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231569 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Duisdorf, Hinter Aue, Flur 2, Flurstück 1717 - Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienwohnhauses Az.: 10890/2022

Nummer
231569
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231569
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Duisdorf, Hinter Aue, Flur 2,
Flurstück 1717
- Errichtung eines Doppelhauses und eines
Einfamilienwohnhauses
Az.: 10890/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs-
planes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und die Erteilung einer Befreiung
nicht in Betracht kommen kann.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung
eines Doppelhauses und eines Einfamilienwohnhauses auf der Stellplatzfläche
zwischen den Häusern Gottfried-Kinkel-Straße Nr. 12 und Nr. 14 im Nord-
Westen und der Häuserzeile Hinter Aue Nr. 26 bis Nr. 36 im Süd-Osten Die
Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss geplant.
Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.
7420-3 vom 29.11.1974, der hier ein reines Wohngebiet ausweist. Zulässig sind
bis zu zweigeschossige Baukörper in geschlossener Bauweise innerhalb von
durch Baugrenzen gefassten überbaubaren Grundstücksflächen, mit einer
Grundflächenzahl GRZ von 0,3 und einer Geschossflächenzahl GFZ von 0,6.
Im Bereich des geplanten Vorhabens weist der Bebauungsplan allerdings eine
Fläche für Stellplätze und kein Baufenster aus.
Die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht
in Betracht kommen, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden.
Intention des Satzungsgebers war hier diese Flächen von Hochbauten
freizuhalten und Parkplatzflächen für die umgebenden Wohngebäude
auszuweisen.
Auch eine Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB kann nicht in
Betracht kommen, da eine derartige Befreiung keine Vorbildwirkung entfaltenSeite 1 von 4
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darf und es eines Einzelfalles bedürfte. Wegen der zweiten ausgewiesenen
Stellplatzfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist hier kein
Einzelfall gegeben.
Nicht zuletzt würden durch eine Bebauung der Stellplatzanlage die
notwendigen Stellplätze für die umliegenden Wohnhäuser der Wohnsiedlung
entfallen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Luftbild Flurstücke Hinter Aue (öffentlich)
2 Plan Hinter Aue (öffentlich)
3 Lageplan Hinter Aue_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de