231451-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Großen Anfrage der CDU: Versorgung mit Elektroladestationen im Stadtbezirk
Kerndaten
- Nummer
- 231451-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.04.2024
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 231451-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zur Großen Anfrage der CDU: Versorgung mit Elektroladestationen im Stadtbezirk Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 16.04.2024 Kenntnisnahme In Ergänzung zu der DS 231451-02 ST teilt die Verwaltung zu den Fragestellungen zur E-Mobilität im Hardtberg Folgendes mit: 1. Existiert ein Stadt-(bezirks-)weites Versorgungskonzept für Elektroladestationen? (Analog zum ÖPNV, bei dem Haltestellen in Abhängigkeit der zu versorgenden Bevölkerungszahl und Entfernung zur Wohnung ausgeplant werden.) Im Klimaplan der Stadt Bonn ist in der Maßnahme 6.5.1.1. Förderung des Ausbaus der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Ladeinfrastruktur die Entwicklung eines Ladeinfrastrukturkonzepts vorgesehen. Bisher konnte von der Verwaltung noch kein stadt-(bezirks-)weites Versorgungskonzept für Elektroladestationen erstellt werden, da die dafür im Rahmen des Klimaplans vorgesehene Stelle erst kürzlich besetzt wurde. Derzeit wird die Ausschreibung zur Konzepterstellung vorbereitet. Mit einer Fertigstellung und Abstimmung des Konzepts unter Beteiligung der politischen Gremien kann erst ab dem Ende des laufenden Jahres gerechnet werden. Darüber hinaus hat die Stadtwerke Bonn GmbH als kommunales Versorgungs-, Entsorgungs- und Nahverkehrsunternehmen im Jahr 2021 ein Kurzkonzept erstellt, das die Ausbaustrategie und Ziele der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (SWB Energie und Wasser) zur Errichtung einer flächendeckenden öffentlichen Ladeinfrastruktur in Bonn enthält. Dieses wurde durch den Ratsbeschluss (Ende 2021) grundsätzlich bestätigt und darauf ausgelegt, den aktuellen und den zukünftigen Bedarf an Ladestationen im gesamten Stadtgebiet zu decken. 2. Wann, an welchen Orten und in welcher Anzahl ist die Aufstellung von Elektroladestationen im Stadtbezirk Hardtberg geplant? Von den 640 öffentlichen Ladepunkten, die in Bonn von der Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH bis 2025 geplant sind, wird ein bedarfsgerechter Anteil im Stadtbezirk Hardtberg errichtet werden. Nach Angaben der SWB erfolgt die Installation von neuen Ladesäulen kurzfristig im Gerberaweg (zwei Ladepunkte), in der Gottfried-Kinkel-Straße (zwei Schnellladepunkte) und in der Villemombler Straße (zwei Schnellladepunkte). In der Grächt sowie in der Fahrenheitstraße sind mittelfristig ebenfalls Ladestationen geplant.Seite 1 von 4 Seite 2 Weitere Aussagen darüber wann, an welchen Orten und in welcher Anzahl die Aufstellung von Elektroladestationen im Stadtbezirk Hardtberg geplant ist, können erst nach Fertigstellung des gesamtstädtischen Konzepts getroffen werden. 3. Welche Auswahlkriterien für die Standorte und welche Berechnungsschlüssel für die Anzahl der aufzustellenden Elektroladestationen liegen der Planung zugrunde? Bis zur Fertigstellung des Ladeinfrastrukturkonzepts werden einzelne konkrete Anträge auf Installation von E-Ladesäulen, sowohl von den SWB als auch von privaten Anbietenden, standortspezifisch nach einheitlichen Maßstäben geprüft. Die SWB Energie und Wasser folgen nach wie vor der 2021 beschlossenen Ausbaustrategie für Ladeinfrastruktur. Konkrete Standorte ermittelt SWB Energie und Wasser auf Basis eines mehrstufigen Verfahrens. Berücksichtigt wird unter anderem, mit welcher Auslastung an der Ladestation gerechnet werden kann und welche Nutzung die bereits vorhandenen Ladestationen in der unmittelbaren Umgebung erfahren. Ebenfalls relevant sind die technischen sowie räumlichen Gegebenheiten vor Ort. Darüber hinaus kann die Bevölkerung auf der Webseite der SWB Vorschläge für neue Ladestationsstandorte in Bonn machen, die anschließend von den SWB in Zusammenarbeit mit der Stadt auf ihre Realisierbarkeit geprüft werden. Um den im vergangenen Jahr zunehmend eingegangenen Anträgen privater Anbieter gleichwohl Rechnung zu tragen, hat die Bundesstadt Bonn vorläufige Kriterien (Standort, Gestaltung, Lärmschutz etc.) abgestimmt, die der Genehmigung von Anträgen – sowohl solchen von Drittanbietern als auch solchen der SWB – nunmehr übergangsweise zugrunde gelegt werden sollen. Diesbezüglich verweist die Verwaltung auf die Mitteilungsvorlage DS-Nr. 240065. Ein Berechnungsschlüssel wird mit Erstellung des gesamtstädtischen Konzepts erarbeitet. Derzeit wird einerseits auf eine bedarfsgerechte Verteilung und andererseits auf eine Mindestausstattung aller statistischen Bezirke geachtet. Im Regelfall ist ein Abstand von 300 m zu anderen Ladesäulen einzuhalten, in Innenstadtbereichen und Ortsteilzentren sowie in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Zusätzlich sind mehrere Anbieter in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden. 4. Welche rechtlichen und technischen Erfordernisse müssen (potentielle) Aufstellorte erfüllen? Aus rechtlicher Sicht ist die Ladesäulenverordnung (LSV) zu beachten. Diese definiert die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Zusätzlich schreibt sie die Anzeige von öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vor. So kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß der Ladesäulenverordnung überprüft werden. Aus technischer Sicht muss am geplanten Standort ausreichend elektrische Leistung aus dem Niederspannungs-Verteilnetz bereitgestellt werden können. Je nach Anzahl der Ladesäulen oder Ladesäulentyp ist zusätzlich die Errichtung einer Zähleranschlusssäule in unmittelbarer Entfernung notwendig. Die Abstimmung mit den Leitungsunternehmen (SWB, Telekom, etc.), dieSeite 2 von 4 Seite 3 Herstellung einer Konfliktfreiheit mit Leitungen sowie die Realisierbarkeit der Ladesäulen verbleiben in der Verantwortung der Anbieter. Zudem sind straßenrechtliche Vorgaben zu beachten. Bei der Errichtung von Ladesäulen im öffentlichen Raum handelt es sich in der Regel um eine straßenrechtliche Sondernutzung, die der Beantragung einer Sondernutzungsgenehmigung bedarf. Aus planerischer Sicht müssen die Ladesäulen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit erfüllen, insbesondere müssen nach Aufstellung ausreichende Geh- und Fahrwege sowie Sichtbeziehungen an Einmündungen u.ä. gewährleistet werden. Darüber hinaus müssen weitere Aspekte berücksichtigt werden, wie bspw. die Belange des Denkmalschutzes, städtebauliche Aspekte und Umweltaspekte (Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, etc.). 5. Welche Versorgungsunternehmen betreiben bereits Elektroladestationen oder möchten solche betreiben? Im öffentlichen Straßenraum betreiben bisher ausschließlich die SWB Energie und Wasser Elektroladestationen. Es liegen in der Zwischenzeit aber auch Anträge von anderen Anbietern vor, die nun nach dem unter 3. und 4. genannten Verfahren genehmigt werden sollen. Bezüglich dieser Frage verweist die Verwaltung auch auf die Mitteilungsvorlagen DS-Nr. 240065 und DS-Nr. 211775-02. 6. Im Dezember 2023 erreichte die Verwaltung noch folgende ergänzende Frage: Nach Aussage eines Bürgers sei die Installation von Wallboxen an seinem Haus (Reihenmittelhaus) nicht möglich. Er bemängelte, dass das Aufladen eines iD4 an den öffentlichen Ladesäulen ca. 6,5 Stunden dauere und dass daher die Zeitbeschränkung (3 Stunden) nicht bürgerfreundlich sei. Zur Begrenzung der Nutzungszeiten der Parkstände mit Ladesäulen hat die Verwaltung in der jüngeren Vergangenheit verschiedene Anfragen bekommen. In Folge dessen wurde die bisher geltende Regelung angepasst: Nach StVO ist tagsüber eine Begrenzung der Standzeit von maximal vier Stunden zulässig. Die bisher zulässige Parkzeit von drei Stunden wird bei Normalladestationen (AC) in der kommenden Zeit sukzessive von den Stadtwerken Bonn (SWB), nach Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde, auf die Maximaldauer angepasst. Die Änderung der Beschilderung wird nur schrittweise erfolgen können und einige Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist es außerdem möglich die Beschilderung so anzupassen, dass diese Zeitbegrenzung nachts aufgehoben wird. Nach Angaben der SWB wird bei neu errichteten AC-Ladesäulen bereits das Zusatzzeichen 1040-30 angebracht. Damit wird die Geltung des Verkehrszeichens 1040-32 („X Stunden mit Parkscheibe“) auf 8 bis 22 Uhr beschränkt. Darüber hinaus wird dieser Zusatz auch schrittweise an den bereits bestehenden Normalladesäulen der SWB nachgerüstet. Das bedeutet, dass in der Zeit zwischen 8 und 22 Uhr an diesen Parkplätzen ausschließlich geladen werden darf – und das maximal X Stunden lang. Das Fahrzeug muss entsprechend mittels Ladekabel mit der Elektroladestation verbunden und die Parkscheibe ausgelegt werden.Seite 3 von 4 Seite 4 Außerhalb der angegebenen Zeit können die Ladepunkte von Elektrofahrzeugen auch zum Parken ohne Ladevorgang benutzt werden. Weiterhin zu beachten ist, dass die SWB zwischen 8 und 22 Uhr nach vier Stunden eine Blockierungsgebühr erheben. So soll garantiert werden, dass einzelne Ladestationen nicht zu lange blockiert werden, sodass jede Person, die ihr E-Auto laden möchte, auch die Möglichkeit dazu hat. Auch anderen Anbietern, die öffentliche Ladeinfrastruktur errichten, wird zukünftig empfohlen diese Beschilderung vorzunehmen. Um eine vollständige Ladung des E-Autos vor bspw. Langstrecken in möglichst kurzer Zeit zu garantieren, wird zudem das Netz an Schnellladestationen (DC) in Bonn ausgebaut. Diese garantieren eine Vollladung innerhalb weniger Stunden. Die aktuell geltende Zeitbegrenzung von zwei Stunden sollte dafür grundsätzlich ausreichen. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de