231407 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Kerndaten
- Nummer
- 231407
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 231407 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anhörung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 28. Juni 2023 beantragte Frau Ricarda von Petersdorff als Vertreterin des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den 3. Dezember 2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg. Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine Besucher*innenprognose mit Differenzierung zwischen Festbesucher*innen und solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung des räumlichen Bezugs. Dem Antrag sind zwei Lagepläne, welche die Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer (Anbieter) darstellen, beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die Flächen auch in diesem Jahr entsprechend belegt. (Anlage 2). In seiner Sitzung vom 08.12.2022 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Nikolausmarktes in Bad Godesberg, die als Eilentscheidung des Hauptausschusses gem. § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom Hauptausschuss beschlossen wurde, genehmigt. Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.Seite 1 von 23 Seite 2 November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem Nikolausmarkt in Bad Godesberg, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 5. Juli 2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten. Am selben Tag übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg- Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises schrieb am 6. Juli 2023: „laut der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage ist für den Nikolausmarkt in Bad Godesberg ein Termin vorgesehen.“ Die Kirchengemeinde St. Martin gab per E-Mail vom 7. Juli 2023 das Einverständnis des katholischen Stadtdechanten weiter. Die Gewerkschaft DGB-NRW teilte am selben Tag u.a. mit, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, welchen genauen Umfang die Anlassveranstaltung „Nikolausmarkt“ haben werde und empfahl dringend, vor einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Offenhalten der Verkaufsstellen verbindliche Planungen zum diesjährigen Nikolausmarkt vom Veranstalter einzuholen. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 19.07.2023,Seite 2 von 23 Seite 3 dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Nikolausmarkt im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Die Gewerkschaft ver.di und die Handwerkskammer zu Köln antworteten nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger Nikolausmarkt an den auf den in Anlage 2 aufgeführten Standorten in der Bad Godesberger Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen anziehen muss als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besucher*innen erforderlich ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige Personen mehr ausreichen. Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent eindeutig die Hauptmotive von Verbraucher*innen beim Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig- konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis 53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum EinkaufenSeite 3 von 23 Seite 4 nutzen würden. Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung „West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind. Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5 Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit „Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“ und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und Inszenierung – Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen, Ergebnisse einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember 2016). Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a. aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme. Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen, Kinderkarussells und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber*innen, die weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische Rahmenprogramm sind neben den vielen karitativen Projekten, die im Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau undSeite 4 von 23 Seite 5 die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger Nikolausmarktes. Diese sich jährlich wiederholende Aktion im Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist imageprägend und trägt in einer der dicht besiedelsten Regionen Europas zu einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes werden sich am Aktionstag auch bei den Partner*innen der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des Bad Godesberger Nikolausmarktes einbezogen. Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun. Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der Besucher*innen des Nikolausmarktes die derjenigen übersteigt, die ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad Godesberg aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt. Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des Nikolausmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte zum Einkauf nutzen. Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein. Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften besteht. Der Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am Fronhof und auf dem Moltkeplatz. Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den eigentlichen Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt. Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in Bad Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders ist. Der räumliche Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem in den Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Jahre vor 2019 festgesetzten verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist statt der Friedrich-Ebert- Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt komplett. Im NordenSeite 5 von 23 Seite 6 entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer Straße zwischen Elsässer Straße und Aennchenplatz. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen, in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den Standorten der Beschicker*innen des Nikolausmarktes, gegeben ist. Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt (öffentlich) 2 Antrag BaGo Nikolausmarkt 2023 (öffentlich) 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024 (öffentlich) 4 BaGo Nikolausmarkt Stellungnahmen (öffentlich)Seite 6 von 23 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03.12.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße, Koblenzer Straße bis Am Kurpark, Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße, Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße, Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse, (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 04. Dezember 2023 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 7 von 23 Seite 8 von 23 Seite 9 von 23 Seite 10 von 23 Seite 11 von 23 Seite 12 von 23 Seite 13 von 23 Seite 14 von 23 Seite 15 von 23 Seite 16 von 23 Seite 17 von 23 Seite 18 von 23 Seite 19 von 23 Seite 20 von 23 Seite 21 von 23 Seite 22 von 23 Seite 23 von 23
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