231384 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet"
Kerndaten
- Nummer
- 231384
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 231384 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "Bonn Leuchtet" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 05.09.2023 Anhörung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1), Satz 2 Nr. 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 05. November 2023, von 13:00 bis 18:00 Uhr. Die Begründung des Antrags umfasst im Wesentlichen die folgenden Ausführungen: Anlassveranstaltung sei das in der Bonner Innenstadt seit 2007 jährlich stattfindende „Bonn Leuchtet“-Fest, das am Freitag, den 03.11.23, Samstag, 04.11.2023, und Sonntag, 05.11.2023, in der Bonner Innenstadt stattfinde. Das etablierte publikumsstarke Fest belege die gesamte Fußgängerzone der Bonner Innenstadt als Veranstaltungsgelände. Internationales Streetfood werde auf allen Straßen und Plätzen angeboten mit Speisen aus aller Herren Länder. Die Besucher*innen könnten von Platz zu Platz, von Straße zu Straße flanieren und alle internationalen Speisen probieren und genießen. Es sei ein für die Besucher*innen kostenloses Event. Des Weiteren würden bekannte Bonner Sehenswürdigkeiten durch aufwendige Illuminationen, lichtkünstlerische Projektionen und 3D-Mapping in Szene gesetzt. Beleuchtet würden u.a. Bauwerke, Straßen und Plätze, so z.B. das Alte Rathaus, die Universität, das Bonner Münster, die Alte Post, das Stockentor, die Vivatsgasse und der Bottlerplatz, diverse Bauten auf demSeite 1 von 57 Seite 2 Friedensplatz, Beethovenstatue, Opal und vieles mehr. Daneben biete „Bonn Leuchtet“ eine große Bandbreite an weiteren Attraktionen und Highlights sowie ein attraktives Rahmenprogramm (Ausstellungen, Infostände, Gastronomie und Mitmachaktionen) auf allen Plätzen der Bonner Innenstadt. „Bonn Leuchtet“ sorge für eine Belebung und Aufwertung der Bonner Innenstadt und verändere die Wahrnehmbarkeit des städtischen Raumes. In der oftmals verwirrenden Überfülle der modernen Stadt zwischen Masten, Wegweisern, Stromkästen, Reklamen und Verkehrsanlagen etc. vollziehe „Bonn Leuchtet“ eine andersartige Interpretation der Bonner Innenstadt als Wahrnehmungs- und Erlebnisraum und schärfe als ein temporärer Eingriff in die Stadtgestaltung den Blick der Menschen für ihre Innenstadt. Bonn Leuchtet habe sich seit der ersten Durchführung im Jahr 2007 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit stets steigenden Besucher*innenzahlen entwickelt. Im Jahr 2022 seien es rund 250.000 Personen gewesen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung „Bonn Leuchtet“ besucht hätten. Es handele sich um ein traditionelles Stadtfest mit „volksfest-ähnlichem“ Charakter. Durch die Veranstaltung würden neben Besucher*innen aus Bonn auch viele Besucher*innen aus dem Rhein-Sieg- Kreis und aus dem weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und dem Raum Aachen, in die Bonner Innenstadt gezogen. Die Marktfläche der Veranstaltung umfasse alle Straßen und Plätze, auf denen sich die Aktionsflächen für diverse Programmpunkte, Technik (für Illumination), Aussteller*innen- und Gastronomiestände durch den begleitenden Foodmarkt befänden bzw. wo einzelne Walking-Acts stattfänden. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten Besucher*innenzahlen und weitere Ausführungen. (siehe Anlage 2) Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen, und ein Programm des Festes aus 2022, welches sich in diesem Jahr in der Art und im Umfang auch so darstellen werde. „Bonn Leuchtet“ ist die Weiterentwicklung der traditionellen Veranstaltung „Lichterstadt am Rhein“, die in den Jahren 2004 bis 2010 Anlass für den jeweils zweiten verkaufsoffenen Sonntag im Stadtbezirk Bonn war. Unterbrochen wurde die Tradition lediglich in den Jahren 2011, 2012 und 2020. Die Gründe waren die Freigaben aus besonderen anderen Anlässen, wie z.B. dem NRW- Tag in Verbindung mit dem Tag der deutschen Einheit bzw. die Corona- Pandemie. Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am 19.09.2013 eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher die Tradition eines verkaufsoffenen Sonntags aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ fortgesetzt wurde. Seitdem hat dieses besondere Fest mit einer Ausnahme in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Im Jahr 2020 wurde die bereits „abgespeckte“ Ersatzveranstaltung „LudwigSeite 2 von 57 Seite 3 Strahlt“ wegen der verschärften Corona-Schutzverordnung abgesagt und die hierzu bereits beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung wurde in der konstituierenden Sitzung des Rates am 05.11.2020 aufgehoben. Die Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ mit ihren vielfältigen und hochwertigen Attraktionen verzeichnet seit seiner ersten Durchführung im Jahr 2007 stets steigende Besucher*innenzahlen und lockte nach Schätzung des Veranstalters im Jahr 2022 (04.-06.11.22) rund 250.000 Besucher*innen in die Bonner Innen- stadt. Für die diesjährige Veranstaltung geht city-marketing bonn e. V. in einer bewusst vorsichtigen Schätzung von (lediglich) 150.000 – 200.000 Besucher*innen aus, da wegen der „allgemein latent angespannten Sicherheitslage“ viele Menschen große Menschenansammlungen im öffentlichen Raum mieden. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zu „Bonn Leuchtet“, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 4. Juli 2023 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ gebeten. Das Büro des Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises schrieb am 5. Juli 2023, dass laut der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage für „Bonn Leuchtet“ ein verkaufsoffener Sonntag vorgesehen sei. Die Geschäftsstelle des Einzelhandelsverbandes Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. übermittelte per E-Mail vom 5. Juli 2023 dessen Stellungnahme vom 04.07.2023. Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworte er alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. .Seite 3 von 57 Seite 4 Die Gewerkschaft DGB-NRWbemängelte am 5. Juli 2023, dass aktuelle Angaben über die Planung und Ausgestaltung von „Bonn leuchtet“ fehlten. Ferner habe „Bonn leuchtet“ eine erhebliche Wandlung erfahren, vom bunten Lichtspektakel mit Live-Bühne hin zu einer Veranstaltung mit offensichtlich deutlich weniger (attraktiven) Angeboten. Die Kirchengemeinde St. Martin gab per E-Mail vom 7. Juli 2023 das Einverständnis des katholischen Stadtdechanten weiter. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte am 19.07.2023 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Veranstaltung im Vordergrund stehe. Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di, Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen, hat ihre Stellungnahme per E-Mail am 21.07.2023 übermittelt. Nach dortiger Auffassung könnten in Folge der geplanten Sonntagsöffnung die Beschäftigten des Einzelhandels an diesem Sonntag nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Aus diesem Grunde würden Ladenöffnungen am Sonntag aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Es folgen Ausführungen zur räumlichen Begrenzung der Freigabe und zur prägenden Wirkung der Veranstaltung. Insbesondere wird die prägende Wirkung der Veranstaltung bezweifelt. Soweit für die prägende Wirkung der Veranstaltung auf die vorgelegten Passant*innenfrequenzzahlen des Jahres 2022 Bezug genommen werde, spreche nichts für eine prägende Wirkung der Veranstaltung „Bonn-Leuchtet“. Eine nachvollziehbare Prognose, dass das Geschehen durch das Interesse an der Beleuchtung und nicht an den geöffneten Verkaufsstätten geprägt würde, liege nicht vor. Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden: Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn dieSeite 4 von 57 Seite 5 Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Die Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ hat sich seit der ersten Durchführung im Jahr 2007 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit unterschiedlichen, aber stets sehr hohen Besucher*innenzahlen entwickelt. In den Jahren 2019 und 2022 waren es jeweils rund 250.000 Personen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung das „Bonn Leuchtet“-Fest besucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum Freitag, 03.11.2023, bis Sonntag, 05.11.2023, im Rahmen einer vorsichtigen Schätzung von lediglich 150.000 bis 200.000 Besucher*innen ausgegangen. Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Bei der vorsichtigen Prognose, dass zwischen 150.000 und 200.000 Besu- cher*innen das diesjährige Fest aufsuchen werden, geht der Veranstalter von einer etwa gleichmäßigen Besucher*innenverteilung von 50.000 bis 66.700 Personen pro Veranstaltungstag aus, die „Bonn Leuchtet“ als primär prägendes Besuchsmotiv ansehen. Dabei ist davon auszugehen, dass ein großer Anteil der Besucher*innen das Fest erst im späteren Tagesverlauf aufsuchen wird, da erst mit Einsetzen der Dämmerung/Dunkelheit Lichteffekte besonders gut wahrzunehmen sind bzw. ihre Wirkung entfalten. Nach Auskunft der Betreibergesellschaft der Bonner Parkhäuser, der Bonner City Parkraum GmbH, waren bei der Veranstaltung im Jahr 2017 an allen drei Veranstaltungstagen die innerstädtischen Parkhäuser und alle anderen Parkplätze im Innenstadtbereich gänzlich ausgelastet. Alleine daraus leitet der Veranstalter eine in seinem Antrag näher begründete Besucher*innenzahl von 22.500 Besucher*innen je Veranstaltungstag ab. Zusammen mit den zu Fuß oder mit sonstigen Verkehrsmitteln zu der Veranstaltung kommenden Besucher*innen geht der Veranstalter (ebenfalls im Antrag erläutert) von einer täglichen Besucher*innenzahl von 65.770 aus. Aufgrund verschiedener nachvollziehbarer Berechnungsmethoden (siehe Ziffer 3 der Anlage 2) nimmt city-marketing bonn e. V. eine Zahl von 16.500 bis 22.500 „Einzelhandelsbesucher*innen“ an. Somit ergibt sich eine Quote von ca. einem Drittel der Festbesucher*innen, die primär wegen der geöffneten Geschäfte in die Innenstadt kommen. Die deutliche Mehrheit der Gäste wird demnach durch die Anlassveranstaltung in die City gelockt. Die Angaben des Veranstalters sind nach Auffassung der Verwaltung als plausibel anzusehen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass der Anteil der potenziellen Käufer*innen an dem verkaufsoffenen Sonntag im Zeitraum zwischen 13:00 und etwa 17:00 Uhr im Vergleich zu den Besucher*innen, die ausschließlich wegen der Veranstaltung kommen, höher liegen könnte.Nach Auffassung der Verwaltung folgt hieraus jedoch nicht,dass die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. des BVerwG vom 11.11.2015, Az. 8 CN 2.14), wonach die voraussichtliche Besucher*innenzahlSeite 5 von 57 Seite 6 des Marktes größer sein muss als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher*innen bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen (1.) und die vorgesehene Ladenöffnung (also der örtliche Geltungsbereich) in engem räumlichem Bezug zum Markt-/Festgeschehen stehen muss (2.) damit bereits nicht erfüllt sind.Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung: „Die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ‚aus Anlass‘ eines Marktes ist nach § 14 Abs. 1 LadschldG nur zulässig, wenn die prägende Wirkung des Marktes für den öffentlichen Charakter des Marktes gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere lediglich als Annex zum Markt darstellt. Das setzt regelmäßig voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen Bezug zum konkreten Marktgeschehen steht und prognostiziert werden kann, dass der Markt für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.“ Denn in dem zuvor zitierten Leitsatz des BVerwG (a.a.O.) heißt es ausdrücklich: „Das setzt regelmäßig voraus …“. Diese Formulierung impliziert die Existenz von Ausnahmefällen, in denen es – auch nach Ansicht des BVerwG – keiner empirischen Feststellungen und keiner hierauf gründenden Prognose bedarf, sondern vielmehr auf die konkrete Fallsituation abzustellen ist.Insoweit muss vorliegend berücksichtigt werden, dass ein nicht näher zu quantifizierender, aber mit Sicherheit hoher Anteil der Käufer*innen in erster Linie wegen der Veranstaltung in die Stadt gelockt wird und diese vor und/oder nach dem Kauf besucht, zumal auch vor Einbruch der Dunkelheit mit attraktiven Angeboten geworben wird. Die Argumentation der Gewerkschaft ver.di, wonach die meisten Besucher*innen ein größeres Interesse am Besuch der Einzelhandelsgeschäfte als an der Veranstaltung hätten und die Veranstaltung somit keine prägende Wirkung entfalte, zeigt darüber hinaus nur einen scheinbaren Widerspruch auf. Denn es liegt gerade im Interesse der Besucher*innen, sich dem Kunstgenuss nach erfolgtem Einkauf widmen zu können und nicht beides gleichzeitig tun zu müssen. Dass die Hauptattraktion der Veranstaltung erst in der Dunkelheit zur Wirkung kommt und von den Besucher*innen genossen werden kann, entspricht dem speziellen Charakter dieser Veranstaltung. Außerdem werden die „Festtage“ nicht einzig durch die anfangs näher beschriebenen Illuminationen geprägt, sondern durch ein vielseitiges Programm, einemMix aus Musik, Ausstellungen, Infoständen und vielen Mitmachaktionen, wobei das Angebot von internationalem Streetfood auf allen Straßen und Plätzen besonders hervorzuheben ist. Das vielfältige Programm wird in der beigefügten Programmübersicht des Jahres 2022 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe Anlage 2) ausführlich beschrieben. Das Programm entspricht in etwa dem des Vorjahres, Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Zur Einlassung der Gewerkschaft DGB,dass „Bonn Leuchtet“ eine Wandlung vom bunten Lichterspektakel mit Live-Bühne hin zu einer Veranstaltung mit offensichtlich deutlich weniger (attraktiven) Angeboten erfahren hätte, kann erwidert werden, dass es bei „Bonn Leuchtet“ noch nie eine Live-Bühne gab, das Programm in den vergangenen Jahren eher umfangreicher geworden istSeite 6 von 57 Seite 7 und city-marketing bonn e.V. aus Gründen der Nachhaltigkeit den Programmflyer eingestellt hat und das Programm über die sozialen Medien, per Radiospots, Homepage und Pressemitteilung kommuniziert. Die Veranstaltung ist folglich geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Wie zuvor ausgeführt ist belegt, dass die Mehrheit der Besucher*innen wegen der Illuminationen und des umfangreichen und abwechslungsreichen Programms nach Bonn-City kommt. Die Aussage der Gewerkschaft ver.di, wonachdie Beschäftigten des Einzelhandels an diesem Sonntag nicht am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen könnten, verfängt nicht, da die Arbeit in den Geschäften an diesem Tag auf rein freiwilliger Basis geschieht und keine Verkäuferin und kein Verkäufer gezwungen oder genötigt werden zu arbeiten. Die Zahl derjenigen im Einzelhandel Beschäftigten, die den Willen zur Arbeit an diesem Tag bekunden, liegt weit über dem Bedarf. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm des „Bonn Leuchtet“-Festes so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers (Ziffern 2 und 3 des Antrages) zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die prägende Wirkung des Festes aufgrund der Programmvielfalt auch den Sonntag erfasst, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher somit wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt und die Ladenöffnung folglich lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen sich die Aktionsflächen für diverse Programmpunkte, Technik für die Illumination, Aussteller*innenstände und Gastronomiestände für den begleitenden Foodmarkt befinden bzw. einzelne Mitmachaktionen stattfinden. Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck, Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst, Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz, Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt dieseSeite 7 von 57 Seite 8 Fläche 52.000 m2. Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller*innen. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas- Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 37.000 m2. Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses traditionellen und seit Jahren etablierten Festes abgesehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit demgeltenden Recht steht. Anlage/n 1 OBV Bonn Leuchtet (öffentlich) 2 Antrag Bonn Leuchtet mit Anlagen (öffentlich) 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024 (öffentlich) 4 Stellungnahmen Bonn Leuchtet (öffentlich)Seite 8 von 57 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Bonn stattfindenden Veranstaltung „Bonn Leuchtet“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 5.11.2023, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 6. November 2023 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 9 von 57 Seite 10 von 57 Seite 11 von 57 Seite 12 von 57 Seite 13 von 57 Seite 14 von 57 Seite 15 von 57 Seite 16 von 57 Seite 17 von 57 Seite 18 von 57 Seite 19 von 57 Seite 20 von 57 Seite 21 von 57 Seite 22 von 57 Seite 23 von 57 Seite 24 von 57 Seite 25 von 57 Seite 26 von 57 Seite 27 von 57 Seite 28 von 57 Seite 29 von 57 Seite 30 von 57 Seite 31 von 57 Seite 32 von 57 Seite 33 von 57 Seite 34 von 57 Seite 35 von 57 Seite 36 von 57 Seite 37 von 57 Seite 38 von 57 Seite 39 von 57 Seite 40 von 57 Seite 41 von 57 Seite 42 von 57 Seite 43 von 57 Seite 44 von 57 Seite 45 von 57 Seite 46 von 57 Seite 47 von 57 Seite 48 von 57 Seite 49 von 57 Seite 50 von 57 Seite 51 von 57 Seite 52 von 57 Seite 53 von 57 Seite 54 von 57 Seite 55 von 57 Seite 56 von 57 Seite 57 von 57
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de