231525-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Auswirkung der Verschärfung der Bewirtschaftungsverfügung für Bad Godesberg
Kerndaten
- Nummer
- 231525-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231525-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Auswirkung der Verschärfung der Bewirtschaftungsverfügung für Bad Godesberg Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Welche Auswirkungen hat die Verschärfung der Bewirtschaftungsver- fügung für den Stadtbezirk Bad Godesberg? Wie in der überarbeiteten Bewirtschaftungsverfügung dargestellt, bedürfen neue konsumtive Verpflichtungen bis zum 30.09.2023 der Einzelfallent- scheidung durch OB und Stadtkämmerin. Dies gilt verwaltungsweit und umfasst insoweit auch die Stadtbezirke. Ausgenommen hiervon sind ge- setzlich vorgeschriebene Verpflichtungen. 2. Sind von der Verschärfung Maßnahmen wie die Sanierung der Stadt- halle, der Neubau des Kurfürstenbades oder die Neugestaltung der Innenstadt betroffen? • Da die Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg bereits durch lange zurückliegende Beschlüsse geregelt ist und Vorplanungen stattfinden, wird diese Maßnahme als Fortsetzungsmaßnahme im Sinne der Ziffer 2.5. eigestuft. Danach gilt für investive Fortsetzungsmaßnahmen eine uneingeschränkte Bewirtschaftung. • Ebenso verhält sich der Fall des Neubaus des Kurfürstenbades Bad Godesberg. Auch hier wurden bereits bauliche Vorarbeiten geleistet, die für die Einstufung einer Fortsetzungsmaßnahme sprechen. Zudem ist die Vorlage 231408 in den Sitzungen des Sportausschusses am 31.08.2023 und der BV Bad Godesberg am 06.09.2023 vorgesehen. Die sich aus der zu erwartenden Beschlusslage ergebenden rechtlichen Verpflichtungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt. Zudem unterstützt auch die Verwaltungsspitze die Umsetzung dieser Maßnahme. 3. Welche Folgen hat die Verschärfung für die Auszahlung von Mitteln an Vereine und/ oder die Durchführung von Veranstaltungen? Für 2023 entfaltet die neue Bewirtschaftungsverfügung für bestehende Zu- schussgewährungen und der Umsetzung von Veranstaltungen keine Aus-Seite 1 von 2 Seite 2 wirkungen. Dagegen unterliegen neue Verpflichtungen der Einzelfallent- scheidung der Stadtkämmerin bzw. Oberbürgermeisterin. Die pauschale Freigabe von 80 % der konsumtiven Mittel stellt keine Verschärfung dar. Hier handelt es sich vielmehr um eine bereits bekannte, langjährige Praxis. Höhere Freigaben sind laut Bewirtschaftungsverfügung möglich und wer- den bei entsprechender Begründung gewährt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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