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231409 · Mitteilungsvorlage

Bauvorhaben an der Kennedyallee 62-72 - Erläuterungen zum Thema Baumfällungen

Nummer
231409
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
21.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231409
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Bauvorhaben an der Kennedyallee 62-72 -
Erläuterungen zum Thema Baumfällungen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Das Thema Baumfällungen im Rahmen des Abrisses und Neubauvorhabens an
der Kennedyallee 62-72 soll in dieser Mitteilungsvorlage erläutert werden.
Dabei sind die Baumfällungen im Kontext verschiedener Verfahren zu betracht-
en.
Festsetzungen im Bebauungsplan
Für das Bauvorhaben an der Kennedyallee 62-72 wurde ein vorhabenbezo-
gener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser ist mit Satzungsbeschluss des Rates
am 02.03.2023 in Kraft getreten (DS 211954). Die Dimensionierung der
Baukörper ist im Bebauungsplan festgesetzt. Von den 164 Bäumen auf dem
Bestandsgrundstück wurden 93 Bäume zum Erhalt festgesetzt. Für den
Neubau der Gebäude, Platz- und Wegeflächen, der Unterbauung durch die
Tiefgarage und die Anlage von Rettungswegen können 71 Bestandsbäume
(davon 60 satzungsgeschützt) nicht erhalten werden.
Bereits in der Begründung zum Bebauungsplan wird auf die Eventualität weit-
erer unvermeidbarer Baumfällungen eingegangen; „Sollten im Rahmen der
Bauarbeiten weitere Baumfällungen unvermeidbar werden oder sollten in den
folgenden fünf Vegetationsperioden Baume vorhabenbedingt abgängig sein,
werden ortsnah Ersatzpflanzungen vorgenommen.“ Ersatzpflanzungen werden
im Rahmen der dann erforderlichen Fällgenehmigung geregelt.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist ein Grünordnungsplan vorzulegen.
Für die 71 zur Fällung vorgesehenen Bäume ist der vorzunehmende Ersatz im
Bebauungsplan dargestellt – unabhängig vom Schutzstatus der Bäume. Für
Bäume mit einem Stammumfang von mehr als zwei Metern sind zwei Er-
satzbäume zu pflanzen.
Abriss
Zur Realisierung des Bauvorhabens musste zunächst die auf dem Grundstück
bestehende Bebauung abgerissen werden. Eine Abrissgenehmigung ist unab-
hängig von Planungs- und Baurecht zu erteilen.
Auf Grundlage der erforderlichen Abrissgenehmigung (AZ: 458192 AB vomSeite 1 von 3
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15.07.2019) wurde am 17.05.2022 unter Beteiligung der Baumkommission
(28.09.2019 Empfehlung) und der Bezirksvertretung Bad Godesberg
(27.04.2022 Beschluss) auch die Fällgenehmigung für sechs Bäume im Innen-
hof der Bestandsgebäude erteilt. Bäume, die zur Errichtung des Neubaus ent-
fernt werden müssen, sind noch nicht Gegenstand des Genehmigungsver-
fahrens zum Abriss der Bestandsbebauung. Auf den Abriss besteht unabhängig
vom Bebauungsplanverfahren bzw. einer Baugenehmigung für einen Neubau
ein Rechtsanspruch.
Nach Beginn der Abrissarbeiten musste aufgrund der festgestellten
wesentlichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ein Baustopp verfügt
werden. In enger Abstimmung mit dem Bauordnungsamt, der Unteren Immis-
sionsschutzbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde wurde von der
Eigentümerin ein neues Schallschutzkonzept für die Abbrucharbeiten erstellt
und zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt. Dieses sah die Errichtung ein-
er Seecontainerwand im Grünstreifen des Abbruchgebäudes vor.
Um die Wirksamkeit des Schutzes der angrenzenden Bebauung vor Staub und
Lärm zu erreichen, war die Positionierung von Containern in erfolgter Weise
unumgänglich. Nach Prüfung des Gutachtens auf Plausibilität durch die
beteiligten Fachdienststellen der Stadt Bonn wurden mit Datum vom
06.03.2023 zwei Nachtrags-Abrissgenehmigungen (00983/2018 MP für die
Gebäudeteile A sowie B und C) auf Basis dieses Gutachtens erteilt.
Um die Schallschutzmaßnahmen durch die Errichtung der Seecontainerwand
umsetzen zu können, war allerdings die Fällung von 44 satzungsgeschützten
Bäumen und drei weiteren, nicht satzungsgeschützten Bäumen erforderlich
(Antrag vom 07.02.2023). Darunter befinden sich 14 Bäume, die im Bebau-
ungsplan zum Erhalt festgesetzt waren. Der Bebauungsplan regelt den Ersatz
für die im Plan zugelassenen Baumfällungen. Ersatzmaßnahmen sind dort im
Grünplan dargestellt. Für ggf. darüber hinaus zu fällende Bäume (hier 14 Stück)
ist ein Ersatz 1:1 erforderlich. Die Fällgenehmigung für 44 satzungsgeschützte
(sowie 3 nicht satzungsgeschützte) Bäume zur Errichtung einer Lärm-
schutzwand aus Seecontainern wurde mit Datum vom 23.02.2023 erteilt. In der
Fällgenehmigung sind auch die o. g. Ersatzpflanzungen festgesetzt. Die
Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde zur Fällung der beantragten
Bäume ist Bestandteil der Nachtragsabrissgenehmigung.
Da die Rodung in den Grünstreifen außerhalb der Schutzfristen für den Nist-
und Brutstättenschutz (also vor dem 1. März) erfolgen sollte, entstand ein erhe-
blicher Zeitdruck. Der erfolgte Baustopp infolge der Nichteinhaltung der Immis-
sionsschutzrichtwerte lag im Verschulden des Bauträgers. Dennoch dürfen im
ordnungsbehördlichen Verfahren nach dem Grundsatz zur Wahl des mildesten
Mittels keine vermeidbaren Härten daraus entstehen. So wurden die Genehmi-
gungsverfahren nach Baurecht und Baumschutzsatzung unter erheblichem
Zeitdruck durchgeführt. Obwohl sich unter den zur Fällung beantragten Bäu-
men solche befanden, die im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt waren,
bestand für die Erteilung der Fällgenehmigung kein Ermessensspielraum. Nach
§ 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundesstadt
Bonn ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen
Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann. Dies ändert sich auch nicht in Kom-
bination mit einem Bebauungsplan.Seite 2 von 3
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Baumfällungen nach ausformulierter Planung im Bauantragsverfahren
Nach Angaben des Bauträgers müssen zur Realisierung des Bauvorhabens
und aufgrund des Zustands voraussichtlich weitere Bäume des zum Erhalt
festgesetzten Baumbestandes entfernt werden. Im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens werden solche Baumfällungen gemäß den Festsetzungen im
Bebauungsplan geprüft und gegebenenfalls Modifikationen der Planung
gefordert. Einen Fällantrag muss der Bauträger bei sich unvermeidbar
ergebenden Fällungen stellen. Die Gremien sind in diesem Fall über die
Baumkommission und die Bezirksvertretung Bad Godesberg einbezogen. Eine
Ersatzpflanzung wird in jedem Fall seitens der Verwaltung sichergestellt.
Ersatzpflanzungen
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für sämtliche im Rahmen des Abrisses
gefällten Bäume, für die gemäß Bebauungsplan zulässigen Fällungen sowie
mögliche unvermeidliche Fällungen im Rahmen der Baugenehmigung eine
Verpflichtung auf Ersatzpflanzungen vorrangig am Standort oder in Standort-
nähe.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de