231364 · Beschlussvorlage
4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231364
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (33.558 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 231364 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Entsprechend des Ratsbeschlusses vom 27.04.2023 wird die Beherbergungssteuer ab dem 01. Januar 2024 von 5% auf 6% erhöht und auf Geschäftsreisende ausgeweitet. (DS 221697-135 AA). Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2012, wonach beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer örtlichen Übernachtungssteuer auszunehmen seien (BVerwGE 143,304 <302 ff. Rn. 11 ff.>), unterliegen derzeit lediglich privat veranlasste Übernachtungen gegen Entgelt der Beherbergungssteuer in Bonn. Nun hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidungen vom 22.03.2022 (Az.: 1 BvR 2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15 und 1 BvR 354/16) diverse Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und unter Anderem für Recht erkannt, dass entgegen dieser bisher gefestigten Rechtsprechung auch eine beruflich veranlasste Übernachtung Gegenstand der Beherbergungssteuer als örtlicher Aufwandsteuer sein kann. Aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung besteht seitdem kein zwingender sachlicher Grund mehr für die Fortführung der derzeitigen Ungleichbehandlung in der Besteuerungspraxis von privat oder beruflich veranlassten Übernachtungen. Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Bundesstadt Bonn beschlossen, ab dem 01.01.2024 neben der Anhebung des Steuersatzes von derzeit 5 % auf 6 % auch die berufsbedingtenSeite 1 von 14 Seite 2 Übernachtungen in die Besteuerung der Übernachtungen gegen Entgelt einzubeziehen (DS 221697-135 AA). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung der beruflich veranlassten Übernachtungen in die Besteuerung für die Betreibenden der Beherbergungsbetriebe eine erhebliche organisatorische Erleichterung bedeutet, da der überwiegende Teil der bisher erforderlichen Bescheinigungen (insbesondere über den Zweck der Übernachtung im Einzelfall) für nicht der Steuer unterliegende Übernachtungen entfallen wird. In der Mehrzahl der Städte in Deutschland, die eine prozentual berechnete Übernachtungssteuer erheben, liegt der Steuersatz zwischen 2,75 % (Cuxhaven) und 7,5 % (Dortmund und Flensburg) des Übernachtungsentgeltes. Insofern liegt Bonn auch mit einem Steuersatz von 6 % weiterhin innerhalb dieser Spanne. Erste Städte wie Dortmund und Dresden haben darüber hinaus auch bereits Ausweitungen in der Steuerpflicht bei berufsbedingten Übernachtungen vorgenommen, weitere Städte sind nach Kenntnis der Verwaltung in entsprechenden Planungen. Die Klarstellung in § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Besteuerung von Kreuzfahrtschiffen erfolgt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in einem Verwaltungsgerichtsverfahren der Stadt Köln (VG Köln, Urteil vom 19.07.2017 – 24 K 2757/17). Solange die Beherbergungssteuer lediglich für privat veranlasste Beherbergungen anfiel, unterlagen die Übernachtungen von Minderjährigen, medizinischen Begleitpersonen und Schülerreisen per Definition nicht der Besteuerung. Die Verwaltung schlägt vor, diese Befreiungstatbestände faktisch beizubehalten und führt diese daher im neuen § 3 der Satzung ausdrücklich auf. Die Änderungen der Beherbergungssteuersatzung ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung. Anlage/n 1 4. Änderungssatzung Beherbergungssteuer Anlage 1 (öffentlich) 2 4. Änderungssatzung Beherbegungssteuer Anlage 2 Synopse_ (öffentlich)Seite 2 von 14 1 Anlage 1 4. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn Vom Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 2 des Kom- munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. De- zember 2022 (GV. NRW.S. 1061), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Bundesstadt Bonn zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Ge- biet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 537), zu- letzt geändert durch Satzung vom 4. September 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 700), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende neue Überschrift: „Steuergläubiger“ 2. § 2 Absatz 1 erhält folgende geänderte Fassung: „(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgas- tes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbe- trieb (insbesondere Hotel, Hotel garni, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendher- berge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unab- hängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.“ 3. § 2 Absatz 2 erhält folgende geänderte Fassung: „(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein ge- sonderter Aufwand betrieben wird. Bei Kreuzfahrtschiffen gilt als Übernachtung eine Anlegedauer von durchgehend mindestens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Da- tumswechsel.“Seite 3 von 14 2 4. § 2 Absatz 3 wird gestrichen 5. § 3 erhält folgende neue Fassung: „§ 3 Steuerbefreiungen Von der Zahlung der Beherbergungssteuer sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Be- handlung in Bonn übernachten müssen. Ist aus medizinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforderlich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson 3. Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung ge- nehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schülerreisen entstehen“ 6. § 4 erhält folgende geänderte Überschrift: „§ 4 Bemessungsgrundlage und Steuersatz“ 7. § 4 erhält folgende geänderte Fassung: „(1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Be- trag (einschließlich Umsatzsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leis- tung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Preis für die gemeinschaftliche Be- herbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. (2) Die Beherbergungssteuer beträgt 6 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1. (3) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungs- grundlage bei a. einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b. einem Kreuzfahrtschiff 100 Euro je Gast und Übernachtung, sofern für die ge- samte Kreuzfahrt ein Pauschalpreis erhoben wird. (4) Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Be- trieb längstens für 21 Tage erhoben.“Seite 4 von 14 3 8. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmel- dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet in Schriftform oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden. In dieser Anmeldung hat der Steuerentrichtungspflichtige die Höhe der Beherbergungs- steuer selbst zu berechnen.“ 9. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Steuer für die Rechnung des Beherber- gungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Beherbergung nach § 3 der Satzung steuerbe- freit ist. Die Erfüllung eines Tatbestands der Steuerbefreiung nach § 3 dieser Sat- zung ist mittels geeigneter Belege durch den Beherbergungsgast nachzuweisen. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgelegten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn.“ 10. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Belege über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes sind als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Bonn sind Auszüge aus dem Buchungssystem und diese Belege dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn vorzulegen.“ 11. § 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Legt der Beherbergungsgast keine oder keine geeigneten Belege nach § 3 der Satzung vor, ist die Beherbergungssteuer einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn abzuführen.“ 12. § 9 erhält folgende Überschrift: „Erstattungsverfahren“ 13. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrichtet wurde, sofern die Beherbergung nicht der Besteuerung nach den Bestimmungen die- ser Satzung unterlag.“Seite 5 von 14 4 14. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. Die entsprechen- den Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nachweis über den Befreiungstatbestand nach § 3 dieser Satzung) sind dem Antrag beizufügen.“ 15. § 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn ein Betrag in Höhe von 10 Euro (analog zu § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfa- len) überschritten wird.“ 16. § 10 Absatz 3 entfällt. 17. § 10 Absatz 4 wird zu Absatz 3. 18. § 10 Absatz 5 wird zu Absatz 4. 19. § 11 Absatz 2 Nr. 6 entfällt. 20. § 11 Absatz 2 Nr. 7 wird zu § 11 Absatz 2 Nr. 6 und erhält folgende geänderte Fassung: „6. als verantwortliche Person nach § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung seinen Mitwir- kungspflichten nach § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht nachkommt.“ Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.Seite 6 von 14 Anlage 2 1 alte Fassung neue Fassung § 1 Abgabengläubiger Die Stadt Bonn erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2: Gegenstand der Beherbergungssteuer (1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherber- gungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnli- che Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleis- tung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Kreuzfahrtschiffen gilt als Übernachtung eine Anlegedauer von mindestens 6 Stunden durchge- hend seit Anlegezeitpunkt. (3) Von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernach- tungen ausgenommen, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erfor- derlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Übernachtung insbesondere mit der Berufs- oder Gewerbeausübung, einer freiberuflichen, schulischen oder sonstigen zu Ausbildungszwecken dienenden Tätigkeit zwangsläufig ver- bunden ist. § 1: Steuergläubiger Die Stadt Bonn erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. § 2: Gegenstand der Beherbergungssteuer (1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherber- gungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in ei- nem Beherbergungsbetrieb (insbesondere Hotel, Hotel garni, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Cam- pingplatz, Schiff oder ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beher- bergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. Bei Kreuzfahrt- schiffen gilt als Übernachtung eine Anlegedauer von durchgehend min- destens 6 Stunden ab Anlegezeitpunkt inkl. Datumswechsel. § 3: Steuerbefreiungen Von der Zahlung der Beherbergungssteuer sind befreit: 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,Seite 7 von 14 Anlage 2 2 § 3: Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewen- dete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrund- lage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. § 4: Steuersatz (1) Die Beherbergungssteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungs- grundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a. einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamt- rechnung abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b. einem Kreuzfahrtschiff 100 Euro je Gast und Übernachtung, sofern für die gesamte Kreuzfahrt ein Pauschalpreis erhoben wird. (3) Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 21 Tage erhoben. 2. Personen, welche zum Zweck einer zwingend notwendigen medi- zinischen Behandlung in Bonn übernachten müssen. Ist aus medi- zinischen Gründen die Übernachtung einer Begleitperson erforder- lich, gilt die Befreiung auch für diese Begleitperson 3. Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von Lehrkräften begleiteten Schü- lerreisen entstehen § 4: Bemessungsgrundlage und Steuersatz (1) Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufge- wendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Dies gilt auch, wenn meh- rere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer). In diesem Fall ist zur Ermittlung der Bemessungsgrund- lage der Preis für die gemeinschaftliche Beherbergung durch die Anzahl der beherbergten Personen zu teilen. (2) Die Beherbergungssteuer beträgt 6 vom Hundert der Bemessungs- grundlage nach Absatz 1. (3) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei a. einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamt- rechnung abzüglich einer Pauschale von 7 Euro für Frühstück und je 10 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit, b. einem Kreuzfahrtschiff 100 Euro je Gast und Übernachtung, sofern für die gesamte Kreuzfahrt ein Pauschalpreis erhoben wird. (4) Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 21 Tage erhoben.Seite 8 von 14 Anlage 2 3 § 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbe- triebes. Er hat die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherber- gungsgastes zu entrichten. (3) Der Steuerentrichtungspflichtige haftet neben dem Steuerschuldner für die Beherbergungssteuer. (4) Der Steuerentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherber- gungsleistung. § 7: Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder sei- nem Bevollmächtigten unterschrieben sein. In dieser Anmeldung hat der Steuerentrichtungspflichtige die Höhe der Beherbergungssteuer selbst zu berechnen. § 5: Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast. (2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbe- triebes. Er hat die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherber- gungsgastes zu entrichten. (3) Der Steuerentrichtungspflichtige haftet neben dem Steuerschuldner für die Beherbergungssteuer. (4) Der Steuerentrichtungspflichtige ist als Haftungsschuldner neben dem Steuerschuldner Gesamtschuldner. § 6: Entstehung des Steueranspruchs Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherber- gungsleistung. § 7: Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder sei- nem Bevollmächtigten unterzeichnet in Schriftform oder mittels qualifizier- ter elektronischer Signatur übermittelt werden. In dieser Anmeldung hat der Steuerentrichtungspflichtige die Höhe der Beherbergungssteuer selbst zu berechnen.Seite 9 von 14 Anlage 2 4 (2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Steuer für die Rech- nung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann nicht, wenn der Beherbergungsgast belegt hat, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3). Als solche Belege werden von abhängig Beschäftigten anerkannt: • eine formlose Arbeitgeberbescheinigung, welche mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherber- gungszeitraum beinhaltet • eine offizielle Akkreditierung des Beherbergungsgastes bei einem im Beherbergungszeitraum im Bonner Raum stattfindenden be- rufsbezogenen Kongress, bzw. einer im Bonner Raum stattfinden- den berufsbezogenen Tagung, Fortbildung oder Ähnlichem, wel- che mindestens den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) und den Beherbergungszeitraum beinhaltet • die Buchung des Zimmers über den Arbeitgeber, bzw. die Rech- nungsstellung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei die Buchung, bzw. Rechnung den Namen des Mitarbeiters (Beherbergungsgast) beinhalten. Gewerbetreibende und Freiberufler erbringen den erforderlichen Nach- weis durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks „Erklärung zu aus beruflichen Gründen veranlassten Beherbergungen“, sofern sie kei- nen der vorgenannten Belege vorlegen können. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgeleg- ten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn. (3) Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwin- gend erforderlich ist, ist diese Erklärung, bzw. die Belege von abhängig Beschäftigen als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Bonn sind Auszüge aus dem Buchungssystem und die Erklärungen über (2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Beherbergungssteuer (§ 2 Abs. 1) vom Beherbergungsgast einzuziehen und die Steuer für die Rech- nung des Beherbergungsgastes an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Beherber- gung nach § 3 der Satzung steuerbefreit ist. Die Erfüllung eines Tatbe- stands der Steuerbefreiung nach § 3 dieser Satzung ist mittels geeigneter Belege durch den Beherbergungsgast nachzuweisen. Die Richtigkeit der dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes vorgeleg- ten Belege überprüft das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn. (3) Die Belege über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes sind als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren; § 147 AO findet Anwendung. Auf Verlangen des Kassen- und Steueramts der Stadt Bonn sind Auszüge aus dem Buchungssystem und diese Belege dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn vorzulegen.Seite 10 von 14 Anlage 2 5 die beruflich zwingende Beherbergung sowie die entsprechenden Nach- weise dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn in dessen Diensträu- men vorzulegen. (4) Füllt der Beherbergungsgast den Vordruck gem. Abs. 2 nicht aus, bzw. legt er keine Belege nach Abs. 2 Satz 3 vor, ist die Beherbergungssteuer einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn abzufüh- ren. (5) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder be- sonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueram- tes der Stadt Bonn zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Ge- schäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 8 Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die vom Steuerentrichtungs- pflichtigen selbst errechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. § 9: Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherber- gungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nachweis über den beruflichen Anlass der Beherbergung gem. § 7 Abs. 2) sind dem An- trag beizufügen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. (4) Legt der Beherbergungsgast keine oder keine geeigneten Belege nach § 3 der Satzung vor, ist die Beherbergungssteuer einzuziehen und an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn abzuführen. (5) Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder be- sondere Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Kassen- und Steueram- tes der Stadt Bonn zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Ge- schäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 8: Festsetzung und Fälligkeit Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die vom Steuerentrichtungs- pflichtigen selbst errechnete Beherbergungssteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an das Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn zu entrichten. § 9: Erstattungsverfahren (1) Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Bonn entrichtet wurde, sofern die Beherbergung nicht der Besteuerung nach den Bestimmungen dieser Satzung unterlag. (2) Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. Die entsprechenden Belege (Kopie der Hotelrechnung und Nach- weis über den Befreiungstatbestand nach § 3 dieser Satzung) sind dem Antrag beizufügen.Seite 11 von 14 Anlage 2 6 Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn ein Betrag in Höhe von 10 Euro (analog zu § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) überschritten wird. § 10: Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 Abgabenordnung (AO) sind Hotel- und Zimmer- vermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn die Beherber- gungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einrei- chung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unterneh- men über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kas- sen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beher- bergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu ent- richten waren. (3) Derjenige, der die Arbeitgeberbescheinigung ausgestellt hat, die der Beherbergungsgast zur Glaubhaftmachung der beruflich zwingenden Ver- anlassung seiner Beherbergung dem Beherbergungsbetrieb als Anlage zu seiner Erklärung gemäß § 7 Abs. 2 übergeben hat, hat auf Verlangen des Kassen- und Steueramtes der Stadt Bonn geeignete Unterlagen vorzule- gen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherber- gung ergibt. (3) Eine Erstattung erfolgt grundsätzlich nur, wenn ein Betrag in Höhe von 10 Euro (analog zu § 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) überschritten wird. § 10: Mitwirkungspflichten (1) Im Rahmen des § 93 Abgabenordnung (AO) sind Hotel- und Zimmer- vermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn die Beherber- gungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einrei- chung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist der Steuerentrichtungspflichtige nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unterneh- men über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen des Kas- sen- und Steueramtes der Stadt Bonn zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i.V.m. 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungs- betrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Be- herbergungspreise zu entrichten waren.Seite 12 von 14 Anlage 2 7 (4) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzu- teilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Verga- ben aufgehoben wurden. (5) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. § 11: Straftaten/Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 20 Abs. 1 KAG als Steu- erentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten ei- nes Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung eine Steueranmeldung nicht einreicht, bzw. diese nicht vollstän- dig ausfüllt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt auch, wer leichtfertig oder vorsätzlich 1. als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs entgegen seiner Ver- pflichtung nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Belege nicht aufbe- wahrt und zur Überprüfung vorlegt, 2. entgegen seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung die Beherbergungssteuer nicht oder nicht fristgerecht einzieht, 3. als Betreiber des Beherbergungsbetriebs seinen Mitwirkungspflich- ten nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung nicht nachkommt, (3) Sofern die Beherbergung auf einem Schiff stattfindet, sind folgende Stellen und Personen zur Auskunft gem. Absätzen 1 und 2 verpflichtet • die Stelle, die zur Geltendmachung des Hafen- und Ufergeldes nach § 38 Landeswassergesetz NRW berechtigt ist, und • diejenigen, die als Gestattungsnehmer dieser Stelle eigenständig Wasserflächen bewirtschaften. Diese Stellen sind des Weiteren verpflichtet, dem Kassen- und Steueramt der Stadt Bonn bis zum 15. eines jeden Kalendermonats schriftlich mitzu- teilen, an wen sie im vorangegangenen Kalendermonat eine Anlegestelle vermietet oder vergeben haben sowie welche Vermietungen bzw. Verga- ben aufgehoben wurden. (4) Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Schiffseigentümer oder deren Vertragspartner, die das Schiff für Beherbergungen zur Verfügung stellen, ohne selbst die Beherbergungsleistung anzubieten. § 11: Straftaten/Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Sinne des § 20 Abs. 1 KAG als Steu- erentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten ei- nes Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig entgegen § 7 Abs. 1 dieser Satzung eine Steueranmeldung nicht einreicht, bzw. diese nicht vollstän- dig ausfüllt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt auch, wer leichtfertig oder vorsätzlich 1. als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs entgegen seiner Ver- pflichtung nach § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Belege nicht aufbe- wahrt und zur Überprüfung vorlegt, 2. entgegen seiner Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 dieser Satzung die Beherbergungssteuer nicht oder nicht fristgerecht einzieht, 3. als Betreiber des Beherbergungsbetriebs seinen Mitwirkungspflich- ten nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung nicht nachkommt,Seite 13 von 14 Anlage 2 8 4. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungs- unternehmer ähnlicher Art seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt, 5. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungs- unternehmer ähnlicher Art seinen Mitteilungs- und Auskunftspflich- ten nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 6. als Aussteller von Arbeitgeberbescheinigungen seinen Vorlage- pflichten nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung nicht nachkommt, 7. als verantwortliche Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 4 Satz 2 dieser Sat- zung nicht nachkommt. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu zehn- tausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abgabengefähr- dung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Die Strafbestimmungen des § 17 KAG NRW bleiben unberührt. § 12 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vor- schriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft. Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden Passagen. 4. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungs- unternehmer ähnlicher Art seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt 5. als Hotel- und Zimmervermittlungsagentur sowie Dienstleistungs- unternehmer ähnlicher Art seinen Mitteilungs- und Auskunftspflich- ten nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung nicht nachkommt, 6. als verantwortliche Person nach § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung seinen Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser Sat- zung nicht nachkommt. (3) Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis zu zehn- tausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abgabengefähr- dung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Die Strafbestimmungen des § 17 KAG NRW bleiben unberührt. § 12: Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vor- schriften der §§ 12–22 a KAG und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten – in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 13: Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 14 von 14
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de