231537-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Maßnahmen gegen Vandalismus an der Kreuzbergschule/Kita und im Kreuzbergpark Lengsdorf
Kerndaten
- Nummer
- 231537-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.09.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231537-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn Dezernat: SGB Bürgerantrag: Maßnahmen gegen Vandalismus an der Kreuzbergschule/Kita und im Kreuzbergpark Lengsdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 17.10.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt mit Sorge den wachsenden Vandalismus und Ruhe- störungen in Schulen und um Schulgelände – nicht nur der Kreuzbergschule – wahr. Verwaltungsintern hat die Verwaltung sich bereits auf Maßnahmen verständigt, um die Probleme in und um Schulen zu verringern. So werden wir beispielwei- se die Einzäunung von Schulgeländen mit einem einhergehenden Schließ- dienst prüfen. Zu den einzelnen Punkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Zu 1. Nach Ratsbeschlüssen aus dem Jahr 1994 bzw. 2007 sind die Schulhöfe außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten grundsätzlich bis zum Ein- bruch der Dunkelheit, jedoch mindestens bis 19:00 Uhr, als Spielplätze offen- zuhalten. In der Praxis dürfen die Schulhöfe daher bis 20:00 Uhr als Spielplätze genutzt werden. Daher käme lediglich eine Einzäunung des Geländes mit ei- nem einhergehenden Schließdienst, der die Schulhöfe nach 20 Uhr abschließt, in Betracht. Diese Maßnahmen prüfen wir aktuell bereits. Zu 2. Die Zulässigkeit der Errichtung einer Videoüberwachung auf dem Außengelän- de von Schulen richtet sich nach § 20 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW): Danach ist die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Bereichen zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Haus- rechts und zum Schutz des Eigentums erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Überwachung betroffe- nen Personen überwiegen.Seite 1 von 3 Seite 2 Da lediglich außerhalb der Schulzeiten überwacht werden soll, sind die Belange der Schüler*innen und Mitarbeiter*innen hinreichend berücksichtigt. Eine Vi- deoüberwachung wäre daher im Grundsatz zulässig. Für geplante Videoüberwachungen von Schulen sind nach erster Einschätzung folgende Maßnahmen erforderlich: • Es müsste eine entsprechend hohe Anzahl an Kameras, die derzeit je- doch nicht beziffert werden kann, rund um das gesamte Gebäude instal- liert werden. • Die Leitungen müssten zur Sicherstellung einer guten Aufnahmequalität mit Glasfaserkabel ausgeführt und in der Erde verlegt werden. • Zur Installation der Kameras wären ggfls. Masten zu setzen. • Um brauchbare Aufnahmen zu erhalten, müssten alle entsprechenden Bereiche ausreichend ausgeleuchtet sein. Damit das ganze Areal nachts nicht taghell erleuchtet wäre, müssten Infrarotleuchten eingesetzt werden. • Der Betrieb der Anlage würde entsprechend hohe laufende (Strom-)Kosten bedeuten, hinzu kommen jährlich erhebliche Wartungs- kosten, • Es müsste ein zentraler Raum im Gebäude für die Installation der Anlage gefunden werden, in dem sämtliche Leitungen zusammengeführt werden. • Im gesamten Außenbereich wäre auf den Umstand einer Videoüberwa- chung durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen (vgl. § 20 Abs. 2 DSG NRW). Um eine belastbare Kostenschätzung abgeben zu können, müsste ein Inge- nieurbüro mit einer Kostenermittlung beauftragt werden. Der zu erwartende Erfolg, dass durch die Installation einer derartigen Anlage, Einbrüche und Vandalismus verhindert werden könnten, ist nach Einschätzung der Verwaltung eher als gering einzuschätzen. Da die Kameras zur Verhinde- rung von Beschädigungen in ausreichender Höhe installiert werden müssten, reicht es aus, wenn Täter bspw. eine Kapuze aufziehen bzw. eine Maske tra- gen würden, um nicht mehr erkannt werden zu können. Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auch auf einen entspre- chenden Antrag der CDU-Fraktion im Rat, den der Rat in seiner Sitzung am 22.08.2023 in Kenntnis einer entsprechenden Stellungnahme der Verwaltung abgelehnt hat. (vgl. 231313) Zu 3. Der Stadtordnungsdienst fährt den Schulhof je nach Auslastung und personel- ler Stärke in den Abendstunden an und kontrolliert diese. Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden Verwarnungen und Platzverweise ausgespro- chen.Seite 2 von 3 Seite 3 Sollten erneut Verstöße beobachtet werden, kann sich gerne weiter an die Leit- stelle des Stadtordnungsdienstes (Tel. 0228 773333) gewandt werden, diese wird dann eine gezielte Kontrolle veranlassen. Unter der Telefonnummer 0228 - 77 33 33 sind die Mitarbeitenden montags bis freitags zwischen 7 Uhr und 1 Uhr erreichbar. Samstags, sonntags und an Fei- ertagen sind sie von 10 Uhr bis 1 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten kön- nen Sie sich an die Bonner Polizei unter der Rufnummer 0228 15-0 wenden. Der Polizei Bonn ist es ebenso wichtig die Schulhöfe zu sichern und nicht zu einem unangenehmen Ort werden zu lassen. Im Rahmen der Konzepterstellung „Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit“ wird auch das Thema der Schulhöfe eine Rolle spielen. Unter Umständen ergeben sich daraus noch weitergehende Maßnahmen der Ordnungsbehörde. Zu 4. Zwischen Jugendpflege und der pädagogischen Fachkraft des Jugendzentrums sowie der Fachberatung der OGS fand ein Austausch zu den Vorfällen statt. Besucher*innen des Jugendzentrums haben von den Vorfällen berichtet, sind nach eigenen Angaben aber nicht involviert. Sofern die Jugendlichen bekannt sind, empfehlen wir zum Beispiel in den Schu- len entsprechende Präventionsangebote durchzuführen, die durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie gefördert werden können. Grundlage hierfür bieten die Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention. Eine ausführliche Beratung zur Gewaltprävention fand in diesem Jahr bereits durch die Fachberatung in einem Treffen der Leitungen der Offenen Jugendeinrichtungen im Hardtberg statt. Die Stelle der Fachberatung ist seit 1.7. nicht besetzt, sodass aktuell kei- ne weitere Beratung erfolgen kann. Zu 5. Es werden entsprechende Strafanzeigen und Strafantrag gestellt. Schadenser- satz wird auch geltend gemacht, wenn ein Täter ermittelt werden konnte. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de