
Im Leistungsverzeichnis ist unter 4.2.1 Potenzialanalyse unter anderem
beschrieben:
„Durchführung einer detaillierten EE-Potentialanalyse auch unter
Berücksichtigung einer Flächenanalyse und der Flächenknappheit
sowie der damit einhergehenden Mehrfachnutzung von bereits
versiegelter Flächen u. a. für Photovoltaik und Windkraft sowie
insbesondere mit Bewertung des innerstädtischen
Umweltwärmepotentials für die zentrale oder dezentrale Nutzung (z. B.
Abwasser, Umweltwärme (bspw. Flusswasser), Geothermie,
Solarthermie, Großwärmespeicher etc.) über öffentlich verfügbare und
interne Quellen….“
3. Ausblick
Der Klimaplan sieht in Steckbrief 5.2.1.2 die „Vertiefungsstudie
Erneuerbare Energien“ für den Strom- und den Wärmesektor vor, u.a.
um die Erkenntnisse aus der kommunalen Wärmeplanung in konkreten
Einzelfragen vertiefend untersuchen zu können.
Anlage/n
1 WEA Bonn Analyse 2014-03-26 Endfassung schw (öffentlich)Seite 4 von 95
Vorprüfung
von Standorten für WEA in Bonn
auf der Grundlage der Potenzialstudie
Erneuerbare Energien NRW Teil 1-
Windenergie
Auftraggeber:
erstellt durch:
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung
Bahnhofstraße 31, 53123 Bonn, Fon 0228/978 977-0, Fax 0228/978 977-29
Frankfurter Straße 48, 53572 Unkel, Fon 02224/988 54 68
info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de
Bearbeitung: Dipl.-Geogr. Yvonne Sanna,
Dipl.-Geogr. Isabel Kaubisch,
Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen
Bonn, den 19.03.2014
Bundesstadt BonnSeite 5 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 2
0 Einleitung ........................................................................................................................................ 5
0.1 Anlass und Aufgabenstellung .................................................................................................. 5
0.2 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................ 6
0.2.1 Artenschutz ...................................................................................................................... 7
0.2.2 FFH-Verträglichkeit .......................................................................................................... 8
0.2.3 Landschaftsbild ................................................................................................................ 9
0.2.4 Radiowellen ..................................................................................................................... 9
0.2.5 Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung) ................................... 9
0.2.6 Lage und Entfernung zu Bundesautobahnen und -straßen. ........................................... 9
0.2.7 Flugverkehr .................................................................................................................... 10
0.2.8 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ............................................................................... 10
0.2.9 Netzanschluss ............................................................................................................... 11
0.2.10 Auswirkung durch die Baustelleneinrichtung ............................................................. 11
0.3 Datengrundlagen ................................................................................................................... 11
0.3.1 Artenschutzprüfung ....................................................................................................... 11
0.3.2 FFH-Verträglichkeit ........................................................................................................ 11
0.3.3 Landschaftsbild .............................................................................................................. 11
0.3.4 Radiowellen (Sendemast WDR) .................................................................................... 12
0.3.5 Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung) ................................. 12
0.3.6 Flugverkehr .................................................................................................................... 12
0.3.7 Windhöffigkeitsanalyse .................................................................................................. 12
0.3.8 Netzanschluss ............................................................................................................... 12
0.3.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung............................................................. 12
0.4 Methodik und Prüfkriterien..................................................................................................... 13
0.4.1 Artenschutz .................................................................................................................... 13
0.4.2 FFH-Verträglichkeit ........................................................................................................ 15
0.4.3 Landschaftsbild .............................................................................................................. 15
0.4.4 Radiowellen (Sendemast WDR) .................................................................................... 16
0.4.5 Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung) ................................. 16
0.4.6 Flugverkehr .................................................................................................................... 17
0.4.7 Windhöffigkeitsanalyse .................................................................................................. 17
0.4.8 Netzanschluss ............................................................................................................... 18
0.4.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung............................................................. 18
1 WEA1-Standort-Standort Annaberger Feld, westl. Rand, OT Röttgen, Venusberg ..................... 19
1.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 19
1.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 19
1.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 24
1.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 25
1.5 Potenzielle Auswirkung auf Radiowellen (Sendemast WDR) ............................................... 26
1.6 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr (Einfluggebiet Uniklinik Rettungshubschrauber) ... 26
1.7 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 26
1.8 Netzanschluss ....................................................................................................................... 27
1.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 28
1.10 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 1 .................................................... 28
2 WEA2-Standort Annaberger Feld östl. Rand, OT Röttgen, Friesdorf, Schweinheim, .................. 28
2.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 28
2.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 29
2.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 29
2.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 29
2.5 Potenzielle Auswirkung auf Radiowellen (Sendemast WDR) ............................................... 30
2.6 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr (Einfluggebiet Uniklinik Rettungshubschrauber) ... 30
2.7 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 31
2.8 Netzanschluss ....................................................................................................................... 31
2.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 31
2.10 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 2 .................................................... 32
3 WEA3-Standort Haselingsberg, OT Heiderhof ............................................................................. 32
3.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 32
3.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 32
3.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 36
3.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 36
3.5 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr ............................................................................... 38Seite 6 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 3
3.6 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 38
3.7 Netzanschluss ....................................................................................................................... 38
3.8 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 39
3.9 Radom Wachtberg ................................................................................................................. 39
3.10 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 3 .................................................... 39
4 WEA4-Standort Godesberger Bachtal, OT Heiderhof .................................................................. 39
4.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 39
4.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 40
4.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 44
4.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 45
4.5 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr ............................................................................... 46
4.6 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 47
4.7 Netzanschluss ....................................................................................................................... 47
4.8 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 47
4.9 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 4 ........................................................ 48
5 WEA5-Standort Siegaue, OT Geislar ........................................................................................... 48
5.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 48
5.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 48
5.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 52
5.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 52
5.5 Potenzieller Einfluss auf Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung) . 54
5.6 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr (Einflugschneise VLP Hangelar) ........................... 55
5.7 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 55
5.8 Netzanschluss ....................................................................................................................... 56
5.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 56
5.10 Lage und Abstand zu Bundes- und Landesstraßen (BAB/L16, L269) .............................. 56
5.11 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 5 .................................................... 56
6 WEA6-Standort Feld am Paffelsberg, OT Oberkassel-Holtorf ..................................................... 57
6.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 57
6.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 57
6.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 61
6.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 62
6.5 Potenzielle Auswirkung auf Luftverkehr ................................................................................ 63
6.6 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 64
6.7 Netzanschluss ....................................................................................................................... 65
6.8 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 65
6.9 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 6 ........................................................ 65
7 WEA7-Standort Witterschlicker Allee, OT Brüser Berg ................................................................ 65
7.1 Gebietsbeschreibung ............................................................................................................. 65
7.2 Artenschutz ............................................................................................................................ 66
7.3 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 71
7.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes .................................................................. 72
7.5 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr (BMfVg Hubschrauber) ......................................... 73
7.6 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse ....................................................................................... 73
7.7 Netzanschluss ....................................................................................................................... 74
7.8 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung..................................................................... 74
7.9 Lage und Abstand zu Bundes- und Landesstrassen (BAB A 565) ....................................... 75
7.10 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 7 .................................................... 75
8 Zusammenfassung und Fazit ....................................................................................................... 76
8.1 Artenschutz ............................................................................................................................ 76
8.2 FFH-Verträglichkeit ................................................................................................................ 76
8.3 Landschaftsbild ...................................................................................................................... 76
8.4 Potenzielle Auswirkung auf Radiowellen (Sendemast WDR) ............................................... 77
8.5 Potenzielle Windhöffigkeit ..................................................................................................... 77
8.6 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr ............................................................................... 77
8.7 Potenzieller Wasserschutz (Hochwasser- und Trinkwasserschutz)...................................... 77
8.8 Netzanschluss ....................................................................................................................... 78
8.9 Auswirkung durch Baustelleneinrichtung .............................................................................. 78
8.10 Lage und Abstand zu BAB und Bundesstraßen ................................................................ 78
8.11 Zusammenfassende Bewertung ........................................................................................ 78
9 Literatur und Quellen .................................................................................................................... 82
10 Tabellenverzeichnis ................................................................................................................... 83Seite 7 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 4
11 Kartenverzeichnis ...................................................................................................................... 85
12 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. 86
13 Anlagen...................................................................................................................................... 87Seite 8 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 5
0 Einleitung
0.1 Anlass und Aufgabenstellung
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat sich das Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in Nord-
rhein-Westfalen bis zum Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu redu-
zieren. Dies setzt u.a. eine Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien voraus. Die
Windenergie ist eine der tragenden Säulen der erneuerbaren Energien. Ohne einen deutlichen Aus-
bau der Windenergie und Effizienzsteigerungen werden jedoch die Klimaschutzziele in Nordrhein-
Westfalen nicht erreicht werden. Deshalb soll nach dem Willen der Landesregierung der Anteil der
Windenergie in Nordrhein-Westfalen von heute 3 % an der Stromerzeugung auf mindestens 15 % im
Jahre 2020 ausgebaut werden.
Diese Zielsetzung soll zum einen durch das Repowering, den Ersatz alter Anlagen durch neuere,
leistungsstärkere Anlagen, erreicht werden. Zum anderen kann es in der Regionalplanung und im
Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) auch erforderlich
sein, neue Bereiche für die Windenergienutzung bzw. Konzentrationszonen für die Windenergienut-
zung auszuweisen. Eine im März 2011 erschienene Studie des Fraunhofer Instituts für Windenergie
und Energiesystemtechnik „Potenzial der Windenergienutzung an Land“ (s. unter http://www.wind-en-
ergie.de/infocenter/studien) zeigt, dass in Nordrhein-Westfalen noch große Potenziale für die Wind-
energienutzung bestehen. Die Planung neuer Bereiche bzw. Konzentrationszonen für die Windener-
gienutzung muss dabei auch der Wirtschaftlichkeit des Betriebes von Windenergieanlagen Rechnung
tragen. Für eine effiziente Inanspruchnahme der Flächen sollte bzw. muss sich die Planung von Wind-
energieanlagen im Hinblick auf die Standortwahl und Anlagentechnik an einer energetisch optimalen
Nutzung der natürlichen Potenziale orientieren.
Auf kommunaler Ebene will die Landesregierung die Bemühungen der Städte und Gemeinden nach
einer eigenen Klimaschutzkonzeption unterstützen, bei der die Kommunen entscheiden können, in-
wieweit die Windenergienutzung Teil eines solchen Konzeptes zur Förderung erneuerbarer Energien
sein kann.
Die Stadt Bonn hat bereits im Rahmen des ersten Klimaschutzkonzeptes 1999 durch das Ingenieur-
büro GERTEC eine Potenzialbetrachtung für eine Windkraftnutzung in Bonn erstellen lassen. Diese
kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund dichter Bebauung, geschützter Bereiche für Natur und Land-
schaft und fehlender Windhöffigkeit durch die spezifische Lage von Bonn am Ende der Köln-Bonner
Bucht keine Standorte für eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen. Die
damalige Untersuchung basierte auf dem Stand der Technik mit Nabenhöhen von Windkraftanlagen
von maximal 75 m.
Das Land NRW hat vor dem Hintergrund von Zielsetzungen zum Ausbau erneuerbarer Energien Ende
2012 eine Potenzialstudie Windenergie in NRW veröffentlicht. Nach dem Stand der Technik wurden
bei der Betrachtung Windkraftanlagen der 3MW-Klasse mit Nabenhöhen zwischen 135 m und 150 m
zu Grunde gelegt.
Die Studie des Landes ermöglicht die Ermittlung potenziell geeigneter Flächen unter Berücksichtigung
bekannter planungsrechtlicher Restriktionen.
Ausschluss-/Einschränkungskriterien:
• Allgemeine Siedlungsbereiche
• 600 m Puffer um allgemeine Siedlungsbereiche
• Wohnnutzung Außenbereich inkl. 450 m Puffer
• FFH Gebiet
• Besondere Waldfläche (Naturwaldzellen (NWZ))
• Vogelschutzgebiete
• Naturschutzgebiete
• Straßen
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien wurden von der Stadtverwaltung Bonn sieben
Flächen mit einer Gesamtgröße von 232,1 ha ermittelt.
Im Folgenden soll die grundsätzliche Eignung der ermittelten sieben Flächen weitergehend untersucht
werden. Das Ergebnis wird eine weitere Eingrenzung der Standorte erlauben und ggf. den Bedarf
weiterer Untersuchungen für eine abschließende Beurteilung aufzeigen.Seite 9 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 6
Die Prüfkriterien für die Untersuchung der einzelnen Standorte wurden wie folgt festgesetzt (s. auch
Tab.15):
• Artenschutz,
• FFH-Verträglichkeit,
• Landschaftsbild,
• Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung),
• Verkehrswege (Abstand BAB, Bundes und Kreisstraßen),
• Luftverkehr,
• Windhöffigkeit,
• Netzanschlussmöglichkeiten
• Baustelleneinrichtung.
Für die Studie wurden keine eigenen Untersuchungen durchgeführt sondern vorhandene
Datengrundlagen, wie beispielsweise bestehende Erhebungen zum Vorkommen und zu Lebens-
räumen geschützter Arten oder Berechnungen der Windhöffigkeit, herangezogen. Zusätzlich
erforderlicher Untersuchungsbedarf aufgrund von Erkenntnislücken soll benannt und erläutert werden.
0.2 Rechtliche Grundlagen
Im Windenergie-Erlass (2011) wurden neue Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Hierzu
zählen:
- erweiterte Suchräume entlang von Infrastrukturtrassen
- Überschwemmungsbereiche gemäß § 78 Abs. 2 WHG (Ausnahmeregelung)
- Waldbereiche (nach Ziel B.III. 3.2 LEP NRW): „wenn angestrebte Nutzungen nicht außerhalb des
Waldes realisiert werden können…“ und unter Beachtung des Leitfadens „Windenergie im Wald“
Der neue Windenergie-Erlass unterschiedet zwischen:
- Tabuflächen
- Prüfbereichen
Tabuflächen (vgl. Nr. 3.2.4.3 und 8.2.1.2):
Tabubereiche sind Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund gesetzlicher
Gegebenheiten nicht möglich sind (Windenergieerlass, Bauverbotszonen gemäß BauGB). Im
Einzelnen sind dies:
• Natura2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) zuzüglich eines Pufferbereiches von 300 m
• Naturschutzgebiete ggf. je nach Schutzzweck zuzüglich eines Pufferbereiches von bis zu 300 m
• Gesetzlich geschützte Biotope gemäß §62 LG NW und § 30 BNatSchG
• Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW
• Gewässer; bei Gewässern 1. Ordnung (Rhein, Sieg) und bei stehenden Gewässern größer 5 ha
zuzüglich eines Pufferbereiches von 50 m
• Brutstandorte von geschützten Vogelarten zuzüglich artabhängiger Pufferbereiche (Graureiher,
Kormoran, Möwe, Rohrweihe, Uhu, Wanderfalke, Wespenbussard: 1.000 m; Rotmilan: 1.500
m, Schwarzmilan: 1.500 m; Schwarzstorch: 3.000 m)
Prüfbereiche (Abstände vgl. Nr. 8.1.4):
Prüfbereiche sind Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus naturschutzfach-
lichen Gründen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, aber besondere Anforderungen an den Arten-
schutz gestellt werden. Dies bedeutet, dass bei einer Standortwahl innerhalb eines Prüfbereiches mit
einem erhöhten Untersuchungsumfang für die betreffenden Arten zu rechnen ist, von dessen Ergebnis
abhängt, ob oder mit welchen Auflagen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen
möglich ist. Es gelten unterschiedliche Prüfbereiche:
• Prüfbereiche um Brutstandorte geschützter Vogelarten (Schwarzmilan, Wespenbussard,
Baumfalke, Graureiher , Möwe, Kormoran: 4.000m; Uhu, Rohrweihe, Rotmilan: 6.000 m;
Schwarzstorch: 10.000 m)
• Prüfbereiche um Gewässer (Rhein: 1.000 m; Agger, Sieg, stehende Gewässer größer 5ha: 500
m; Swist: 300 m)
• Prüfbereiche für Fledermäuse: alle Waldflächen; bei Waldflächen bis 10 ha zuzüglich eines
Pufferbereiches von 200 m, bei Waldflächen größer 10 ha zuzüglich eines Pufferbereiches von
500 m (Anmerkung: Diese Prüfbereiche sind in der Übersichtskarte der WEA-Standorte in Bonn
der Übersichtlichkeit wegen nicht dargestellt!)Seite 10 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 7
0.2.1 Artenschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.7.2009 (1.3.2010
in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Im
Rahmen der Gesetzesnovellierung erfolgte eine begriffliche Angleichung der Verbotstatbestände an
die in der FFH-Richtlinie und in der Vogelschutz-Richtlinie verwendeten Begriffe. Zugleich wurden die
Zugriffsverbote sowie die Ausnahmetatbestände im Sinne eines ökologisch-funktionalen Ansatzes neu
ausgerichtet. Nunmehr stehen der Erhalt der Populationen einer Art sowie die Sicherung der ökologi-
schen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Insgesamt konzentriert sich das Artenschutzre-
gime bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf die europäisch geschützten FFH-Anhang-IV-Arten
und die europäischen Vogelarten. Demgegenüber werden die national besonders geschützten Arten
in Zukunft nur noch pauschal über die Eingriffsregelung berücksichtigt. Im Anwendungsbereich
genehmigungspflichtiger Vorhaben sind für alle FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen
Vogelarten die folgenden artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
anzuwenden (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen, 2010):
Zugriffsverbote (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben sind für die euro-
päisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten.
Es ist verboten…
- Verbot Nr. 1: … Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- Verbot Nr. 2: … Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert,
- Verbot Nr. 3: … Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
- Verbot Nr. 4: … Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Vorhaben in diesem Zusammenhang sind nach § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4 ff LG zulässige Eingriffe in
Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben (§§ 30,
33, 34, 35 BauGB).
Darüber hinaus gilt bei den streng geschützten Arten das Verbot der Zerstörung nicht ersetzbarer
Biotope im Rahmen der Eingriffsregelung (vgl. § 19 Abs. 3 BNatSchG).
Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich u. a. bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von
Vorhaben die folgenden Sonderregelungen: Sofern die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird, liegt kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote Nr. 1, 3 und 4 vor. Soweit erforderlich gestat-
tet der Gesetzgeber die Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Anlage 1, Nr.
2). Diese können im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen auch dazu beitragen, das Störungsverbot
Nr. 2 abzuwenden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Umsetzung eines speziellen Risikomanage-
ments (vgl. Anlage 1, Nr. 4). Gegebenenfalls lassen sich die Zugriffsverbote durch ein geeignetes
Maßnahmenkonzept erfolgreich abwenden.
Nach den Schutzkategorien nach BNatSchG sind bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung folgende
Tier- und Pflanzenarten zu untersuchen:
§ 7 Abs. 2 Nr. 13: Besonders geschützte Arten
Anlage 1 Spalte 2 BArtSchVO
Anhang A, B EU ArtSchVO
Anhang IV FFH-RL
§ 7 Abs. 2 Nr. 13: Streng geschützte Arten
Anlage 1 Spalte 3 BArtSchVO
Anhang A EU ArtSchVO
Anhang IV FFH-RL
§ 7 Abs. 2 Nr. 13: Europäische Vogelarten
Artikel 1 VS-RLSeite 11 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 8
Die „nur national“ besonders geschützten Arten (allein in NRW ca. 800 Arten) sind bei Planungs- und
Zulassungsverfahren von den Verboten freigestellt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Kleine Novelle).
Daher wurden vom Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
(LANUV) sogenannte „Planungsrelevante Arten“ als Arbeitshilfe zusammengestellt und diese werden
in regelmäßig aktualisierter Form im Internet veröffentlicht (derzeit 185 Arten, Stand April 2013).
Diese Arten umfassen aus den streng geschützten Arten:
- rezente bodenständige Vorkommen
- regelmäßige Durchzügler / Wintergäste
Aus den Europäischen Vogelarten:
- alle streng geschützten Vogelarten
- Anhang I VS-RL und Artikel 4 (2) VS-RL
- Rote-Liste Arten
- Kolonie-Brüter
- rezente, bodenständige Vorkommen
- regelmäßige Durchzügler / Wintergäste
Sind darüber hinaus bemerkenswerte Artvorkommen im Gebiet bekannt (z. B. bedeutende lokale
Population, Gefährdung im Naturraum), so werden diese ebenfalls berücksichtigt.
0.2.2 FFH-Verträglichkeit
Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist als so genannte Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-
RL) das erste umfassende Rahmengesetz zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen
Union. Die FFH-Richtlinie verpflichtet Deutschland wie auch alle EU-Mitgliedsstaaten, die natürliche
Artenvielfalt zu sichern und zu Erhaltung der biologischen Vielfalt ein zusammenhängendes (kohären-
tes) Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ zu errichten und zu erhal-
ten. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die
Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-RL umfassen. Außerdem umfasst das Netz „NATURA
2000“ auch die von den Mitgliedsstaaten aufgrund der Richtlinie des Rates 79/409/EWG (Vogel-
schutzrichtlinie VSchRL) vom 2. April 1979 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiete.
Um den günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume gem. Anh. I der FFH-RL und der Arten gem.
Anh. II der FFH-RL in den Natura 2000-Gebieten zu bewahren, gilt das so genannte „Verschlechte-
rungsverbot". Demnach sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten,
die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen
Bestandteilen führen können.
Nach § 48d Abs. 1 LG NW ist vor der Zulassung bzw. Durchführung von Projekten/Plänen deren Ver-
träglichkeit mit den für das NATURA 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Im
Rahmen einer mehrstufigen Prüfung bezüglich der Zulassungs- bzw. Durchführungsfähigkeit eines
Projektes bzw. Planes findet an erster Stelle die so genannte Vorprüfung statt. Hierbei ist festzustel-
len, ob ein NATURA 2000-Gebiet von einem Vorhaben, einer Maßnahme oder einem Eingriff betroffen
sein kann und hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele nicht auszuschließen sind.
Die rechtliche Umsetzung der VSchRL ist in Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des
Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2349) und das zweite
Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) erfolgt. Die Umsetzung der
FFH-RL ist ebenfalls durch des Zweite Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 30. April 1998
(BGBl. I S. 823) vollzogen worden. Aktuell finden sich beide Umsetzungen im Gesetz zur Neuregelung
des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.7.2009 (BGBl. S. 2541) und im
novellierten BNatSchG vom 1. März 2010. Weitere Umsetzungsvorschriften für das Land Nordrhein-
Westfalen sind enthalten
• Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes/ des
Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-
Westfalen (Landschaftsgesetz – LG NW) vom 16. März 2010 und
• in der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) zum Habitatschutz (VV-
Habitat) Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 13. April 2010, - III 4 – 616.06.01.18.Seite 12 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 9
0.2.3 Landschaftsbild
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die
Errichtung oder der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs.
1 BImSchG verursacht (§ 5.2.2.3. Windenergieerlass). Eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne
einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes muss ausgeschlossen werden. Eine solche
Verunstaltung läge vor, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfungen würde (OVG NRW, Urt.
v. 12.06.2001 – 10 A 97/99-; best. durch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss v.
15.10.2001 – 4 B 69/01).
0.2.4 Radiowellen
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist sicherzustellen, dass die
Errichtung oder der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs.
1 BImSchG verursacht. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 BImSchG i. V. m. §
35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB definiert. Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs werden allerdings
nicht vom Schutzbereich des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB erfasst (OVG NRW, Urt. v. 18.08.2009
– 8 A 613/08 -; Windenergie-Erlass, S. 32).
Die von Windrädern ausgehende Abschattungswirkung für Funkwellen stellt keine schädliche Umwelt-
einwirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG dar (OVG NRW, Urt. v. 18.08.2009 - 8 A 613/08 -).
Eine rechtliche Grundlage, die die Abschattungswirkung von Funkwellen durch Gebäude regelt, ist
derzeit nicht bekannt.
0.2.5 Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung)
Nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sind Windenergieanlagen am Ufer einer Bundes-
wasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen, da die Errichtung, die Veränderung und
der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer strom- und schifffahrtspolizeilichen
Genehmigung bedarf, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die
Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs zu erwarten ist.
In der Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig. In den Schutzzonen
II und IIIa von Wassergewinnungsanlagen und von Heilquellenschutzgebieten gem. §§ 51 Abs. 2, 53
Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 14, 16 Landeswassergesetz (LWG) kommt die Errichtung
von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vor-
haben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsver-
ordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen
nicht zu besorgen sein. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 1 WHG und in
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 3
WHG und aufgrund von 106 WHG ist die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen als Aus-
nahmeentscheidung nach § 78 Abs. 2 ff zulässig.
In Überschwemmungsbereichen dürfen Gebiete für die Windenergienutzung in Bauleitplänen unter
den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG als Ausnahmeentscheidung zugelassen werden.
0.2.6 Lage und Entfernung zu Bundesautobahnen und -straßen.
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-West-
falen gelten innerhalb bestimmter Entfernungen zu Bundesautobahnen, Landes- und Kreisstraßen
Anbauverbote und –beschränkungen. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der
Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände
können im Regelfall auch keine Windenergieanlagen errichtet werden. An Landes- und Kreisstraßen
ist zu prüfen, ob möglichen Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs im
Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann (OVG
NRW, Urteil v. 28.08.2008 - 8 A 2138/06 -). Im Übrigen wird auf den gemeinsamen Runderlass desSeite 13 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
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Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr und des Ministeriums für Bauen
und Wohnen vom 4.2.1997 (SMBl. NRW. 911) über die Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden
und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs
(Anbauerlass) verwiesen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf
technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten
Straßen einzuhalten.
0.2.7 Flugverkehr
Eine Störung der Funktionsfähigkeit der Funkwellen oder Radaranlagen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
kann der Zulässigkeit einer Windenergieanlage entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass die
Windenergieanlage die Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzuneh-
mender Weise einschränkt. Eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ist Vorausset-
zung (Windenergie-Erlass, S. 32).
Gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist eine Prüfung seitens der Deutschen Flugsicherung
durchzuführen. Im zu beurteilenden konkreten Einzelfall müsste daher in überschaubarer Zukunft mit
einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden (VG Aachen, Urt. v. 15.07.2008
– 6 K 1367707, §§181 und 18b LuftVG). Die Darlegungslast liegt bei der zuständigen Luftfahrtbehörde
(Windenergie-Erlass, S. 32).
Gemäß § 14 LuftVG dürfen Bauten, welche höher als 100 m sind, im Umkreis von 10 km um einen
zivilen Flugplatz nur mit Genehmigung des Betreibers des Flugplatzes gebaut werden. Gemäß dem §
18 a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und nach Angaben des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden
können. Basierend auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme entscheidet das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, ob die Windkraftanlagen ein Luftfahrthindernis darstellen. Die
zuständige Luftfahrtbehörde des Landes wird anschließend über die Entscheidung informiert.
Für den jeden WEA-Standort ist eine luftrechtliche Prüfung durchzuführen, wenn exakte Standort-
Koordinaten vorliegen.
0.2.8 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse
Laut dem Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die
Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 (Gemeinsamer Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein–Westfalen (Az. VIII2 - Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01) ist bei der Erarbeitung des Planungskon-
zepts für das gesamte Planungsgebiet zu ermitteln, welche Bereiche sich aufgrund ihrer Windhöffig-
keit für die Windenergienutzung eignen. Nähere Informationen zu relevanten meteorologischen Daten
können unter anderem einer landesweiten Potenzialstudie entnommen werden, die 2011 auf den
Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW zur Verfügung
gestellt wurde.Seite 14 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 11
0.2.9 Netzanschluss
Nach § 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 1.Januar 2012 sind
„Netzbetreiber (…) verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien unverzüglich
vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Span-
nungsebene geeignet ist, und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage auf-
weist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist.“
Gemäß §13 Netzanschluss trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die „notwendigen
Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (…)
sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und bezogenen Stroms.“
0.2.10 Auswirkung durch die Baustelleneinrichtung
Im Außenbereich sind Windenergieanlagen als untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben
gemäß § 35 Abs. 1 BauGB (s. Nr. 5.2.2.2) oder als selbstständige Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung
gesichert ist. Das Grundstück muss eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit aufweisen, die die War-
tung der Windenergieanlagen zulässt.
0.3 Datengrundlagen
Daten für die Potenzialanalyse der WEA- Standorte setzen sich aus digitalen und analogen Daten, so-
wie Daten aus Informationsdiensten und Datenbanken des LANUV zusammen. Digitale GIS-Daten
(Shapes) und der DGK5-Datensatz, die von der Stadt Bonn zur Verfügung gestellt wurden, liegen im
Koordinatensystem UTM 32 N vor. Zusätzlich wurden weitere digitale Topographische Karten: TK 50,
TK 100 und TK 250 sowie Luftbilddaten aus GeoBasis NRW und WMS-Diensten eingesetzt
(http://www.wms.nrw.de/geobasis).
0.3.1 Artenschutzprüfung
Die Daten für das Prüfkriterium „Artenschutz“ basieren auf dem vom LANUV geführten Service für
Artenschutz Naturschutzinformationen-NRW (www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de-
/start). Daraus wurden die planungsrelevanten Arten für die Messtischblätter TK 5208, 5209, 5308, die
innerhalb der Stadt Bonn liegen, herangezogen. Digitale GIS-Daten (Shapes) mit den Abgrenzungen
der Naturschutzgebiete, nach § 62 besonders geschützten Biotopen, Waldgebieten und besondere
Waldflächen – Naturwaldzelle (NWZ) wurden von der Stadt Bonn zur Verfügung gestellt. Zusätzlich
wurden die Daten (GIS-Daten) mit Erhebungen der Avifauna (2004-2012), die für die Planungshilfe
„Windenergie“ des Rhein-Sieg-Kreises verwendet wurden, kartographisch ausgewertet.
0.3.2 FFH-Verträglichkeit
Für das Prüfkriterium „FFH-Gebiete“ sind Daten aus der FFH-Gebietsmeldung für Deutschland, sog.
Standard-Datenbogen herangezogen worden. Die Standard-Datenbogen wie auch Schutzziel- und
Maßnahmen-Kataloge für die jeweiligen FFH-Gebiete, die an die WEA-Standorte angrenzen, wurden
den Datenbanken NATURA2000 in NRW des LANUV (www.naturschutzinformationen-nrw.de/natura-
2000-meldedok) entnommen. Darüber hinaus wurden von der Stadt Bonn digitale GIS-Daten
(Shapes) mit den FFH- und Vogelschutzgebieten, die für die Prüfung relevant sind, zur Verfügung
gestellt und eingesetzt. Zudem wurden weitere Projekte wie das Naturschutzgroßprojekt „Natur- und
Kulturlandschaft zwischen Siebengebirge und Sieg“ und der Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL)
„Teilbereich Siebengebirge-Ennert und Kohlkaul“ zur Ermittlung der Verträglichkeit von NATURA2000-
Gebieten mit den WEA-Standorten ausgewertet.
0.3.3 Landschaftsbild
Die Deutsche Grundkarte DGK5 (Maßstab 1:5.000) wird als Bewertungsgrundlage herangezogen.Seite 15 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
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0.3.4 Radiowellen (Sendemast WDR)
Als Datengrundlage greift die Studie auf die DGK5 zurück. Darüber hinaus wurden Telefonate mit der
Bundesnetzagentur (Hr. Evermann, Bundesnetzagentur, Telefonat am 17.09.13) und der Landesan-
stalt für Medien (Herrn Loos, Telefonat am 16.09.2013) geführt.
0.3.5 Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung)
Als Bewertungsgrundlage für das Kriterium Wasserschutz wurde die DGK5 (Maßstab 1:5.000) sowie
digitale GIS-Daten (ArcGIS: Shape-Dateien) mit Überschwemmungsgebieten des HQ 100 (ein
statistisch gesehen alle 100 Jahre auftretendes Hochwasser) des Rheins und der Sieg mit ihren
Zuflüssen (Agger, Wolfsbach und Lauterbach), von der Stadt Bonn zur Verfügung gestellt,
herangezogen. Des Weiteren wurden Daten aus dem Kartendienst „Wasserschutzgebiete NRW“
(www.wasserschutzgebiete.nrw.de, Herausgeber: Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz) für die relevanten WEA-Standorte ermittelt und geprüft.
0.3.6 Flugverkehr
Als Datengrundlage greift die Studie auf die DTK5, TK 50 und TK 100 zurück. Außerdem wurden
Telefonate mit folgenden Stellen geführt:
• Flughafen-Hangelar
• Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 (Luftverkehr), Hr. Wolfgang Rotter
Zu den potentiellen WEA Standorten liegt eine Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf,
Dezernat 26 vor (vgl. Schreiben der Bezirksregierung (BR) Düsseldorf, Dezernat 26, Bettina
Köstermann vom 23.10.2013). Windenergieanlagen (WEA) von über 100 m (hier ca. 185 m) bedürfen
hiernach einer luftrechtlichen Genehmigung durch die BR Düsseldorf gem. § 14 LuftVG im Rahmen
des BImSchG-Verfahrens. Federführende Behörde für die kostenpflichtige luftrechtliche Genehmigung
wäre die BR Düsseldorf; sie würde die luftrechliche Prüfung mit der DFS und Bundeswehr
koordinieren. Die BR Düssedldorf hat die WEA-Flächen in einer unverbindlichen Vorprüfung bewertet
(vgl. Schreiben vom 23.10.2013). Zur endgültigen Prüfung müssten die exakten Koordinaten der
WEA-Standorte vorliegen.
0.3.7 Windhöffigkeitsanalyse
Als Grundlage für die Prüfung der Windhöffigkeit an den potenziellen WEA-Standorten wurden die von
der Stadt Bonn bereit gestellten digitalen GIS-Daten (Shapes), Karten im Maßstab 1:7.500 für die drei
mittleren Windgeschwindigkeitsklassen 100 m, 125 m und 150 m für den jeweiligen WEA-Standort
und die digitalen Karten aus dem Energieatlas NRW herangezogen. Zusätzlich wurde das Fachinfor-
mationssystem „Energieatlas Nordrhein-Westfalen“ (www.energieatlas.nrw.de, Herausgeber: Landes-
amt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) ausgewertet.
0.3.8 Netzanschluss
Im Rahmen der Studie wird auf eine Beurteilung der SWB Energienetze zurückgegriffen. Hier wurden
die Kosten eines Netzanschlusses qualifiziert abgeschätzt. Für die in Betracht kommenden Standorte
konnten so die Kosten je MW Leistung ermittelt werden. Die Netzanschlusstrasse selbst wurde nicht
im Detail betrachtet, natur- und landschaftsschutzrechtliche Aspekte lassen sich jedoch aus den
untersuchten Kriterien Artenschutz und FFH-Verträglichkeit gut ableiten.
0.3.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung
Die Prüfung der Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung für die potenziellen WEA-Standorte er-
folgte auf der Grundlage der von der Stadt Bonn bereit gestellten digitalen GIS-Daten (Shapes), der
DTK5 und der Luftbilder (www.wms.nrw.de).Seite 16 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
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0.4 Methodik und Prüfkriterien
Im Rahmen der Vorprüfung wurden alle Standorte hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Kriterien
beschrieben und bewertet. Bedingt durch die gewählte Bewertungsskala in Kombination mit der
Gewichtung stellen die Kriterien Artenschutz und FFH-Verträglichkeit die Schwergewichte bei der
Eignungsprüfung eines Standortes dar. Lässt sich die FFH-Verträglichkeit in der Vorprüfung allein
durch die Lage schon gut einschätzen, so bleibt der Artenschutz auf Grund einer lückigen Datenlage
deutlich unschärfer.
So lassen sich im Rahmen der Vorprüfung die Kriterien auch in harte und weiche Kriterien unterteilen.
Hartes Kriterium heisst, dass auf Grund der Lage oder den gesetzlichen Bestimmungen klare
Aussagen getroffen werden können. Weiches Kriterium hingegen bedeutet, dass die Datenlage
unpräzise ist (Artenschutz) oder das Kriterium generell einer subjektiven Einschätzung
(Landschaftsbild) unterliegt.
Die harten Kriterien wurden in der folgenden Tabelle fett unterlegt.
Kriterium Bewertungs-
skala
Faktor
(Gewichtung)
Bewertung
Artenschutz (1) 1 - 10 3 Unkritisch - sehr kritisch
FFH-Veträglichkeit 1 - 10 3 Unkritisch – sehr kritisch
Landschaftsbild 1 - 10 1 Keine – sehr hohe Beeinträchtigung
NP Siebengebirge 1 - 10 1 Keine – sehr hohe Bedeutung
Hochwasserschutz 1 - 10 2 Keine – sehr hohe Bedeutung
WDR Sendemast 1 - 10 1 Unkritisch - sehr kritisch
Flugverkehr 0 - 10 2 Unkritisch – sehr kritisch
Windhöffigkeit 0 - 2 2 Sehr gut - befriedigend
Baustelleneinrichtung
(1)
1 - 2 2 gut lösbar – schwierig lösbar
1 – intensive Datenerfassung und Prüfung im Rahmen einer Einzelfallprüfung erforderlich
Netzanschluss
Die Prüfung des Kriteriums erfolgte in einer zweiten, der Vorprüfung nachfolgenden Phase. Für die im
Gesamtranking aussichtsreicheren Standorte (WEA 1-4 und 7) berechnete die Abteilung SWB-
Energienetze die Kosten für einen Netzanschluss.
RADOM
Das Kriterium RADOM (Wachtberg, Fraunhofer Institut) wurde ebenfalls erst im laufenden Verfahren
thematisiert und für die betroffenen Standorte WEA 3 und 4 diskutiert.
0.4.1 Artenschutz
Für die Prüfung des Kriteriums „Artenschutz“ für die potenziellen WEA-Standorte der Stadt Bonn
wurde ein Teil des 3-stufigen Artenschutzprüfverfahrens herangezogen. Es handelt sich dabei um die
Vorstufe der Stufe I der Artenschutzprüfung, die sog. Vorprüfung (Screening). In dieser Vorstufe wird,
an Hand der sogenannten planungsrelevanten Arten zuerst das Artenspektrum innerhalb der Lebens-
räume des Standortes ermittelt. Bei den planungsrelevanten Arten handelt sich
um streng geschützte Arten, wie:
- rezente bodenständige Vorkommen,
- regelmäßige Durchzügler/Wintergäste.
Aus den Europäischen Vogelarten:
- alle streng geschützten Vogelarten,
- Anhang I VS-RL und Artikel 4 (2) VS-RL,
- Rote-Liste Arten,
- Kolonie-Brüter,
- rezente, bodenständige Vorkommen,
- regelmäßige Durchzügler/Wintergäste
(Vgl. Kap. 1.2.1).
Da jedoch nicht alle Arten durch Windenergieanlagen beeinträchtig werden, wurden im Rahmen der
Ermittlung von potenziellen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Faunaspektrum nur soge-Seite 17 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
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nannte „WEA-empfindliche Arten“ berücksichtigt. In Nordrhein-Westfalen handelt es sich um folgende
Artengruppen:
1. Fledermäuse (8 Arten):
− Breitflügelfledermaus
− Großer Abendsegler
− Kleiner Abendsegler
− Rauhautfledermaus
− Mückenfledermaus
− Nordfledermaus
− Zweifarbfledermaus
− Zwergfledermaus
2. Brutvögel (13 Arten), die auch außerhalb von Schutzgebieten vorkommen:
− Baumfalke
− Grauammer
− Großer Brachvogel
− Kiebitz
− Rohrweihe
− Rotmilan
− Schwarzmilan
− Schwarzstorch
− Uhu
− Wachtel
− Wachtelkönig
− Wanderfalke
− Weißstorch
Weitere WEA-empfindliche Brutvogelarten sind gemäß Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG VSW, 2007) die Brutvorkommen von Kranich, Zwerg- und Rohrdommel,
Sumpfohreule, Kornweihe, Wiesenweihe und Ziegenmelker.
Um eine überschlägige Prognose vorzunehmen, ob Zugriffsverbote oder weitere artenschutzrechtliche
Konflikte ausgelöst werden können, müssen die durch Windenergieanlagen möglichen Auswirkungen
(bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren) einbezogen werden.
Die Artenschutzprüfung bei der Planung von WEA-Konzentrationszonen/-Anlagen ist dann angelehnt
an das 3-stufiges allgemeine Prüfverfahren und wird gegliedert in:
1. Ermittlung der Betroffenheit von WEA-empfindlichen Arten
- baubedingt, anlagenbedingt und betriebsbedingt
- ausreichende Bestandserfassung vor Ort erforderlich
2. Entwicklung eines Konzeptes zum Risikomanagement
- Vermeidung (Standortwahl, Abschaltszenarien)
- vorgezogener Ausgleich (z.B. Verbesserung von Nahrungshabitaten)
3. Abschließende Prognose
- Auslösung der artenschutzrechtlichen Verbote
- ggf. Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen
Der Artenschutz konnte auf der Grundlage der Planungshilfe Windenergie: Sensible Vogelarten
(RHEIN-SIEG-KREIS: 2012), hier wurden vorallem die Brutnachweise von sensiblen Vogelarten
berücksichtigt, qualifiziert abgeschätzt werden. Da nur Nachweise und Hinweise für den Rhein-Sieg-
Kreis vorliegen, bleibt die Aussage in Bezug auf das Bonner Stadtgebiet lückenhaft. Dennoch sind
Aussagen insbesondere für die peripheren Anlagenstandorte möglich und belastbar.
Eine vertiefende Artenschutzprüfung ist im weiteren Planungsprozess für die Projektstandorte
erforderlich. Die vorliegende Studie kann hier nur eine erste Planungshilfe anbieten.Seite 18 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 15
Die Bewertung der WEA-Standorte für das Prüfkriterium „Artenschutz“ erfolgt in einer Widerstands-
skala von 1 bis 10 und hat eine Gewichtung von 3 Punkten. Weitere Erläuterungen hierzu sind der
Tabelle 23: Bewertung der WEA-Standorte nach Widerstandskriterien auf Seite 79 zu entnehmen.
0.4.2 FFH-Verträglichkeit
Ablauf und Inhalt der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind in der Arbeitshilfe für FFH-Verträglichkeitsprü-
fungen und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
FFH- Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie (VV-FFH, MURL 2000) beschrieben.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang unter anderem:
• der „Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-West-
falen" (Hrsg. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes NRW, 2002
• die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und
Erholung (LANA) zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen
der NATURA2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG [Bundesnaturschutzgesetz] im Rahmen
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)"
Um mögliche Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das FFH-Artenspektrum und das FFH-Lebens-
raumpotenzial der angrenzenden bzw. in der näheren Umgebung gelegenen NATURA 2000-Gebiete
zu ermitteln, wurde zuerst die Lage der jeweiligen WEA–Standorte zu benachbarten FFH- bzw. VS-
Gebieten mit Hilfe der digitalen Daten und von Luftbildern erfasst und kartographisch dargestellt (s.
Übersichtskarte bzw. Standortkarten der einzelnen WEA). Zusätzlich wurde um die NATURA 2000-
Gebiete 300 m Puffer gelegt. FFH-Gebiete gelten als sog. „Tabuzonen“, in denen jegliche Vorhaben,
Maßnahmen und Eingriffe verboten sind. Innerhalb der 300 m Pufferzone, die ein FFH-Gebiet
umgeben, kann Vorhaben und Eingriffen nur dann stattgegeben werden, wenn über eine Einzelfallprü-
fung mögliche Beeinträchtigungen der FFH-Schutzgüter ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit mit potenziellen WEA-Standorten wurden in Abstim-
mung mit dem Auftraggeber, der Stadt Bonn, nur die Erhebungen der sog. WEA-empfindlichen Arten
(Vögel und Fledermäuse) berücksichtigt. Anhand der Standarddatenbögen der FFH-Gebietsmeldung
sowie der Schutzziele und Maßnahmen–Kataloge wurden die Lebensraumtypen sowie die beiden
WEA-empfindlichen Artengruppen Vögel und Fledermäuse, die auch bei dem Artenschutz-Kriterium
ermittelt wurden, in die Vorprüfung einbezogen und analysiert.
Detailliertere Fauna-Flora- und Habitat-Prüfungen müssen später im Verfahren im Rahmen der FFH-
Verträglichkeitsprüfung erfolgen, wenn die Planung der potenziellen WEA-Standorte weiter fortge-
schritten ist.
Das Prüfkriterium FFH-Verträglichkeit wird analog zum Artenschutz mit einer Widerstandsskala von 1
bis 10 und anschließend einer Gewichtung von 3 Punkten bewertet.
0.4.3 Landschaftsbild
Die Beurteilung des Landschaftsbildes orientiert sich an der Landschaftsbildbewertung nach Nohl
(1993). Um das Eingriffsobjekt herum werden als potenziell beeinträchtigtes Gebiet mehrere
ästhetische Wirkzonen gebildet. Diese Wirkzonen oder Sichtbarkeitsradien hängen insbesondere von
der Vielfalt der Landschaft ab. Es werden drei Wirkzonen unterschieden: 200 m, 1.500 m und 10.000
m.
Mittels ArcGIS wurden die genannten Wirkzonen für potenzielle Sichtbereiche um die potenziellen
Standorte herum konstruiert. Auf Grundlage der DGK5 erfolgte dann eine Bewertung der Sichtbezie-
hungen für alle sieben WEA-Standorte. Zusätzlich wurden mit Google-Earth Sichtbeziehungstrassen
gelegt und analysiert.
Exakte Koordinaten für die möglichen WEA-Standorte liegen nicht vor. Eine Sichtbarkeitsprüfung mit
Ermittlung des tatsächlichen Einwirkungsbereiches (basierend auf der Erzeugung von Verschattungs-
zonen durch Baumbestände, Bebauung oder Terrain etc.) für alle potenziellen Standorte wurde in
dieser Vorprüfung nicht durchgeführt. Es wird unter Auswertung der DGK5 und der Google-Earth-
Sichtbeziehungen eine grobe Einschätzung der potenziellen Sichtbarkeit getroffen.Seite 19 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 16
Bei Konkretisierung potenzieller WEA-Standorte später im Verfahren wird eine komplette Sichtbar-
keitsprüfung nach Nohl empfohlen.
0.4.4 Radiowellen (Sendemast WDR)
Hintergrundinformation
Windenergieanlagen können Funkwellen abschatten. Unter dem Schatten versteht man hier das Ge-
biet hinter einem Gegenstand, wo die Stärke eines elektrischen Feldes reduziert wird. Abschattungen
entstehen durch Hindernisse (Berge, Gebäude, Wände und Bauwerke aller Art wie auch Windtur-
binen) im Gelände, welche die freie Ausbreitung und den Empfang der Funkwellen auf direktem Weg
behindern. Im Bereich des Schattens variiert die Signalstärke über die Entfernung vom Hindernis. Sie
ist abhängig von der Entfernung der Quelle der Funkwelle zum Hindernis. Je weiter das Hindernis
vom Sender entfernt ist, desto kleiner ist das Gebiet der Abschattung.
Der 180 m hohe Sendemast des WDR (gelegen auf dem Bonner Venusberg auf 165 m ü. NN ) ist ein
öffentlich-rechtlicher Radio- und Fernsehsender. Der Sendemast sendet UKW, Mittelwelle, Digitalradio
und Fernsehprogramme (Digital Audio Broadcasting, DAB) und DVB-T (Digital Video Broadcasting -
Terrestrial, digitales terrestrisches Fernsehen (Wikipedia)). Er wird vom WDR und Media Broadcast
betrieben.
Der öffentlich-rechtliche Radiosender hat einen Grundversorgungsauftrag zu erfüllen. Der Landesan-
stalt für Medien (LfM) obliegt u.a. die Aufgabe der Förderung der erforderlichen technischen Infra-
struktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes zur Sicherstellung des öffentlich-rechtli-
chen Versorgungsauftrags. Die Bundesnetzagentur hat u.a. den Auftrag einen diskriminierungsfreien
Netzzugang im Bereich Telekommunikation zu gewährleisten und schafft u.a. Regelungen für Fre-
quenzen.
Sowohl der Landesanstalt für Medien in Düsseldorf (LfM) als auch der Bundesnetzagentur sind keine
Prüfkriterien oder Standards für Rundfunkanlagen bekannt, welche eine störungsfreie Übertragung
der Funkwellen im Bezug zu Windenergieanlagen vorsehen würden (Telefonat am 16.09.2013 mit
Herrn Loos, LfM und Hr. Evermann, Bundesnetzagentur am 17.09.13). Die Bundesnetzagentur rät bei
fortgeschrittenem Projektstand die Netzbetreiber WDR und Media Broadcast mit einzubeziehen, so
dass gegebenenfalls Sende-Frequenzen geändert werden könnten, falls Störungen zu vermelden
wären.
Methodik
Die geographischen Koordinaten des WDR-Sendemastes wurden in ArcGIS verortet und Abstände zu
den jeweiligen WEA-Standorten gemessen.
Bei einer Entfernung unter 1,5 km wurden in einer Studie des Fraunhofer Institutes für Kommunika-
tion, Informationsverarbeitung und Ergonomie in Wachtberg bei Bonn Störsignale durch WEA nachge-
wiesen (Studie von Stefan Hawlitschka, Fraunhofer Institute für Kommunikation, Informationsverarbei-
tung und Ergonomie in Wachtberg bei Bonn). Die vorliegende Bewertung geht daher davon aus, dass
bei einer Entfernung unter 1,5 km zum WDR-Sendemast Störfrequenzen durch WEA wahrscheinlich
sind. Diese Standorte werden mit einem Widerstandskriterium von 8 belegt.
Tab 1: Entfernung der WEA-Standorte vom WDR-Sendemast
WEA Standort 1 2 3 4 5 6 7
Entfernung WDR
Sendemast (in km)
0,9 - 2 1,3 – 2,6 4,8 - 5,9 4,2 – 4,35 7,5 – 8,3 6 – 6,7 3,7 – 3,8
0.4.5 Wasserschutz (Hochwasserschutz und Trinkwassergewinnung)
Im Rahmen der Studie wird die potenzielle Auswirkung der jeweiligen WEA-Standorte auf den Hoch-
wasserschutz und die Trinkwassergewinnung geprüft. Die Standortanalyse für das Kriterium Wasser-
schutz wurde nur für den WEA-Standort Nr. 5 vorgenommen, da nur dieser in einem Wasserschutzge-
biet liegt. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der DGK5 und der digitalen Daten mit Abgrenzung
der Überschwemmungsgebiete. Eine weitere Prüfung, ob die Errichtung von Windenergieanlagen in
Wasserschutzgebieten zulässig ist, kann nur durch Einzelfallprüfung (in den Wasserschutzzonen II
und III) oder Ausnahmeentscheidung (in den Überschwemmungsgebieten) erfolgen.Seite 20 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 17
0.4.6 Flugverkehr
Basierend auf einer generellen Empfehlung der Deutschen Flugsicherung (DFS) gilt eine Zone mit bis
zu 3.000 m vom Flugradar-Standort als Verbotszone. Folgende Zonierung im Umkreis von Flughäfen
wird empfohlen (Arndt, Deutsche Flugsicherung. Präsentation. S. 67):
Tab.2: Entfernung der Flughäfen von den WEA-Standorten
Entfernung vom Flugradar Zone Kommentar
bis 3.000 m Verbotszone Der Bau von WEA ist nur in
Ausnahmen möglich, wenn die
WEA kleiner als die Höhe der
Unterkante der Radaranlage ist,
WEA darf nie zwischen Radar
und Rollfeld stehen
3 - 10 km Schutzzone Bau ist abhängig von der
Zustimmung der Deutschen
Flugsicherung (DFS)
10 - 15 km Interessensbereich DFS ist bei der Planung von
WEA zu beteiligen
Die folgenden Koordinaten wurden u.a. verwandt:
•Verkehrslandeplatz Hangelar: 50° 46' 12" N 07° 09' 53" O
•Uniklinik (Rettungshubschrauber-Einflugschneise): 50°41'52"N 07°06'20"E
Für die weitergehende Untersuchung wird empfohlen, auch andere Hubschrauber-Landeplätze im
Bonner Stadtgebiet, wie den des Johanniter-Krankenhauses oder des Marienhospitals, mit einzube-
ziehen.
In der unverbindlichen Vorprüfung der BR Düsseldorf, Dezernat 26 wurden die WEA-Standorte
- 5 und 6 als aus luftrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig bzw. aus Gründen der
Luftsicherheit abzulehnen beurteilt;
- und die Standorte 1 und 2 für eine weitergehende, vertiefende Prüfung vorgesehen.
Standorte, welche aus luftrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig bzw. aus Gründen der
Luftsicherheit abzulehnen wären, wurden mit einem Widerstandswert von 8 belegt.
0.4.7 Windhöffigkeitsanalyse
Die Windhöffigkeit ist als durchschnittliches Windaufkommen an einem Standort definiert. Der Ener-
gieertrag eines Standorts ist dabei umso höher, je höher die Windgeschwindigkeit ist und je konstan-
ter der Wind mit dieser Geschwindigkeit weht. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Nutzung ist
daher die Windhöffigkeit eines Standortes von entscheidender Bedeutung.
Nicht jeder Standort eignet sich aufgrund der örtlichen Windverhältnisse für eine Windenergieanlage.
Grundsätzlich sollte der Rotor der WEA frei vom Wind anströmbar sein. Vor allem in Hauptwindrich-
tung sollten keine Hindernisse stehen. Barrieren wie z.B. andere Häuser oder Erhebungen führen zu
einer Verwirbelung des Windes und damit zur Verringerung der „Windernte“. Mit Hilfe des Windpoten-
zials eines Standorts und der Leistungskurve der WEA (nach Herstellerangaben), kann der zu erwar-
tende Jahresenergieertrag ermittelt werden.
Da die vorgeschlagenen potenziellen Standorte der Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Bonn
liegen, sind sie klimatisch der Niederrheinischen Bucht zuzuordnen. In der Niederrheinischen Bucht
(Kölner Bucht) überlagern sich orographische und geographische Effekte mit denen der Oberflächen-
rauigkeit. Durch die größere Entfernung zur Küste ist das Windgeschwindigkeitsniveau insgesamt
schon reduziert.
Für die Windenergieanlagen sind vor allem „Winderträge“ in 135 m und 150 m über Grund von Bedeu-
tung. Es wurden die mittleren Windgeschwindigkeiten in diesen Höhen ermittelt und für die Gesamtbe-Seite 21 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 18
wertung der potenziellen WEA-Standorte herangezogen. Dazu wurden digitale Daten (ArcGIS sowie
Datenbank-Abfrage des energieatlas.nrw) der Windhöffigkeiten für 150 m und die spezifische Energie-
leistungsdichte für den jeweiligen WEA-Standort ermittelt und ausgewertet.
Anschließend erfolgte die Bewertung des Kriteriums „Windhöffigkeit“ für den jeweiligen WEA-Standort
mit einer Widerstandskala von 0 bis 2. Der Widerstand 0 bedeutet den geringsten Widerstand und
damit die beste Bewertung für die Windhöffigkeit.
0.4.8 Netzanschluss
Im Rahmen der Studie wird die Entfernung der nächstgelegenen Netzanschlusspunkte zu den jewei-
ligen WEA-Standorten geprüft. Hierzu wird die DGK5 herangezogen und mit den Daten der SWB-
EnergieNetze (Netzanschlusspunkte) überlagert. Basierend auf dem Telefonat mit Herrn Theo
Wärder, Geschäftsführer SWB EnergieNetze, und Herrn Achim Helbig, Stadt Bonn, am 18.09.2013
wurde eine zweistufige Vorgehensweise gewählt. Die SWB führt intern basierend auf den am 19.09.13
zur Verfügung gestellten Shape-Geodaten und einer Übersichtskarte der WEA-Standorte eine erste
Netzanschlussvorprüfung durch. Im zweiten Schritt ist geplant, für die in Frage kommenden
Standorte, eine Detailprüfung des Netzanschlusses durchzuführen.
0.4.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung
Im Rahmen der Studie wird die potenzielle Auswirkung der Baustelleneinrichtung für den Bau und Be-
trieb einer Windenergieanlage auf das Artenspektrum und die Lebensräume der jeweiligen WEA-
Standorte sowie ihrer näheren Umgebung geprüft. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der
DGK5 und der Luftbilder. Eine weitere detaillierte Prüfung, ob durch den erforderlichen Ausbau der
bestehenden Wege Zugriffverletzungen nach § 44 BNatSchG erfolgen können, ist im Rahmen der
Artenschutzprüfung I zu klären. Dies kann jedoch erst bei Konkretisierung der Planung für die jewei-
ligen WEA-Standorte erfolgen.Seite 22 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 19
1 WEA1-Standort-Standort Annaberger Feld, westl. Rand, OT Röttgen,
Venusberg
1.1 Gebietsbeschreibung
Die Lage des Standort 1 der potenziellen Windenergieanlage liegt im Bonner Stadtteil Röttgen, auf der
nordwestlichen Abdachung des Venusberges. Es handelt sich dabei um das Gelände um den westli-
chen Rand des Reiterhofs „Annaberger Hof“ (s. Plannr.1: WEA1-Standort Annaberger Feld, westl.
Rand OT Röttgen, Venusberg). Der vorgeschlagene Standort liegt ca. 450 m nordwestlich vom
„Annaberger Hof“ entfernt. Er erstreckt sich zwischen der Venner Straße im Süden, Ippendorfer Heu-
weg mit einer Ausbuchtung in eine Misch- und Nadelwaldkultur in der Gemarkung „Am Neuen Weg“
bis zur Kreuzberger Allee im Westen und weiter über die Annaberger Allee bis in das kleinstrukturierte
Waldgebiet in der Gemarkung „Am Ballbeisch“ im Norden bis zum Rheinhöhenweg im Nordosten. Bei
dem Standort für die WEA 1 handelt sich um eine ausgesparte Fläche zwischen den ausgewiesenen
Außenbereichen der Wohnnutzungsflächen mit 450-m-Pufferbereich.
Das potenzielle Gelände der WEA1-Standort fällt von 178,9 m ü.NN im Nordwesten bis auf 169,8 m
ü.NN im Südosten ab. Die Gesamtfläche des potenziellen Standortes beträgt ca. 75 ha, davon 39 ha
Waldfläche, bestehend aus Misch- und Nadelwald, mit Weihnachtsbaumkulturen und 36 ha
Weideflächen mit Pferdekoppeln. Es liegt innerhalb des Naturparks Rheinland (NP 13). Im Süden/-
Südwesten grenzt der WEA-Standort an das FFH-Gebiet 5308-303 „Waldreservat Kottenforst“, das
Vogelschutzgebiet SPA 5308-401 und das Naturschutzgebiet „Kottenforst“ BN-003.
1.2 Artenschutz
Es ist zu prüfen, ob Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Bereich des Plangebietes zu erwar-
ten sind und ob möglicherweise Beeinträchtigungen von Arten bzw. Artengruppen durch die bauli-
chen, anlagebedingten oder betriebsbedingten Maßnahmen zu erwarten sind. Für die Artenschutzprü-
fung werden nur die Arten herangezogen, für die Auswirkungen durch die Windenergieanlage zu
erwarten sind. Es handelt sich dabei ausschließlich um Fledermäuse und Vögel.
Zur Auswertung der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten wird die Artenauswahl des
Messtischblattes 5308 (Bonn-Bad Godesberg) für die Lebensraumtypen „ Laubwälder mittlerer Stand-
orte“, „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“,
„Feucht- und Nasswiesen und -weiden“ herangezogen (LANUV). Aus den oben erwähnten Gründen
werden nur die beiden Artengruppen Vögel und Fledermäuse betrachtet (s. Tab. 3: Planungsrelevante
Arten für das Messtischblatt 5308). Dabei müssen aus dem gesamten Artenspektrum vor allem die
sog. „WEA-empfindlichen Arten“ berücksichtigt werden. Am WEA1-Standort wurden 4 Fledermausar-
ten: Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus und 4
Vogelarten: Uhu, Baumfalke, Rotmilan, Kiebitz als relevant ermittelt.
Für diese Arten sind artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen (s. Tab. 3), die im Rahmen
einer Artenschutzprüfung Stufe I bzw. II geklärt werden müssen. Für die spätere Artenschutzprüfung
wird die Abgrenzung des Untersuchungsraumes empfohlen, die Empfehlung ist in Tabelle 4
dargestellt.
Anhand der Brutbestände der Avifauna des Rhein-Sieg-Kreises der letzten fünf Jahre (Stand: Juni
2012), konnten Prüfbereiche von zwei WEA-sensiblen Vogelarten des benachbarten Rhein-Sieg-
Kreises, die sich über den WEA1-Standort erstrecken, ermittel werden. Es handelt sich dabei um Uhu
(6.000 m Puffer) und Baumfalke (6.000 m Puffer). Da beide Arten regelmäßig (auch über die Wind-
energieanlage hinweg), in einem größeren Radius um die Brutstandorte, geeignete und abgrenzbare
Nahrungshabitate anfliegen, wird für eine vertiefende Artenschutzprüfung ein erweitertes
artenspezifisches Untersuchungsgebiet empfohlen (s. Tab. 3).Seite 23 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 20
Tab. 3: Empfehlung für die Abgrenzung des Untersuchungsgebiets für die WEA-empfindlichen
Arten um den geplanten WEA1-Standort
Quelle: LANUV (2013): Leitfaden zur Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen.
Darüberhinaus liegen glaubhafte Hinweise auf das regelmäßige Vorkommen des Kranichs (Grus grus)
als Rastvogel vor. Zur Zugzeit werden größere Trupps regelmäßig auf den Weiden rund um den
Annaberger Hof gesichtet. Die Bewertung des Kriteriums wurde daraufhin um einen Punkt erhöht.
In der näheren Umgebung des WEA4-Standorts sind keine nach § 62 LG NW gesetzlich geschützten
Biotope ausgewiesen.
Art bzw.
Artengruppe
Radius des Unter-
suchungsgebietes
um die geplante
WEA für die ver-
tiefende Prüfung
(ASPI/II) [in m]
Erweitertes Untersuchungsgebiet
(nur relevant bei Hinweisen auf
regelmäßig genutzte essentielle
Nahrungshabitate oder Flugkorridore)
[in m]
Baumfalke Falco subbuteo 4.000
Kiebitz Vanellus vanellus 100
Rotmilan Milvus milvus 1.000 6.000
Schwarzstorch Ciconia nigra 3.000 10.000
Uhu Bubo bubo 1.000 6.000Seite 24 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 21
Tab. 4: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5308 (Bonn-Bad Godesberg): Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter Arten
für die Lebensraumtypen: Laubwälder mittlerer Standorte (LauW/mitt), Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGehöl), Gärten, Parkan-
lagen, Siedlungsbrachen (Gärt), Feucht- und Nasswiesen und –weiden (FettW) für den WEA1-Standort.
Artname
(wissen-
schaftlich)
Artname
(deutsch)
Status im
Bereich des
Mess-
tischblattes
Erhal-
tungszu
stand in
NRW
(KON)
Erhaltung
szustand
in NRW
(ATL)
LauW/mitt KlGehöl Gärt FettW
potenzielles
Vorkommen
im
Plangebiet
mögliche arten-
schutzrechtliche
Konflikte
Säugetiere
Felis silvestris Wildkatze Art vorhanden U XX X (X) nein
Muscardinus
avellanarius
Haselmaus Art vorhanden G G XX X (X) Jagdgebiet nein
Myotis
bechsteinii
Bechsteinflederma
us
Art vorhanden S S XX X X (X) Jagdgebiet nein
Myotis brandtii Große
Bartfledermaus
Art vorhanden U U XX X X Jagdgebiet nein
Myotis
daubentonii
Wasserfledermau
s
Art vorhanden G G X X X (X) Jagdgebiet nein
Myotis myotis Großes Mausohr Art vorhanden U U XX X (X) X Jagdgebiet nein
Myotis
mystacinus
Kleine
Bartfledermaus
Art vorhanden G G X XX XX Jagdgebiet nein
Myotis nattereri Fransenfledermau
s
Art vorhanden G G XX X (X) (X) Jagdgebiet nein
Nyctalus leisrei Kleiner
Abendsegler
Art vorhanden U U XX X/WS/WQ X (X) Jagdgebiet ja (WEA-empfindliche Art)
Nyctalus
noctula
Großer
Abendsegler
Art vorhanden U G XX WS/WQ X (X) Jagdgebiet ja (WEA-empfindliche Art)
Pipistrellus
nathusii
Rauhhautflederm
aus
Art vorhanden G G X Jagdgebiet ja (WEA-empfindliche Art)
Pipistrellus
pipistrellus
Zwergfledermaus Art vorhanden G G X XX XX (X) Jagdgebiet ja (WEA-empfindliche Art)
Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G G XX X X X Jagdgebiet nein
Vögel
Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G G X X X (X) nein
Accipiter nisus Sperber sicher brütend G G X X X (X) nein
Acrocephalus Teichrohrsänger sicher brütend G G neinSeite 25 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 22
scirpaceus
Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend (X) nein
Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G G (X) nein
Anthus trivialis Baumpieper sicher brütend X X nein
Asio otus Waldohreule sicher brütend G G X XX X nein
Athene noctua Steinkauz sicher brütend U G XX X (X) nein
Bubo bubo Uhu sicher brütend U+ U+ X Brut/Jagd-
gebiet
ja (WEA-empfindliche Art)
Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G G X X (X) nein
Charadrius
dubius
Flussregenpfeifer sicher brütend U U (X) nein
Cuculus canorus Kuckuck sicher brütend X X X X nein
Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- G- X (X) nein
Dendrocopos
medius
Mittelspecht sicher brütend G G XX nein
Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G G XX X X nein
Dryocopus
martius
Schwarzspecht sicher brütend G G XX X nein
Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U U X X X Brut/Jagd-
gebiet
ja (WEA-empfindliche Art)
Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G G X X (X) nein
Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- G- X X nein
Lanius collurio Neuntöter sicher brütend G U XX nein
Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G G XX X nein
Luscinia
megarhynchos
Nachtigall sicher brütend G G X XX X nein
Milvus milvus Rotmilan sicher brütend U S X X (X) Brut/Jagd-
gebiet
ja (WEA-empfindliche Art)
Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- U- X X X nein
Passer montanus Feldsperling sicher brütend (X) X X X nein
Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U U X neinSeite 26 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 23
Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U U X X nein
Phoenicurus
phoenicurus
Gartenrotschwanz sicher brütend U- U- X X X (X) nein
Phylloscopus
sibilatrix
Waldlaubsänger sicher brütend XX nein
Picus canus Grauspecht sicher brütend U- U- XX nein
Saxicola rubicola Schwarzkehlchen sicher brütend U U X X nein
Scolopax
rusticola
Waldschnepfe sicher brütend XX X nein
Streptopelia
turtur
Turteltaube sicher brütend U- U- X XX (X) (X) nein
Strix aluco Waldkauz sicher brütend G G X X X nein
Tyto alba Schleiereule sicher brütend G G X X X nein
Vanellus
vanellus
Kiebitz sicher brütend G G XX Brut/Jagd-
gebiet
ja (WEA-epfindliche Art)Seite 27 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 24
1.3 FFH-Verträglichkeit
Der WEA1-Standort grenzt unmittelbar an FFH-Gebiet 5308-303 „Waldreservat Kottenforst“ und das
fast flächengleiche Vogelschutzgebiet SPA-5308-401. Damit liegen zwei Teilstücke des Standortes 1
(18% der Gesamtfläche) innerhalb der sog. 300-m-Pufferzone, die um NSG, FFH- und VS-Gebiete
ausgewiesen ist (vgl. WEE 2011). Da es sich hierbei um Bereiche mit besonderer Schutzbedürftigkeit
handelt, kommen diese beiden Teilbereiche des Standortes WEA1-Standort für die Ausweisung als
Gebiet für die Windenergienutzung nur unter Vorbehalt in Betracht und sind als sog. Prüfflächen
einzustufen (vgl. WEE 3.2.4.3). In den Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet 5308-301 und das
SPA-Gebiet 5308-401 sind folgende Vorkommen von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und
Arten ausgewiesen worden:
o Stieleichen-Hainbuchenwald (9160),
o Hainsimsen-Buchenwald (9110),
o Waldmeister-Buchenwald (9130),
o Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum),
o Natürliche eutrophe Seen (3150),
o Glatthaferwiesen (6510),
Darüber hinaus wurden folgende windenergiesensiblen Vogelarten des Anhang I und nach Art. 4 (2)
der VS-Richtlinie als bedeutend für das FFH-Gebiet ausgewiesen:
o Rotmilan (Brut/Fortpflanzung)
o Schwarzstorch (Brut/Fortpflanzung)
Da die beiden Brutvogelarten einen besonders großen Aktionsradius besitzen (große Nahrungshabi-
tate), zählen sie zu den besonders kollisionsgefährdeten Arten (s.Tab. 5). Diese Arten können im
Gegensatz zu nicht windkraftempfindlichen Vogelarten auch außerhalb der unmittelbaren Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten wie z.B. in regelmäßig besuchten Nahrungsgebieten oder während der Trans-
ferflüge durch WEA gefährdet sein.
Auf dem potenziellen WEA-Standort und in seinem unmittelbaren Umfeld kann es dadurch neben
Tötungen von Individuen, zu erheblichen Störungen der Arten (Meideverhalten) sowie Verlusten der
Fortpflanzungsstätten (in der Regel Meideverhalten) kommen. Um genaue Auswirkungen auf die Ver-
änderungen in der Gesamtpopulation zu ermitteln, sind entsprechende Erhebungen oder Einschät-
zungen der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Umfeld des Standortes
erforderlich. Auf Grund des möglichen artenschutzrechtlichen Konfliktes wegen der bedeutenden FFH-
Arten ist die Ausweisung der Gesamtfläche WEA1-Standort als Windkraftstandort nur unter der Auf-
lage einer Einzelfallprüfung möglich. Die Gebietsbereiche der WEA, die außerhalb der 300-m-
Pufferzone liegen, könnten basierend auf Ergebnissen aus detaillierten Untersuchungen zur Fortpflan-
zung und zum Nahrungsverhalten der o. g. Arten wie auch Einzellfallprüfungen der Erhaltungsziele
und Schutzzwecke, als potenzieller WEA-Standort in Frage kommen.
Tab. 5: Liste der windenergieempfindlichen FFH-Brutvogelarten im Prüfbereich des WEA1-
Standorts
Art bzw.
Artengruppe
Art der
Windkraftempfindlichkeit
Untersuchungsradius
zu Ermittlung der
Fortpflanzungsstätte
[in m],
Untersuchungsradius
zu Ermittlung des
Prüfbereiches für die
Datenrecherche
[in m]
Rotmilan Milvus
mlivus
Kollisionsrisiko (Thermikkreisen,
Flug und Balzverhalten v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmä-
ßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten)
1.000 6.000
Schwarzstorch Ciconia Kollisionsrisiko (Thermikkrei- 3.000 10.000Seite 28 von 95
Vorprüfung von Standorten für WEA in Bonn
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nigra sen, Flug und Balzverhalten
v.a. in Nestnähe sowie bei
regelmäßigen Flügen zu
essentiellen Nahrungshabita-
ten), Meideverhalten und Stör-
empfindlichkeit ggü. WEA-
Betrieb (z.B. Brutaufgabe)
Quelle: LANUV (2013): Leitfaden.Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen.
1.4 Potenzielle Veränderung des Landschaftsbildes
Es wird eine grobe Einschätzung der Sichtbeziehungen zu den WEA-Standorten und der Bewertung
des potenziellen Landschaftsbildes gegeben. Hierzu wird die DGK5 ausgewertet und Sichtbeziehun-
gen in Google-Earth geprüft. Eine detaillierte Bewertung des Landschaftsbildes kann erst dann durch-
geführt werden, wenn die exakten Koordinaten der WEA-Standorte vorliegen.
Potenzielle Sichtbereiche des WEA1-Standorts (s. Plannr. 10 im Anhang: WEA1-Landschaftsbild in
200 m, 1.500 m und 10.000 m potenziellem Sichtbereich):
200 m Sichtbereich:
Auf den offenen Wiesenflächen wäre die Anlage im Umkreis von 200 m überall zu sehen. In den
Waldbereichen wäre WEA1-Standort hingegen kaum zu erkennen.
Insgesamt wäre eine gute Sichtbarkeit von 50 % der Standorte zu erwarten.
1.500 m Sichtbereich:
Bei Kessenich und Dottendorf im Nord-Osten und Friesdorf im Osten der WEA1-Standort liegt mit der
bewaldeten Mittelterrasse des Rheins eine Stufe vor. Diese steigt von Kessenich und Dottendorf aus
von ca. 80 m auf ca. 177 m ü.NN steil an. Von Friesdorf aus steigt die Stufe von ca. 60 m auf ca. 180
m an, unterbrochen durch eine Zwischenstufe. Dadurch wäre der WEA1-Standort von den Orts-
randlagen in Kessenich, Dottendorf und Friesdorf aus wahrscheinlich nicht zu sehen. Im Osten und
Süden befinden sich die auf dem Hochplateau der Mittelterrasse gelegenen, ausgedehnten Wald-
flächen des Kottenforstes. Das Gelände ist hier relativ eben. Nur bei dichter Belaubung wäre die
WEA1 hier nicht zu erkennen.
Im Westen des WEA 1-Standorts liegt Röttgen auf ca. 160 - 170 m ü.NN und Ippendorf im Nord-
Westen auf ca. 170 m ü.NN, auf annähernd gleicher Höhe wie der WEA1-Standort. Es ist
anzunehmen, dass der WEA1-Standort hier zu einem Teil durch den Kottenforst verschattet wird. Von
den nördlich von Röttgen gelegenen ackerbaulich genutzten Flächen bestünde voraussichtlich eine
Sichtbeziehung zur WEA1. Vom höher gelegenen Venusberg im Norden auf ca. 170 – 180 m ü. NN
wäre die WEA1 ebenfalls zu einem Teil durch den Kottenforst verschattet, ansonsten aber zu
erkennen.
Eine gute Sichtbarkeit ist von ca. 20 – 30 % der Standorte zu erwarten.
10.000 m Sichtbereich:
Im 10-km-Sichtbereich liegen großräumig Städte und Ortslagen. Große Teile des Siebengebirges und
Kottenforstes sowie vereinzelte weitere Waldbereiche als auch der Rhein sind in dem Bereich erfasst.
Im nördlichen Teil des 10.000-m-Radius des WEA1-Standorts liegen die Siegaue, das Bonner Stadt-
gebiet, Bonn-Beuel, der südliche Bereich von Niederkassel sowie im Nordosten Sankt Augustin-
Hangelar und Teile von Sankt Augustin-Zentrum auf ca. 60 m ü. NN. Von all diesen Standorten wäre
der WEA1-Standort sehr gut einsehbar.
Von den im Rheintal im Osten auf ca. 60 - 65 m ü. NN gelegenen Städten Königswinter, Bad Honnef
und Rheinbreitbach im Südosten wäre der WEA1-Standort voraussichtlich teilweise sichtverschattet
durch die auf ca. 185 m steil ansteigende Mittelterrasse.
Vom höher als 200 m ü. NN gelegenen Siebengebirge im Osten (mit Petersberg, Drachenfels, Löwen-
burg etc.) wäre die WEA gut sichtbar. In Thomasberg, dem Randbereich von Oberpleis und Ittenbach
im Osten wäre die WEA zum Teil verschattet durch die bewaldeten Bereiche des Siebengebirges.
Der Süden und Südwesten des 10-km-Radius zählt zum hügeligen, im Naturpark Rheinland gelege-
nen, Drachenfelser Ländchen, das durch alte Rheinterrassen und markante Kuppen vulkanischenSeite 29 von 95
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Ursprungs (wie den Wachtberg auf 258 m ü. NN) geprägt ist und von ausgedehnten Agrarflächen mit
vereinzelten kleineren Wäldern und Siedlungen eingenommen wird. Von den im Süden, Süd-Westen
und Westen gelegenen Ortschaften Wachtberg, Meckenheim und Buschhoven wäre der WEA1-Stand-
ort gut sichtbar, örtlich ergeben sich aber teilweise Sichtverschattungen durch lokale Senken; das
Terrain befindet sich auf annähernd gleicher Höhe wie der WEA-Standort bzw. fällt etwas ab.
Von den im Nord-Westen gelegenen Ortslagen Hardtberg, Endenich und Lengsdorf sowie den Talla-
gen von Ippendorf aus wäre die WEA durch die ansteigende Mittelterrasse teils weniger einsehbar.
Bei den weiter entfernt liegenden Orten Alfter und Bornheim nähme die Sichtbarkeit hingegen wieder
zu.
Insgesamt wäre eine gute Sichtbarkeit von ca. 65 % der Flächen zu erwarten.
Bewertung:
Der Standort WEA1 liegt im Naturpark Rheinland und ist ein Naherholungsziel der umliegenden
Städte und Gemeinden. Insbesondere die Mischung aus Wald und Freiflächen (den Grünlandflächen
um den Annaberger Hof) macht den Reiz dieses Standortes für die lokale Naherholung aus. Im 200-
m-Nahbereich ergäbe sich eine potenziell negative Auswirkung durch die gute Sichtbarkeit der
Anlagen.
1.5 Potenzielle Auswirkung auf Radiowellen (Sendemast WDR)
Von Windenergieanlagen können Abschattungswirkungen der Funkwellen ausgehen. Dies kann zu
Störungen des Rundfunk- oder Fernsehempfangs führen, wenn die entsprechende Funkfrequenz be-
troffen ist.
Der Sendemast des WDR befindet sich in 0,9 - 2 km Entfernung von dem potenziellen WEA1-Standort
(exakte Koordinaten liegen nicht vor). Es ist davon auszugehen, dass von der WEA Störfrequenzen
ausgehen würden, wenn sie - wie hier - weniger als 1,5 km vom Sendemast entfernt aufgestellt würde.
1.6 Potenzielle Auswirkung auf Flugverkehr (Einfluggebiet Uniklinik Rettungshubschrauber)
Der WEA1-Standort befindet sich in ca. 10 km Entfernung vom Flughafen-Bezugspunkt Hangelar und
ca. 20,5 km Entfernung vom Flughafen Köln-Bonn. Er ist 0,9 – 2,3 km vom Landeplatz der Uniklinik
Bonn entfernt.Der Standort liegt im Interessensbereich des Flughafens Hangelar (vgl. Kapitel 2.1.4).
Gemäss der Vorprüfung durch die BR Düsseldorf sind die Belange der Uniklinik Bonn-Venusberg
betroffen, welche ein Krankenhaus der Maximalversorgung darstellt und auch regelmässig in der
Dunkelheit mit Hubschraubern der Luftrettung angeflogen wird. Eine WEA ca. 1 km südlich des
Hubschrauber-Sonderlandeplatzes würde ein erhebliches Hindernis darstellen. Insbesondere bei
schlechten wetterbedingten Sichtverhältnissen würden sich die Flugzeiten wegen einer weiträumigen
Umfliegung der Hindernisse wesentlich erhöhen. Weitere Aussagen sind erst nach genauer Prüfung
der geplanten Fläche mit Angabe der WGS84-Koordinaten möglich.
Grundsätzlich hält die BR Düsseldorf jedoch fest, dass eine WEA in einer Entferung von ca. 1
km vom Hubschrauberlandeplatz eine erhebliche Gefährdung für den Rettungsbetrieb
darstellen kann. Eine Zustimmung sollte aus luftrechtlicher Sicht daher nicht gegeben werden.
1.7 Potenzielle Windhöffigkeitsanalyse
Der WEA1-Standort- zeigt auf Grund seiner Höhenlage - fast 180 m ü. NN - und dem hohen Anteil an
Waldflächen (über 50%) günstige Voraussetzungen für ein höheres Windaufkommen. Wie man an-
hand der Abbildung 1 ersehen kann, liegt die durchschnittliche Windhöffigkeit in der Klasse 10 mit der
mittleren Windgeschwindigkeit zwischen 6,5 und 6,75 m/s. Damit bietet dieser Standort gute Voraus-
setzungen für die Nutzung von modernen Windenergieanlagen. Aufbauend auf den mittleren Windge-
schwindigkeitswerten kann das technische Potenzial in Form der spezifischen Energieleistungsdichte
[W/m²] ermittelt werden.
Auf der Grundlage des Energieatlas NRW liegt die Energieleistungsdichte bei ca. 300 - 350 W/m². Da-
mit kann die Standorteignung mit sehr gutem Potenzial bewertet werden (s. LANUV (2013): Potenzial-
studie Erneuerbarer Energien NRW, Teil 1 - Windenergie).Seite 30 von 95
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Klassen Windgeschwindigkeit
[m/s]
9
10
11
> 6,25 - 6,50
> 6,50 - 6,75
> 6,75 - 7,00
WEA Standort
Abb.1: Windhöffigkeit in 150 m Höhe am WEA1-Standort.
Quelle: Energieatlas NRW.LANUV, 2013.
1.8 Netzanschluss
Die Prüfung des Kriteriums erfolgte in einer zweiten, der Vorprüfung nachfolgenden Phase. Für die im
Gesamtranking aussichtsreicheren Standorte (WEA 1-4 und 7) berechnete die Abteilung SWB-
Energienetze die Kosten für einen Netzanschluss. Der Standort wurde überschlägig mit 150.000
€/MW kalkuliert. Die Gesamtspanne lag zwischen 133.333 €/MW und 216.666 €/MW.Seite 31 von 95
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1.9 Auswirkungen durch die Baustelleneinrichtung
Der WEA1-Standort kann von bestehenden Waldwegen aus erschlossen werden. Die Erschließungs-
wege müssen je nach Ausbauzustand als 4,0 m breite Zufahrtswege zzgl. Bankette mit Schotterbefes-
tigung in Stand gesetzt oder ausgebaut werden. Es wird von einer bestehenden Ausbaubreite von 3,0
m ausgegangen, erforderliche Kurvenradien können hergestellt werden, da es sich um ein unbebau-
tes Gebiet aus Wald- und Weideflächen handelt. Da die Zufahrtswege zum Standort durch ein NSG
und FFH-Gebiet führen, ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung I erforderlich um zu klären, ob durch
den erforderlichen Ausbau der bestehenden Wege Zugriffverletzungen nach § 44 BNatSchG erfolgen
könnten.
Die Zufahrt für den Bau und die Wartung der WEA1 könnte von Westen aus über bestehende Ver-
kehrs- und Wirtschaftswege der Stadt Bonn erfolgen. Es gibt zwei günstige Varianten für die Zufahrt
zum Standort über:
1. BAB 565 Abfahrt Bonn-Hardtberg, dann mit L261 (Reichsstraße) durch den Ortsteil Ückesdorf
bis zu Mündung der K1 und weiter Richtung Osten mit Forstwegen.
2. BAB 565 Abfahrt Bonn-Poppelsdorf, dann mit K1 (Ippendorfer Allee und Gudenauer Weg)
durch den Ortsteil Ippendorf bis zum Annaberger Weg.
1.10 Zusammenfassende Bewertung des Standorts WEA 1
Kriterium Bewertungs-
skala
Bewertung
in Punkten
Bewertung
Artenschutz 1 - 10 9 sehr kritisch
FFH-Veträglichkeit 1 - 10 3 zu beachten
Landschaftsbild 1 - 10 7 hohe Beeinträchtigung
NP Siebengebirge 1 - 10 1 geringe Bedeutung
Hochwasserschutz 1 - 10 1 geringe Bedeutung
WDR Sendemast 1 - 10 8 kritisch bis sehr kritisch
Flugverkehr 0 - 10 8 kritisch
Windhöffigkeit 0 - 2 2 befriedigend
Baustelleneinrichtung 1 - 2 1 gut lösbar
Der Standort 1 stellt sich hinsichtlich aller geprüften Kriterien als eingeschränkt geeignet dar. Letztlich
entscheidet der eigentliche Standort der einzelnen Windkraftanlage, ob die Einschränkungen greifen.
2 WEA2-Standort Annaberger Feld östl. Rand, OT Röttgen, Friesdorf,
Schweinheim,
2.1 Gebietsbeschreibung
Der potenzielle WEA2-Standort liegt an der Grenze zwischen den Bonner Stadtteilen Röttgen, Fries-
dorf und Schweinheim, auf der nördlichen Abdachung des Venusberges. Es handelt sich um ein Ge-
lände am nordöstlichen Rand des Reiterhofs „Annaberger Hof“ (s. Plannr. 2: WEA2-Standort An-
naberger Feld, östl. Rand OT Röttgen, Friesdorf, Schweinheim). Der potenzielle WEA2-Standort liegt
im 450-m-Radius östlich von „Annaberger Hof“ entfernt. Er erstreckt sich zwischen dem Erlengrund an
der Venner Straße im Süden, Kluttenweg im Südwesten bis zu Annaberger Allee im Nordwesten und
weiter über den Rheinhöhenweg und Annaberger Bach bis zum kleinstrukturierten Waldgebiet an
Bommerichshull im Nordosten. Ähnlich wie beim Standort 1 handelt es sich auch beim WEA2-Standort
um eine ausgesparte Fläche zwischen den ausgewiesenen Außenbereichen der Wohnnutzungsflä-
chen mit 450-m-Pufferbereich.
Das Gelände des WEA2-Standortes fällt von 177,7 m ü. NN im Südwesten auf 149,5 m ü. NN unter-
halb von Talberg Richtung Nordosten ab. Die Gesamtfläche des potenziellen Standortes beträgt ca.
34 ha, davon sind 30 ha Waldfläche, bestehend aus Misch- und Nadelwald und 4 ha Weideflächen mit
Pferdekoppeln. Es liegt innerhalb de

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Datenstand: 03.11.2026, 00:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de