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231509-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Grüne-Antrag: Gestaltung und Markierung Justus-von-Liebig-Straße

Nummer
231509-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231509 Grüne-Antrag: Gestaltung und Markierung Justus-von-Liebig-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231509-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grüne-Antrag: Gestaltung und Markierung Justus-
von-Liebig-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 14.11.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung einer Überplanung der Justus-
von-Liebig-Straße prüfen. Die Erstellung eines Konzeptes bis zu Beginn des 2.
Quartals 2024 kann aufgrund der Vielzahl der Projekte im Bereich Mobilität und
Verkehr sowie prioritärer Projekte (z.B. bei Förderprojekten) jedoch erst für das
3. Quartal 2024 zugesagt werden.
Hinsichtlich des Ausbauzustandes der Justus-von-Liebig-Straße ist aus Sicht
der Verwaltung jedoch davon abzuraten, lediglich eine Neumarkierung des
bestehenden Straßenquerschnitts vorzunehmen. Darüber hinaus ist auf Basis
einer ersten Prüfung davon auszugehen, dass durch die Markierung
richtlinienkonformer Radwege mind. ein einseitiger, sehr wahrscheinlich aber
sogar ein beidseitiger Entfall der heutigen Parkstreifen resultiert. Daher sollte
eine Betrachtung des gesamten Querschnitts inkl. der Seitenbereiche erfolgen.
Bzgl. der provisorischen Markierung des Abbiegestreifens im Bereich der
neuen Bürokomplexe weist die Verwaltung darauf hin, dass dieser gemäß der
im Zusammenhang mit den Bauvorhaben eingereichten Verkehrsgutachten zur
Sicherung der Erschließung erforderlich ist und auch bei einer Umgestaltung
der Justus-von-Liebig-Straße weiterhin vorzuhalten ist. Da mittelfristig ohnehin
eine Sanierung der Justus-von-Liebig-Straße ansteht (sh. DS 201637, Anlage
1, Zeile 294), hatte die Verwaltung aufgrund des schlechten Zustandes des
Fahrbahnoberbaus sowie in Abstimmung mit dem Bauherrn eine provisorische
Markierung vereinbart.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de