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231498 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Bad Godesberg, Schwarzbirkenweg 13 (Gemarkung Muffendorf, Flur 9, Flurstück 1405) - Aufstockung Einfamilienhaus Aktenzeichen: 40360/2023

Nummer
231498
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
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Beschlussvorlage
öffentlich
231498
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Bad Godesberg,
Schwarzbirkenweg 13 (Gemarkung Muffendorf,
Flur 9, Flurstück 1405)
- Aufstockung Einfamilienhaus
Aktenzeichen: 40360/2023
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8114-44
Rotdornweg vom 28.06.1969, welcher ein reines Wohngebiet mit einer offenen,
eingeschossigen Gartenhofhausbebauung auszeichnet.
Es ist eine Grundflächenzahl (GRZ) sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ)
von 0,3 vorgegeben. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind über
Baugrenzen gefasst, als Dachform ist ein Flachdach mit einer Neigung von 0-5°
festgesetzt.
Die geplante Aufstockung widerspricht der Festsetzung, welche die
Höchstgrenze der Gebäude (eingeschossige Bauweise) aufzeigt. In der
näheren Umgebung gibt es ebenfalls keine Abweichung dieser Festsetzung. Es
ist eine einheitliche Siedlungsstruktur vorhanden, somit ist eine Aufstockung
aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar.
Auf Grundlage der rechtlichen Voraussetzungen zur Zeit der Aufstellung des
Bebauungsplans, bzw. dessen Rechtskraft, ist das hier angefragte
Staffelgeschoss zwingend als zweites nicht zulässiges (Voll-)Geschoss zu
werten, welches aus planungsrechtlicher Sicht nicht zulässig ist.
Weiterhin kann dem angefragten Pultdach allgemein, auch bei eingeschossiger
Bauweise, das planungsrechtliche Einvernehmen nicht ausgesprochen werden,Seite 1 von 3
Seite 2
da es nicht den Vorgaben des vorgenannten Bebauungsplanes entspricht und
Vorbilder im Hinblick auf die angefragte Dachgestaltung im Geltungsbereich
des Bebauungsplans nicht vorhanden sind.
Auch das Gebot der Rücksichtnahme wird im Rahmen des angefragten
Bauvorhabens - welches innerhalb eines Bereiches liegt, für den die sensibel
zu betrachtende Festsetzung „Gartenhofhausbebauung“ anzuwenden ist - nicht
vollumfänglich gewahrt, da im Zuge der Aufstockung eine Einblicknahme in die
privaten Grundstücksflächen ermöglicht wird (Garten wie auch Wohnräume),
die nicht mit den Inhalten der Festsetzung „Gartenhofhaus“ zu vereinbaren ist.
Anlage/n
1 öffentl.Plan40360_2023 (öffentlich)
2 n_öffentl.Plan1_40360_2023 (nichtöffentlich)
3 n_öffentl.Plan2_40360_2023 (nichtöffentlich)
4 n-öffentl.Plan3_40360_2023 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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