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231369 · Beschlussvorlage

Anpassungen in Förderrichtlinie Solares Bonn ab 2024

Nummer
231369
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231369
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Anpassungen in Förderrichtlinie Solares Bonn ab
2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
29.08.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die Streichung des einstufigen
Antragsverfahrens im Förderprogramm Solares Bonn. Ab 1.1.2024 müssen
Förderanträge eingereicht werden, bevor eine Solaranlage in Auftrag gegeben,
gekauft, installiert oder in Betrieb genommen wurde.
2. Für den Fall, dass der Bundesgesetzgeber die "Gemeinschaftliche
Gebäudeversorgung" sowie den "Mieterstromzuschlag für Nichtwohngebäude"
gemäß der u.s. Referentenentwürfe einführt, wird die Verwaltung ermächtigt,
den Bonus für Mieterstrommodelle (Fördermodul M9 des Förderprogramms
Solares Bonn) mit Inkrafttreten dieser Gesetzesnovellen auf die
entsprechenden Anwendungsfälle auszuweiten.
3. Der als Anlage beigefügten Fassung der Förderrichtlinie wird zugestimmt.
Begründung
Antragsverfahren:
Mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und der Beschleunigung des solaren
Ausbaus hatte die Bundesstadt Bonn am 1.1.2023 in der Förderrichtlinie
Solares Bonn zwei Antragsvarianten eingeführt: die klassische zweistufige
Antragstellung (Förderantrag und Fördermittelabruf getrennt) und die einstufige
Antragstellung (kombinierter Förderantrag und Fördermittelabruf bis 3 Monate
nach Schlussrechnung). Den Bürger*innen sollte ermöglicht werden, mit nur
einem Behördenkontakt die Förderung zu erhalten. Zudem war der einstufige
Antragsprozess auch für die Verwaltung mit geringerem Aufwand verbunden.
Auf Empfehlung des Rechtsamts soll die einstufige Antragsoption eingestellt
werden. Alle Förderanträge sollen vor Auftragsvergabe der Solaranlage bzw.
Kauf des Stecker-Solargerätes eingereicht werden. Dies entspricht dem
Vorgehen auf Bundes- und Landesebene, deren Verfahren auf entsprechendenSeite 1 von 13
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Regelungen in der Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnung (§§ 23, 44
BHO/LHO) beruhen. Zuwendungen dürfen danach nur für solche Vorhaben
bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, da andernfalls die
gesetzliche Voraussetzung, dass das erhebliche Interesse des
Zuwendungsgebers an der Zweckerreichung ohne die Zuwendung nicht
befriedigt werden kann, nicht mehr zu erfüllen ist. Nachfinanzierung und
Refinanzierung sind daher nach Prüfung durch das Rechtsamt mit dem
Gesetzeszweck nicht vereinbar.
Zwischen Ratsbeschluss und Inkrafttreten des modifizierten Antragsverfahrens
sollen drei Monate eingeplant werden, um die Neuregelung in der Öffentlichkeit
sowie bei den Solarfirmen bekannt machen zu können. Damit soll sichergestellt
werden, dass in den Fällen, in denen eine Anlage, die bis zur Änderung der
Richtlinie im „Vertrauen“ auf die Förderung erworben wurde, das bisherige
Verfahren zur Anwendung kommt. Daher schlägt die Verwaltung für ein
Inkrafttreten der novellierten Richtlinie den 01.01.2024 vor.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung & Mieterstrom:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant im
Solarpaket 1 (Referentenentwurf vom 27.06.2023:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/230629-entwurf-eines-
gesetzes-zur-steigerung-des-ausbaus-photovoltaischer-energieerzeugung.pdf)
die Einführung einer "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" als neues
Modell zur bürokratiearmen Lieferung von Photovoltaikstrom innerhalb eines
Gebäudes an Wohnungseigentümer*innen und Mieter*innen (neuer § 42b
EnWG). Danach darf gebäudeeigener Solarstrom an Letztverbraucher im
Gebäude verkauft werden, wenn dies ohne Netzdurchleitung geschieht, die
Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden
und ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der PV-Anlage
und den Letztverbrauchern abgeschlossen wird, in dem v.a. der
Aufteilungsschlüssel für den erzeugten Solarstrom festgelegt wird. In der
gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der PV-Betreiber - im
Unterschied zum Mieterstrom - den Letztverbraucher NICHT mit Reststrom
versorgen. Vielmehr schließt der Letztverbraucher dazu einen normalen
Strombezugsvertrag mit dem Stromversorger seiner Wahl ab. Der PV-Betreiber
ist in diesem Modell auch von zahlreichen Pflichten zur Rechnungstellung und
Stromkennzeichnung befreit. Das Ministerium geht derzeit davon aus, dass die
"Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" um ein Vielfaches häufiger
nachgefragt werden wird als bisherige Mieterstrommodelle.
Gleichzeitig ist im Solarpaket 1 vorgesehen, bei Mieterstrommodellen den
Mieterstromzuschlag auch fürs Gewerbe zu öffnen (§21 EEG), d.h. die
bisherige Bedingung, dass mind. 40 % der Fläche dem Wohnen dienen soll, zu
streichen.
Im Unterschied zum Segment der Einfamilienhäuser ist in Bonn im Segment
der Mehrfamilienhäuser sowie im Gewerbe der solare Ausbau bisher wenig
vorangeschritten und bedarf weiterer Anreizförderung, um die beschlossene
Klimaneutralität bis 2035 erreichen zu können. Für den Fall, dass der
Gesetzgeber den vorstehenden, im Solarpaket 1 vorgeschlagenen,
Anpassungen des EnWG und des EEG folgt (Inkrafttreten anvisiert fürSeite 2 von 13
Seite 3
1.1.2024), soll die Förderrichtlinie Solares Bonn innerhalb des Bonus-
Fördermoduls M9 wie folgt angepasst werden:
a) die bestehende Mieterstrom-Bonusförderung von 10 Euro pro Kilowatt Peak
und pro Wohneinheit wird auf Gewerbeeinheiten ausgeweitet (Nachweis wie
bisher: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG-geförderten
Mieterstromanschluss)
b) Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wird ebenfalls mit 10 Euro pro
Kilowatt Peak und pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit gefördert (Nachweis durch
die Gebäudestromnutzungsverträge).
Mit beiden Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden,
da das beschlossene Fördervolumen für 2023/24 unverändert bleibt.
Anlage/n
1 Förderrichtlinie_2024-01-01_final (öffentlich)Seite 3 von 13
Förderrichtlinie „Solares Bonn“
1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des
CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte
Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm
Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie
zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger
Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“
(7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“
(12.12.2019, DS 190114). Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sollen auch Einwohner*innen,
die nicht über Eigentum (z.B. eigenes Hausdach) verfügen und / oder nur ein sehr geringes
Einkommen haben, sich an der Energiewende aktiv beteiligen können und gleichzeitig –
durch die Eigenproduktion von Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten
vermindern können. Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen,
Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
 Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte
(Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine),
 Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
 Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen)
zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie-
Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude)
 Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten
(Balkonkraftwerken) beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
 Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei
Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die
Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades
(statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung).
Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der
Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte PhotovoltaikanlageSeite 4 von 13
zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel-
und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW
über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° Dachneigung
(Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die
wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden
dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen.
 Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie
im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf
Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne
des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese
Förderung.
 Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer
Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik
des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude
gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen
wurde:
a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden
Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten
durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der
notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-
Anlage.
b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen
wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren.
Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks
oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner.
 Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen
nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein
Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV-
Freiflächenanlage).
Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV-
Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen
bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem GrundstückSeite 5 von 13
zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht
erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine
Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohne
Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten
von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu
beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals
unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine
Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen).
 Modul 9: Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach §19, §21 Abs. 3 EEG sowie
nach §42a EnWG) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach §42b EnWG)
werden in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der
Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten des Gebäudes gefördert.
 Modul 10: Dachbegrünung & PV
Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive
Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es
Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt,
beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module.
 Modul 11: PVT-Kollektoren
Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und
solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an
Fassaden gefördert.
 Modul 12: Solarthermie
Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden
gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur
Heizungsunterstützung eingesetzt werden.
 Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
Stecker-Solargeräte am Balkon, auf Terrassen, an Fassaden und im Garten (jedoch
nicht auf Gebäude- oder Garagendächern) werden gefördert, wenn die verwendeten
Mikro-Wechselrichter die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln des
Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) maximal
zulässige Einspeiseleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) nicht überschreiten.
Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am
Niederspannungsnetz besteht zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Förderrichtlinie
ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 600
Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE Stecker-
Solargeräte in Deutschland für eine höhere Einspeiseleistung (z.B. 800 Watt)
zulassen, gilt diese neue Bagatellgrenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie.
Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft
für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos:
https://www.pvplug.de/standard/). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwacheSeite 6 von 13
Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, werden eine Kontingentierung und
eine soziale Staffelung eingeführt.
Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis
zum 31.12.2021 erfolgte.
3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im
Stadtgebiet Bonn betrieben.
 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.
 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen
installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des
Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig.
 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben
des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. Falls der
Gesetzgeber den Wegfall der Anmeldepflicht beim Netzbetreiber beschließt, gilt dies
unmittelbar auch für diese Richtlinie.
 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des
Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit
der Stadt Bonn.
 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an
einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss
die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen.
 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die
sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen
ergebenden Regelungen, einzuhalten.
 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf
Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
3.3 Nicht gefördert werden
 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen
(Altanlagen).Seite 7 von 13
 3.3.2 Solaranlagen bzw. Stecker-Solargeräte, die vor Förderantragstellung beauftragt,
erworben, installiert oder in Betrieb genommen wurden.
 3.3.3 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben
installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert
werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8
(2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen).
 3.3.4 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS
201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche
Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2021 installiert werden müssen.
 3.3.5 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche
Bestimmungen verstoßen.
 3.3.6 Stecker-Solargeräte auf Gebäude- und Garagendächern. Für Gebäude- und
Garagendächer wird stattdessen die Installation einer großen Photovoltaikanlage
empfohlen, um die Solarpotenzialflächen voll zur Solarstromerzeugung zu nutzen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die
Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale
Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte,
insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20%
gegenüber einer Standardausführung entstanden sind.
4.3 Für Modul 13 ist für die Jahre 2023/24 insgesamt ein Kontingent von 1.000.000 €
reserviert (Mindest- und Maximalkontingent).
Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt:
M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung
Photovoltaik auf Dächern von
Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten
(Bestand), wenn das
Installationsunternehmen die
Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung
der Solarstromproduktion bestätigt
(Vordruck)
100 €/kWp
M2 Photovoltaik auf Dächern von
Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten
(Bestand)
300 €/kWpSeite 8 von 13
M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau
(Bestand)
300 €/kWp
Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende
Zweckbindungsjahr
M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp
M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp
M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B.
Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand
200 €/kWp
M7 Dach-Gutachten „PV-ready“
für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012
abgeschlossen wurde
80 % bis max. 1.000 €
M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen
Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar-
Überdachung, Solarzäune, Solarbäume)
200 €/kWp
M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach
§19, §21 Abs. 3 EEG 2023 (bzw. EEG 2024)
und §42a EnWG sowie für Gemeinschaftliche
Gebäudeversorgung nach §42b EnWG
+ 10 € pro kWp und pro Wohn- bzw.
Gewerbeeinheit
Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten
 1.000 € Bonus
Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten
 15.000 € Bonus
Beispiel 3: Bei 200 kWp für 2 Gewerbeeinheiten
 4.000 € Bonus
M10 Bonus für kombinierte Nutzung von
Photovoltaik und mindestens extensiver
Dachbegrünung
+ 100 €/kWp
M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und
Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und
an Fassaden
Bonus bei PVT-Kombination mit
Wärmepumpe
300 €/kWp
+ 1.000 €
M12 Solarthermieanlagen mit
Heizungsunterstützung (Bestand) auf
Dächern und an Fassaden
150 €/m² Absorberfläche
M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte am Balkon, auf
der Terrasse, an Fassaden und im Garten
(„Balkonkraftwerk“)
Die laut Gesetzgeber bzw. technischen
Anschlussregeln vorgegebene Bagatellgrenze
für die maximale Einspeiseleistung des Mikro-
Wechselrichters sind einzuhalten (derzeit 600
Watt, in Zukunft möglicherweise Anhebung
auf z.B. 800 Watt).
Soziale Staffelung
a) Für Haus-/Wohnungs-Eigentümer*innen,
Erbbauberechtigte:
300 €/kW Einspeiseleistung, dabei
max. 30 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
 Bei 300 W: max. 90 €
 Bei 600 W: max. 180 €
 (Bei 800 W: max. 240 €)
b) Für in Bonn gemeldete Mieter*innen:Seite 9 von 13
600 €/kW Einspeiseleistung, dabei
max. 60 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
 Bei 300 W: max. 180 €
 Bei 600 W: max. 360 €
 (Bei 800 W: max. 480 €)
c) Bei Vorlage des gültigen Bonn-Ausweis:
800 €/kW Einspeiseleistung, dabei
max. 90 % des Rechnungspreises*.
Beispiele:
 Bei 300 W: max. 240 €
 Bei 600 W: max. 480 €
 (Bei 800 W: max. 640 €)
* Der anzuerkennende Rechnungspreis
beinhaltet Solarmodule, Mikro-Wechselrichter,
Kabel, Stecker und ggf. Befestigungsmaterial,
hingegen nicht die Versandkosten oder Extras
wie z.B. Strommessgeräte).
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die
Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach
Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht
Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten.
Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.
5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab
dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung in einem bestimmungsgemäßen
Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder
teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch
den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren
sicherzustellen.
5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes
Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im
Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn
ausgeschlossen.
5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h.
genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn
der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung
einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.Seite 10 von 13
5.5 Eine Förderung von Anlagen, für die die Stadt Bonn aufgrund vorangegangener
Entscheidung bereits eine Förderung nach dieser oder einer früheren Photovoltaik-
Förderrichtlinie gewährt hat, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die
Inanspruchnahme der Förderung aus dem vorangegangenen Bescheid verzichtet wird oder
der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vor dessen Unanfechtbarkeit
zurückgenommen wird.
5.6 Stecker-Solargeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
installiert und betrieben werden.
6. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des
Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen
der anderen Förderprogramme zulässig ist. Das kumulierte Maximum darf 90 Prozent der
Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle der Kumulierung verringert sich die städtische
Förderung nach diesem Förderprogramm entsprechend. Die Möglichkeit der Kumulierung
aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
7. Hinweis auf Beratungsangebote
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder
der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn.
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW. Der
Antrag ist zwingend vor Auftragsvergabe an den Solarinstallateur bzw. vor Kauf des Stecker-
Solargerätes zu stellen („Erst Antrag, dann Auftrag“).
Mit Eingang des digitalen Förderantrags erteilt die Stadt Bonn die Erlaubnis zum „vorzeitigen
Maßnahmenbeginn“. Das bedeutet, dass Antragsteller*innen nach Förderantragseingang
den Auftrag an die Solarinstallateure vergeben dürfen bzw. ihr Stecker-Solargerät kaufen
dürfen, ohne die Förderfähigkeit zu verlieren.
Solange die Stadt Bonn keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat, erfolgt die
Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, insbesondere da der
Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind
oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren,
wird daher empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung
abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird.Seite 11 von 13
8.2 Zum Förderantrag sind folgende Unterlagen online einzureichen:
Bei Photovoltaik-Anlagen:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs mit Angabe der geplanten zu
installierenden Leistung in kWp,
2. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung (M1): Dachbelegungsplan (als PDF)
3. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B.
Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen
zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer
Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
4. Im geförderten Wohnungsbau (M3): Förderzusage Mietwohnungen und
Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41)
5. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen (M8):
Bauantrag bzw. Baugenehmigung
6. Bei Stecker-Solargeräten (M13): Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter die in
Deutschland maximal zulässige Einspeiseleistung nicht überschreitet (falls nicht aus
Angebot hervorgehend); Bonn-Ausweis, falls die erhöhte Förderquote für
finanzschwache Haushalte beantragt wird
Bei Solarthermie-Anlagen:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs mit Angabe der Absorberfläche
in Quadratmetern
2. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem
hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage
für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage –
rechtlich sichergestellt ist.
8.3 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der
Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der
Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
8.4 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte.
8.5 Zum Fördermittelabruf sind folgende Unterlagen online einzureichen:
Bei Photovoltaik-Anlagen:
1. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker-
Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen)
2. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
3. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen PV-Anlage
4. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung (M1): „Macht die Dächer voll“-
Bescheinigung des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1)
5. Bei Baudenkmälern und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-,
Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)Seite 12 von 13
6. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen (M8):
Baugenehmigung (falls nicht schon bei Förderantragstellung eingereicht)
7. Bei Mieterstrom-Anlagen (M9): Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG
geförderten Mieterstrom-Anschluss
8. Bei Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (M9): Gebäudestromnutzungsvertrag
mit den Letztverbrauchern
9. Bei kombinierter Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung (M10): Fotos, aus
denen ersichtlich ist, dass PV und Begrünung auf derselben Dachfläche vorliegen und
die PV-Module so aufgeständert sind, dass die Begrünung genug Licht und
Niederschlag bekommt.
Bei Solarthermie-Anlagen:
1. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck)
2. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen Anlage
3. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz
8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in
der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab.
Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der
Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche.
Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und
unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern
die – zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen
und ausreichende Fördermittel vorhanden sind.
8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn der Fördermittelabruf
inkl. Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass
des Bescheids erfolgt. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf
schriftlich oder per E-Mail (an klimafoerderung@bonn.de) beantragt werden.
8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden
sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt,
erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss
aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem
Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine
Novellierung des Förderprogramms beschließt. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die
vorangegangene Förderrichtlinie Solares Bonn vom 01.04.2023 außer Kraft.Seite 13 von 13

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Datenstand: 02.11.2026, 19:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de