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231451-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zur Großen Anfrage der CDU: Versorgung mit Elektroladestationen im Stadtbezirk

Nummer
231451-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.04.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Kenntnisnahme
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  1. 231451 CDU-Große Anfrage: Versorgung mit Elektroladestationen im Stadtbezirk

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
231451-04 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zur Großen Anfrage der CDU:
Versorgung mit Elektroladestationen im Stadtbezirk
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Kenntnisnahme
In Ergänzung zu der DS 231451-02 ST teilt die Verwaltung zu den
Fragestellungen zur E-Mobilität im Hardtberg Folgendes mit:
1. Existiert ein Stadt-(bezirks-)weites Versorgungskonzept für
Elektroladestationen? (Analog zum ÖPNV, bei dem Haltestellen in
Abhängigkeit der zu versorgenden Bevölkerungszahl und
Entfernung zur Wohnung ausgeplant werden.)
Im Klimaplan der Stadt Bonn ist in der Maßnahme 6.5.1.1. Förderung des
Ausbaus der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Ladeinfrastruktur die
Entwicklung eines Ladeinfrastrukturkonzepts vorgesehen. Bisher konnte von
der Verwaltung noch kein stadt-(bezirks-)weites Versorgungskonzept für
Elektroladestationen erstellt werden, da die dafür im Rahmen des Klimaplans
vorgesehene Stelle erst kürzlich besetzt wurde. Derzeit wird die Ausschreibung
zur Konzepterstellung vorbereitet. Mit einer Fertigstellung und Abstimmung des
Konzepts unter Beteiligung der politischen Gremien kann erst ab dem Ende des
laufenden Jahres gerechnet werden.
Darüber hinaus hat die Stadtwerke Bonn GmbH als kommunales Versorgungs-,
Entsorgungs- und Nahverkehrsunternehmen im Jahr 2021 ein Kurzkonzept
erstellt, das die Ausbaustrategie und Ziele der Energie- und Wasserversorgung
Bonn/Rhein-Sieg GmbH (SWB Energie und Wasser) zur Errichtung einer
flächendeckenden öffentlichen Ladeinfrastruktur in Bonn enthält. Dieses wurde
durch den Ratsbeschluss (Ende 2021) grundsätzlich bestätigt und darauf
ausgelegt, den aktuellen und den zukünftigen Bedarf an Ladestationen im
gesamten Stadtgebiet zu decken.
2. Wann, an welchen Orten und in welcher Anzahl ist die Aufstellung
von Elektroladestationen im Stadtbezirk Hardtberg geplant?
Von den 640 öffentlichen Ladepunkten, die in Bonn von der Energie- und
Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH bis 2025 geplant sind, wird ein
bedarfsgerechter Anteil im Stadtbezirk Hardtberg errichtet werden. Nach
Angaben der SWB erfolgt die Installation von neuen Ladesäulen kurzfristig im
Gerberaweg (zwei Ladepunkte), in der Gottfried-Kinkel-Straße (zwei
Schnellladepunkte) und in der Villemombler Straße (zwei Schnellladepunkte).
In der Grächt sowie in der Fahrenheitstraße sind mittelfristig ebenfalls
Ladestationen geplant.Seite 1 von 4
Seite 2
Weitere Aussagen darüber wann, an welchen Orten und in welcher Anzahl die
Aufstellung von Elektroladestationen im Stadtbezirk Hardtberg geplant ist,
können erst nach Fertigstellung des gesamtstädtischen Konzepts getroffen
werden.
3. Welche Auswahlkriterien für die Standorte und welche
Berechnungsschlüssel für die Anzahl der aufzustellenden
Elektroladestationen liegen der Planung zugrunde?
Bis zur Fertigstellung des Ladeinfrastrukturkonzepts werden einzelne konkrete
Anträge auf Installation von E-Ladesäulen, sowohl von den SWB als auch von
privaten Anbietenden, standortspezifisch nach einheitlichen Maßstäben geprüft.
Die SWB Energie und Wasser folgen nach wie vor der 2021 beschlossenen
Ausbaustrategie für Ladeinfrastruktur. Konkrete Standorte ermittelt SWB
Energie und Wasser auf Basis eines mehrstufigen Verfahrens. Berücksichtigt
wird unter anderem, mit welcher Auslastung an der Ladestation gerechnet
werden kann und welche Nutzung die bereits vorhandenen Ladestationen in
der unmittelbaren Umgebung erfahren. Ebenfalls relevant sind die technischen
sowie räumlichen Gegebenheiten vor Ort. Darüber hinaus kann die
Bevölkerung auf der Webseite der SWB Vorschläge für neue
Ladestationsstandorte in Bonn machen, die anschließend von den SWB in
Zusammenarbeit mit der Stadt auf ihre Realisierbarkeit geprüft werden.
Um den im vergangenen Jahr zunehmend eingegangenen Anträgen privater
Anbieter gleichwohl Rechnung zu tragen, hat die Bundesstadt Bonn vorläufige
Kriterien (Standort, Gestaltung, Lärmschutz etc.) abgestimmt, die der
Genehmigung von Anträgen – sowohl solchen von Drittanbietern als auch
solchen der SWB – nunmehr übergangsweise zugrunde gelegt werden sollen.
Diesbezüglich verweist die Verwaltung auf die Mitteilungsvorlage DS-Nr.
240065.
Ein Berechnungsschlüssel wird mit Erstellung des gesamtstädtischen Konzepts
erarbeitet. Derzeit wird einerseits auf eine bedarfsgerechte Verteilung und
andererseits auf eine Mindestausstattung aller statistischen Bezirke geachtet.
Im Regelfall ist ein Abstand von 300 m zu anderen Ladesäulen einzuhalten, in
Innenstadtbereichen und Ortsteilzentren sowie in begründeten Einzelfällen
kann von dieser Regelung abgewichen werden. Zusätzlich sind mehrere
Anbieter in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden.
4. Welche rechtlichen und technischen Erfordernisse müssen
(potentielle) Aufstellorte erfüllen?
Aus rechtlicher Sicht ist die Ladesäulenverordnung (LSV) zu beachten. Diese
definiert die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und
interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für
elektrisch betriebene Fahrzeuge. Zusätzlich schreibt sie die Anzeige von
öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor. So kann
die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Ladesäulenverordnung überprüft
werden.
Aus technischer Sicht muss am geplanten Standort ausreichend elektrische
Leistung aus dem Niederspannungs-Verteilnetz bereitgestellt werden können.
Je nach Anzahl der Ladesäulen oder Ladesäulentyp ist zusätzlich die
Errichtung einer Zähleranschlusssäule in unmittelbarer Entfernung notwendig.
Die Abstimmung mit den Leitungsunternehmen (SWB, Telekom, etc.), dieSeite 2 von 4
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Herstellung einer Konfliktfreiheit mit Leitungen sowie die Realisierbarkeit der
Ladesäulen verbleiben in der Verantwortung der Anbieter.
Zudem sind straßenrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei der Errichtung von
Ladesäulen im öffentlichen Raum handelt es sich in der Regel um eine
straßenrechtliche Sondernutzung, die der Beantragung einer
Sondernutzungsgenehmigung bedarf.
Aus planerischer Sicht müssen die Ladesäulen die Anforderungen an die
Verkehrssicherheit erfüllen, insbesondere müssen nach Aufstellung
ausreichende Geh- und Fahrwege sowie Sichtbeziehungen an Einmündungen
u.ä. gewährleistet werden. Darüber hinaus müssen weitere Aspekte
berücksichtigt werden, wie bspw. die Belange des Denkmalschutzes,
städtebauliche Aspekte und Umweltaspekte (Einhaltung der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm, etc.).
5. Welche Versorgungsunternehmen betreiben bereits
Elektroladestationen oder möchten solche betreiben?
Im öffentlichen Straßenraum betreiben bisher ausschließlich die SWB Energie
und Wasser Elektroladestationen. Es liegen in der Zwischenzeit aber auch
Anträge von anderen Anbietern vor, die nun nach dem unter 3. und 4.
genannten Verfahren genehmigt werden sollen.
Bezüglich dieser Frage verweist die Verwaltung auch auf die
Mitteilungsvorlagen DS-Nr. 240065 und DS-Nr. 211775-02.
6. Im Dezember 2023 erreichte die Verwaltung noch folgende
ergänzende Frage: Nach Aussage eines Bürgers sei die Installation
von Wallboxen an seinem Haus (Reihenmittelhaus) nicht möglich.
Er bemängelte, dass das Aufladen eines iD4 an den öffentlichen
Ladesäulen ca. 6,5 Stunden dauere und dass daher die
Zeitbeschränkung (3 Stunden) nicht bürgerfreundlich sei.
Zur Begrenzung der Nutzungszeiten der Parkstände mit Ladesäulen hat die
Verwaltung in der jüngeren Vergangenheit verschiedene Anfragen bekommen.
In Folge dessen wurde die bisher geltende Regelung angepasst:
Nach StVO ist tagsüber eine Begrenzung der Standzeit von maximal vier
Stunden zulässig. Die bisher zulässige Parkzeit von drei Stunden wird bei
Normalladestationen (AC) in der kommenden Zeit sukzessive von den
Stadtwerken Bonn (SWB), nach Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde,
auf die Maximaldauer angepasst. Die Änderung der Beschilderung wird nur
schrittweise erfolgen können und einige Zeit in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich ist es außerdem möglich die Beschilderung so anzupassen, dass
diese Zeitbegrenzung nachts aufgehoben wird. Nach Angaben der SWB wird
bei neu errichteten AC-Ladesäulen bereits das Zusatzzeichen 1040-30
angebracht. Damit wird die Geltung des Verkehrszeichens 1040-32 („X
Stunden mit Parkscheibe“) auf 8 bis 22 Uhr beschränkt. Darüber hinaus wird
dieser Zusatz auch schrittweise an den bereits bestehenden Normalladesäulen
der SWB nachgerüstet. Das bedeutet, dass in der Zeit zwischen 8 und 22 Uhr
an diesen Parkplätzen ausschließlich geladen werden darf – und das maximal
X Stunden lang. Das Fahrzeug muss entsprechend mittels Ladekabel mit der
Elektroladestation verbunden und die Parkscheibe ausgelegt werden.Seite 3 von 4
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Außerhalb der angegebenen Zeit können die Ladepunkte von
Elektrofahrzeugen auch zum Parken ohne Ladevorgang benutzt werden.
Weiterhin zu beachten ist, dass die SWB zwischen 8 und 22 Uhr nach vier
Stunden eine Blockierungsgebühr erheben. So soll garantiert werden, dass
einzelne Ladestationen nicht zu lange blockiert werden, sodass jede Person,
die ihr E-Auto laden möchte, auch die Möglichkeit dazu hat.
Auch anderen Anbietern, die öffentliche Ladeinfrastruktur errichten, wird
zukünftig empfohlen diese Beschilderung vorzunehmen.
Um eine vollständige Ladung des E-Autos vor bspw. Langstrecken in möglichst
kurzer Zeit zu garantieren, wird zudem das Netz an Schnellladestationen (DC)
in Bonn ausgebaut. Diese garantieren eine Vollladung innerhalb weniger
Stunden. Die aktuell geltende Zeitbegrenzung von zwei Stunden sollte dafür
grundsätzlich ausreichen.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de