231503 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Bad Godesberg Nord, Dietrichstr. 106 (Gemarkung Godesberg, Flur 10, Flurstück 45) - Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Handel mit und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art und Produkten des tägl. Bedarfs Aktenzeichen: 40237/2023
Kerndaten
- Nummer
- 231503
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 231503 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Bad Godesberg Nord, Dietrichstr. 106 (Gemarkung Godesberg, Flur 10, Flurstück 45) - Nutzungsänderung einer Fabrikhalle zu einem Handel mit und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art und Produkten des tägl. Bedarfs Aktenzeichen: 40237/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB widerspricht. Begründung Beantragt ist die Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in einen Handel mit und Vertrieb von Lebensmitteln aller Art und Produkten des täglichen Bedarfs. Nach digitaler Bestellung sollen die entsprechenden Artikel vor Ort zusammengestellt und ausgeliefert werden. Darüber hinaus wird auch die Möglichkeit angeboten, die Bestellung zum Beispiel im Rahmen des „Too good to go“ Konzeptes vor Ort selbst abzuholen. Die Betriebszeiten sind von 07:30 Uhr bis 23:00 oder 24:00 Uhr angegeben, wobei zweimal täglich eine Anlieferung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erfolgen soll. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Textbebauungsplanes Nr. 8017- 15 vom 14.01.2009, der hier einen Ausschluss von zentrenschädigenden Einzelhandelssortimenten festlegt. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB und muss sich insoweit in die Umgebungsbebauung einfügen. Da sich der Kunde die Ware vor Ort abholen kann, ist vorliegend von einer Verkaufsstätte auszugehen. Selbst wenn keine entsprechende Fläche in der vorliegenden Grundrisszeichnung eingetragen ist, muss von einer derartigenSeite 1 von 3 Seite 2 Nutzung ausgegangen werden. In dem Einzelhandelserlass NRW wird ausgeführt, dass Unternehmen des Internethandels Einzelhandelsbetriebe sind, sofern sie Waren an Endverbraucher verkaufen. Dies gilt auch, wenn es sich um eigene Warenausgabebereiche von reinen Online-Händlern handelt. Auch werden hinsichtlich der Betriebszeiten aus immissionsschutzrechtlicher Sicht Bedenken erhoben. Auf der gegenüberliegenden Seite des Baugrundstückes gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8017-61 vom 20.10.1972, der hier ein Allgemeines Wohngebiet ausweist. Eine Nutzung bis 23:00 oder 24:00 Uhr ist daher problematisch. Die Anlieferung von der öffentlichen Verkehrsfläche wird ebenfalls kritisch gesehen, da bei der Größe der Fahrzeuge und dem zur Verfügung stehenden Platz auf dem Grundstück ein Erfordernis für die Anlieferung auf der öffentlichen Verkehrsfläche nicht gesehen wird. Zudem befinden sich die notwendigen Stellplätze – bis auf einen - nicht auf dem Baugrundstück. Das beantragte Vorhaben widerspricht aus vor genannten Gründen den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sodass der Bauantrag abgelehnt werden soll. Anlage/n 1 40237_2023_Plan (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de