231498 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Bad Godesberg, Schwarzbirkenweg 13 (Gemarkung Muffendorf, Flur 9, Flurstück 1405) - Aufstockung Einfamilienhaus Aktenzeichen: 40360/2023
Kerndaten
- Nummer
- 231498
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 231498 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Bad Godesberg, Schwarzbirkenweg 13 (Gemarkung Muffendorf, Flur 9, Flurstück 1405) - Aufstockung Einfamilienhaus Aktenzeichen: 40360/2023 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB widerspricht. Begründung Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8114-44 Rotdornweg vom 28.06.1969, welcher ein reines Wohngebiet mit einer offenen, eingeschossigen Gartenhofhausbebauung auszeichnet. Es ist eine Grundflächenzahl (GRZ) sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3 vorgegeben. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind über Baugrenzen gefasst, als Dachform ist ein Flachdach mit einer Neigung von 0-5° festgesetzt. Die geplante Aufstockung widerspricht der Festsetzung, welche die Höchstgrenze der Gebäude (eingeschossige Bauweise) aufzeigt. In der näheren Umgebung gibt es ebenfalls keine Abweichung dieser Festsetzung. Es ist eine einheitliche Siedlungsstruktur vorhanden, somit ist eine Aufstockung aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar. Auf Grundlage der rechtlichen Voraussetzungen zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans, bzw. dessen Rechtskraft, ist das hier angefragte Staffelgeschoss zwingend als zweites nicht zulässiges (Voll-)Geschoss zu werten, welches aus planungsrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Weiterhin kann dem angefragten Pultdach allgemein, auch bei eingeschossiger Bauweise, das planungsrechtliche Einvernehmen nicht ausgesprochen werden,Seite 1 von 3 Seite 2 da es nicht den Vorgaben des vorgenannten Bebauungsplanes entspricht und Vorbilder im Hinblick auf die angefragte Dachgestaltung im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorhanden sind. Auch das Gebot der Rücksichtnahme wird im Rahmen des angefragten Bauvorhabens - welches innerhalb eines Bereiches liegt, für den die sensibel zu betrachtende Festsetzung „Gartenhofhausbebauung“ anzuwenden ist - nicht vollumfänglich gewahrt, da im Zuge der Aufstockung eine Einblicknahme in die privaten Grundstücksflächen ermöglicht wird (Garten wie auch Wohnräume), die nicht mit den Inhalten der Festsetzung „Gartenhofhaus“ zu vereinbaren ist. Anlage/n 1 öffentl.Plan40360_2023 (öffentlich) 2 n_öffentl.Plan1_40360_2023 (nichtöffentlich) 3 n_öffentl.Plan2_40360_2023 (nichtöffentlich) 4 n-öffentl.Plan3_40360_2023 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de