231369 · Beschlussvorlage
Anpassungen in Förderrichtlinie Solares Bonn ab 2024
Kerndaten
- Nummer
- 231369
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231369 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Anpassungen in Förderrichtlinie Solares Bonn ab 2024 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 29.08.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt die Streichung des einstufigen Antragsverfahrens im Förderprogramm Solares Bonn. Ab 1.1.2024 müssen Förderanträge eingereicht werden, bevor eine Solaranlage in Auftrag gegeben, gekauft, installiert oder in Betrieb genommen wurde. 2. Für den Fall, dass der Bundesgesetzgeber die "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" sowie den "Mieterstromzuschlag für Nichtwohngebäude" gemäß der u.s. Referentenentwürfe einführt, wird die Verwaltung ermächtigt, den Bonus für Mieterstrommodelle (Fördermodul M9 des Förderprogramms Solares Bonn) mit Inkrafttreten dieser Gesetzesnovellen auf die entsprechenden Anwendungsfälle auszuweiten. 3. Der als Anlage beigefügten Fassung der Förderrichtlinie wird zugestimmt. Begründung Antragsverfahren: Mit dem Ziel des Bürokratieabbaus und der Beschleunigung des solaren Ausbaus hatte die Bundesstadt Bonn am 1.1.2023 in der Förderrichtlinie Solares Bonn zwei Antragsvarianten eingeführt: die klassische zweistufige Antragstellung (Förderantrag und Fördermittelabruf getrennt) und die einstufige Antragstellung (kombinierter Förderantrag und Fördermittelabruf bis 3 Monate nach Schlussrechnung). Den Bürger*innen sollte ermöglicht werden, mit nur einem Behördenkontakt die Förderung zu erhalten. Zudem war der einstufige Antragsprozess auch für die Verwaltung mit geringerem Aufwand verbunden. Auf Empfehlung des Rechtsamts soll die einstufige Antragsoption eingestellt werden. Alle Förderanträge sollen vor Auftragsvergabe der Solaranlage bzw. Kauf des Stecker-Solargerätes eingereicht werden. Dies entspricht dem Vorgehen auf Bundes- und Landesebene, deren Verfahren auf entsprechendenSeite 1 von 13 Seite 2 Regelungen in der Bundes- bzw. Landeshaushaltsordnung (§§ 23, 44 BHO/LHO) beruhen. Zuwendungen dürfen danach nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind, da andernfalls die gesetzliche Voraussetzung, dass das erhebliche Interesse des Zuwendungsgebers an der Zweckerreichung ohne die Zuwendung nicht befriedigt werden kann, nicht mehr zu erfüllen ist. Nachfinanzierung und Refinanzierung sind daher nach Prüfung durch das Rechtsamt mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Zwischen Ratsbeschluss und Inkrafttreten des modifizierten Antragsverfahrens sollen drei Monate eingeplant werden, um die Neuregelung in der Öffentlichkeit sowie bei den Solarfirmen bekannt machen zu können. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen eine Anlage, die bis zur Änderung der Richtlinie im „Vertrauen“ auf die Förderung erworben wurde, das bisherige Verfahren zur Anwendung kommt. Daher schlägt die Verwaltung für ein Inkrafttreten der novellierten Richtlinie den 01.01.2024 vor. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung & Mieterstrom: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant im Solarpaket 1 (Referentenentwurf vom 27.06.2023: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/230629-entwurf-eines- gesetzes-zur-steigerung-des-ausbaus-photovoltaischer-energieerzeugung.pdf) die Einführung einer "Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung" als neues Modell zur bürokratiearmen Lieferung von Photovoltaikstrom innerhalb eines Gebäudes an Wohnungseigentümer*innen und Mieter*innen (neuer § 42b EnWG). Danach darf gebäudeeigener Solarstrom an Letztverbraucher im Gebäude verkauft werden, wenn dies ohne Netzdurchleitung geschieht, die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden und ein Gebäudestromnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der PV-Anlage und den Letztverbrauchern abgeschlossen wird, in dem v.a. der Aufteilungsschlüssel für den erzeugten Solarstrom festgelegt wird. In der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung muss der PV-Betreiber - im Unterschied zum Mieterstrom - den Letztverbraucher NICHT mit Reststrom versorgen. Vielmehr schließt der Letztverbraucher dazu einen normalen Strombezugsvertrag mit dem Stromversorger seiner Wahl ab. Der PV-Betreiber ist in diesem Modell auch von zahlreichen Pflichten zur Rechnungstellung und Stromkennzeichnung befreit. Das Ministerium geht derzeit davon aus, dass die "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" um ein Vielfaches häufiger nachgefragt werden wird als bisherige Mieterstrommodelle. Gleichzeitig ist im Solarpaket 1 vorgesehen, bei Mieterstrommodellen den Mieterstromzuschlag auch fürs Gewerbe zu öffnen (§21 EEG), d.h. die bisherige Bedingung, dass mind. 40 % der Fläche dem Wohnen dienen soll, zu streichen. Im Unterschied zum Segment der Einfamilienhäuser ist in Bonn im Segment der Mehrfamilienhäuser sowie im Gewerbe der solare Ausbau bisher wenig vorangeschritten und bedarf weiterer Anreizförderung, um die beschlossene Klimaneutralität bis 2035 erreichen zu können. Für den Fall, dass der Gesetzgeber den vorstehenden, im Solarpaket 1 vorgeschlagenen, Anpassungen des EnWG und des EEG folgt (Inkrafttreten anvisiert fürSeite 2 von 13 Seite 3 1.1.2024), soll die Förderrichtlinie Solares Bonn innerhalb des Bonus- Fördermoduls M9 wie folgt angepasst werden: a) die bestehende Mieterstrom-Bonusförderung von 10 Euro pro Kilowatt Peak und pro Wohneinheit wird auf Gewerbeeinheiten ausgeweitet (Nachweis wie bisher: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG-geförderten Mieterstromanschluss) b) Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wird ebenfalls mit 10 Euro pro Kilowatt Peak und pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit gefördert (Nachweis durch die Gebäudestromnutzungsverträge). Mit beiden Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden, da das beschlossene Fördervolumen für 2023/24 unverändert bleibt. Anlage/n 1 Förderrichtlinie_2024-01-01_final (öffentlich)Seite 3 von 13 Förderrichtlinie „Solares Bonn“ 1. Zuwendungszweck Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“ (12.12.2019, DS 190114). Im Sinne der sozialen Gerechtigkeit sollen auch Einwohner*innen, die nicht über Eigentum (z.B. eigenes Hausdach) verfügen und / oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, sich an der Energiewende aktiv beteiligen können und gleichzeitig – durch die Eigenproduktion von Solarstrom – ihren Netzstrombezug und ihre Stromkosten vermindern können. Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte (Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen) zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie- Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude) Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten (Balkonkraftwerken) beantragt wird. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades (statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung). Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte PhotovoltaikanlageSeite 4 von 13 zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel- und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° Dachneigung (Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen. Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese Förderung. Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen wurde: a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV- Anlage. b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren. Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner. Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV- Freiflächenanlage). Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV- Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem GrundstückSeite 5 von 13 zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohne Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind. Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen). Modul 9: Mieterstrom und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach §19, §21 Abs. 3 EEG sowie nach §42a EnWG) und Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach §42b EnWG) werden in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten des Gebäudes gefördert. Modul 10: Dachbegrünung & PV Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module. Modul 11: PVT-Kollektoren Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an Fassaden gefördert. Modul 12: Solarthermie Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt werden. Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“) Stecker-Solargeräte am Balkon, auf Terrassen, an Fassaden und im Garten (jedoch nicht auf Gebäude- oder Garagendächern) werden gefördert, wenn die verwendeten Mikro-Wechselrichter die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) maximal zulässige Einspeiseleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) nicht überschreiten. Nach der VDE Anwendungsregel AR-N 4105 für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz besteht zum Zeitpunkt des Beschlusses dieser Förderrichtlinie ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bis zu einer Gesamtleistungsaufnahme von 600 Watt. Sobald der Gesetzgeber bzw. die technischen Anschlussregeln des VDE Stecker- Solargeräte in Deutschland für eine höhere Einspeiseleistung (z.B. 800 Watt) zulassen, gilt diese neue Bagatellgrenze zeitgleich auch für diese Förderrichtlinie. Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos: https://www.pvplug.de/standard/). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwacheSeite 6 von 13 Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, werden eine Kontingentierung und eine soziale Staffelung eingeführt. Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis zum 31.12.2021 erfolgte. 3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im Stadtgebiet Bonn betrieben. 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet. 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig. 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. Falls der Gesetzgeber den Wegfall der Anmeldepflicht beim Netzbetreiber beschließt, gilt dies unmittelbar auch für diese Richtlinie. 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn. 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen. 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten. 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen. 3.3 Nicht gefördert werden 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen (Altanlagen).Seite 7 von 13 3.3.2 Solaranlagen bzw. Stecker-Solargeräte, die vor Förderantragstellung beauftragt, erworben, installiert oder in Betrieb genommen wurden. 3.3.3 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8 (2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen). 3.3.4 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2021 installiert werden müssen. 3.3.5 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen. 3.3.6 Stecker-Solargeräte auf Gebäude- und Garagendächern. Für Gebäude- und Garagendächer wird stattdessen die Installation einer großen Photovoltaikanlage empfohlen, um die Solarpotenzialflächen voll zur Solarstromerzeugung zu nutzen. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses. 4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte, insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20% gegenüber einer Standardausführung entstanden sind. 4.3 Für Modul 13 ist für die Jahre 2023/24 insgesamt ein Kontingent von 1.000.000 € reserviert (Mindest- und Maximalkontingent). Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt: M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion bestätigt (Vordruck) 100 €/kWp M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten (Bestand) 300 €/kWpSeite 8 von 13 M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau (Bestand) 300 €/kWp Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende Zweckbindungsjahr M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B. Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand 200 €/kWp M7 Dach-Gutachten „PV-ready“ für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012 abgeschlossen wurde 80 % bis max. 1.000 € M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar- Überdachung, Solarzäune, Solarbäume) 200 €/kWp M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach §19, §21 Abs. 3 EEG 2023 (bzw. EEG 2024) und §42a EnWG sowie für Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach §42b EnWG + 10 € pro kWp und pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten 1.000 € Bonus Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten 15.000 € Bonus Beispiel 3: Bei 200 kWp für 2 Gewerbeeinheiten 4.000 € Bonus M10 Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik und mindestens extensiver Dachbegrünung + 100 €/kWp M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und an Fassaden Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe 300 €/kWp + 1.000 € M12 Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung (Bestand) auf Dächern und an Fassaden 150 €/m² Absorberfläche M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte am Balkon, auf der Terrasse, an Fassaden und im Garten („Balkonkraftwerk“) Die laut Gesetzgeber bzw. technischen Anschlussregeln vorgegebene Bagatellgrenze für die maximale Einspeiseleistung des Mikro- Wechselrichters sind einzuhalten (derzeit 600 Watt, in Zukunft möglicherweise Anhebung auf z.B. 800 Watt). Soziale Staffelung a) Für Haus-/Wohnungs-Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte: 300 €/kW Einspeiseleistung, dabei max. 30 % des Rechnungspreises*. Beispiele: Bei 300 W: max. 90 € Bei 600 W: max. 180 € (Bei 800 W: max. 240 €) b) Für in Bonn gemeldete Mieter*innen:Seite 9 von 13 600 €/kW Einspeiseleistung, dabei max. 60 % des Rechnungspreises*. Beispiele: Bei 300 W: max. 180 € Bei 600 W: max. 360 € (Bei 800 W: max. 480 €) c) Bei Vorlage des gültigen Bonn-Ausweis: 800 €/kW Einspeiseleistung, dabei max. 90 % des Rechnungspreises*. Beispiele: Bei 300 W: max. 240 € Bei 600 W: max. 480 € (Bei 800 W: max. 640 €) * Der anzuerkennende Rechnungspreis beinhaltet Solarmodule, Mikro-Wechselrichter, Kabel, Stecker und ggf. Befestigungsmaterial, hingegen nicht die Versandkosten oder Extras wie z.B. Strommessgeräte). 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. 5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen. 5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn ausgeschlossen. 5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h. genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.Seite 10 von 13 5.5 Eine Förderung von Anlagen, für die die Stadt Bonn aufgrund vorangegangener Entscheidung bereits eine Förderung nach dieser oder einer früheren Photovoltaik- Förderrichtlinie gewährt hat, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Inanspruchnahme der Förderung aus dem vorangegangenen Bescheid verzichtet wird oder der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag vor dessen Unanfechtbarkeit zurückgenommen wird. 5.6 Stecker-Solargeräte müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben werden. 6. Kumulierung Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Das kumulierte Maximum darf 90 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle der Kumulierung verringert sich die städtische Förderung nach diesem Förderprogramm entsprechend. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. 7. Hinweis auf Beratungsangebote Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn. Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung. 8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung 8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW. Der Antrag ist zwingend vor Auftragsvergabe an den Solarinstallateur bzw. vor Kauf des Stecker- Solargerätes zu stellen („Erst Antrag, dann Auftrag“). Mit Eingang des digitalen Förderantrags erteilt die Stadt Bonn die Erlaubnis zum „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“. Das bedeutet, dass Antragsteller*innen nach Förderantragseingang den Auftrag an die Solarinstallateure vergeben dürfen bzw. ihr Stecker-Solargerät kaufen dürfen, ohne die Förderfähigkeit zu verlieren. Solange die Stadt Bonn keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt hat, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, insbesondere da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird daher empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird.Seite 11 von 13 8.2 Zum Förderantrag sind folgende Unterlagen online einzureichen: Bei Photovoltaik-Anlagen: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs mit Angabe der geplanten zu installierenden Leistung in kWp, 2. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung (M1): Dachbelegungsplan (als PDF) 3. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 4. Im geförderten Wohnungsbau (M3): Förderzusage Mietwohnungen und Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41) 5. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen (M8): Bauantrag bzw. Baugenehmigung 6. Bei Stecker-Solargeräten (M13): Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter die in Deutschland maximal zulässige Einspeiseleistung nicht überschreitet (falls nicht aus Angebot hervorgehend); Bonn-Ausweis, falls die erhöhte Förderquote für finanzschwache Haushalte beantragt wird Bei Solarthermie-Anlagen: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs mit Angabe der Absorberfläche in Quadratmetern 2. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 8.3 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 8.4 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte. 8.5 Zum Fördermittelabruf sind folgende Unterlagen online einzureichen: Bei Photovoltaik-Anlagen: 1. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker- Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen) 2. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR 3. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen PV-Anlage 4. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung (M1): „Macht die Dächer voll“- Bescheinigung des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1) 5. Bei Baudenkmälern und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-, Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)Seite 12 von 13 6. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen (M8): Baugenehmigung (falls nicht schon bei Förderantragstellung eingereicht) 7. Bei Mieterstrom-Anlagen (M9): Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG geförderten Mieterstrom-Anschluss 8. Bei Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung (M9): Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Letztverbrauchern 9. Bei kombinierter Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung (M10): Fotos, aus denen ersichtlich ist, dass PV und Begrünung auf derselben Dachfläche vorliegen und die PV-Module so aufgeständert sind, dass die Begrünung genug Licht und Niederschlag bekommt. Bei Solarthermie-Anlagen: 1. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck) 2. Foto(s) der montierten und in Betrieb genommenen Anlage 3. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz 8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche. Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern die – zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Fördermittel vorhanden sind. 8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn der Fördermittelabruf inkl. Einreichung der erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids erfolgt. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail (an klimafoerderung@bonn.de) beantragt werden. 8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine Novellierung des Förderprogramms beschließt. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die vorangegangene Förderrichtlinie Solares Bonn vom 01.04.2023 außer Kraft.Seite 13 von 13
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de