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231407 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes

Nummer
231407
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
231407
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 06.09.2023 Anhörung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes wird in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 28. Juni 2023 beantragte Frau Ricarda von Petersdorff als
Vertreterin des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. eine Ausnahme der Sonn-
und Feiertagsregelung gemäß § 6 (1) und (4) des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW), also einen verkaufsoffenen Sonntag, für den
3. Dezember 2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass des
Nikolausmarktes in Bad Godesberg.
Der Antrag enthält u.a. eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine
Besucher*innenprognose mit Differenzierung zwischen Festbesucher*innen
und solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen und die Beschreibung
des räumlichen Bezugs. Dem Antrag sind zwei Lagepläne, welche die
Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer
(Anbieter) darstellen, beigefügt. Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die
Flächen auch in diesem Jahr entsprechend belegt. (Anlage 2).
In seiner Sitzung vom 08.12.2022 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die letzte
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) aus Anlass des Nikolausmarktes in
Bad Godesberg, die als Eilentscheidung des Hauptausschusses gem. § 60
Abs. 1 der Gemeindeordnung vom Hauptausschuss beschlossen wurde,
genehmigt.
Bis zum Jahr 2018 gab es jeweils einen gesamtstädtischen verkaufsoffenen
Sonntag im Advent.
Diese Regelung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 28.Seite 1 von 23
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November 2018 durch einstweilige Anordnung auf Antrag der Gewerkschaft
ver.di als rechtswidrig erklärt. Aus diesem Grunde ist für jeden verkaufsoffenen
Sonntag im Advent für jeden Stadtbezirk eine eigene OBV erforderlich.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu dem
Nikolausmarkt in Bad Godesberg, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden
(siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 5. Juli
2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus
Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes gebeten.
Am selben Tag übermittelte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-
Euskirchen e.V. seine Stellungnahme. Hierin wird mitgeteilt, dass er als
Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen
befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.
Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises schrieb am
6. Juli 2023: „laut der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage ist
für den Nikolausmarkt in Bad Godesberg ein Termin vorgesehen.“
Die Kirchengemeinde St. Martin gab per E-Mail vom 7. Juli 2023 das
Einverständnis des katholischen Stadtdechanten weiter.
Die Gewerkschaft DGB-NRW teilte am selben Tag u.a. mit, dass aus den
Unterlagen nicht ersichtlich sei, welchen genauen Umfang die
Anlassveranstaltung „Nikolausmarkt“ haben werde und empfahl dringend, vor
einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Offenhalten der Verkaufsstellen
verbindliche Planungen zum diesjährigen Nikolausmarkt vom Veranstalter
einzuholen.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg schrieb am 19.07.2023,Seite 2 von 23
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dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit
die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im
Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien
nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Nikolausmarkt im Vordergrund
stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften.
Die Gewerkschaft ver.di und die Handwerkskammer zu Köln antworteten nicht
auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach einer anzustellenden Prognose muss die voraussichtliche
Besucher*innenzahl des Marktes größer sein als die zu erwartende Zahl der
Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Die durch den
Markt einerseits und eine Ladenöffnung andererseits jeweils für sich
ausgelösten Besucher*innenströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung
nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung setzt bei einer prägenden Wirkung einer
Anlassveranstaltung, im vorliegenden Fall ist es der Bad Godesberger
Nikolausmarkt an den auf den in Anlage 2 aufgeführten Standorten in der Bad
Godesberger Innenstadt, regelmäßig voraus, dass die Anlassveranstaltung
ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher*innen anziehen muss als der
alleinige verkaufsoffene Sonntag. Wieviel mehr an Besucher*innen erforderlich
ist, ist nicht festgelegt. Insofern würden also rein theoretisch einige wenige
Personen mehr ausreichen.
Gemäß einer Studie des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und
Marktkaufleute e.V. stellen die Aktivitäten „Essen und Trinken“ mit 57,5 Prozent
eindeutig die Hauptmotive von Verbraucher*innen beim
Weihnachtsmarktbesuch dar (Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor,
Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3).
Für lediglich rund 35 Prozent steht der „Geschenkekauf“ im Vordergrund
(Studie: Weihnachtsmärkte als Wirtschaftsfaktor, Bundesverband Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute e.V., Bonn, S. 3). In einem „vorsichtig-
konservativen“ Ansatz rechnet man auf den Bonner Weihnachtsmärkten mit
ähnlichen Bewertungen der Motive. Demnach wäre mit nahezu 51.100 bis
53.480 Menschen zu rechnen, die die Weihnachtsmärkte auch zum EinkaufenSeite 3 von 23
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nutzen würden.
Diese Werte korrespondieren auch weitestgehend mit Ergebnissen einer
bundesweiten Befragung von Weihnachtsmarktbesucher*innen in der
Weihnachtszeit 2015 durch die Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung
(GMA) und MK Illumination GmbH. Diese Befragung wurde u.a. auch in Bonn
durchgeführt, wobei allerdings die Ergebnisse für Bonn zu einer Auswertung
„West“ für Gesamt-NRW zusammengefasst sind.
Für Einkäufe oder gar spezifische Weihnachtseinkäufe besuchen insgesamt
lediglich 37,4 Prozent der rund 1.000 befragten Personen die Innenstädte und
Weihnachtsmärkte. Separiert man beim „Einkauf“ weiter, so ergeben sich 21,5
Prozent für allgemeine Einkäufe sowie 15,9 Prozent für spezifische
Weihnachtseinkäufe (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung? Was erwarten Besucher und Touristen? Ergebnisse einer
bundesweiten Befragung im Dezember 2015 – Kurzfassung; Gesellschaft für
Markt- und Absatzforschung und MK Illumination GmbH, Dresden; S.2). Als
Hauptgrund für den Besuch der Innenstädte anlässlich von Weihnachtsmärkten
stehen Aspekte wie „Treffpunkt und Vergnügen“ ganz oben. In Verbindung mit
„Bummeln und Freunde“ nennen ca. 43 Prozent diesen „geselligen Anlass“ zum
Weihnachtsmarktbesuch. Auf die Frage, warum Besuche/Reisen zu
Weihnachtsmärkten gezielt geplant werden, nannten kumuliert 60,5 Prozent der
Befragten die Gesichtspunkte „schönes weihnachtliches Ambiente/Stimmung“
und „Stadtbesichtigung“ (Der Weihnachtsmarkt zwischen Tradition und
Inszenierung – Was erwarten Besucher*innen und Tourist*innen, Ergebnisse
einer bundesweiten Befragung im Dezember 2015, Präsentation anlässlich
eines Expertenseminar zu Essener Lichtwochen am 5. und 14. Dezember
2016).
Ungeachtet dessen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass eine
schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden
Besucher*innenzahlen einer Anlassveranstaltung und den geöffneten
Geschäften zur Beurteilung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung
allein nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies hat das OVG in Münster mit der
Eilentscheidung 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG
Düsseldorf 3 L 1840/17) vom 5. Mai 2017 festgestellt. Das Gericht führte u.a.
aus, dass es bei der Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages anlässlich
einer Veranstaltung vielmehr auch auf den Gesamtcharakter und die besondere
Atmosphäre einer Veranstaltung ankomme.
Dies ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel ersichtlich. Es handelt sich bei dem
Bad Godesberger Nikolausmarkt um eine langjährige, traditionelle
Festveranstaltung in der Vorweihnachtszeit mit zahlreichen Elementen, die sich
vom alltäglichen/normalen (wochentäglichen) Leben abheben. Mit den
zahlreichen weihnachtlichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen,
Kinderkarussells und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte
(alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein
anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt.
Die ständige Weiterentwicklung der Sortimente der Standbetreiber*innen, die
weihnachtlich hochwertige Optik des Marktes und das musikalische
Rahmenprogramm sind neben den vielen karitativen Projekten, die im
Veranstaltungszeitraum durchgeführt werden, Garant für das hohe Niveau undSeite 4 von 23
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die ständige Weiterentwicklung des Bad Godesberger Nikolausmarktes. Diese
sich jährlich wiederholende Aktion im Stadtbezirk hat eine große Tradition, ist
imageprägend und trägt in einer der dicht besiedelsten Regionen Europas zu
einem erheblichen Standortvorteil mit nationaler und internationaler Bedeutung
bei. Karitative Projekte des Bad Godesberger Nikolausmarktes werden sich am
Aktionstag auch bei den Partner*innen der Gastronomie und des Handels
wiederfinden und somit wird der gesamte Bereich des Bad Godesberger
Nikolausmarktes einbezogen.
Der Bad Godesberger Nikolausmarkt wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Da die Angaben des Antragstellers als plausibel anzusehen sind, kann nach
Einschätzung der Verwaltung vor diesem Hintergrund davon ausgegangen
werden, dass die Attraktivität und Anziehungskraft des traditionellen
Nikolausmarktes ausreicht, auch den Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung an die zu erwartenden Besucher*innenströme Genüge zu tun.
Nach Auffassung der Verwaltung ist auch erwiesen, dass die Zahl der
Besucher*innen des Nikolausmarktes die derjenigen übersteigt, die
ausschließlich zum Einkauf die stationären Verkaufsstellen im Stadtbezirk Bad
Godesberg aufsuchen, wobei es hier natürlich zu Überschneidungen kommt.
Ein gewisser Prozentsatz der Gäste wird neben den Angeboten des
Nikolausmarktes auch das Angebot der für wenige Stunden offenen Geschäfte
zum Einkauf nutzen.
Die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) muss in
engem räumlichem Bezug zum Marktgeschehen stehen. Je weitreichender die
Freigabe erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung
angeführten Sachgründe (jeweiliges Fest) sein.
Nach aktueller Rechtsprechung wird eine prägende Wirkung einer
Messe/Veranstaltung, hier Nikolausmarkt, für einen verkaufsoffenen Sonntag
nur dann angenommen, wenn ein enger räumlicher bzw. unmittelbarer Bezug
bzw. Zusammenhang zwischen Veranstaltung und geöffneten Geschäften
besteht.
Der Nikolausmarkt erstreckt sich zwischen Theaterplatz, Am Fronhof und auf
dem Moltkeplatz.
Dabei findet der Betrieb des Marktes nicht nur in und vor den eigentlichen
Verkaufsständen statt; vielmehr werden die o. g. Bereiche und angrenzenden
Randbereiche um den Markt gerade an den Wochenendtagen bespielt.
Zudem geht gerade an einem Sonntag im Advent die Anzugswirkung für den
Bereich der Innenstadt eindeutig vom Weihnachtsmarkt aus, der in Bad
Godesberg seit Jahren für die Bürger ein fester Bestandteil des jährlichen
Veranstaltungskalenders ist.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Vergleich zu dem in den
Ordnungsbehördlichen Verordnungen der Jahre vor 2019 festgesetzten
verkleinert worden. Südliche äußere Begrenzung ist statt der Friedrich-Ebert-
Straße die Löbestraße. Die Kurfürstenallee entfällt komplett. Im NordenSeite 5 von 23
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entfallen die Elsässer Straße sowie die Friesdorfer Straße zwischen Elsässer
Straße und Aennchenplatz.
Hierdurch ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen,
in denen der Nikolausmarkt stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu
möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu den
Standorten der Beschicker*innen des Nikolausmarktes, gegeben ist.
Auch findet die „Veranstaltung“ Nikolausmarkt am selben Tag wie die
beantragte Ladenöffnung statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahrzehnten
etablierten vorweihnachtlichen Marktes abgesehen.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG
NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen
Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 OBV Bad Godesberger Nikolausmarkt (öffentlich)
2 Antrag BaGo Nikolausmarkt 2023 (öffentlich)
3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024 (öffentlich)
4 BaGo Nikolausmarkt Stellungnahmen (öffentlich)Seite 6 von 23
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des Bad Godesberger Nikolausmarktes
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden Nikolausmarktes dürfen
Verkaufsstellen am Sonntag, dem 03.12.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße,
Koblenzer Straße bis Am Kurpark,
Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße,
Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße,
Plittersdorfer Straße zwischen Bonner Straße und Bahntrasse,
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am
04. Dezember 2023 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 7 von 23
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Datenstand: 02.11.2026, 22:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de