231411 · Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
Bürgerantrag: Änderung der kostenpflichtigen Parkplätze in gebührenfreie Parkplätze am Alten Friedhof in Duisdorf
Kerndaten
- Nummer
- 231411
- Art
- Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich
- Veröffentlicht
- 03.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Bürgerantrag § 24 GO - Öffentlich öffentlich 231411 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 02.08.2023 Bürgerantrag: Änderung der kostenpflichtigen Parkplätze in gebührenfreie Parkplätze am Alten Friedhof in Duisdorf Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 29.08.2023 Entscheidung Inhalt des Bürgerantrages Der Antrag hat folgenden Wortlaut: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Kostenpflichtigen Parkplätze vor- und in unmittelbarer Nähe des Alten Friedhofs in Duisdorf, Fußgängerzone, in gebührenfreies Par- ken zu ändern. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich) 2 Bürgerantrag (öffentlich)Seite 1 von 3 Seite 1 von 2 Bonn, den 02. August 2023 Per Mail: Bundesstadt Bonn Amt OB-22 53103 Bonn Nachrichtlich: Bezirksverwaltungsstelle Hardtberg Ortsfestausschuss Duisdorf Bürgerantrag Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Kostenpflichtigen Parkplätze vor- und in unmittelbarer Nähe des Alten Friedhofs in Duisdorf, Fußgängerzone, in gebührenfreies Parken zu ändern. Begründung: Der Alte Friedhof in Duisdorf, ist der einzige im Bonner Westen, wo für den Besuch des Friedhofes mit dem Auto Parkgebühren zu entrichten sind. Dies steht in keinem Verhältnis zu den anderen Friedhöfen im Stadtbezirk Hardtberg und Umgebung und Bedarf einer Gleichbehandlung. Die Verpflichtung der Angehörigen Grabstätten zu pflegen, muss hier teuer bezahlt werden. Selbst die bis im vergangenen Jahr angebotene Möglichkeit für kurzfristiges Parken von 15 Minuten (Brötchentaste) war nicht ausreichend um z.B.“ nur“ Blumen zu gießen. Jede weitere gärtnerische Tätigkeit erfordert einen zeitlichen Mehraufwand. Dies gilt insbesondere für ältere Mitmenschen bzw. Angehörige die auf eine Anreise mit einem PKW angewiesen sind. Im Vergleich hierzu gibt es nachstehende (unentgeltliche, s. Punkte 1 - 6) Regelungen der benachbarten Ruhestätten: 1. Ückesdorf, gebührenfreies Parken 2. Röttgen, 2 Stunden mit Parkscheibe, gebührenfrei, von täglich 8:00 Uhr - 17:00 Uhr 3. Ippendorf, gebührenfreies Parken 4. Lengsdorf, bei beiden Liegenschaften gebührenfreies Parken 5. Lessenich, gebührenfreies Parken 6. Neuer Friedhof Duisdorf, Eingang Schmittgasser Kirchweg, 2 Stunden mit Parkscheibe, Montag - Freitag, von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr, Eingang Bahnhofstraße, gebührenfreies Parken 7. Alter Friedhof Duisdorf mit Parkautomat!!! 30 Minuten kosten 1,00 Euro, 120 Minuten kosten 4,00 Euro in der Zeit Montag - Samstag von 07:00 Uhr – 18:00 Uhr Auf dem Alten Friedhof in Duisdorf sind nicht nur die Parkzeiten für die regelmäßige Grabpflege teuer zu bezahlen, sondern auch die Zeiten bei Teilnahme an einer Standesgemäßen Beisetzung! Die nachstehenden Auszüge aus der Friedhofssatzung der Bundesstadt Bonn bitte ich weiterhin zur Kenntnis zu nehmen.Seite 2 von 3 Seite 2 von 2 Präambel Bonner Friedhöfe – Teil des Lebens Das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn orientiert sich an dem Ziel, eine Identifikation der Bürgerinnen und Bürger sowie eine hohe auch emotionale Akzeptanz und Verbundenheit mit „ihrem“ Friedhof zu erreichen. Hierzu bekennt sich die Stadt Bonn zur Dezentralität ihrer Bestattungsräume, die eine Einbindung in das örtlich – öffentliche Geschehen ermöglichen. Die ortsnahen Friedhöfe bieten Raum für individuelles Gedenken aber auch gesamtgesellschaftliche Erinnerungen. Durch gepflegte gärtnerische Gestaltung sowohl des öffentlichen Raums als auch der Einzelgrabstätten verbunden mit handwerklich ansprechenden Gestaltungselementen sowie unter Bewahrung kulturell bedeutsamer Einrichtungen bilden sie Ruhepole der Erinnerung, der Besinnung, der Trauer aber auch der Erholung. § 40: Unterhaltung (1) Die Nutzungsberechtigten sind zur Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet. Sie haften für alle Schäden, die durch die Vernachlässigung ihrer Unterhaltungspflicht, insbesondere ihrer Verkehrssicherungspflicht, schuldhaft entstehen. (2) Gedenkzeichen, Steineinfassungen, Abdeckplatten und Grüfte sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierzu gehört insbesondere die Standsicherheit. Die Grabstätten sind dauernd gärtnerisch zu unterhalten. § 39 (2 bis 7) gilt entsprechend. § 5: Verhalten auf den Friedhöfen (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet a. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, § 47: Ordnungswidrigkeiten Mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro kann belegt werden wer vorsätzlich 2. entgegen § 5 (3) a. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt Damit die Nutzungsberechtigten ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können, ohne hierfür Parkgebühren zahlen zu müssen bitte ich um Abschaffung derselbigen. In der Hoffnung, dass mein Antrag in allen entsprechenden Gremien der Bundesstadt Bonn Zustimmung findet, verbleibe ich mit freundlichen GrüßenSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de