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231361-02 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag: Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn

Nummer
231361-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
30.08.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 14.09.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.08.2023 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 19.09.2023 Entscheidung federführend
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 231361 Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
231361-02 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
BBB-Änderungsantrag: Änderung des
Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare
Energien
hier: Stellungnahme der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
30.08.2023 Anhörung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung
Hauptausschuss 14.09.2023 Empfehlung
Rat 19.09.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Stellungnahme der Stadt zur Neufassung des Landesentwicklungsplanes –
Erneuerbare Energien wird durch folgenden Passus ergänzt:
Die Landesregierung möge juristisch abgesicherte Regelungen zu den
erforderlichen Abständen zur Wohnbebauung entsprechend den Landesbau-
und Immissionsschutzgesetzen definieren, um den Kommunen bei der Planung
der Standortpotenziale Rechtssicherheit zu garantieren.
Begründung
In der Neufassung des Landesentwicklungsplanes - Erneuerbare Energien soll
die bisherige Abstandsregel (§§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen) ersatzlos entfallen. Damit der
Ausbau der Windenergie jedoch geordnet verlaufen kann, brauchen die Stadt
Bonn und andere Kommunen, die bisher über keine rechtswirksame
Windkonzentrationszonenplanung verfügen, ein steuerndes Instrumentarium,
zu dem auch klare Regeln des erforderlichen Abstandes zur Wohnbebauung,
zu Gewerbeparks u.a. zählen. Unklar ist mit dem Wegfall der bisherigen
Abstandsregel für alle Beteiligten, welcher Abstand aufgrund von
immissionsschutzrechtlichen Belangen zwischen einer Windkraftanlage und
einem Wohnhaus, einer geschlossenen Wohnbebauung oder Gewerbegebieten
erforderlich ist. Einsprüche gegen die Ausweisung von Potenzialflächen für
Windkraftanlagen wegen möglicher Lärmbelästigung und Schattenwurfes aber
auch wegen der Gefahr eines abbrechenden Rotorblattes sind absehbar.
Eventuell könnte mit dem Wegfall der Abstandsregel ersatzweise dasSeite 1 von 2
Seite 2
Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung zur Geltung kommen. Dem
Abstandsflächenrecht entsprechend wird die Gesamthöhe eines Gebäudes, in
diesem Fall wäre es die Höhe des Windrades, mit einem in der
Landesbauordnung festgelegten Faktor multipliziert und als Abstand zur
Wohnbebauung definiert. Wenn dies der Fall ist oder ein anderes Recht
zugrunde gelegt wird, sollte dies im Landesentwicklungsplanes - Erneuerbare
Energien erwähnt werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de