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231374 · Mitteilungsvorlage

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage Bonn Salierweg in den Rhein

Nummer
231374
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
21.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.10.2023 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
231374
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die
Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der
Kläranlage Bonn Salierweg in den Rhein
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.10.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Grundlage der gesetzlichen Anforderungen an die Einleitung von gereinigtem
Abwasser aus einer Kläranlage in ein Gewässer sind das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz NRW (LWG
NRW) in Verbindung mit der Abwasserverordnung (AbwV), der
Selbstüberwachungsverordnung des Landes NRW (SüwVO Abw) und dem
Abwasserabgabengesetz (AbwAG).
Im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach LWG werden diese
gesetzlichen Anforderungen für jede Kläranlage durch entsprechende
Festlegungen hinsichtlich der Qualität des gereinigten Abwassers und weiterer
Randbedingungen wie z.B. Betreiberpflichten konkretisiert und schließlich die
Einleitung von Abwasser in ein Gewässer erlaubt.
Die Qualität des Abwassers wird durch die Angabe von Konzentrations-
Grenzwerten (Überwachungswerte ÜW) für unterschiedliche
Abwasserinhaltsstoffe (Parameter) festgelegt, die im Abwasser nach erfolgter
Reinigung am Auslauf der Kläranlage bei der Einleitung in ein Gewässer nicht
überschritten werden dürfen.
In der AbwV sind hierzu Mindestanforderungen festgelegt, zu deren Einhaltung
umfangreiche verfahrenstechnische Reinigungsverfahren nach dem Stand der
Technik erforderlich sind. Abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit
einer Kläranlage können für einzelne Parameter darüber hinaus höhere
Qualitätsanforderungen und damit niedrigere Überwachungswerte festgelegt
werden.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist gemäß
Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu zahlen (Abwasserabgabe).
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach den in der wasserrechtlichen
Erlaubnis festgelegten Überwachungswerten und der jährlichen
Abwassermenge. Die Einhaltung dieser Überwachungswerte wird durch dasSeite 1 von 3
Seite 2
Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-
Westfalen (LANUV NRW) kontrolliert.
Die Nichteinhaltung von Überwachungswerten führt mindestens zu einer
Erhöhung der Abwasserabgabe.
Auf der Kläranlage Salierweg ist eine solche Überschreitung von
Überwachungswerten im Jahr 2022 einmal eingetreten.
Die Überschreitung erfolgte während einer Reparaturmaßnahme. Aufgrund
eines aufgetretenen Schadens an der Räumerbrücke eines Nachklärbeckens
musste zur kurzfristigen Schadensbehebung ein Teil des betreffenden
Nachklärbeckens außer Betrieb genommen werden. Während der
Reparaturmaßnahmen kam es vermutlich zu einer kurzzeitigen
Ausschwemmung (Abtrieb) von Belebtschlamm aus dem Nachklärbecken, was
noch durch einsetzenden Regen unterstützt wurde. Der ausgeschwemmte
Belebtschlamm gelangte im Abwasserstrom zur nachfolgenden, letzten
Abwasserreinigungsstufe der Kläranlage, der Abwasserfiltration. Aufgrund
laufender umfangreicher Sanierungsarbeiten befand (und befindet sich noch)
ein Teil der Abwasserfiltration außer Betrieb.
Der in Betrieb befindliche Teil der Abwasserfiltration war mutmaßlich nicht in
der Lage, den ausgeschwemmten Belebtschlamm vollständig zurückzuhalten.
Der verbliebene Belebtschlamm konnte so kurzzeitig in den Abwasserstrom
und den Auslauf der Kläranlage gelangen und hat zu einer Überschreitung von
Überwachungswerten geführt, was durch das LANUV festgestellt wurde.
Der Bescheid des LANUV zur Festsetzung der Abwasserabgabe ist nun aktuell
mit Datum vom 10.07.2023 eingegangen.
Hierin werden Überschreitungen der Überwachungswerte für die Parameter
„chemischer Sauerstoffbedarf“ (CSB) und „Phosphor“ (P) berücksichtigt.
Bei allen weiteren in der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgeführten Parametern
wie etwa für Stickstoff (N) sind keine Überschreitungen der
Überwachungswerte aufgetreten.
Aufgrund der Überschreitungen erhöht sich einmalig ereignisbezogen die zu
zahlende Abwasserabgabe.
Die Abwasserabgabe beträgt bei Einhaltung der Überwachungswerte
415.671,40 EUR, die Abwasserabgabe unter Berücksichtigung der
Überschreitungen beträgt gemäß Festsetzungsbescheid 896.264,32 EUR.
Die Nichteinhaltung der Überwachungswerte hat keine rechtlichen Folgen nach
sich gezogen.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnu
ng
Produkt Produktbezeichnung
1.11.03 Entwässerung und 1.11.03.01 Entwässerung undSeite 2 von 3
Seite 3
Abwasserbeseitigung Abwasserbeseitigung KRE
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckun
g
Auszahlungen /
Aufwendungen
896.264,32€ 166001103/
74.1000
2023
896.264,32€
Einzahlungen /
Erträge
415.671,40€ 166001103/
63.1000
2023
415.671,40€
Haushaltsbelastung 480.592,92€
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de