231374 · Mitteilungsvorlage
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Bonn Salierweg in den Rhein
Kerndaten
- Nummer
- 231374
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 21.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Mitteilungsvorlage öffentlich 231374 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Bonn Salierweg in den Rhein Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Grundlage der gesetzlichen Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus einer Kläranlage in ein Gewässer sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) in Verbindung mit der Abwasserverordnung (AbwV), der Selbstüberwachungsverordnung des Landes NRW (SüwVO Abw) und dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG). Im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach LWG werden diese gesetzlichen Anforderungen für jede Kläranlage durch entsprechende Festlegungen hinsichtlich der Qualität des gereinigten Abwassers und weiterer Randbedingungen wie z.B. Betreiberpflichten konkretisiert und schließlich die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erlaubt. Die Qualität des Abwassers wird durch die Angabe von Konzentrations- Grenzwerten (Überwachungswerte ÜW) für unterschiedliche Abwasserinhaltsstoffe (Parameter) festgelegt, die im Abwasser nach erfolgter Reinigung am Auslauf der Kläranlage bei der Einleitung in ein Gewässer nicht überschritten werden dürfen. In der AbwV sind hierzu Mindestanforderungen festgelegt, zu deren Einhaltung umfangreiche verfahrenstechnische Reinigungsverfahren nach dem Stand der Technik erforderlich sind. Abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit einer Kläranlage können für einzelne Parameter darüber hinaus höhere Qualitätsanforderungen und damit niedrigere Überwachungswerte festgelegt werden. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist gemäß Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu zahlen (Abwasserabgabe). Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach den in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Überwachungswerten und der jährlichen Abwassermenge. Die Einhaltung dieser Überwachungswerte wird durch dasSeite 1 von 3 Seite 2 Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen (LANUV NRW) kontrolliert. Die Nichteinhaltung von Überwachungswerten führt mindestens zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe. Auf der Kläranlage Salierweg ist eine solche Überschreitung von Überwachungswerten im Jahr 2022 einmal eingetreten. Die Überschreitung erfolgte während einer Reparaturmaßnahme. Aufgrund eines aufgetretenen Schadens an der Räumerbrücke eines Nachklärbeckens musste zur kurzfristigen Schadensbehebung ein Teil des betreffenden Nachklärbeckens außer Betrieb genommen werden. Während der Reparaturmaßnahmen kam es vermutlich zu einer kurzzeitigen Ausschwemmung (Abtrieb) von Belebtschlamm aus dem Nachklärbecken, was noch durch einsetzenden Regen unterstützt wurde. Der ausgeschwemmte Belebtschlamm gelangte im Abwasserstrom zur nachfolgenden, letzten Abwasserreinigungsstufe der Kläranlage, der Abwasserfiltration. Aufgrund laufender umfangreicher Sanierungsarbeiten befand (und befindet sich noch) ein Teil der Abwasserfiltration außer Betrieb. Der in Betrieb befindliche Teil der Abwasserfiltration war mutmaßlich nicht in der Lage, den ausgeschwemmten Belebtschlamm vollständig zurückzuhalten. Der verbliebene Belebtschlamm konnte so kurzzeitig in den Abwasserstrom und den Auslauf der Kläranlage gelangen und hat zu einer Überschreitung von Überwachungswerten geführt, was durch das LANUV festgestellt wurde. Der Bescheid des LANUV zur Festsetzung der Abwasserabgabe ist nun aktuell mit Datum vom 10.07.2023 eingegangen. Hierin werden Überschreitungen der Überwachungswerte für die Parameter „chemischer Sauerstoffbedarf“ (CSB) und „Phosphor“ (P) berücksichtigt. Bei allen weiteren in der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgeführten Parametern wie etwa für Stickstoff (N) sind keine Überschreitungen der Überwachungswerte aufgetreten. Aufgrund der Überschreitungen erhöht sich einmalig ereignisbezogen die zu zahlende Abwasserabgabe. Die Abwasserabgabe beträgt bei Einhaltung der Überwachungswerte 415.671,40 EUR, die Abwasserabgabe unter Berücksichtigung der Überschreitungen beträgt gemäß Festsetzungsbescheid 896.264,32 EUR. Die Nichteinhaltung der Überwachungswerte hat keine rechtlichen Folgen nach sich gezogen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnu ng Produkt Produktbezeichnung 1.11.03 Entwässerung und 1.11.03.01 Entwässerung undSeite 2 von 3 Seite 3 Abwasserbeseitigung Abwasserbeseitigung KRE Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckun g Auszahlungen / Aufwendungen 896.264,32€ 166001103/ 74.1000 2023 896.264,32€ Einzahlungen / Erträge 415.671,40€ 166001103/ 63.1000 2023 415.671,40€ Haushaltsbelastung 480.592,92€ Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de