231569 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Duisdorf, Hinter Aue, Flur 2, Flurstück 1717 - Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienwohnhauses Az.: 10890/2022
Kerndaten
- Nummer
- 231569
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 231569 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Duisdorf, Hinter Aue, Flur 2, Flurstück 1717 - Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienwohnhauses Az.: 10890/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungs- planes im Sinne von § 30 BauGB widerspricht und die Erteilung einer Befreiung nicht in Betracht kommen kann. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Doppelhauses und eines Einfamilienwohnhauses auf der Stellplatzfläche zwischen den Häusern Gottfried-Kinkel-Straße Nr. 12 und Nr. 14 im Nord- Westen und der Häuserzeile Hinter Aue Nr. 26 bis Nr. 36 im Süd-Osten Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss geplant. Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 7420-3 vom 29.11.1974, der hier ein reines Wohngebiet ausweist. Zulässig sind bis zu zweigeschossige Baukörper in geschlossener Bauweise innerhalb von durch Baugrenzen gefassten überbaubaren Grundstücksflächen, mit einer Grundflächenzahl GRZ von 0,3 und einer Geschossflächenzahl GFZ von 0,6. Im Bereich des geplanten Vorhabens weist der Bebauungsplan allerdings eine Fläche für Stellplätze und kein Baufenster aus. Die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht in Betracht kommen, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden. Intention des Satzungsgebers war hier diese Flächen von Hochbauten freizuhalten und Parkplatzflächen für die umgebenden Wohngebäude auszuweisen. Auch eine Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB kann nicht in Betracht kommen, da eine derartige Befreiung keine Vorbildwirkung entfaltenSeite 1 von 4 Seite 2 darf und es eines Einzelfalles bedürfte. Wegen der zweiten ausgewiesenen Stellplatzfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist hier kein Einzelfall gegeben. Nicht zuletzt würden durch eine Bebauung der Stellplatzanlage die notwendigen Stellplätze für die umliegenden Wohnhäuser der Wohnsiedlung entfallen. Die Verwaltung beabsichtigt daher die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Luftbild Flurstücke Hinter Aue (öffentlich) 2 Plan Hinter Aue (öffentlich) 3 Lageplan Hinter Aue_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de