231361-02 AA · Änderungsantrag
BBB-Änderungsantrag: Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 231361-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 30.08.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 231361-02 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt BBB-Änderungsantrag: Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) - Erneuerbare Energien hier: Stellungnahme der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 30.08.2023 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 13.09.2023 Empfehlung Hauptausschuss 14.09.2023 Empfehlung Rat 19.09.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die Stellungnahme der Stadt zur Neufassung des Landesentwicklungsplanes – Erneuerbare Energien wird durch folgenden Passus ergänzt: Die Landesregierung möge juristisch abgesicherte Regelungen zu den erforderlichen Abständen zur Wohnbebauung entsprechend den Landesbau- und Immissionsschutzgesetzen definieren, um den Kommunen bei der Planung der Standortpotenziale Rechtssicherheit zu garantieren. Begründung In der Neufassung des Landesentwicklungsplanes - Erneuerbare Energien soll die bisherige Abstandsregel (§§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen) ersatzlos entfallen. Damit der Ausbau der Windenergie jedoch geordnet verlaufen kann, brauchen die Stadt Bonn und andere Kommunen, die bisher über keine rechtswirksame Windkonzentrationszonenplanung verfügen, ein steuerndes Instrumentarium, zu dem auch klare Regeln des erforderlichen Abstandes zur Wohnbebauung, zu Gewerbeparks u.a. zählen. Unklar ist mit dem Wegfall der bisherigen Abstandsregel für alle Beteiligten, welcher Abstand aufgrund von immissionsschutzrechtlichen Belangen zwischen einer Windkraftanlage und einem Wohnhaus, einer geschlossenen Wohnbebauung oder Gewerbegebieten erforderlich ist. Einsprüche gegen die Ausweisung von Potenzialflächen für Windkraftanlagen wegen möglicher Lärmbelästigung und Schattenwurfes aber auch wegen der Gefahr eines abbrechenden Rotorblattes sind absehbar. Eventuell könnte mit dem Wegfall der Abstandsregel ersatzweise dasSeite 1 von 2 Seite 2 Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung zur Geltung kommen. Dem Abstandsflächenrecht entsprechend wird die Gesamthöhe eines Gebäudes, in diesem Fall wäre es die Höhe des Windrades, mit einem in der Landesbauordnung festgelegten Faktor multipliziert und als Abstand zur Wohnbebauung definiert. Wenn dies der Fall ist oder ein anderes Recht zugrunde gelegt wird, sollte dies im Landesentwicklungsplanes - Erneuerbare Energien erwähnt werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de