231365 · Beschlussvorlage
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Kerndaten
- Nummer
- 231365
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 231365 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Entsprechend des Ratsbeschlusses vom 27.04.2023 wird der Steuersatz für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit von derzeit 18 % ab dem 01.01.2024 auf 20 % angehoben (DS 221697-135 AA). Im Übrigen erfolgen redaktionelle Satzungsänderungen, die der Klarstellung einzelner Sachverhalte dienen. Unter den Befreiungstatbestand des § 2 Nr. 1 sollen z. B. auch schulische oder studentische Abschlussbälle fallen. Daher wird der bisherige Begriff „Vereine“ durch den Oberbegriff „Vereinigungen“ ersetzt, sodass geschlossene Gesellschaften sämtlicher Gruppierungen (z. B. auch Abibälle, Medizinerbälle) hiervon erfasst sind. Aufgrund vermehrter Anfragen neuer Apparateaufsteller soll in der Satzung klargestellt werden, dass nur solche Einspielergebnisse mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen sind, die in der Summe zum Ende des Besteuerungszeitraumes (in der Regel ein Quartal) negativ sind.Seite 1 von 15 Seite 2 Einen amtlichen Vordruck für die Anzeige der erstmaligen Aufstellung oder Änderung eines Apparates gibt es bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Dies wurde in der Satzung bislang jedoch noch nicht angepasst. Das Anmeldeverfahren bei Veranstaltungen gemäß § 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 hat sich unter Berücksichtigung eintretender möglicher Änderungen in der Praxis nicht bewährt. Daher sollen steuerpflichtige Veranstaltungen künftig erst nach Durchführung erklärt und besteuert werden. Die Änderungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Satzungsregelungen (Anlage 2). Anlage/n 1 7. Änderungssatzung Vergnügungssteuer Anlage 1 (öffentlich) 2 7. Änderungssatzung Vergnügungssteuer Anlage 2 Synopse_ (öffentlich)Seite 2 von 15 Anlage 1 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn (Vergnügungssteuersatzung) Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW.S. 1061), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn (Vergnügungssteuersatzung) vom 12. Juli 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 411), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. November 2018 (Amtsblatt der Bun- desstadt Bonn S. 1458), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinigungen, deren Zweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Förderung des Sports, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unter- haltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Ange- hörige Zugang haben (geschlossene Gesellschaft);“ 2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Steuer beträgt bei Filmveranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 3: a. für das Vorführen von Filmen in Kinos 27 v. H. des Entgelts. Entgelt ist die ge- samte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird, abzüglich der hierin enthaltenen Beträge für Spei- sen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Film- vorführung zu entrichtenden Entgeltes. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 3,25 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadrat- meter der Veranstaltungsfläche zu erheben; b. für das Vorführen von Filmen in Film- und Videokabinen 27 v. H. des Entgelts. Ent- gelt ist die gesamte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die fürSeite 3 von 15 die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 3,25 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadrat- meter der Veranstaltungsfläche zu erheben;“ 3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinn- möglichkeit beträgt je Apparat 20 vom Hundert des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektro- nisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehl- betrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das zum Ende des Besteuerungszeitraumes negative Einspielergebnis eines Apparates ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.“ 4. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates/von Apparaten vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstell- ort bis zum 15. des folgenden Kalendermonats dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn in Textform anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Geräte- name, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Geld-oder Sachge- winnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 6 braucht nicht angezeigt zu werden.“ 5. § 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung: „(7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung der Vergnügungssteuer abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher in Textform angezeigt worden ist.“ 6. § 9 erhält folgende neue Überschrift und Fassung: „Erklärung von Veranstaltungen (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 sind bis zum 15. Tag nach Ablauf des Veranstaltungsmonats in Textform zu erklären. Im Einzelfall können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. (2) Zur Anmeldung sind alle in § 3 genannten Personen verpflichtet.“ 7. § 10 Abs. 5 entfällt 8. § 13 Abs. 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4: § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung des Apparatebestandes“Seite 4 von 15 9. § 13 Abs. 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. § 7 Abs. 5: Abgabe der Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vor- druck unter Angabe des Einspielergebnisses im Sinne des § 7 Absatz 1 sowie Vorlage der angeforderten Zählwerkausdrucke in Kopie.“ 10. § 13 Abs. 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. § 9 Abs. 1: Abgabe der Erklärung für Veranstaltungen“ Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 5 von 15 Anlage2 alteFassung neueFassung §1:Steuergegenstand DerBesteuerungunterliegendieimGebietderBundesstadtBonnveran- staltetennachfolgendenVergnügungen(Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen; 2. Striptease-VorführungenundDarbietungenähnlicherArt; 3. dasVorführenvonpornographischenundähnlichenFilmenoder Bildern–auchinKabinen–; 4. dasAusspielenvonGeldoderGegenständeninSpielklubs,Spiel- kasinosundähnlichenEinrichtungen 5. dieBenutzungvonMusik-,Schau,Scherz-,Spiel-,Geschicklich- keits-,Unterhaltungs-oderähnlichenApparaten a. inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(inSpielhallengel- tenalsSpielapparateinsbesondereauchPersonalcomputer, dieüberwiegendzumindividuellenSpielenoderzumgemein- samenSpieleninNetzwerkenoderüberdasInternetverwen- detwerden); b. ansonstigenOrtenwieSchankwirtschaften,Speisewirtschaf- ten,Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben,Vereins-,Kan- tinen-oderähnlichenRäumensowieananderenfürjedermann zugänglichenOrt; 6. Sex-undErotikmessen §2:SteuerfreieVeranstaltungen Steuerfreisind: 1.Familienfeiern,BetriebsfeiernundnichtgewerbsmäßigeVeranstaltun- genvonVereinen,derenVereinszweckdieJugendpflege,derJugend- schutz,dieFörderungdesSports,dieKulturpflege,dieHeimatpflege,die Landschaftspflege,diePflegedesBrauchtums,dieBerufsertüchtigung oderdienichtgewerbsmäßigePflegederUnterhaltungundGeselligkeitist oderdiepolitischen,wissenschaftlichen,sozialenodergemeinnützigen §1:Steuergegenstand DerBesteuerungunterliegendieimGebietderBundesstadtBonnveran- staltetennachfolgendenVergnügungen(Veranstaltungen): 1. Tanzveranstaltungen; 2. Striptease-VorführungenundDarbietungenähnlicherArt; 3. dasVorführenvonpornographischenundähnlichenFilmenoder Bildern–auchinKabinen–; 4. dasAusspielenvonGeldoderGegenständeninSpielklubs,Spiel- kasinosundähnlichenEinrichtungen 5. dieBenutzungvonMusik-,Schau,Scherz-,Spiel-,Geschicklich- keits-,Unterhaltungs-oderähnlichenApparaten a. inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(inSpielhallengel- tenalsSpielapparateinsbesondereauchPersonalcomputer, dieüberwiegendzumindividuellenSpielenoderzumgemein- samenSpieleninNetzwerkenoderüberdasInternetverwen- detwerden); b. ansonstigenOrtenwieSchankwirtschaften,Speisewirtschaf- ten,Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben,Vereins-,Kan- tinen-oderähnlichenRäumensowieananderenfürjedermann zugänglichenOrt; 6. Sex-undErotikmessen §2:SteuerfreieVeranstaltungen Steuerfreisind: 1.Familienfeiern,BetriebsfeiernundnichtgewerbsmäßigeVeranstaltun- genvonVereinigungen,derenZweckdieJugendpflege,der Jugendschutz,dieFörderungdesSports,dieKulturpflege,dieHeimat- pflege,dieLandschaftspflege,diePflegedesBrauchtums,dieBerufser- tüchtigungoderdienichtgewerbsmäßigePflegederUnterhaltungund Geselligkeitistoderdiepolitischen,wissenschaftlichen,sozialenoderSeite 6 von 15 Anlage2 Zweckendienen,zudenengrundsätzlichnurMitgliederundAngehörige Zuganghaben; 2.VeranstaltungenvonGewerkschaften,politischenParteienundOrgani- sationensowievonReligionsgemeinschaftendesöffentlichenRechtsoder ihrerOrgane; 3.Veranstaltungen,derenErtragausschließlichundunmittelbarzumild tätigenodergemeinnützigenZweckenverwendetwird,wennderZweck beiderAnmeldungnach§9angegebenwordenistundderverwendete BetragmindestensdieHöhederSteuererreicht; 4.dieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5imRahmenvonVolksfes- tenundähnlichenVeranstaltungen. §3:Steuerschuldner (1)SteuerschuldneristderUnternehmerderVeranstaltung(Veranstalter). IndenFällendes§1Nr.5istderHalterderApparate(Aufsteller)Veran- stalter.HalteristderEigentümerbzw.derjenige,demderApparatvomEi- gentümerzurNutzungüberlassenwurde. (2)AlsUnternehmer(Mitunternehmer)derVeranstaltunggiltauchderIn- haberderRäumeoderGrundstücke,inoderaufdenendieVeranstaltung stattfindet,wennerimRahmenderVeranstaltungSpeisenoderGetränke verkauftoderandenEinnahmenoderdemErtragausderVeranstaltung beteiligtist. (3)Personen,dienebeneinanderdieSteuerschulden,sindGesamt- schuldner. §4:Erhebungsformen (1)DieSteuerwirderhobenaufdenBenutzeraufwand(§7Abs.1),auf dasEntgelt(§5Abs.1aundb)undalsPauschsteuer(§§5Abs.1aSatz 3,5Abs.1bSatz3,6und7Abs.2). gemeinnützigenZweckendienen,zudenengrundsätzlichnurMitglieder undAngehörigeZuganghaben(geschlosseneGesellschaft); 2.VeranstaltungenvonGewerkschaften,politischenParteienundOrgani- sationensowievonReligionsgemeinschaftendesöffentlichenRechtsoder ihrerOrgane; 3.Veranstaltungen,derenErtragausschließlichundunmittelbarzumild tätigenodergemeinnützigenZweckenverwendetwird,wennderZweck beiderAnmeldungnach§9angegebenwordenistundderverwendete BetragmindestensdieHöhederSteuererreicht; 4.dieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5imRahmenvonVolksfes- tenundähnlichenVeranstaltungen. §3:Steuerschuldner (1)SteuerschuldneristderUnternehmerderVeranstaltung(Veranstalter). IndenFällendes§1Nr.5istderHalterderApparate(Aufsteller)Veran- stalter.HalteristderEigentümerbzw.derjenige,demderApparatvomEi- gentümerzurNutzungüberlassenwurde. (2)AlsUnternehmer(Mitunternehmer)derVeranstaltunggiltauchderIn- haberderRäumeoderGrundstücke,inoderaufdenendieVeranstaltung stattfindet,wennerimRahmenderVeranstaltungSpeisenoderGetränke verkauftoderandenEinnahmenoderdemErtragausderVeranstaltung beteiligtist. (3)Personen,dienebeneinanderdieSteuerschulden,sindGesamt- schuldner. §4:Erhebungsformen (1)DieSteuerwirderhobenaufdenBenutzeraufwand(§7Abs.1),auf dasEntgelt(§5Abs.1aundb)undalsPauschsteuer(§§5Abs.1aSatz 3,5Abs.1bSatz3,6und7Abs.2). Seite 7 von 15 Anlage2 (2)DieSteueristfürjedeVeranstaltunggesondertzuberechnen. §5:Filmveranstaltungen (1)DieSteuerbeträgtbeiFilmveranstaltungenimSinnedes§1Nr.3: a.fürdasVorführenvonFilmeninKinos27v.H.desEntgelts.Entgeltist diegesamteVergütungeinschließlichdergesetzlichenMehrwertsteuer, diefürdieTeilnahmeanderVorführungerhobenwird,abzüglichderhie- rinenthaltenenBeträgefürSpeisenundGetränkeodersonstigeZugaben nachdeninBetriebenvergleichbarerArtüblichenSätzen,höchstensje- dochbiszurHälftedesfürdieTeilnahmeanderFilmvorführungzuent- richtendenEntgeltes.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuer von3,25EurojeVeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeter derVeranstaltungsflächezuerheben; b.fürdasVorführenvonFilmeninFilm-undVideokabinen27v.H.des Entgelts.EntgeltistdiegesamteVergütungeinschließlichdergesetzli- chenMehrwertsteuer,diefürdieTeilnahmeanderVorführungerhoben wird.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuervon3,25Euroje VeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeterderVeranstal- tungsflächezuerheben; (2)DieAbrechnungderVeranstaltungstagesowiedieSelbstberechnung derSteuerhatbiszum15.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonats aufdemamtlichvorgeschriebenenVordruck(Steueranmeldung)zuerfol- gen. (3)Der/dieSteuerschuldner/inistverpflichtet,dieerrechneteSteuerbis zum20.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonatsandieStadtkassezu entrichten.DieSteueranmeldunggiltalsformloserSteuerbescheidund stehteinerSteuerfestsetzungunterVorbehaltderNachprüfunggleich.Ein Steuerbescheidistnurdannzuerteilen,wenndie/derSteuerpflichtige eineSteueranmeldungnichtodernichtvollständigabgibtoderdieSteuer- schuldabweichendvonderAnmeldungfestzusetzenist. (2)DieSteueristfürjedeVeranstaltunggesondertzuberechnen. §5:Filmveranstaltungen (1)DieSteuerbeträgtbeiFilmveranstaltungenimSinnedes§1Nr.3: a.fürdasVorführenvonFilmeninKinos27v.H.desEntgelts.Entgeltist diegesamteVergütungeinschließlichdergesetzlichenUmsatzsteuer,die fürdieTeilnahmeanderVorführungerhobenwird,abzüglichderhierin enthaltenenBeträgefürSpeisenundGetränkeodersonstigeZugaben nachdeninBetriebenvergleichbarerArtüblichenSätzen,höchstensje- dochbiszurHälftedesfürdieTeilnahmeanderFilmvorführungzuent- richtendenEntgeltes.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuer von3,25EurojeVeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeter derVeranstaltungsflächezuerheben; b.fürdasVorführenvonFilmeninFilm-undVideokabinen27v.H.des Entgelts.EntgeltistdiegesamteVergütungeinschließlichdergesetzli- chenUmsatzsteuer,diefürdieTeilnahmeanderVorführungerhoben wird.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuervon3,25Euroje VeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeterderVeranstal- tungsflächezuerheben; (2)DieAbrechnungderVeranstaltungstagesowiedieSelbstberechnung derSteuerhatbiszum15.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonats aufdemamtlichvorgeschriebenenVordruck(Steueranmeldung)zuerfol- gen. (3)Der/dieSteuerschuldner/inistverpflichtet,dieerrechneteSteuerbis zum20.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonatsandieStadtkassezu entrichten.DieSteueranmeldunggiltalsformloserSteuerbescheidund stehteinerSteuerfestsetzungunterVorbehaltderNachprüfunggleich.Ein Steuerbescheidistnurdannzuerteilen,wenndie/derSteuerpflichtige eineSteueranmeldungnichtodernichtvollständigabgibtoderdieSteuer- schuldabweichendvonderAnmeldungfestzusetzenist.Seite 8 von 15 Anlage2 (4)DerVeranstalteristverpflichtet,aufdieerhobenenEntgeltesowiege- gebenenfallsaufArtundWertderZugabennach§5Abs.1a)amEin- gangzudenVeranstaltungsräumenundanderKasseingeeigneter WeiseanfürdieBesucherleichtsichtbarerStellehinzuweisen. (5)ÜberdieerhobenenEntgeltehatderVeranstalterNachweisezufüh- ren.ZurPrüfungderAngabenindenSteueranmeldungensinddemKas- sen-undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlicheNachweise fürdenjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvor- zulegen. §6:BesteuerungnachderGrößedesbenutztenRaumes (1)FürdieVeranstaltungennach§1Nrn.1,2,4,und6istdie PauschsteuernachderGrößedesbenutztenRaumeszuerheben.Die GrößedesRaumesberechnetsichnachdemFlächeninhaltderfürdie VeranstaltungunddieTeilnehmerbestimmtenRäumeeinschließlichdes Schankraumes,derRänge,LogenoderWandelgängen,aberausschließ- lichderKüche,ToilettenundähnlichenNebenräumen.Entsprechendes giltfürVeranstaltungenimFreien. (2)DiePauschsteuerbeträgtjeVeranstaltungstagundangefangenezehn QuadratmeterVeranstaltungsfläche fürVeranstaltungennach§1Nr.12,75Euro fürVeranstaltungennach§1Nr.24,50Euro fürVeranstaltungennach§1Nr.410,00Euro undfürVeranstaltungennach§1Nr.64,50Euro. EndeteineVeranstaltungerstamFolgetag,wirdeinVeranstaltungstagfür dieBerechnungzugrundegelegt. (3)BeiVeranstaltungen,diemehrereTagedauern,wirddieSteuerfür jedeangefangenen24Stundenerhoben. (4)DerVeranstalteristverpflichtet,aufdieerhobenenEntgeltesowiege- gebenenfallsaufArtundWertderZugabennach§5Abs.1a)amEin- gangzudenVeranstaltungsräumenundanderKasseingeeigneter WeiseanfürdieBesucherleichtsichtbarerStellehinzuweisen. (5)ÜberdieerhobenenEntgeltehatderVeranstalterNachweisezufüh- ren.ZurPrüfungderAngabenindenSteueranmeldungensinddemKas- sen-undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlicheNachweise fürdenjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvor- zulegen. §6:BesteuerungnachderGrößedesbenutztenRaumes (1)FürdieVeranstaltungennach§1Nrn.1,2,4,und6istdie PauschsteuernachderGrößedesbenutztenRaumeszuerheben.Die GrößedesRaumesberechnetsichnachdemFlächeninhaltderfürdie VeranstaltungunddieTeilnehmerbestimmtenRäumeeinschließlichdes Schankraumes,derRänge,LogenoderWandelgängen,aberausschließ- lichderKüche,ToilettenundähnlichenNebenräumen.Entsprechendes giltfürVeranstaltungenimFreien. (2)DiePauschsteuerbeträgtjeVeranstaltungstagundangefangenezehn QuadratmeterVeranstaltungsfläche fürVeranstaltungennach§1Nr.12,75Euro fürVeranstaltungennach§1Nr.24,50Euro fürVeranstaltungennach§1Nr.410,00Euro undfürVeranstaltungennach§1Nr.64,50Euro. EndeteineVeranstaltungerstamFolgetag,wirdeinVeranstaltungstagfür dieBerechnungzugrundegelegt. (3)BeiVeranstaltungen,diemehrereTagedauern,wirddieSteuerfür jedeangefangenen24Stundenerhoben. Seite 9 von 15 Anlage2 §7:BesteuerungvonApparaten (1)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5mitGeld- oderSachgewinnmöglichkeitbeträgtjeApparat18vomHundertdesEin- spielergebnisses.EinspielergebnisistderBetragderelektronischgezähl- tenBruttokasse.Diesererrechnetsichausderelektronischgezählten KassezuzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Entnahme(sog. Fehlbetrag),abzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld,PrüftestgeldundFehlgeld.DasnegativeEinspielergebnisei- nesApparatesistmitdemWert0,00Euroanzusetzen. (2)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5,beidenen keineGeld-oderSachgewinnmöglichkeitbesteht,wirdnachderAnzahl derApparateerhoben. DieSteuerbeträgtjeApparatundangefangenenKalendermonatbeider Aufstellung a)inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(§1Nr.5a)50,00EUR b)ansonstigenOrten(§1Nr.5b)28,00EUR c)vonPersonalcomputerninSpielhallen(§1Nr.5a)30,00EUR (3)BesitzteinApparatmehrereSpieleinrichtungen,sogiltjededieserEin- richtungenalseinApparat.ApparatemitmehralseinerSpieleinrichtung sindsolche,andenengleichzeitigzweiodermehrSpielvorgängeausge- löstwerdenkönnen. (4)DerHalterhatdieerstmaligeAufstellungeinesApparates/vonAppara- tenvordessenAufstellungsowiejedeÄnderunghinsichtlichArtundAn- zahlderApparateaneinemAufstellortbiszum15.desfolgendenKalen- dermonatsaufamtlichemVordruckdemKassen-undSteueramtderStadt Bonnschriftlichanzuzeigen.BeiApparatenmitGewinnmöglichkeitistder Hersteller,derGerätename,dieGerätenummer,dieZulassungsnummer unddieDauerderAufstellunginnerhalbeinesKalendermonats(Kalender- tage)mitanzugeben.DiesgiltauchfürErsatzapparate. BeiverspäteterAnzeigebezüglichderEntfernungeinesApparatesohne Geld-oderSachgewinnmöglichkeitgiltalsTagderBeendigungdesHal- tensderTagdesAnzeigeneingangs.EinApparatetauschimSinnedes Abs.6brauchtnichtangezeigtzuwerden. §7:BesteuerungvonApparaten (1)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5mitGeld- oderSachgewinnmöglichkeitbeträgtjeApparat20vomHundertdesEin- spielergebnisses.EinspielergebnisistderBetragderelektronischgezähl- tenBruttokasse.Diesererrechnetsichausderelektronischgezählten KassezuzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Entnahme(sog. Fehlbetrag),abzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld,PrüftestgeldundFehlgeld.DaszumEndedesBesteuerungs- zeitraumesnegativeEinspielergebniseinesApparatesistmitdemWert 0,00EURanzusetzen. (2)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5,beidenen keineGeld-oderSachgewinnmöglichkeitbesteht,wirdnachderAnzahl derApparateerhoben. DieSteuerbeträgtjeApparatundangefangenenKalendermonatbeider Aufstellung a)inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(§1Nr.5a)50,00EUR b)ansonstigenOrten(§1Nr.5b)28,00EUR c)vonPersonalcomputerninSpielhallen(§1Nr.5a)30,00EUR (3)BesitzteinApparatmehrereSpieleinrichtungen,sogiltjededieserEin- richtungenalseinApparat.ApparatemitmehralseinerSpieleinrichtung sindsolche,andenengleichzeitigzweiodermehrSpielvorgängeausge- löstwerdenkönnen. (4)DerHalterhatdieerstmaligeAufstellungeinesApparates/vonAppara- tenvordessenAufstellungsowiejedeÄnderunghinsichtlichArtundAn- zahlderApparateaneinemAufstellortbiszum15.desfolgendenKalen- dermonatsdemKassen-undSteueramtderStadtBonninTextformanzu- zeigen.BeiApparatenmitGewinnmöglichkeitistderHersteller,derGerä- tename,dieGerätenummer,dieZulassungsnummerunddieDauerder AufstellunginnerhalbeinesKalendermonats(Kalendertage)mitanzuge- ben.DiesgiltauchfürErsatzapparate. BeiverspäteterAnzeigebezüglichderEntfernungeinesApparatesohne Geld-oderSachgewinnmöglichkeitgiltalsTagderBeendigungdesHal- tensderTagdesAnzeigeneingangs.EinApparatetauschimSinnedes Abs.6brauchtnichtangezeigtzuwerden. Seite 10 von 15 Anlage2 (5)DieEinspielergebnissenachAbs.1sinddemKassen-undSteueramt derStadtBonnbiszum15.TagnachAblaufeinesKalendervierteljahres (15.April,15.Juli,15.Oktober,15.Januar)jeAufstellortundApparatauf amtlichvorgeschriebenemVordruckzuerklären.DieSteuerwirddurch Steuerbescheidfestgesetzt. ZurPrüfungderAngabenindenSteuererklärungensinddemKassen- undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlichebzw.ausge- wählteZählwerkausdruckederzuversteuerndenApparatealsKopiefür denjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvorzu- legen. DieZählwerkausdruckemüssenalsAngabenmindestensGerätebezeich- nung,Zulassungsnummer,DatumderKassierung,DatumderletztenKas- sierungunddasEinspielergebnisausweisen. DievorgenanntenDatenkönnennachvorherigerZustimmungdesKas- sen-undSteueramtesauchaufelektronischemWegeoderaufDatenträ- gerübermitteltwerden. (6)TrittimLaufeeinesKalendermonatsandieStelleeinesApparates ohneGeld-oderSachgewinnmöglichkeiteingleichartigerApparat,sowird dieSteuerfürdiesenKalendermonatnureinmalerhoben. (7)IstderAufstellorteinenvollenKalendermonatgeschlossen,kannvon derFestsetzungderVergnügungssteuerabgesehenwerden,wenndievo- rübergehendeSchließungderStadtvorherschriftlichangezeigtworden ist. §8:MehrereVergnügungen (1)FallenbeieinerVeranstaltungmehrerenachVeranstaltungsflächezu besteuerndeVergnügungennach§1zusammen,wirddieSteuerfürdie gesamteVeranstaltungunddiegesamteVeranstaltungsflächenachdem höchstenderin§6aufgeführtenSteuersätzeberechnet. (2)Sex-undErotikmessenunterliegenmitallenhierangebotenenVer- gnügungenausschließlichdemBesteuerungstatbestanddes§1Nr.6. (3)InallenanderenFällenwirdjedesVergnügengesondertbesteuert. (5)DieEinspielergebnissenachAbs.1sinddemKassen-undSteueramt derStadtBonnbiszum15.TagnachAblaufeinesKalendervierteljahres (15.April,15.Juli,15.Oktober,15.Januar)jeAufstellortundApparatauf amtlichvorgeschriebenemVordruckzuerklären.DieSteuerwirddurch Steuerbescheidfestgesetzt. ZurPrüfungderAngabenindenSteuererklärungensinddemKassen- undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlichebzw.ausge- wählteZählwerkausdruckederzuversteuerndenApparatealsKopiefür denjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvorzu- legen. DieZählwerkausdruckemüssenalsAngabenmindestensGerätebezeich- nung,Zulassungsnummer,DatumderKassierung,DatumderletztenKas- sierungunddasEinspielergebnisausweisen. DievorgenanntenDatenkönnennachvorherigerZustimmungdesKas- sen-undSteueramtesauchaufelektronischemWegeoderaufDatenträ- gerübermitteltwerden. (6)TrittimLaufeeinesKalendermonatsandieStelleeinesApparates ohneGeld-oderSachgewinnmöglichkeiteingleichartigerApparat,sowird dieSteuerfürdiesenKalendermonatnureinmalerhoben. (7)IstderAufstellorteinenvollenKalendermonatgeschlossen,kannvon derFestsetzungderVergnügungssteuerabgesehenwerden,wenndievo- rübergehendeSchließungderStadtvorherinTextformangezeigtworden ist. §8:MehrereVergnügungen (1)FallenbeieinerVeranstaltungmehrerenachVeranstaltungsflächezu besteuerndeVergnügungennach§1zusammen,wirddieSteuerfürdie gesamteVeranstaltungunddiegesamteVeranstaltungsflächenachdem höchstenderin§6aufgeführtenSteuersätzeberechnet. (2)Sex-undErotikmessenunterliegenmitallenhierangebotenenVer- gnügungenausschließlichdemBesteuerungstatbestanddes§1Nr.6. (3)InallenanderenFällenwirdjedesVergnügengesondertbesteuert. Seite 11 von 15 Anlage2 §9:AnmeldungundSicherheitsleistung (1)DieVeranstaltungennach§1Nr.1bis4und6sindspätestenszwei WochenvorderenBeginndemKassen-undSteueramtderStadtBonn anzumelden.BeiunvorbereitetenundnichtvorherzusehendenVeranstal- tungenistdieAnmeldungunverzüglich,spätestensandemaufdieVeran- staltungfolgendenWerktagenachzuholen.Veränderungen,diesichauf dieHöhederSteuerauswirken,sindumgehendanzuzeigen. (2)Beimehrerenaufeinanderfolgendenoderregelmäßigstattfindenden VeranstaltungeneinesVeranstaltersamselbenVeranstaltungsort(Dauer- veranstaltungen)isteineeinmaligeAnmeldungausreichend.DieAnmel- dunghatspätestenszweiWochenvorBeginndererstenVeranstaltungzu erfolgen.VeränderungensindvorBeginndesjeweiligenVeranstaltungs- monatsanzuzeigen.ImEinzelfallkönnenabweichendeRegelungengetrof- fenwerden. (3)ZurAnmeldungsindallein§3genanntenPersonenverpflichtet. (4)DasKassen-undSteueramtderStadtBonnistberechtigt,Sicherheits- leistungenoderVorauszahlungeninHöhedervoraussichtlichenSteuer- schuldzuverlangen. §10:Entstehung,FestsetzungundFälligkeit (1)DerSteueranspruchentstehtmitderVerwirklichungdesBesteue- rungstatbestandes. (2)DerSteueranspruchimSinnedes§7Abs.2entstehtmitderAufstel- lungdesApparatesandenin§1Nr.5genanntenOrten. (3)DasKassen-undSteueramtderStadtBonnistberechtigt,beiregel- mäßigwiederkehrendenVeranstaltungendiePauschsteuerfüreinzelne KalendervierteljahreimVorausfestzusetzen.IndiesenFällenistdie SteuerfürdasjeweiligeKalendervierteljahrzum15.Februar,15.Mai,15. Augustund15.Novemberzuentrichten.DieSteuerkannaufAntragzuje einemZwölfteldesJahresbetragesam15.jedenKalendermonatsentrich- tetwerden. §9:ErklärungvonVeranstaltungen (1)DieVeranstaltungennach§1Nr.1,2,4und6sindbiszum15.Tag nachAblaufdesVeranstaltungsmonatsinTextformzuerklären.ImEinzel- fallkönnenabweichendeRegelungengetroffenwerden.DieSteuerwird durchSteuerbescheidfestgesetzt. (2)ZurAnmeldungsindallein§3genanntenPersonenverpflichtet. §10:Entstehung,FestsetzungundFälligkeit (1)DerSteueranspruchentstehtmitderVerwirklichungdesBesteue- rungstatbestandes. (2)DerSteueranspruchimSinnedes§7Abs.2entstehtmitderAufstel- lungdesApparatesandenin§1Nr.5genanntenOrten. (3)DasKassen-undSteueramtderStadtBonnistberechtigt,beiregel- mäßigwiederkehrendenVeranstaltungendiePauschsteuerfüreinzelne KalendervierteljahreimVorausfestzusetzen.IndiesenFällenistdie SteuerfürdasjeweiligeKalendervierteljahrzum15.Februar,15.Mai,15. Augustund15.Novemberzuentrichten.DieSteuerkannaufAntragzuje einemZwölfteldesJahresbetragesam15.jedenKalendermonatsentrich- tetwerden.Seite 12 von 15 Anlage2 (4)DieVergnügungssteuer,diebeiVeranstaltungenfürzurückliegende ZeiträumedurchSteuerbescheidderStadtfestgesetztwird,istinnerhalb einesMonatsnachBekanntgabedesSteuerbescheideszuentrichten. (5)DieSteuerwirdaufAntragerstattet,wenneineVeranstaltungnicht- stattfindetundderAntraginnerhalbeinesMonatsnachdemfürdieVeran- staltungvorgesehenenTermingestelltwird. §11:SteuerschätzungundVerspätungszuschlag (1)VerstößtderVeranstaltergegeneineBestimmungdieserSatzungund sindinfolgedessendieBesteuerungsgrundlagennichtmitSicherheitfest- zustellen,sowirddieSteuergemäß§162Abgabenordnung(AO)ge- schätzt. (2)WennderSteuerschuldnerdieindieserSatzungangegebenenFristen nichtwahrt,kanngemäß§152Abgabenordnung(AO)einVerspätungszu- schlagerhobenwerden. §12:SteueraufsichtundMitwirkungspflicht (1)DerVeranstalterundderEigentümer,derVermieter,derBesitzeroder dersonstigeInhaberderbenutztenRäumesindverpflichtet,denBeauf- tragtendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnzurFeststellung vonSteuertatbeständenoderzurNachprüfungderBesteuerungunent- geltlichZugangzudenVeranstaltungsräumen,auchwährendderVeran- staltung,zugewähren.AufdieBestimmungender§§98und99Abgaben- ordnung(AO)wirdverwiesen. (2)AlledurchdieApparateerzeugbarenodervondiesenvorgenomme- nenAufzeichnungen(zumBeispielDruckprotokolleüberdieSpieleinsätze bzw.denKasseninhalt/dasEinspielergebnis)sindaufbewahrungspflich- tigeUnterlagenimSinnevon§147Abgabenordnung(AO). (3)DerSteuerschuldnerunddievonihmbetrautenPersonenhabenauf VerlangendenBeauftragtendesKassen-undSteueramtesderStadt BonnAufzeichnungen,Bücher,Geschäftspapiere,Druckprotokolleund (4)DieVergnügungssteuer,diebeiVeranstaltungenfürzurückliegende ZeiträumedurchSteuerbescheidderStadtfestgesetztwird,istinnerhalb einesMonatsnachBekanntgabedesSteuerbescheideszuentrichten. §11:SteuerschätzungundVerspätungszuschlag (1)VerstößtderVeranstaltergegeneineBestimmungdieserSatzungund sindinfolgedessendieBesteuerungsgrundlagennichtmitSicherheitfest- zustellen,sowirddieSteuergemäß§162Abgabenordnung(AO)ge- schätzt. (2)WennderSteuerschuldnerdieindieserSatzungangegebenenFristen nichtwahrt,kanngemäß§152Abgabenordnung(AO)einVerspätungszu- schlagerhobenwerden. §12:SteueraufsichtundMitwirkungspflicht (1)DerVeranstalterundderEigentümer,derVermieter,derBesitzeroder dersonstigeInhaberderbenutztenRäumesindverpflichtet,denBeauf- tragtendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnzurFeststellung vonSteuertatbeständenoderzurNachprüfungderBesteuerungunent- geltlichZugangzudenVeranstaltungsräumen,auchwährendderVeran- staltung,zugewähren.AufdieBestimmungender§§98und99Abgaben- ordnung(AO)wirdverwiesen. (2)AlledurchdieApparateerzeugbarenodervondiesenvorgenomme- nenAufzeichnungen(zumBeispielDruckprotokolleüberdieSpieleinsätze bzw.denKasseninhalt/dasEinspielergebnis)sindaufbewahrungspflich- tigeUnterlagenimSinnevon§147Abgabenordnung(AO). (3)DerSteuerschuldnerunddievonihmbetrautenPersonenhabenauf VerlangendenBeauftragtendesKassen-undSteueramtesderStadt BonnAufzeichnungen,Bücher,Geschäftspapiere,DruckprotokolleundSeite 13 von 15 Anlage2 andereUnterlageninderBetriebsstättebzw.denGeschäftsräumenin Bonnvorzulegen,AuskünftezuerteilenundnachvorherigerAbsprachein derenGegenwartaktuelleDruckprotokollezuerstellen.DieUnterlagen sindaufVerlangendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnunver- züglichundvollständiganAmtsstellevorzulegen.AufdieBestimmungen der§§90und93Abgabenordnung(AO)wirdverwiesen. §13:Ordnungswidrigkeiten (1)OrdnungswidrigimSinnevon§20Abs.2Buchstabeb)desKommu- nalabgabengesetzesfürdasLandNordrhein-Westfalenvom21.Oktober 1969,inderjeweilsgeltendenFassung,handelt,weralsVeranstaltervor- sätzlichoderleichtfertigfolgendenVorschriftenbeziehungsweiseVer- pflichtungenzuwiderhandelt: 1.§5Abs.2:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe- nemVordruck 2.§5Abs.4:HinweisaufdieerhobenenEntgeltesowiegegebenenfalls aufArtundWertderZugaben 3.§5Abs.5:FührungdesNachweisesüberdieerhobenenEntgelteso- wieVorlagederangefordertenNachweise 4:§7Abs.4:AnzeigedererstmaligenAufstellungeinesSpielapparates sowieÄnderungdesApparatebestandesaufamtlichvorgeschriebenem Vordruck 5.§7Abs.5:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe- nemVordruckunterAngabedesEinspielergebnissesimSinnedes§7 Absatz1sowieVorlagederangefordertenZählwerkausdrucke 6.§9Abs.1und2:AnmeldungderVeranstaltungsowieumgehendeAn- zeigevonÄnderungen,diesichaufdieHöhederSteuerauswirken 7.§12Abs.1:EinlassindieVeranstaltungsräumezwecksNachprüfung derErklärungenundzurFeststellungdesSteuertatbestandes andereUnterlageninderBetriebsstättebzw.denGeschäftsräumenin Bonnvorzulegen,AuskünftezuerteilenundnachvorherigerAbsprachein derenGegenwartaktuelleDruckprotokollezuerstellen.DieUnterlagen sindaufVerlangendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnunver- züglichundvollständiganAmtsstellevorzulegen.AufdieBestimmungen der§§90und93Abgabenordnung(AO)wirdverwiesen. §13:Ordnungswidrigkeiten (1)OrdnungswidrigimSinnevon§20Abs.2Buchstabeb)desKommu- nalabgabengesetzesfürdasLandNordrhein-Westfalenvom21.Oktober 1969,inderjeweilsgeltendenFassung,handelt,weralsVeranstaltervor- sätzlichoderleichtfertigfolgendenVorschriftenbeziehungsweiseVer- pflichtungenzuwiderhandelt: 1.§5Abs.2:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe- nemVordruck 2.§5Abs.4:HinweisaufdieerhobenenEntgeltesowiegegebenenfalls aufArtundWertderZugaben 3.§5Abs.5:FührungdesNachweisesüberdieerhobenenEntgelteso- wieVorlagederangefordertenNachweise 4:§7Abs.4:AnzeigedererstmaligenAufstellungeinesSpielapparates sowieÄnderungdesApparatebestandes 5.§7Abs.5:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe- nemVordruckunterAngabedesEinspielergebnissesimSinnedes§7 Absatz1sowieVorlagederangefordertenZählwerkausdruckeinKopie 6.§9Abs.1:AbgabederErklärungfürVeranstaltungen 7.§12Abs.1:EinlassindieVeranstaltungsräumezwecksNachprüfung derErklärungenundzurFeststellungdesSteuertatbestandes Seite 14 von 15 Anlage2 8.§12Abs.2:AufbewahrungvonUnterlagen (2)OrdnungswidrigkeitenkönnenmiteinerGeldbußegeahndetwerden. DieVorschriftender§§17und20KommunalabgabengesetzNRWüber StraftatenundOrdnungswidrigkeitensindanzuwenden. §14:Inkrafttreten DieseVergnügungssteuersatzungtrittam01.Januar2011inKraft. UnterstreichungeninderaltenFassungkennzeichnendiekünftigwegfal- lendenPassagen. 8.§12Abs.2:AufbewahrungvonUnterlagen (2)OrdnungswidrigkeitenkönnenmiteinerGeldbußegeahndetwerden. DieVorschriftender§§17und20KommunalabgabengesetzNRWüber StraftatenundOrdnungswidrigkeitensindanzuwenden. §14:Inkrafttreten DieseSatzungtrittzum1.Januar2024inKraft. UnterstreichungeninderneuenFassungkennzeichnendieÄnderungen. Seite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de