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231523 · Beschlussvorlage

Bestellung der Mitglieder des Städtebau- und Gestaltungsbeirates für die folgenden zwei Jahre (2023 – 2025)

Nummer
231523
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231523
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat III
Dezernat:
Dez. III
Bestellung der Mitglieder des Städtebau- und
Gestaltungsbeirates für die folgenden zwei Jahre
(2023 – 2025)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat bestellt für die Wahlperiode 2023 - 2025 des Städtebau- und
Gestaltungsbeirates (2 Jahre) folgende Beiratsmitglieder:
stimmberechtigte Mitglieder stellvertretende Mitglieder
Ina Bimberg (Iserlohn) Prof. Elisabeth
Beusker (Aachen)
Prof. Stefanie Bremer (Kassel) Prof. Dr.-Ing. Theo
Kötter (Bonn)
- Neubestellung -
Barbara Ettinger-Brinckmann (Kassel)
Prof. Xaver Egger (Berlin/ Bochum)
Hartmut Hoferichter (Solingen)
Prof. Fred Humblé (Maastricht)
Prof. Eva-Maria Pape (Köln)
Prof. Dr.-Ing. Daniel Lohmann (Köln)
Begründung
Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat nahm auf Basis des Ratsbeschlusses
vom 17.04.2013 (DS.-Nr.: 1310811EB6) im Jahr 2013 erstmalig seine
Beratungstätigkeit auf. Gemäß der vom Rat am 19.09.2013 beschlossenen und
zuletzt am 30.06.2016 geänderten Geschäftsordnung (DS- Nr. 1611743)
werden die Mitglieder des Beirates für jeweils zwei Jahre bestellt. Die Mitarbeit
im Beirat endet spätestens nach drei Wahlperioden.Seite 1 von 7
Seite 2
Herr Stephan Schmickler (Bergisch-Gladbach) scheidet gemäß
Geschäftsordnung nach vollendeter 3. Wahlperiode aus dem Beirat aus.
Es hat sich bewährt, den Städtebau- und Gestaltungsbeirat so zu besetzen,
dass dort die Expertise in einer breiten Palette von Fachrichtungen bzgl. seiner
Beratungsaufgabe abgebildet ist. Vertreten sind Expert*Innen aus den
Bereichen Städtebau, Architektur, Landschaftsarchitektur, Immobilienwirtschaft,
Mobilitätswesen und Denkmalschutz.
Neben den geschäftsordnungskonform für eine weitere Mitgliedschaft
vorgeschlagenen Personen Frau Bimberg (Landschaftsarchitektur), Frau Prof.
Bremer (Städtebau, Mobilität), Frau Prof. Pape (Architektur), Frau Barbara
Ettinger- Brinckmann (Architektur und Städtebau), Frau Prof. Beusker
(Städtebau, Immobilienwirtschaft, Projektmanagement), Herrn Prof. Egger
(Städtebau, Architektur, Projektentwicklung), Herrn Hoferichter (Städtebau,
Kommunalverwaltung), Herrn Prof. Humblé (Städtebauexperte aus den
benachbarten Niederlanden mit Lehrtätigkeit auch in Deutschland) und Herrn
Prof. Dr.-Ing. Lohmann (Denkmalschutz) schlägt die Verwaltung vor, Herrn
Prof. Dr.-Ing. Kötter für Herrn Schmickler in den Beirat zu berufen. Herr
Prof. Dr.-Ing. Kötter wird als stellvertretendes Mitglied berufen. Herr Prof. Dr.-
Ing. Lohmann rückt für Herrn Schmickler als stimmberechtigtes Mitglied nach.
Herr Prof. Dr.-Ing. Theo Kötter hatte bis zu seiner Emeritierung in diesem Jahr
den Lehrstuhl für Städtebau und Bodenordnung im Institut für Geodäsie und
Geoinformation der Universität Bonn inne. Herr Prof. Kötter war von 2013 –
2019 bereits schon einmal geschätztes Mitglied im Städtebau- und
Gestaltungsbeirat der Stadt Bonn. Er ersetzt mit seiner ausgewiesenen
städtebaulichen Expertise und eingehenden Kenntnis Bonns den scheidenden
Städtebauexperten Stephan Schmickler.
Es wird weiterhin empfohlen, Frau Dr. Pufke (Landeskonservatorin im
Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege) auch künftig, wie im
Ratsbeschluss vom 26.09.2019 beschlossen (DS.-Nr.: 1912154 EB2), als
ständigen Gast einzubeziehen, um ihre wichtigen Impulse als
Landeskonservatorin zum Thema Denkmalschutz entgegen nehmen zu
können.
Der Vorsitz sowie der stellvertretende Vorsitz wird gemäß Geschäftsordnung in
der ersten Sitzung der neuen Wahlperiode des Beirates durch die
Beiratsmitglieder bestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.09. Raumplanung,
Stadtentwicklung
Geoinformation
1.09.01. Raumplanung
Investive Kosten der MaßnahmeSeite 2 von 7
Seite 3
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
15.000,00 EUR
(digital/jährlich)
bis
21.400,00 EUR
(in
Präsenz/jährlich)
161000901/
72.1000
(Innenauftrag
610002)
2023:
17.500,00
EUR
3.900,00 EUR innerhalb des
Amtes 61
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
15.000,00 EUR
bis
21.400,00 EUR
jährlich
Anlage/n
1 Geschäftsordnung_Städtebau_Gestaltungsbeirat_Bonn_300616 (öffentlich)Seite 3 von 7
Geschäftsordnung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
der Stadt Bonn
(Fassung vom 30.06.2016 gemäß Ratsbeschluss DS 1611743)
1. Wesen und Aufgabe des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
Aufgabe des Städtebau- und Gestaltungsbeirates ist die Förderung eines qualitätsvollen und
zukunftsfähigen Städtebaus unter funktionalen und gestalterischen Gesichtspunkten. Der
Städtebau- und Gestaltungsbeirat berät Politik und Verwaltung und in Abstimmung mit der
Stadt auch Investoren/Investorinnen, Bauträger/Bauträgerinnen und Architekten/Architek-
tinnen im Vorfeld von wichtigen städtebaulichen und stadtgestalterischen Entscheidungen.
Der Beirat befasst sich mit wichtigen Stadtentwicklungsfragen, bedeutenden städtischen
Infrastrukturvorhaben, städtebaulichen Entwicklungen und privaten Bauvorhaben von we-
sentlicher Bedeutung.
Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat erarbeitet seine Empfehlungen nach fachlichen Krite-
rien. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
(Planungsausschuss) der Stadt Bonn mitgeteilt und erläutert.
Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er
ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-West-
falen.
2. Zuständigkeit des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
(1) Im Städtebau- und Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungs- bzw.
Konzeptionsstadium u.a. behandelt:
a) private Bauvorhaben von wesentlicher Stadtbild prägender Bedeutung,
b) städtische Infrastrukturvorhaben von strategischer oder Stadtbild prägender Bedeu-
tung,
c) grundsätzliche Leitziele und Entwicklungsperspektiven der räumlichen Stadtentwick-
lung,
d) Weichenstellung für City und Stadtteilzentren, Quartiersentwicklungen und sonstige
städtebaulich bedeutsame Räume,
e) Fragen der städtebaulichen Prägung von Freiraum- und Übergangsstrukturen.
(2) Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat wird bei städtebaulich relevanten Projekten früh-
zeitig an der Formulierung von städtischen Auslobungen/Grundlagen für konkurrierende
Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten, Ausschreibung von Grundstücken) beteiligt. Die/der
Vorsitzende oder eine Vertretung wird in entsprechende Verfahren (unter anderem Preis-
gericht) eingebunden. Die Verwaltung kann privaten Investoren/Investorinnen empfehlen,
den Städtebau- und Gestaltungsbeirat zu beteiligen.
(3) Aufgabe des Städtebau- und Gestaltungsbeirats ist es nicht, abgeschlossene Wettbe-
werbsverfahren zu kommentieren.Seite 4 von 7
-2-
3. Zusammensetzung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates
(1) Der Beirat setzt sich aus acht vom Rat gewählten stimmberechtigten Mitgliedern
zusammen.
(2) Vom Rat gewählte stellvertretende Mitglieder können ebenfalls an den Sitzungen
teilnehmen.
(3) Die Zusammensetzung des Städtebau- und Gestaltungsbeirates soll nach Möglichkeit die
Abdeckung folgender Fachgebiete gewährleisten: Städtebau und Stadtplanung,
Architektur, Denkmalpflege, Immobilienwirtschaft, Landschaftsplanung/Stadtökologie.
(4) Die Mitglieder sollen in ihrer Mehrzahl nicht in der Region Bonn/Rhein-Sieg ansässig
sein.
(5) Die aktive Mitarbeit in einem Planungs-, Architektur- oder immobilienwirtschaftlich tätigen
Büro bzw. Unternehmen, das innerhalb des Stadtgebietes Bonn während der Zeit der
Mitgliedschaft tätig ist, schließt eine Mitwirkung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat aus.
Darüber hinaus sind die Beiratsmitglieder und stellvertretenden Beiratsmitglieder dazu
verpflichtet, selbständig ihre Befangenheit in Anlehnung an § 31 GO NRW zu prüfen und
gegebenenfalls über die Geschäftsstelle der/dem Vorsitzenden anzuzeigen.
(6) Zur Sitzungsteilnahme verpflichtet ist der Stadtbaurat/die Stadtbaurätin oder ein/e von
ihm/ihr benannte/r Vertreter/in.
(7) Des Weiteren können an den Sitzungen die planungspolitischen Sprecher/innen aller
Fraktionen und Gruppen des Rates oder ihre Vertreter/innen teilnehmen.
(8) Im Bedarfsfall können auf Einladung des Stadtbaurates/der Stadtbaurätin oder der/des
Beiratsvorsitzenden weitere Verwaltungsvertreter/innen oder externe Personen (Inves-
toren/Investorinnen, Architekten/Architektinnen, Planer/innen, Gutachter/innen etc.) zu
einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugeladen werden. Außerdem sind Mitglieder der
Geschäftsstelle teilnahmeberechtigt.
4. Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag des Stadtbaurates/
der Stadtbaurätin vom Rat der Stadt Bonn für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die
Mitarbeit im Städtebau- und Gestaltungsbeirat ist ein Ehrenamt.
(2) Ein Mitglied kann vor Ablauf der zweijährigen Wahlperiode aus dem Beirat ausscheiden.
In diesem Fall ist auf Vorschlag des Stadtbaurates/der Stadtbaurätin unmittelbar ein
neues Mitglied vom Rat der Stadt Bonn für die Dauer der verbleibenden regulären
Wahlperiode zu wählen.
(3) Eine Wiederwahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ist bis zum Ablauf einer
Gesamtzahl von drei Wahlperioden in Folge gestattet.Seite 5 von 7
-3-
5. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r und eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r wird aus der Mitte der
stimmberechtigten Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Städtebau- und Gestaltungsbeirates.
(4) Die/der Vorsitzende berichtet zusammen mit dem Stadtbaurat/der Stadtbaurätin dem Pla-
nungsausschuss der Stadt Bonn.
(5) Die/der Vorsitzende ist alleinig berechtigt, über Entscheidungen oder Überlegungen des
Städtebau- und Gestaltungsbeirates die Öffentlichkeit zu unterrichten. Ihr/ihm ist es
freigestellt, den Stadtbaurat/die Stadtbaurätin oder andere an den Beratungen Beteiligte
hinzuzuziehen. Im Übrigen unterliegen die Beratungen der nicht-öffentlichen Sitzungen
der Vertraulichkeit.
6. Geschäftsstelle
Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tagesordnung, die Vorbereitung der Sitzungen,
die Bereitstellung beratungsfähiger Vorlagen und die Fertigung der Niederschrift des Städte-
bau- und Gestaltungsbeirates obliegen einer beim Stadtbaurat/bei der Stadtbaurätin einge-
richteten Geschäftsstelle.
7. Einberufung, Tagesordnung, Niederschrift
(1) Der Städtebau- und Gestaltungsbeirat tagt in der Regel viermal jährlich.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsort werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit
der/dem Vorsitzenden festgelegt.
(3) Eingeladen zu den nichtöffentlichen Sitzungen werden neben den Beiratsmitgliedern der
Stadtbaurat/die Stadtbaurätin und je ein/e planungspolitische/r Sprecher/in jeder Fraktion
und Gruppe des Rates; gegebenenfalls werden zu einzelnen Tagesordnungspunkten
Verwaltungsvertreter/innen oder externe Personen (Investoren/Investorinnen, Architek-
ten/Architektinnen, Planer/innen, Gutachter/innen etc.) hinzugeladen.
(4) Alle Sitzungsteilnehmer/innen erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine
Tagesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
(5) Tagesordnungspunkte können vom Stadtbaurat/der Stadtbaurätin, vom Planungsaus-
schuss oder von den Beiratsmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Ta-
gesordnung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur
Beratung und über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmit-
glieder. Die Anmeldefrist für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor Sitzungs-
termin. In dringenden Fällen kann ein Tagesordnungspunkt nachgemeldet werden.
(6) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von vier Zeitstunden nicht überschreiten.Seite 6 von 7
-4-
(7) Über die Sitzungen wird von der Geschäftsstelle eine Ergebnisniederschrift gefertigt.
Die/der Protokollführer/in wird von der Geschäftsstelle festgelegt. Die Niederschrift ist
von der/dem Vorsitzenden des Beirates und der/dem Protokollführer/in zu unterschrei-
ben.
(8) Die Niederschrift der nicht-öffentlichen Sitzungen erhalten alle Beiratsmitglieder und
Stellvertreter/innen, alle Planungssprecher/innen sowie die/der Oberbürgermeister/in. Die
Niederschrift der öffentlichen Sitzung wird außer dem oben genannten Adressatenkreis
allen Fraktionen und Gruppen des Rates sowie dem Presseamt zur Verfügung gestellt.
8. Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
9. Nichtöffentlichkeit / Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Städtebau- und Gestaltungsbeirates sind grundsätzlich nicht-öffent-
lich.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden der Öffentlichkeit in geeigneter Form und
gemäß den Bestimmungen Ziffer 5, Abs. 4 und 5 vorgestellt.
(3) In jedem Jahr hält der Städtebau- und Gestaltungsbeirat eine öffentliche Sitzung bzw.
Veranstaltung ab.
10. Aufwandsentschädigung
Die Beiratsmitglieder erhalten pro Sitzungsteilnahme eine pauschale Aufwandsentschädi-
gung in Höhe von 350,-- €. Die/der Vorsitzende erhält pro Sitzungsteilnahme einschließlich
Teilnahme/Bericht im nachfolgenden Planungsausschuss den 1,5-fachen Satz der Auf-
wandsentschädigung. Fahrtkosten (von/zum Wohn- bzw. Geschäftsort) und Übernachtungs-
kosten werden gegen Nachweis gesondert erstattet.
11. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt
Bonn in Kraft.Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 21:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de