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231456-01 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich

Bürgerantrag: Antrag auf Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen

Nummer
231456-01
Art
Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Veröffentlicht
31.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 31.08.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 06.12.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 06.12.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 83,6 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 231456 Bürgerantrag: Antrag auf Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen

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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
öffentlich
231456-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
24.08.2023
Bürgerantrag: Antrag auf Erhebung einer örtlichen
Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-
Verpackungen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
20.09.2023 Entscheidung
Inhalt des Bürgerantrages
Der beigefügte Antrag thematisiert die Erhebung einer örtlichen
Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-Verpackungen.
Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Zu dieser Thematik sind bereits eine Vielzahl von Bürgeranträgen eingegangen
(sh. 231456).
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 3
Bundesstadt Bonn
Frau Katja Dörner
Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn
Stadthaus
Berliner Platz 2
53111 Bonn
Oder per Mail: oberbuergermeisterin@bonn.de
23. August 2023
Antrag auf Erhebung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf Einweg-Takeaway-
Verpackungen
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Dörner,
seit Jahren steigt die Menge an Verpackungsmüll kontinuierlich an. Allein in Deutschland werden
jährlich 5,8 Milliarden Einweg-Getränkebecher und 4,3 Milliarden Einweg-Essensboxen verbraucht.
Die damit einhergehenden Umwelt- und Klimabelastungen sowie übervollen Mülleimer in meiner
Stadt betrachte ich mit Sorge. Mit dem richtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Leipzig vom 24.5.2023 ist nun klar: Städte und Gemeinden dürfen eine örtliche Verbrauchssteuer auf
Einweg-Takeaway-Verpackungen erheben. Mit dieser besonders wirksamen Maßnahme können sie
Mehrweg gezielt fördern und so zu sauberen Städten und Gemeinden sowie Klima- und Ressourcen-
schutz beitragen. Dies stellt die bereits seit dem 1. Januar 2022 in Tübingen geltende Verpackungs-
steuer eindrücklich unter Beweis.
Bundesweite Maßnahmen wie die seit dem 3. Juli 2021 geltende Einwegkunststoffverbotsverordnung
sowie die seit dem 1. Januar 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht haben bisher nicht zu spürbar
weniger Einwegmüll geführt. Zum einen liegt dies daran, dass viele Gastronomiebetriebe diese Pflich-
ten ignorieren und weiterhin auf Einweg setzen. Zum anderen werden scheunentorgroße Regelungs-
lücken ausgenutzt, indem Einweg-Alternativen aus Holz oder Papier verwendet werden. Der Ersatz
von Einweggeschirr aus Plastik durch solches aus anderem Material führt jedoch zu keinem Gramm
weniger Müll und wird das Problem unnötiger Abfallberge nicht lösen.Seite 2 von 3
Eine örtliche Verbrauchssteuer auf Takeaway-Verpackungen setzt hingegen direkte finanzielle An-
reize bei der Gastronomie sowie bei den Bürgerinnen und Bürgern, abfallarme und umweltfreundliche
Mehrwegalternativen zu nutzen. Dass dieser Weg funktioniert, zeigt die Stadt Tübingen mit ihrer Ver-
brauchssteuer: weniger Müll auf den Straßen und eine rege Nutzung angebotener Mehrwegalternati-
ven.
Deshalb beantrage ich hiermit die schnelle Einführung einer örtlichen Verbrauchssteuer auf die Aus-
gabe von Speisen und Getränken in Einwegverpackungen in meiner und Ihrer Stadt.
Ich bitte Sie um eine Eingangsbestätigung sowie um Rückmeldung innerhalb eines Monats nach Ein-
gang meines Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Bonn, den 23. August 2023Seite 3 von 3

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