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231365 · Beschlussvorlage

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer

Nummer
231365
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
231365
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Vergnügungssteuer
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Entsprechend des Ratsbeschlusses vom 27.04.2023 wird der Steuersatz für die
Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit von derzeit 18 % ab dem
01.01.2024 auf 20 % angehoben (DS 221697-135 AA).
Im Übrigen erfolgen redaktionelle Satzungsänderungen, die der Klarstellung
einzelner Sachverhalte dienen.
Unter den Befreiungstatbestand des § 2 Nr. 1 sollen z. B. auch schulische oder
studentische Abschlussbälle fallen. Daher wird der bisherige Begriff „Vereine“
durch den Oberbegriff „Vereinigungen“ ersetzt, sodass geschlossene
Gesellschaften sämtlicher Gruppierungen (z. B. auch Abibälle, Medizinerbälle)
hiervon erfasst sind.
Aufgrund vermehrter Anfragen neuer Apparateaufsteller soll in der Satzung
klargestellt werden, dass nur solche Einspielergebnisse mit dem Wert 0,00
EUR anzusetzen sind, die in der Summe zum Ende des
Besteuerungszeitraumes (in der Regel ein Quartal) negativ sind.Seite 1 von 15
Seite 2
Einen amtlichen Vordruck für die Anzeige der erstmaligen Aufstellung oder
Änderung eines Apparates gibt es bereits seit mehreren Jahren nicht mehr.
Dies wurde in der Satzung bislang jedoch noch nicht angepasst.
Das Anmeldeverfahren bei Veranstaltungen gemäß § 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 hat
sich unter Berücksichtigung eintretender möglicher Änderungen in der Praxis
nicht bewährt. Daher sollen steuerpflichtige Veranstaltungen künftig erst nach
Durchführung erklärt und besteuert werden.
Die Änderungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen
Satzungsregelungen (Anlage 2).
Anlage/n
1 7. Änderungssatzung Vergnügungssteuer Anlage 1 (öffentlich)
2 7. Änderungssatzung Vergnügungssteuer Anlage 2 Synopse_ (öffentlich)Seite 2 von 15
Anlage 1
7. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn
(Vergnügungssteuersatzung)
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 2
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. Dezember 2022 (GV. NRW.S. 1061), folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn
(Vergnügungssteuersatzung) vom 12. Juli 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S.
411), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. November 2018 (Amtsblatt der Bun-
desstadt Bonn S. 1458), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von
Vereinigungen, deren Zweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Förderung des
Sports, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des
Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unter-
haltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Ange-
hörige Zugang haben (geschlossene Gesellschaft);“
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Steuer beträgt bei Filmveranstaltungen im Sinne des § 1 Nr. 3:
a. für das Vorführen von Filmen in Kinos 27 v. H. des Entgelts. Entgelt ist die ge-
samte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die für die Teilnahme
an der Vorführung erhoben wird, abzüglich der hierin enthaltenen Beträge für Spei-
sen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art
üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Film-
vorführung zu entrichtenden Entgeltes. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine
Pauschsteuer von 3,25 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadrat-
meter der Veranstaltungsfläche zu erheben;
b. für das Vorführen von Filmen in Film- und Videokabinen 27 v. H. des Entgelts. Ent-
gelt ist die gesamte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die fürSeite 3 von 15
die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine
Pauschsteuer von 3,25 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadrat-
meter der Veranstaltungsfläche zu erheben;“
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Geld- oder Sachgewinn-
möglichkeit beträgt je Apparat 20 vom Hundert des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist
der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektro-
nisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehl-
betrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld
und Fehlgeld. Das zum Ende des Besteuerungszeitraumes negative Einspielergebnis eines
Apparates ist mit dem Wert 0,00 EUR anzusetzen.“
4. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates/von Apparaten vor dessen
Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstell-
ort bis zum 15. des folgenden Kalendermonats dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn
in Textform anzuzeigen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Geräte-
name, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung innerhalb
eines Kalendermonats (Kalendertage) mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatzapparate.
Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Geld-oder Sachge-
winnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein
Apparatetausch im Sinne des Abs. 6 braucht nicht angezeigt zu werden.“
5. § 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung
der Vergnügungssteuer abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt
vorher in Textform angezeigt worden ist.“
6. § 9 erhält folgende neue Überschrift und Fassung:
„Erklärung von Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 sind bis zum 15. Tag nach Ablauf des
Veranstaltungsmonats in Textform zu erklären. Im Einzelfall können abweichende Regelun-
gen getroffen werden. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Zur Anmeldung sind alle in § 3 genannten Personen verpflichtet.“
7. § 10 Abs. 5 entfällt
8. § 13 Abs. 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4: § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung
des Apparatebestandes“Seite 4 von 15
9. § 13 Abs. 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. § 7 Abs. 5: Abgabe der Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck unter Angabe des Einspielergebnisses im Sinne des § 7 Absatz 1 sowie
Vorlage der angeforderten Zählwerkausdrucke in Kopie.“
10. § 13 Abs. 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. § 9 Abs. 1: Abgabe der Erklärung für Veranstaltungen“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.Seite 5 von 15
Anlage2
alteFassung


neueFassung
§1:Steuergegenstand

DerBesteuerungunterliegendieimGebietderBundesstadtBonnveran-
staltetennachfolgendenVergnügungen(Veranstaltungen):

1. Tanzveranstaltungen;
2. Striptease-VorführungenundDarbietungenähnlicherArt;
3. dasVorführenvonpornographischenundähnlichenFilmenoder
Bildern–auchinKabinen–;
4. dasAusspielenvonGeldoderGegenständeninSpielklubs,Spiel-
kasinosundähnlichenEinrichtungen
5. dieBenutzungvonMusik-,Schau,Scherz-,Spiel-,Geschicklich-
keits-,Unterhaltungs-oderähnlichenApparaten
a. inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(inSpielhallengel-
tenalsSpielapparateinsbesondereauchPersonalcomputer,
dieüberwiegendzumindividuellenSpielenoderzumgemein-
samenSpieleninNetzwerkenoderüberdasInternetverwen-
detwerden);
b. ansonstigenOrtenwieSchankwirtschaften,Speisewirtschaf-
ten,Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben,Vereins-,Kan-
tinen-oderähnlichenRäumensowieananderenfürjedermann
zugänglichenOrt;
6. Sex-undErotikmessen


§2:SteuerfreieVeranstaltungen

Steuerfreisind:

1.Familienfeiern,BetriebsfeiernundnichtgewerbsmäßigeVeranstaltun-
genvonVereinen,derenVereinszweckdieJugendpflege,derJugend-
schutz,dieFörderungdesSports,dieKulturpflege,dieHeimatpflege,die
Landschaftspflege,diePflegedesBrauchtums,dieBerufsertüchtigung
oderdienichtgewerbsmäßigePflegederUnterhaltungundGeselligkeitist
oderdiepolitischen,wissenschaftlichen,sozialenodergemeinnützigen
§1:Steuergegenstand

DerBesteuerungunterliegendieimGebietderBundesstadtBonnveran-
staltetennachfolgendenVergnügungen(Veranstaltungen):

1. Tanzveranstaltungen;
2. Striptease-VorführungenundDarbietungenähnlicherArt;
3. dasVorführenvonpornographischenundähnlichenFilmenoder
Bildern–auchinKabinen–;
4. dasAusspielenvonGeldoderGegenständeninSpielklubs,Spiel-
kasinosundähnlichenEinrichtungen
5. dieBenutzungvonMusik-,Schau,Scherz-,Spiel-,Geschicklich-
keits-,Unterhaltungs-oderähnlichenApparaten
a. inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(inSpielhallengel-
tenalsSpielapparateinsbesondereauchPersonalcomputer,
dieüberwiegendzumindividuellenSpielenoderzumgemein-
samenSpieleninNetzwerkenoderüberdasInternetverwen-
detwerden);
b. ansonstigenOrtenwieSchankwirtschaften,Speisewirtschaf-
ten,Gastwirtschaften,Beherbergungsbetrieben,Vereins-,Kan-
tinen-oderähnlichenRäumensowieananderenfürjedermann
zugänglichenOrt;
6. Sex-undErotikmessen


§2:SteuerfreieVeranstaltungen

Steuerfreisind:

1.Familienfeiern,BetriebsfeiernundnichtgewerbsmäßigeVeranstaltun-
genvonVereinigungen,derenZweckdieJugendpflege,der
Jugendschutz,dieFörderungdesSports,dieKulturpflege,dieHeimat-
pflege,dieLandschaftspflege,diePflegedesBrauchtums,dieBerufser-
tüchtigungoderdienichtgewerbsmäßigePflegederUnterhaltungund
Geselligkeitistoderdiepolitischen,wissenschaftlichen,sozialenoderSeite 6 von 15
Anlage2
Zweckendienen,zudenengrundsätzlichnurMitgliederundAngehörige
Zuganghaben;

2.VeranstaltungenvonGewerkschaften,politischenParteienundOrgani-
sationensowievonReligionsgemeinschaftendesöffentlichenRechtsoder
ihrerOrgane;

3.Veranstaltungen,derenErtragausschließlichundunmittelbarzumild
tätigenodergemeinnützigenZweckenverwendetwird,wennderZweck
beiderAnmeldungnach§9angegebenwordenistundderverwendete
BetragmindestensdieHöhederSteuererreicht;

4.dieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5imRahmenvonVolksfes-
tenundähnlichenVeranstaltungen.


§3:Steuerschuldner

(1)SteuerschuldneristderUnternehmerderVeranstaltung(Veranstalter).
IndenFällendes§1Nr.5istderHalterderApparate(Aufsteller)Veran-
stalter.HalteristderEigentümerbzw.derjenige,demderApparatvomEi-
gentümerzurNutzungüberlassenwurde.

(2)AlsUnternehmer(Mitunternehmer)derVeranstaltunggiltauchderIn-
haberderRäumeoderGrundstücke,inoderaufdenendieVeranstaltung
stattfindet,wennerimRahmenderVeranstaltungSpeisenoderGetränke
verkauftoderandenEinnahmenoderdemErtragausderVeranstaltung
beteiligtist.

(3)Personen,dienebeneinanderdieSteuerschulden,sindGesamt-
schuldner.


§4:Erhebungsformen

(1)DieSteuerwirderhobenaufdenBenutzeraufwand(§7Abs.1),auf
dasEntgelt(§5Abs.1aundb)undalsPauschsteuer(§§5Abs.1aSatz
3,5Abs.1bSatz3,6und7Abs.2).

gemeinnützigenZweckendienen,zudenengrundsätzlichnurMitglieder
undAngehörigeZuganghaben(geschlosseneGesellschaft);

2.VeranstaltungenvonGewerkschaften,politischenParteienundOrgani-
sationensowievonReligionsgemeinschaftendesöffentlichenRechtsoder
ihrerOrgane;

3.Veranstaltungen,derenErtragausschließlichundunmittelbarzumild
tätigenodergemeinnützigenZweckenverwendetwird,wennderZweck
beiderAnmeldungnach§9angegebenwordenistundderverwendete
BetragmindestensdieHöhederSteuererreicht;

4.dieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5imRahmenvonVolksfes-
tenundähnlichenVeranstaltungen.


§3:Steuerschuldner

(1)SteuerschuldneristderUnternehmerderVeranstaltung(Veranstalter).
IndenFällendes§1Nr.5istderHalterderApparate(Aufsteller)Veran-
stalter.HalteristderEigentümerbzw.derjenige,demderApparatvomEi-
gentümerzurNutzungüberlassenwurde.

(2)AlsUnternehmer(Mitunternehmer)derVeranstaltunggiltauchderIn-
haberderRäumeoderGrundstücke,inoderaufdenendieVeranstaltung
stattfindet,wennerimRahmenderVeranstaltungSpeisenoderGetränke
verkauftoderandenEinnahmenoderdemErtragausderVeranstaltung
beteiligtist.

(3)Personen,dienebeneinanderdieSteuerschulden,sindGesamt-
schuldner.


§4:Erhebungsformen

(1)DieSteuerwirderhobenaufdenBenutzeraufwand(§7Abs.1),auf
dasEntgelt(§5Abs.1aundb)undalsPauschsteuer(§§5Abs.1aSatz
3,5Abs.1bSatz3,6und7Abs.2).
Seite 7 von 15
Anlage2
(2)DieSteueristfürjedeVeranstaltunggesondertzuberechnen.


§5:Filmveranstaltungen

(1)DieSteuerbeträgtbeiFilmveranstaltungenimSinnedes§1Nr.3:

a.fürdasVorführenvonFilmeninKinos27v.H.desEntgelts.Entgeltist
diegesamteVergütungeinschließlichdergesetzlichenMehrwertsteuer,
diefürdieTeilnahmeanderVorführungerhobenwird,abzüglichderhie-
rinenthaltenenBeträgefürSpeisenundGetränkeodersonstigeZugaben
nachdeninBetriebenvergleichbarerArtüblichenSätzen,höchstensje-
dochbiszurHälftedesfürdieTeilnahmeanderFilmvorführungzuent-
richtendenEntgeltes.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuer
von3,25EurojeVeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeter
derVeranstaltungsflächezuerheben;

b.fürdasVorführenvonFilmeninFilm-undVideokabinen27v.H.des
Entgelts.EntgeltistdiegesamteVergütungeinschließlichdergesetzli-
chenMehrwertsteuer,diefürdieTeilnahmeanderVorführungerhoben
wird.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuervon3,25Euroje
VeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeterderVeranstal-
tungsflächezuerheben;

(2)DieAbrechnungderVeranstaltungstagesowiedieSelbstberechnung
derSteuerhatbiszum15.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonats
aufdemamtlichvorgeschriebenenVordruck(Steueranmeldung)zuerfol-
gen.

(3)Der/dieSteuerschuldner/inistverpflichtet,dieerrechneteSteuerbis
zum20.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonatsandieStadtkassezu
entrichten.DieSteueranmeldunggiltalsformloserSteuerbescheidund
stehteinerSteuerfestsetzungunterVorbehaltderNachprüfunggleich.Ein
Steuerbescheidistnurdannzuerteilen,wenndie/derSteuerpflichtige
eineSteueranmeldungnichtodernichtvollständigabgibtoderdieSteuer-
schuldabweichendvonderAnmeldungfestzusetzenist.
(2)DieSteueristfürjedeVeranstaltunggesondertzuberechnen.


§5:Filmveranstaltungen

(1)DieSteuerbeträgtbeiFilmveranstaltungenimSinnedes§1Nr.3:

a.fürdasVorführenvonFilmeninKinos27v.H.desEntgelts.Entgeltist
diegesamteVergütungeinschließlichdergesetzlichenUmsatzsteuer,die
fürdieTeilnahmeanderVorführungerhobenwird,abzüglichderhierin
enthaltenenBeträgefürSpeisenundGetränkeodersonstigeZugaben
nachdeninBetriebenvergleichbarerArtüblichenSätzen,höchstensje-
dochbiszurHälftedesfürdieTeilnahmeanderFilmvorführungzuent-
richtendenEntgeltes.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuer
von3,25EurojeVeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeter
derVeranstaltungsflächezuerheben;

b.fürdasVorführenvonFilmeninFilm-undVideokabinen27v.H.des
Entgelts.EntgeltistdiegesamteVergütungeinschließlichdergesetzli-
chenUmsatzsteuer,diefürdieTeilnahmeanderVorführungerhoben
wird.WirdkeinEntgelterhoben,isteinePauschsteuervon3,25Euroje
VeranstaltungstagundangefangenezehnQuadratmeterderVeranstal-
tungsflächezuerheben;

(2)DieAbrechnungderVeranstaltungstagesowiedieSelbstberechnung
derSteuerhatbiszum15.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonats
aufdemamtlichvorgeschriebenenVordruck(Steueranmeldung)zuerfol-
gen.

(3)Der/dieSteuerschuldner/inistverpflichtet,dieerrechneteSteuerbis
zum20.TagnachAblaufdesVeranstaltungsmonatsandieStadtkassezu
entrichten.DieSteueranmeldunggiltalsformloserSteuerbescheidund
stehteinerSteuerfestsetzungunterVorbehaltderNachprüfunggleich.Ein
Steuerbescheidistnurdannzuerteilen,wenndie/derSteuerpflichtige
eineSteueranmeldungnichtodernichtvollständigabgibtoderdieSteuer-
schuldabweichendvonderAnmeldungfestzusetzenist.Seite 8 von 15
Anlage2
(4)DerVeranstalteristverpflichtet,aufdieerhobenenEntgeltesowiege-
gebenenfallsaufArtundWertderZugabennach§5Abs.1a)amEin-
gangzudenVeranstaltungsräumenundanderKasseingeeigneter
WeiseanfürdieBesucherleichtsichtbarerStellehinzuweisen.
(5)ÜberdieerhobenenEntgeltehatderVeranstalterNachweisezufüh-
ren.ZurPrüfungderAngabenindenSteueranmeldungensinddemKas-
sen-undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlicheNachweise
fürdenjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvor-
zulegen.


§6:BesteuerungnachderGrößedesbenutztenRaumes


(1)FürdieVeranstaltungennach§1Nrn.1,2,4,und6istdie
PauschsteuernachderGrößedesbenutztenRaumeszuerheben.Die
GrößedesRaumesberechnetsichnachdemFlächeninhaltderfürdie
VeranstaltungunddieTeilnehmerbestimmtenRäumeeinschließlichdes
Schankraumes,derRänge,LogenoderWandelgängen,aberausschließ-
lichderKüche,ToilettenundähnlichenNebenräumen.Entsprechendes
giltfürVeranstaltungenimFreien.

(2)DiePauschsteuerbeträgtjeVeranstaltungstagundangefangenezehn
QuadratmeterVeranstaltungsfläche

fürVeranstaltungennach§1Nr.12,75Euro
fürVeranstaltungennach§1Nr.24,50Euro
fürVeranstaltungennach§1Nr.410,00Euro
undfürVeranstaltungennach§1Nr.64,50Euro.

EndeteineVeranstaltungerstamFolgetag,wirdeinVeranstaltungstagfür
dieBerechnungzugrundegelegt.

(3)BeiVeranstaltungen,diemehrereTagedauern,wirddieSteuerfür
jedeangefangenen24Stundenerhoben.




(4)DerVeranstalteristverpflichtet,aufdieerhobenenEntgeltesowiege-
gebenenfallsaufArtundWertderZugabennach§5Abs.1a)amEin-
gangzudenVeranstaltungsräumenundanderKasseingeeigneter
WeiseanfürdieBesucherleichtsichtbarerStellehinzuweisen.
(5)ÜberdieerhobenenEntgeltehatderVeranstalterNachweisezufüh-
ren.ZurPrüfungderAngabenindenSteueranmeldungensinddemKas-
sen-undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlicheNachweise
fürdenjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvor-
zulegen.


§6:BesteuerungnachderGrößedesbenutztenRaumes


(1)FürdieVeranstaltungennach§1Nrn.1,2,4,und6istdie
PauschsteuernachderGrößedesbenutztenRaumeszuerheben.Die
GrößedesRaumesberechnetsichnachdemFlächeninhaltderfürdie
VeranstaltungunddieTeilnehmerbestimmtenRäumeeinschließlichdes
Schankraumes,derRänge,LogenoderWandelgängen,aberausschließ-
lichderKüche,ToilettenundähnlichenNebenräumen.Entsprechendes
giltfürVeranstaltungenimFreien.

(2)DiePauschsteuerbeträgtjeVeranstaltungstagundangefangenezehn
QuadratmeterVeranstaltungsfläche

fürVeranstaltungennach§1Nr.12,75Euro
fürVeranstaltungennach§1Nr.24,50Euro
fürVeranstaltungennach§1Nr.410,00Euro
undfürVeranstaltungennach§1Nr.64,50Euro.

EndeteineVeranstaltungerstamFolgetag,wirdeinVeranstaltungstagfür
dieBerechnungzugrundegelegt.

(3)BeiVeranstaltungen,diemehrereTagedauern,wirddieSteuerfür
jedeangefangenen24Stundenerhoben.



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Anlage2
§7:BesteuerungvonApparaten

(1)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5mitGeld-
oderSachgewinnmöglichkeitbeträgtjeApparat18vomHundertdesEin-
spielergebnisses.EinspielergebnisistderBetragderelektronischgezähl-
tenBruttokasse.Diesererrechnetsichausderelektronischgezählten
KassezuzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Entnahme(sog.
Fehlbetrag),abzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Auffüllung,
Falschgeld,PrüftestgeldundFehlgeld.DasnegativeEinspielergebnisei-
nesApparatesistmitdemWert0,00Euroanzusetzen.


(2)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5,beidenen
keineGeld-oderSachgewinnmöglichkeitbesteht,wirdnachderAnzahl
derApparateerhoben.
DieSteuerbeträgtjeApparatundangefangenenKalendermonatbeider
Aufstellung
a)inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(§1Nr.5a)50,00EUR
b)ansonstigenOrten(§1Nr.5b)28,00EUR
c)vonPersonalcomputerninSpielhallen(§1Nr.5a)30,00EUR

(3)BesitzteinApparatmehrereSpieleinrichtungen,sogiltjededieserEin-
richtungenalseinApparat.ApparatemitmehralseinerSpieleinrichtung
sindsolche,andenengleichzeitigzweiodermehrSpielvorgängeausge-
löstwerdenkönnen.

(4)DerHalterhatdieerstmaligeAufstellungeinesApparates/vonAppara-
tenvordessenAufstellungsowiejedeÄnderunghinsichtlichArtundAn-
zahlderApparateaneinemAufstellortbiszum15.desfolgendenKalen-
dermonatsaufamtlichemVordruckdemKassen-undSteueramtderStadt
Bonnschriftlichanzuzeigen.BeiApparatenmitGewinnmöglichkeitistder
Hersteller,derGerätename,dieGerätenummer,dieZulassungsnummer
unddieDauerderAufstellunginnerhalbeinesKalendermonats(Kalender-
tage)mitanzugeben.DiesgiltauchfürErsatzapparate.
BeiverspäteterAnzeigebezüglichderEntfernungeinesApparatesohne
Geld-oderSachgewinnmöglichkeitgiltalsTagderBeendigungdesHal-
tensderTagdesAnzeigeneingangs.EinApparatetauschimSinnedes
Abs.6brauchtnichtangezeigtzuwerden.

§7:BesteuerungvonApparaten

(1)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5mitGeld-
oderSachgewinnmöglichkeitbeträgtjeApparat20vomHundertdesEin-
spielergebnisses.EinspielergebnisistderBetragderelektronischgezähl-
tenBruttokasse.Diesererrechnetsichausderelektronischgezählten
KassezuzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Entnahme(sog.
Fehlbetrag),abzüglichRöhren-bzw.Geldschein-Dispenser-Auffüllung,
Falschgeld,PrüftestgeldundFehlgeld.DaszumEndedesBesteuerungs-
zeitraumesnegativeEinspielergebniseinesApparatesistmitdemWert
0,00EURanzusetzen.

(2)DieSteuerfürdieBenutzungvonApparatennach§1Nr.5,beidenen
keineGeld-oderSachgewinnmöglichkeitbesteht,wirdnachderAnzahl
derApparateerhoben.
DieSteuerbeträgtjeApparatundangefangenenKalendermonatbeider
Aufstellung
a)inSpielhallenoderähnlichenUnternehmen(§1Nr.5a)50,00EUR
b)ansonstigenOrten(§1Nr.5b)28,00EUR
c)vonPersonalcomputerninSpielhallen(§1Nr.5a)30,00EUR

(3)BesitzteinApparatmehrereSpieleinrichtungen,sogiltjededieserEin-
richtungenalseinApparat.ApparatemitmehralseinerSpieleinrichtung
sindsolche,andenengleichzeitigzweiodermehrSpielvorgängeausge-
löstwerdenkönnen.

(4)DerHalterhatdieerstmaligeAufstellungeinesApparates/vonAppara-
tenvordessenAufstellungsowiejedeÄnderunghinsichtlichArtundAn-
zahlderApparateaneinemAufstellortbiszum15.desfolgendenKalen-
dermonatsdemKassen-undSteueramtderStadtBonninTextformanzu-
zeigen.BeiApparatenmitGewinnmöglichkeitistderHersteller,derGerä-
tename,dieGerätenummer,dieZulassungsnummerunddieDauerder
AufstellunginnerhalbeinesKalendermonats(Kalendertage)mitanzuge-
ben.DiesgiltauchfürErsatzapparate.
BeiverspäteterAnzeigebezüglichderEntfernungeinesApparatesohne
Geld-oderSachgewinnmöglichkeitgiltalsTagderBeendigungdesHal-
tensderTagdesAnzeigeneingangs.EinApparatetauschimSinnedes
Abs.6brauchtnichtangezeigtzuwerden.
Seite 10 von 15
Anlage2
(5)DieEinspielergebnissenachAbs.1sinddemKassen-undSteueramt
derStadtBonnbiszum15.TagnachAblaufeinesKalendervierteljahres
(15.April,15.Juli,15.Oktober,15.Januar)jeAufstellortundApparatauf
amtlichvorgeschriebenemVordruckzuerklären.DieSteuerwirddurch
Steuerbescheidfestgesetzt.
ZurPrüfungderAngabenindenSteuererklärungensinddemKassen-
undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlichebzw.ausge-
wählteZählwerkausdruckederzuversteuerndenApparatealsKopiefür
denjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvorzu-
legen.
DieZählwerkausdruckemüssenalsAngabenmindestensGerätebezeich-
nung,Zulassungsnummer,DatumderKassierung,DatumderletztenKas-
sierungunddasEinspielergebnisausweisen.
DievorgenanntenDatenkönnennachvorherigerZustimmungdesKas-
sen-undSteueramtesauchaufelektronischemWegeoderaufDatenträ-
gerübermitteltwerden.

(6)TrittimLaufeeinesKalendermonatsandieStelleeinesApparates
ohneGeld-oderSachgewinnmöglichkeiteingleichartigerApparat,sowird
dieSteuerfürdiesenKalendermonatnureinmalerhoben.

(7)IstderAufstellorteinenvollenKalendermonatgeschlossen,kannvon
derFestsetzungderVergnügungssteuerabgesehenwerden,wenndievo-
rübergehendeSchließungderStadtvorherschriftlichangezeigtworden
ist.


§8:MehrereVergnügungen

(1)FallenbeieinerVeranstaltungmehrerenachVeranstaltungsflächezu
besteuerndeVergnügungennach§1zusammen,wirddieSteuerfürdie
gesamteVeranstaltungunddiegesamteVeranstaltungsflächenachdem
höchstenderin§6aufgeführtenSteuersätzeberechnet.

(2)Sex-undErotikmessenunterliegenmitallenhierangebotenenVer-
gnügungenausschließlichdemBesteuerungstatbestanddes§1Nr.6.

(3)InallenanderenFällenwirdjedesVergnügengesondertbesteuert.

(5)DieEinspielergebnissenachAbs.1sinddemKassen-undSteueramt
derStadtBonnbiszum15.TagnachAblaufeinesKalendervierteljahres
(15.April,15.Juli,15.Oktober,15.Januar)jeAufstellortundApparatauf
amtlichvorgeschriebenemVordruckzuerklären.DieSteuerwirddurch
Steuerbescheidfestgesetzt.
ZurPrüfungderAngabenindenSteuererklärungensinddemKassen-
undSteueramtderStadtBonnaufAnforderungsämtlichebzw.ausge-
wählteZählwerkausdruckederzuversteuerndenApparatealsKopiefür
denjeweiligenBesteuerungszeitrauminnerhalbvonzweiWochenvorzu-
legen.
DieZählwerkausdruckemüssenalsAngabenmindestensGerätebezeich-
nung,Zulassungsnummer,DatumderKassierung,DatumderletztenKas-
sierungunddasEinspielergebnisausweisen.
DievorgenanntenDatenkönnennachvorherigerZustimmungdesKas-
sen-undSteueramtesauchaufelektronischemWegeoderaufDatenträ-
gerübermitteltwerden.

(6)TrittimLaufeeinesKalendermonatsandieStelleeinesApparates
ohneGeld-oderSachgewinnmöglichkeiteingleichartigerApparat,sowird
dieSteuerfürdiesenKalendermonatnureinmalerhoben.

(7)IstderAufstellorteinenvollenKalendermonatgeschlossen,kannvon
derFestsetzungderVergnügungssteuerabgesehenwerden,wenndievo-
rübergehendeSchließungderStadtvorherinTextformangezeigtworden
ist.


§8:MehrereVergnügungen

(1)FallenbeieinerVeranstaltungmehrerenachVeranstaltungsflächezu
besteuerndeVergnügungennach§1zusammen,wirddieSteuerfürdie
gesamteVeranstaltungunddiegesamteVeranstaltungsflächenachdem
höchstenderin§6aufgeführtenSteuersätzeberechnet.

(2)Sex-undErotikmessenunterliegenmitallenhierangebotenenVer-
gnügungenausschließlichdemBesteuerungstatbestanddes§1Nr.6.

(3)InallenanderenFällenwirdjedesVergnügengesondertbesteuert.
Seite 11 von 15
Anlage2
§9:AnmeldungundSicherheitsleistung

(1)DieVeranstaltungennach§1Nr.1bis4und6sindspätestenszwei
WochenvorderenBeginndemKassen-undSteueramtderStadtBonn
anzumelden.BeiunvorbereitetenundnichtvorherzusehendenVeranstal-
tungenistdieAnmeldungunverzüglich,spätestensandemaufdieVeran-
staltungfolgendenWerktagenachzuholen.Veränderungen,diesichauf
dieHöhederSteuerauswirken,sindumgehendanzuzeigen.

(2)Beimehrerenaufeinanderfolgendenoderregelmäßigstattfindenden
VeranstaltungeneinesVeranstaltersamselbenVeranstaltungsort(Dauer-
veranstaltungen)isteineeinmaligeAnmeldungausreichend.DieAnmel-
dunghatspätestenszweiWochenvorBeginndererstenVeranstaltungzu
erfolgen.VeränderungensindvorBeginndesjeweiligenVeranstaltungs-
monatsanzuzeigen.ImEinzelfallkönnenabweichendeRegelungengetrof-
fenwerden.

(3)ZurAnmeldungsindallein§3genanntenPersonenverpflichtet.

(4)DasKassen-undSteueramtderStadtBonnistberechtigt,Sicherheits-
leistungenoderVorauszahlungeninHöhedervoraussichtlichenSteuer-
schuldzuverlangen.


§10:Entstehung,FestsetzungundFälligkeit

(1)DerSteueranspruchentstehtmitderVerwirklichungdesBesteue-
rungstatbestandes.

(2)DerSteueranspruchimSinnedes§7Abs.2entstehtmitderAufstel-
lungdesApparatesandenin§1Nr.5genanntenOrten.

(3)DasKassen-undSteueramtderStadtBonnistberechtigt,beiregel-
mäßigwiederkehrendenVeranstaltungendiePauschsteuerfüreinzelne
KalendervierteljahreimVorausfestzusetzen.IndiesenFällenistdie
SteuerfürdasjeweiligeKalendervierteljahrzum15.Februar,15.Mai,15.
Augustund15.Novemberzuentrichten.DieSteuerkannaufAntragzuje
einemZwölfteldesJahresbetragesam15.jedenKalendermonatsentrich-
tetwerden.
§9:ErklärungvonVeranstaltungen

(1)DieVeranstaltungennach§1Nr.1,2,4und6sindbiszum15.Tag
nachAblaufdesVeranstaltungsmonatsinTextformzuerklären.ImEinzel-
fallkönnenabweichendeRegelungengetroffenwerden.DieSteuerwird
durchSteuerbescheidfestgesetzt.



(2)ZurAnmeldungsindallein§3genanntenPersonenverpflichtet.














§10:Entstehung,FestsetzungundFälligkeit

(1)DerSteueranspruchentstehtmitderVerwirklichungdesBesteue-
rungstatbestandes.

(2)DerSteueranspruchimSinnedes§7Abs.2entstehtmitderAufstel-
lungdesApparatesandenin§1Nr.5genanntenOrten.

(3)DasKassen-undSteueramtderStadtBonnistberechtigt,beiregel-
mäßigwiederkehrendenVeranstaltungendiePauschsteuerfüreinzelne
KalendervierteljahreimVorausfestzusetzen.IndiesenFällenistdie
SteuerfürdasjeweiligeKalendervierteljahrzum15.Februar,15.Mai,15.
Augustund15.Novemberzuentrichten.DieSteuerkannaufAntragzuje
einemZwölfteldesJahresbetragesam15.jedenKalendermonatsentrich-
tetwerden.Seite 12 von 15
Anlage2
(4)DieVergnügungssteuer,diebeiVeranstaltungenfürzurückliegende
ZeiträumedurchSteuerbescheidderStadtfestgesetztwird,istinnerhalb
einesMonatsnachBekanntgabedesSteuerbescheideszuentrichten.

(5)DieSteuerwirdaufAntragerstattet,wenneineVeranstaltungnicht-
stattfindetundderAntraginnerhalbeinesMonatsnachdemfürdieVeran-
staltungvorgesehenenTermingestelltwird.


§11:SteuerschätzungundVerspätungszuschlag

(1)VerstößtderVeranstaltergegeneineBestimmungdieserSatzungund
sindinfolgedessendieBesteuerungsgrundlagennichtmitSicherheitfest-
zustellen,sowirddieSteuergemäß§162Abgabenordnung(AO)ge-
schätzt.

(2)WennderSteuerschuldnerdieindieserSatzungangegebenenFristen
nichtwahrt,kanngemäß§152Abgabenordnung(AO)einVerspätungszu-
schlagerhobenwerden.


§12:SteueraufsichtundMitwirkungspflicht

(1)DerVeranstalterundderEigentümer,derVermieter,derBesitzeroder
dersonstigeInhaberderbenutztenRäumesindverpflichtet,denBeauf-
tragtendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnzurFeststellung
vonSteuertatbeständenoderzurNachprüfungderBesteuerungunent-
geltlichZugangzudenVeranstaltungsräumen,auchwährendderVeran-
staltung,zugewähren.AufdieBestimmungender§§98und99Abgaben-
ordnung(AO)wirdverwiesen.

(2)AlledurchdieApparateerzeugbarenodervondiesenvorgenomme-
nenAufzeichnungen(zumBeispielDruckprotokolleüberdieSpieleinsätze
bzw.denKasseninhalt/dasEinspielergebnis)sindaufbewahrungspflich-
tigeUnterlagenimSinnevon§147Abgabenordnung(AO).

(3)DerSteuerschuldnerunddievonihmbetrautenPersonenhabenauf
VerlangendenBeauftragtendesKassen-undSteueramtesderStadt
BonnAufzeichnungen,Bücher,Geschäftspapiere,Druckprotokolleund
(4)DieVergnügungssteuer,diebeiVeranstaltungenfürzurückliegende
ZeiträumedurchSteuerbescheidderStadtfestgesetztwird,istinnerhalb
einesMonatsnachBekanntgabedesSteuerbescheideszuentrichten.






§11:SteuerschätzungundVerspätungszuschlag

(1)VerstößtderVeranstaltergegeneineBestimmungdieserSatzungund
sindinfolgedessendieBesteuerungsgrundlagennichtmitSicherheitfest-
zustellen,sowirddieSteuergemäß§162Abgabenordnung(AO)ge-
schätzt.

(2)WennderSteuerschuldnerdieindieserSatzungangegebenenFristen
nichtwahrt,kanngemäß§152Abgabenordnung(AO)einVerspätungszu-
schlagerhobenwerden.


§12:SteueraufsichtundMitwirkungspflicht

(1)DerVeranstalterundderEigentümer,derVermieter,derBesitzeroder
dersonstigeInhaberderbenutztenRäumesindverpflichtet,denBeauf-
tragtendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnzurFeststellung
vonSteuertatbeständenoderzurNachprüfungderBesteuerungunent-
geltlichZugangzudenVeranstaltungsräumen,auchwährendderVeran-
staltung,zugewähren.AufdieBestimmungender§§98und99Abgaben-
ordnung(AO)wirdverwiesen.

(2)AlledurchdieApparateerzeugbarenodervondiesenvorgenomme-
nenAufzeichnungen(zumBeispielDruckprotokolleüberdieSpieleinsätze
bzw.denKasseninhalt/dasEinspielergebnis)sindaufbewahrungspflich-
tigeUnterlagenimSinnevon§147Abgabenordnung(AO).

(3)DerSteuerschuldnerunddievonihmbetrautenPersonenhabenauf
VerlangendenBeauftragtendesKassen-undSteueramtesderStadt
BonnAufzeichnungen,Bücher,Geschäftspapiere,DruckprotokolleundSeite 13 von 15
Anlage2
andereUnterlageninderBetriebsstättebzw.denGeschäftsräumenin
Bonnvorzulegen,AuskünftezuerteilenundnachvorherigerAbsprachein
derenGegenwartaktuelleDruckprotokollezuerstellen.DieUnterlagen
sindaufVerlangendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnunver-
züglichundvollständiganAmtsstellevorzulegen.AufdieBestimmungen
der§§90und93Abgabenordnung(AO)wirdverwiesen.


§13:Ordnungswidrigkeiten

(1)OrdnungswidrigimSinnevon§20Abs.2Buchstabeb)desKommu-
nalabgabengesetzesfürdasLandNordrhein-Westfalenvom21.Oktober
1969,inderjeweilsgeltendenFassung,handelt,weralsVeranstaltervor-
sätzlichoderleichtfertigfolgendenVorschriftenbeziehungsweiseVer-
pflichtungenzuwiderhandelt:

1.§5Abs.2:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe-
nemVordruck

2.§5Abs.4:HinweisaufdieerhobenenEntgeltesowiegegebenenfalls
aufArtundWertderZugaben

3.§5Abs.5:FührungdesNachweisesüberdieerhobenenEntgelteso-
wieVorlagederangefordertenNachweise

4:§7Abs.4:AnzeigedererstmaligenAufstellungeinesSpielapparates
sowieÄnderungdesApparatebestandesaufamtlichvorgeschriebenem
Vordruck

5.§7Abs.5:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe-
nemVordruckunterAngabedesEinspielergebnissesimSinnedes§7
Absatz1sowieVorlagederangefordertenZählwerkausdrucke

6.§9Abs.1und2:AnmeldungderVeranstaltungsowieumgehendeAn-
zeigevonÄnderungen,diesichaufdieHöhederSteuerauswirken

7.§12Abs.1:EinlassindieVeranstaltungsräumezwecksNachprüfung
derErklärungenundzurFeststellungdesSteuertatbestandes

andereUnterlageninderBetriebsstättebzw.denGeschäftsräumenin
Bonnvorzulegen,AuskünftezuerteilenundnachvorherigerAbsprachein
derenGegenwartaktuelleDruckprotokollezuerstellen.DieUnterlagen
sindaufVerlangendesKassen-undSteueramtesderStadtBonnunver-
züglichundvollständiganAmtsstellevorzulegen.AufdieBestimmungen
der§§90und93Abgabenordnung(AO)wirdverwiesen.


§13:Ordnungswidrigkeiten

(1)OrdnungswidrigimSinnevon§20Abs.2Buchstabeb)desKommu-
nalabgabengesetzesfürdasLandNordrhein-Westfalenvom21.Oktober
1969,inderjeweilsgeltendenFassung,handelt,weralsVeranstaltervor-
sätzlichoderleichtfertigfolgendenVorschriftenbeziehungsweiseVer-
pflichtungenzuwiderhandelt:

1.§5Abs.2:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe-
nemVordruck

2.§5Abs.4:HinweisaufdieerhobenenEntgeltesowiegegebenenfalls
aufArtundWertderZugaben

3.§5Abs.5:FührungdesNachweisesüberdieerhobenenEntgelteso-
wieVorlagederangefordertenNachweise

4:§7Abs.4:AnzeigedererstmaligenAufstellungeinesSpielapparates
sowieÄnderungdesApparatebestandes


5.§7Abs.5:AbgabederSteueranmeldungaufamtlichvorgeschriebe-
nemVordruckunterAngabedesEinspielergebnissesimSinnedes§7
Absatz1sowieVorlagederangefordertenZählwerkausdruckeinKopie


6.§9Abs.1:AbgabederErklärungfürVeranstaltungen

7.§12Abs.1:EinlassindieVeranstaltungsräumezwecksNachprüfung
derErklärungenundzurFeststellungdesSteuertatbestandes
Seite 14 von 15
Anlage2
8.§12Abs.2:AufbewahrungvonUnterlagen

(2)OrdnungswidrigkeitenkönnenmiteinerGeldbußegeahndetwerden.
DieVorschriftender§§17und20KommunalabgabengesetzNRWüber
StraftatenundOrdnungswidrigkeitensindanzuwenden.


§14:Inkrafttreten

DieseVergnügungssteuersatzungtrittam01.Januar2011inKraft.



UnterstreichungeninderaltenFassungkennzeichnendiekünftigwegfal-
lendenPassagen.
8.§12Abs.2:AufbewahrungvonUnterlagen

(2)OrdnungswidrigkeitenkönnenmiteinerGeldbußegeahndetwerden.
DieVorschriftender§§17und20KommunalabgabengesetzNRWüber
StraftatenundOrdnungswidrigkeitensindanzuwenden.


§14:Inkrafttreten

DieseSatzungtrittzum1.Januar2024inKraft.



UnterstreichungeninderneuenFassungkennzeichnendieÄnderungen.
Seite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 20:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de