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231503 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Bad Godesberg Nord, Dietrichstr. 106 (Gemarkung Godesberg, Flur 10, Flurstück 45) - Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Handel mit und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art und Produkten des tägl. Bedarfs Aktenzeichen: 40237/2023

Nummer
231503
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231503
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Bad Godesberg Nord, Dietrichstr.
106 (Gemarkung Godesberg, Flur 10, Flurstück 45)
- Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem
Handel mit und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art
und Produkten des tägl. Bedarfs
Aktenzeichen: 40237/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Beantragt ist die Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in einen Handel mit und
Vertrieb von Lebensmitteln aller Art und Produkten des täglichen Bedarfs. Nach
digitaler Bestellung sollen die entsprechenden Artikel vor Ort zusammengestellt
und ausgeliefert werden. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit angeboten,
die Bestellung zum Beispiel im Rahmen des „Too good to go“ Konzeptes vor
Ort selbst abzuholen. Die Betriebszeiten sind von 07:30 Uhr bis 23:00 oder
24:00 Uhr angegeben, wobei zweimal täglich eine Anlieferung von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus erfolgen soll.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Textbebauungsplanes Nr. 8017-
15 vom 14.01.2009, der hier einen Ausschluss von zentrenschädigenden
Einzelhandelssortimenten festlegt. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des
Vorhabens nach § 34 BauGB und muss sich insoweit in die
Umgebungsbebauung einfügen.
Da sich der Kunde die Ware vor Ort abholen kann, ist vorliegend von einer
Verkaufsstätte auszugehen. Selbst wenn keine entsprechende Fläche in der
vorliegenden Grundrisszeichnung eingetragen ist, muss von einer derartigenSeite 1 von 3
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Nutzung ausgegangen werden. In dem Einzelhandelserlass NRW wird
ausgeführt, dass Unternehmen des Internethandels Einzelhandelsbetriebe sind,
sofern sie Waren an Endverbraucher verkaufen. Dies gilt auch, wenn es sich
um eigene Warenausgabebereiche von reinen Online-Händlern handelt.
Auch werden hinsichtlich der Betriebszeiten aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht Bedenken erhoben. Auf der gegenüberliegenden Seite des
Baugrundstückes gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8017-61
vom 20.10.1972, der hier ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Eine Nutzung
bis 23:00 oder 24:00 Uhr ist daher problematisch.
Die Anlieferung von der öffentlichen Verkehrsfläche wird ebenfalls kritisch
gesehen, da bei der Größe der Fahrzeuge und dem zur Verfügung stehenden
Platz auf dem Grundstück ein Erfordernis für die Anlieferung auf der
öffentlichen Verkehrsfläche nicht gesehen wird. Zudem befinden sich die
notwendigen Stellplätze – bis auf einen - nicht auf dem Baugrundstück.
Das beantragte Vorhaben widerspricht aus vor genannten Gründen den
Festsetzungen des Bebauungsplanes, sodass der Bauantrag abgelehnt werden
soll.
Anlage/n
1 40237_2023_Plan (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de